Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 16/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche sowie Rückabwicklungsansprüche aus einer Beteiligung geltend.

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Der Kläger erwarb am 28.3/2.4.2007 eine Beteiligung an einem Erdölförderprojekt mit der Bezeichnung „R. I. D#7“ von der Beklagten zu 1 (Anlage K1). Die Beklagte zu 2 war Vertriebsbeauftragte der Beklagten zu 1.

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Im Jahre 2007 führte der Kläger mit dem Zeugen P. von der Beklagten zu 2 Gespräche über den Erwerb der streitgegenständlichen Anlage. Der Zeuge P. legte dem Kläger ein bis zwei Wochen vor der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages den Anlageprospekt (Anlage B 2.1) vor. Auch wurden ihm im Rahmen der Beratung, die u.a. unter Verwendung der Anl. K 2 stattfand, die so genannten Informationspflichten (Anlage B4) übergeben und ein Hinweis auf den Flyer (Anlage K 10) zum Herunterladen von der Homepage gegeben. Die Beteiligung unterschrieb er sodann an seinem Arbeitsplatz, wo der Zeuge P. ihn auf seinen Wunsch hin aufsuchte.

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Es erfolgten zunächst Ausschüttungen auf die Beteiligung und sodann ab 2009 keine mehr bzw. nur noch sehr geringfügige. Der Kläger erhielt die als Anlage B 2. 2 und B 2. 3 eingereichten Berichte über die Beteiligung aus den Jahren 2008 und 2009 übersandt.

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Nachdem bei dem Kläger ein Debit angefallen war, zu dessen Ausgleich er grundsätzlich verpflichtet gewesen war, bot ihm die Beklagte zu 1 über die Verwalterin der Anteile, die H. GmbH, an, die Anteile zurückzuübertragen und im Gegenzug das Debit zu übernehmen. Mit Schreiben vom 19.8.2014 (Anlage B1) erklärte der Kläger, dass er mit dem Verkauf des Eigentumsanteils an der Förderanlage „R. I. D#7“ einverstanden sei. Nach Rückübertragung der Anteile sollten alle Rechte und Pflichten ab dem 1.1.2014 auf den Operator übertragen werden. Im Folgenden unterzeichnete der Kläger den Übertragungsvertrag (Anlage B2), in dem geregelt wurde, dass die vom Kläger ursprünglich erworbenen Anteile rückwirkend zum 31.12.2013 auf die Beklagte zu 1 zurückübertragen werden. Die Übertragung der Anteile wurde am 28.10.2014 im Bundesstaat Texas eingetragen.

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Mit Schreiben vom 17.11.2014 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 1 gegenüber den Widerruf und forderten sie auf, den Anlagebetrag der Beteiligung abzüglich der Ausschüttungen bis zum 1.12.2014 zu überweisen. Zugleich boten Sie die Rückübertragung der Beteiligungen Zug um Zug an (Anlage K4). Mit Schreiben vom selben Tage machten sie dieselbe Forderung gegen die Beklagte zu 2 geltend (Anlage K5).

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Mit Wirkung zum 24.2.2016 wurde die Beklagte zu 1 im Bundesstaat Texas gelöscht (Anl. B 7 bis B 10).

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Der Kläger behauptet, der Zeuge P. habe ihn vor Abschluss der Verträge falsch beraten. Er habe ihm gegenüber erwähnt, dass von Renditen zwischen 16 % und 33 % bei der streitgegenständlichen Beteiligung auszugehen sei. Von scheiternden Projekten oder Risiken sei nicht die Rede gewesen. Ein Verlust bei der Beteiligung sei praktisch ausgeschlossen. Auch sei verschwiegen worden, dass eine Weiterveräußerlichkeit der Beteiligung nicht gegeben sei. Er sei über die rechtlichen Verhältnisse innerhalb der Anlegergemeinschaft nicht im Ansatz aufgeklärt worden. Auch sei nicht mitgeteilt worden, dass für Fonds wie dem vorliegenden kein Einlagensicherungsfonds oder eine vergleichbare Sicherung bestehe. Die Beklagte zu 1 müsse sich die Falschberatung des Zeugen P., der Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei, zurechnen lassen.

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Er trägt weiter vor, dass er ein Recht zum Widerruf habe, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, sondern irreführend („frühestens“) erteilt worden sei und der Beklagten zu 1 eine Berufung auf das gesetzliche Muster mangels vollständiger Übernahme der Formulierungen verwehrt sei.

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Ihm sei ein Schaden in Höhe von 8944,26 € entstanden, den er mit der Klage geltend mache.

