Urteil vom Landgericht Hamburg (30. Zivilkammer) - 330 O 314/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrags nach erfolgter Kündigung durch die Beklagte.

2

Der Kläger übernahm im Jahr 1997 im Wege der Vertragsübernahme einen von seiner Mutter mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ö. B. H., geschlossenen Bausparvertrag, der am 2. Dezember 1981 zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu wirken begann.

3

Die Bausparsumme betrug DM 50.000,-- (€ 25.564,59). Vereinbart war ein sog. Standardtarif bei einem monatlichen Regelsparbeitrag von DM 200,00 (€ 102,25). Die Verzinsung des Bausparguthabens des Klägers belief sich auf 2,5 % pro Jahr. Seit dem 31. Mai 1995 ist der Vertrag zuteilungsreif, ohne dass der Kläger den Bausparvertrag als Darlehen in der Folge abgerufen hätte. Seine Spareinzahlungen stellte der Kläger Anfang 2002 ein. Das Bausparguthaben des Klägers belief sich am 31. Dezember 2014 auf € 17.145,70.

4

Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 wurden dem Kläger die als Anlage K2 vorgelegten Allgemeinen Bausparbedingungen (im Folgenden: ABB) übersandt.

5

§ 9 Abs. 1 der ABB sah vor, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen kann, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

6

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag des Klägers zum 30. November 2015. Einzelheiten des Kündigungsschreibens ergeben sich aus Anlage K4.

7

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zur Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.

8

Bereits § 9 Abs. 1 ABB schließe ein Kündigungsrecht der Beklagten aus. Darüber hinaus lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im konkreten Fall nicht vor. Da die volle Bausparsumme noch nicht erreicht sei, könne von einem vollständigen Empfang der Darlehenssumme auf Seiten der Beklagten nicht die Rede sein. Im Übrigen dürfe sich die Beklagte nicht einseitig von der von ihr zugesagten Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens lösen.

9

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 4... über den 30. November 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie meint, dass die Voraussetzungen des nicht dispositiven Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben seien. Zweck dieser Norm sei es, eine überlange Bindung eines Darlehensnehmers an ein Darlehen mit festem Sollzinssatz zu vermeiden. Eine solche unverhältnismäßige Bindung würde bei der Beklagten eintreten, wenn sie sich nicht jedenfalls zehn Jahr nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags vom Vertrag lösen könne, sofern der Bausparer diesen lediglich aus Sparvertrag nutze.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. März 2016 verwiesen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Kündigung durch die Beklagte ist wirksam.

I.

1.

16

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses gegeben. Bei Beendigung des Bausparvertrags würden dem Kläger Zinseinbußen durch Beendigung der in der anhaltenden Niedrigzinsphase mit 2,5% p.a. verhältnismäßig hohen Verzinsung seines Bausparguthabens drohen.

2.

17

Die Klage ist jedoch nicht begründet, der Bausparvertrag des Klägers wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wirksam gekündigt.

18

Der beklagten Bausparkasse steht das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, denn diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar (dazu unten 2.1); sie stellt keine spezifische Verbraucherschutznorm dar, auf die sich die Beklagte als Bausparkasse nicht berufen könnte (dazu unten 2.2). Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags liegt auch ein „vollständiges Empfangen“ des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor (vgl. unten 2.3). Schließlich sind und die sonstigen Voraussetzungen des Kündigungsrechts gegeben (siehe unten 2.4).

2.1

19

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 489 BGB in besonderer Ausprägung, wobei der beklagten Bausparkasse im Zeitpunkt der Kündigung die Rolle des Darlehensnehmers zukam. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) ist ein Bausparvertrag definiert als Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt. Damit ergibt sich bereits gesetzlich ein enger Bezug zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die besondere Eigenart des Bausparvertrags wiederum liegt im Wechsel der Rollen der Vertragspartner als Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Denn der Bausparer leistet in der sogenannten Ansparphase zunächst Bauspareinlagen als Darlehen an die Bausparkasse. Ist das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben und die Zuteilungsreife, die noch von anderen Faktoren abhängt (vgl. §§ 10 ff. ABB), erreicht und nimmt der Bausparer seinerseits das Bauspardarlehen, worauf er ab diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch hat, in Anspruch, tauschen sich die Rollen; in der folgenden Darlehensphase übernimmt der Bausparer die Rolle des Darlehensnehmers, die Bausparkasse die Rolle des Darlehensgebers (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 – I-31 U 182/15, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23. März 2015 - 13 U 104/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11 – juris, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. Juni 2015 - 17 U 5/14 – juris, Rn. 37).

2.2

20

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in seiner Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt. Anlass für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift besteht nicht. Die Auslegung der Norm führt zu einer uneingeschränkten Anwendbarkeit auch für den unternehmerischen Vertragspartner (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).

2.2.1

21

Der Wortlaut „Darlehensnehmer“ in § 489 Abs. 1 BGB unterscheidet nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, denn „Darlehensnehmer“ kann sprachlich sowohl ein Verbraucher als auch ein Kreditinstitut bzw. eine Bausparkasse sein. Somit spricht die grammatische Auslegung für die Ansicht der Beklagten.

2.2.2

22

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn bereits durch die Vorgängernorm des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. wollte der Gesetzgeber eine unangemessene Benachteiligung durch die Marktzinsentwicklung über zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang eines Darlehens verhindern (siehe hierzu BT-Drs. 10/4741, 21, 22). Verbraucherschützenden Charakter hatte hierbei nur die Regelung des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., die alleine den Verbraucher als Darlehensnehmer betraf und die sich nach der Gesetzesbegründung allein auf den Verbraucherschutz bezog (BT-Drs. 16/11643, 74). Alle weiteren Kündigungsgründe des § 609a BGB a.F. richteten sich allgemein gegen den Schuldner. Diese bewusste Entscheidung durch den Gesetzgeber wird auch insoweit deutlich, als bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie lediglich die Nachfolgebestimmung des § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. wegen ihres verbraucherschützenden Charakters in die Verbraucherkreditvorschrift des § 500 BGB übernommen wurde. Demgegenüber wurde § 489 Abs. 1 Nr. 2 n.F. BGB in das allgemeinen Darlehensregime des BGB implementiert (hierzu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800).

2.2.3

23

Dieses Auslegungsergebnis wird weiter durch einen Umkehrschluss zu § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Danach ist das Kündigungsrecht nur für die dort aufgezählten Gebietskörperschaften ausgeschlossen und eben gerade nicht für die beklagte Bausparkasse.

2.2.4

24

Schließlich sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Anwendung des Kündigungsrechts in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die beklagte Bausparkasse. Ziel der streitgegenständlichen Norm ist es, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen wie dem vorliegenden Bausparvertrag nach Ablauf von zehn Jahren von der weiteren Bindung an einen Zinssatz zu bewahren, der sich angesichts wandelnder Marktverhältnisse als nicht mehr zeitgemäß darstellt (BT-Drs. 10/4741, 22 zu § 609a aF; vgl. auch Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 489 Rn. 7). Dem Gesetzgeber ging es dabei darum, das Dauerschuldverhältnis in einen überschaubaren Zeitraum als bindend anzusehen, dann jedoch dem zinspflichtigen Darlehensnehmer die einseitige Beendigung zu ermöglichen. Damit erscheint die Norm letztlich als besondere gesetzlich ausgeprägte Formulierung des Grundsatzes der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Zinsbindung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre ist nicht abschätzbar und daher nicht allein in der Risikosphäre des Darlehensgebers.

25

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift mit dem Ziel, die Norm lediglich zugunsten eines Verbrauchers als Darlehensnehmer anzuwenden, ist entgegen der abweichenden Ansicht des AG Ludwigsburg (Urt. v. 7. August 2015, 10 C 1154/15, juris) nicht geboten, denn sie wäre nur dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der gleichsam versehentlich vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine solche Anwendung sprechen. Dies ist nach den obigen Ausführungen aber nicht der Fall.

2.3

26

Das Darlehen ist durch die Beklagte mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags „vollständig empfangen“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Zwischen der Kündigung im Jahr 2015 und dem vollständigen Empfang im Jahr 1995 liegen mehr als zehn Jahre.

27

Mit „vollständigem Empfang“ könnte im Fall des Bauspardarlehens zwar grundsätzlich auch gemeint sein, dass die Bausparsumme vollständig eingezahlt sein muss. Diese Deutung ist jedoch abzulehnen (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15; OLG Hamm, Beschl. v. 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016, 8 U 1064/15; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488, Rn. 550, § 489 Rn. 51, aA Weber, ZIP 2015, 961, 964 f.). Vielmehr ist von einem vollständigen Empfang bereits dann auszugehen, wenn der Bausparer nach Eintritt der Zuteilungsreife das Darlehen nicht in Anspruch nimmt und den Vertrag fortsetzt. Dafür spricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der eigentliche Zweck des Bausparvertrags erreicht ist, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Zuteilungsreife ist auch interessengerecht, weil bei Bausparverträgen mangels Pflicht des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender konkreter „Darlehensbetrag“ gar nicht feststeht, an dem man sich für die Bestimmung des Fristbeginns jenseits der Zuteilungsreife orientieren könnte. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase, mithin auch nach Zuteilungsreife und vor Abruf des Darlehens, zur Zahlung der Spareinlagen gegenüber der Beklagten verpflichtet (vgl. § 5 ABB, hierzu Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 542), doch folgt daraus nur, dass vor Zuteilungsreife noch kein vollständiger Empfang des Darlehens vorliegt, zwingt indes nicht zur Annahme, in der Ansparphase erst mit Erreichen der vollständigen Bausparsummen von einem „vollständigen Empfang“ auszugehen. Denn, wie bereits ausgeführt, hat es der Bausparer ab Zuteilungsreife in der Hand, den weiteren Umfang seiner Spareinlagen durch Entscheidung über den Abruf zu bestimmen.