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Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8944,26 € Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt an die Beklagten erforderlich sind, zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Beteiligung in Verzug befinden.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8944,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2 trägt vor, der Kläger habe um eine Anlageberatung gebeten und bereits Vorkenntnisse im Bereich der offenen Investmentfonds gehabt. In dem darauf folgenden Gespräch sei dem Kläger von dem Zeugen P. die Anlage ausführlich dargestellt worden. Es seien auch die Risiken der Anlage erklärt worden, welche dem Kläger jedoch aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma S. auch bekannt gewesen seien. Es seien nicht bestimmte Renditen als sicher angepriesen, sondern es sei vielmehr auch explizit auf das Verlustrisiko hingewiesen worden. Dass es für diese Anlage keinen Zweitmarkt oder ein Einlagensicherungssysteme gebe, sei dem Kläger bewußt gewesen. Mithin sei der Kläger sowohl durch die Überlassung des Prospekts als auch durch die Beratung ausreichend aufgeklärt worden. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt. Aus den aktuellen Berichten zur Wertentwicklung der Anlage habe er spätestens im Jahr 2011 das Scheitern der Anlage erkennen können. Im Jahre 2011 sei die Zahlung von Ausschüttungen gänzlich eingestellt worden und habe sogar einen Verlust ausgewiesen. Spätestens dann habe dem Kläger klar sein müssen, dass es sich bei der erworbenen Beteiligung nicht um eine sichere Anlage gehandelt habe, womit er Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe.

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Die Beklagte zu 1 trägt vor, sie sei nicht mehr parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil sie ihre Rechtsfähigkeit durch die Löschung verloren habe. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da er nicht mehr Eigentümer der streitgegenständlichen Anteile sei. Er habe alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung zurückübertragen. Diese seien mit Wirkung zum 31.12.2013 auf die Beklagte zu 1 übergegangen und das ursprüngliche Schuldverhältnis sei aufgehoben worden. Mithin habe der Kläger weder einen Anspruch auf Rückabwicklung, noch ein Widerrufsrecht, noch irgendwelche anderen vertraglichen Ansprüche. Zur Beratungssituation mache sie sich den Vortrag der Beklagten zu 2 zu eigen. Im Übrigen sei der Kläger durch den streitgegenständlichen Verkaufsprojekt vollumfänglich auf die relevanten Risiken des Projekts hingewiesen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts seien nicht erfüllt. Die vermeintlichen Ansprüche seien zudem auch verjährt. Angesichts der seit 2009 ausbleibenden Ausschüttungen (vgl. Anl. B 5) habe der Kläger noch vor dem 1.1.2010 Kenntnis davon erlangt bzw. erlangen müssen, dass die Beteiligung nicht die sichere und risikofreie Kapitalanlage sei, als welche sie ihm gegenüber angeblich dargestellt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Die Schadenssumme in Höhe von 8944,26 € sei ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

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Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet

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Der Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1 steht nicht entgegen, dass sie -wie mit Schriftsatz vom 11.4.2016 unter Einreichung der Anlage B7 bis B10 vorgetragen- mit Wirkung zum 24 2. 2016 gelöscht worden ist. Auch die beendete Gesellschaft gilt weiterhin als passiv parteifähig, soweit bei ihr nach dem Klägervorbringen noch Vermögen vorhanden ist (BGH, NJW-RR 2011, 115; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 50 Rz. 4a mwN); insofern wird die weiter fortbestehende Parteifähigkeit fingiert. Nach dem Klägervorbringen hat die Beklagte zu 1 noch Vermögenswerte, schon weil sie vor dem Landgericht Hamburg mehrere Prozesse führt, aus denen ihr mögliche oder tatsächliche Kostenerstattungsansprüche zustehen. Zudem geben die Löschungsdokumente keinen Hinweis darauf, dass überhaupt kein Vermögen mehr bei der Beklagten zu 1 vorhanden ist.

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Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages gegen die Beklagten.

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Der Kläger ist für die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Er hat sich mit Schreiben vom 19.8.2014 (Anlage B1) mit dem Verkauf des Eigentumsanteils an der Förderanlage „R. I. D#7“ einverstanden erklärt und auch damit, dass nach Rückübertragung der Anteile alle Rechte und Pflichten ab dem 1.1.2014 auf den Operator übergehen. Er hat den Übertragungsvertrag (Anlage B2) in Umsetzung dessen unterzeichnet und damit rückwirkend zum 31.12.2013 die ursprünglich erworbenen Anteile auf die Beklagte zu 1 zurückübertragen. Er hat mit der Übertragung der Anteile auch sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Projekt auf die Beklagte zu 1 übertragen. Damit ist der Kläger nicht mehr Inhaber der Ansprüche, die er mit dieser Klage geltend machen will. Ihm steht weder ein Widerrufsrecht noch ein Recht auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu, weil er alle Rechte und Pflichten auf die Beklagte zu 1 übertragen hat, diese auf sie übergegangen sind und das ursprüngliche Schuldverhältnis aufgehoben wurde.