28

Gegen die Annahme eines „vollständigen Empfangs“ bereits mit Zuteilungsreife spricht auch nicht, dass der Kläger als Bausparer seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen kann und weitere ansparen darf. Denn diese besondere Flexibilität, die den Bausparvertrag besonders attraktiv macht, bleibt dem Bausparer innerhalb der Grenze des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbenommen. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist es dem Bausparer jederzeit möglich, seinen Anspruch auf Erhalt des Bauspardarlehens geltend zu machen. Der Bausparer wird durch die Festlegung des Beginns der 10-Jahres-Frist mit erstmaliger Zuteilungsreife auch nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, weil diese Festlegung dem Schutz berechtigter Interessen der Bausparkasse dient. Die bloße im Vertrag angelegte Möglichkeit, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Verhalten des Klägers Darlehensnehmer wird, steht der Annahme eines Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entgegen (OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).

29

Zu beachten ist schließlich, dass die Bausparkasse im Fall des Erreichens der vollen Bausparsumme bereits ein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11). Würde man für den Tatbestand des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls das Erreichen der vollen Bausparsumme verlangen, würde das besondere Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB leerlaufen und die Bausparkasse wäre auf das Recht aus § 488 Abs. 3 BGB begrenzt.

30

Im Übrigen ist in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass der Kläger seit knapp fünfzehn Jahren keine Spareinlagen mehr erbracht hat, so dass der Empfang der letzten Einlage durch die Beklagte auch tatsächlich mehr als zehn Jahre vor der Kündigung liegt.

31

Ob von dieser Auslegung bei atypischen Bausparverträgen, deren primäres Ziel nicht in einer späteren Darlehensaufnahme liegt, sondern die primären Sparcharakter aufweisen, eine Ausnahme zu machen ist, muss nicht entschieden werden (vgl. zu dieser Differenzierung auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2015 - 10 O 349/15). Denn nach dem Parteivorbringen handelt es sich hier um einen Standardvertrag.

2.4

32

Auch die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen vor. Ein gebundener Sollzinssatz im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorliegend vereinbart worden. Ebenfalls hat die Beklagte die Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten.

33

Das Kündigungsrecht wurde auch nicht durch die ABB ausgeschlossen. Weder die Möglichkeit des Bausparers, den Vertrag nach dem Zeitraum der Zuteilungsreife fortzusetzen, noch die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB, wonach der Vertrag nicht gekündigt werden darf, solange der Bausparer seine Pflichten erfüllt, steht der Kündigung nicht entgegen. Denn die gesetzlichen Kündigungsrechte des § 489 Abs. 1 BGB sind nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB unabdingbar (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15). § 489 Abs. 4 BGB enthält auch keine einseitigen Öffnungsklausel zugunsten von Verbrauchern und zu Lasten von Unternehmern.

34

Schließlich ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte auch nicht treuwidrig. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall widerspricht die Nutzung des Bausparvertrags als reiner Sparvertrag letztlich dem Sinn § 1 Abs. 1 ABB, wonach Zweck des Bausparvertrags die Erlangung des Bauspardarlehens ist. Auch im Hinblick auf den Kollektivcharakter des Bausparens muss beachtet werden, dass die Dateien des Vertrags stets gehalten sind, den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, um möglichst vielen Sparern die Aufnahme von günstigen festverzinslichen Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen staatlich gefördert zu ermöglichen. Hierfür besteht aber eine Gefahr, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Darlehensnehmern und Darlehensgebern auf Seite der Bausparer entsteht, weil Bausparverträge als dauerhafte Sparverträge benutzt würden.

II.

35

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf € 1.500,-- festgesetzt (3,5 x jährlicher Vertragszins auf eingezahlte Bausparsumme). Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche die Kläger damit erhalten wollen. Dies ist bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Klagevorbringens vorliegend die Verzinsung des Bausparguthabens (hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - I 31 U 182/15, juris, Rn. 22). Bei der jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 S. 1 ZPO.

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