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Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom 27.1.2016 (3 U 234/15- Anl. B 11) in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht mehr eintreten könnten, wenn der ursprüngliche Vertrag vollständig durch einen nachfolgenden Vertrag ersetzt wurde. In einem solchen Fall benötige der Verbraucher kein Lösungsrecht mehr von einem Vertrag, der gar nicht existiere, und der Widerruf gehe in Bezug auf die vertraglichen Leistungspflichten ins Leere, weil solche, die infolge des Widerrufs wegfallen könnten, nicht mehr vorhanden seien. Im Übrigen wäre ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 242 BGB verwirkt, was im Folgenden im Beschluss ausgeführt wird. Auf diese Ausführungen des OLG Bamberg wird ausdrücklich Bezug genommen und das hiesige Gericht macht sich diese für den hier streitgegenständlichen und vergleichbaren Fall zu Eigen. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 2.4.2015 (Az. 13 U 87/15) festgestellt, dass einem Widerruf der Einwand der der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegenstehen kann, wenn der Anleger eine formale Rechtsposition einzig dazu gebraucht, die verwirklichten Risiken einer spekulativen Anlage auf die Beklagte abzuwälzen.

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Darüber hinaus bestehen aber auch keine anderen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten mehr, auch nicht solche auf Schadensersatz. Mit dem Verkauf des Eigentumsanteils an der Beteiligung und der Übertragung aller Rechte und Pflichten auf die Beklagte zu 1 hat sich der Kläger auch möglichen Schadensersatzansprüchen gegenüber den Beklagten begeben. Mit dem Abschluss des neuen Vertrages, der den alten Vertrag ersetzt hat, sollten dem Kläger bei interessengerechter Auslegung keine Rechte und Ansprüche mehr im Zusammenhang mit der Beteiligung zustehen und von ihm geltend gemacht werden können, weil er diese eben in Gänze übertragen hat. So wurden mögliche weiter bestehende Ansprüche, auch gegen Dritte, von der Übertragung auch nicht ausgenommen.

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Im Übrigen wären etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 auch verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Während der Anspruch bereits mit Erwerb der Beteiligung entstanden ist, lag eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers bereits im Laufe des Jahres 2009 vor, in welchem die Realisierung der unternehmerischen Risiken der Kapitalanlage offen zu Tage trat. Wie von der Beklagten zu 1 unter Einreichung der Anlage B5 dargelegt, blieben im Jahre 2009 die Ausschüttungen auf die streitgegenständliche Anlage aus. Dem ist der Kläger auch nicht weiter entgegen getreten. Selbst wenn es aber danach noch Ausschüttungen gegeben haben sollte, waren diese im Vergleich zu den anfänglichen Ausschüttungen nur noch geringfügig. So hatte der Kläger im Laufe und spätestens zum Ende des Jahres 2009 an Kenntnis davon, dass die Beteiligung keine sichere und risikofreie Kapitalanlage ist, wie ihm gegenüber angeblich behauptet worden sein soll mit der Folge dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB Ende 2009 zu laufen begann und behauptete Ansprüche Ende 2012 verjährt waren.

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Bereits die Entwicklung der Ausschüttungen mussten bei dem Kläger erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Kapitalanlage wecken. Aufgrund dieser Umstände musste sich dem Kläger auch aufdrängen, die tatsächlichen Risiken der von ihm gezeichneten Anlage näher zu untersuchen. Hierzu hätte er den vorliegenden Beteiligungsschein, den Anlageprospekt oder auch die übrigen ihm überlassenen Unterlagen selbst überprüfen oder aber einer rechtlichen Überprüfung unterziehen lassen müssen. Dies hätte dazu geführt, dass er ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass die von ihm behaupteten Angaben des Zeugen P. in keiner Weise mit der Realität übereinstimmen. Dies trifft auch für die weiteren vom Kläger vorgebrachten Vorwürfe der Falschberatung zu, wobei sich das Gericht darüber im Klaren ist, dass verjährungsrechtlich die Beratungsfehler grundsätzlich gesondert zu betrachten sind.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn der Gläubiger ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen (BGH NJW 2010, 3292). Nach diesem Maßstab hat der Kläger sich grob fahrlässig verhalten, da er die ihm unstreitig mitgeteilte finanzielle Situation der Gesellschaft nicht zum Anlass genommen hat, anhand der ihm umfassend vorliegenden Unterlagen die Angaben des Vermittlers in Gänze zu überprüfen. Denn die dargelegten Umstände begründen eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“. Es hätte nahe gelegen und sich geradezu aufgedrängt, die behaupteten Versprechungen mit den Angaben im Prospekt und den sonstigen Unterlagen einerseits und der Realität in Form der Mitteilungen und Ausschüttungen andererseits abzugleichen. Der Kläger wäre mithin im Jahre 2010 ohne weiteres in der Lage gewesen, sämtliche Tatsachen festzustellen, die nunmehr Gegenstand der behaupteten Vorwürfe zu einer Falschberatung sind. Damit wäre es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, diese Vorwürfe bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.4.2012, 6 U 129/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2012, 2 U 56/11; Hans. OLG, Urteil vom 11.6.2015, 1 U 155/14; LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, 328 O 331/11; LG Hamburg, Urteil vom 31.1.2013, 301 O 164/11).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

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