Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 480/16

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden, der am 14.08.2015 das P.-Konto mit der E-Mail-Adresse „a.“ nutzte.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Auskunft über Namen und Anschrift eines bei ihr registrierten Kunden.

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers an den Tonaufnahmen des Albums „Max“ des Künstlers „Max Mutzke“. Sie ist in der Phononet-Datenbank als Rechteinhaberin verzeichnet. Die in L. ansässige Antragsgegnerin betreibt als Zahlungsdienstleisterin ein Online-Bezahlsystem. Registrierten Nutzern stellt sie ein sog. P.-Konto zur Verfügung, mit dem Zahlungen an Dritte ausgeführt und von Dritten empfangen werden können. Das von der Antragsgegnerin angebotene virtuelle Konto verfügt über keine klassische Kontonummer. Die Identifizierung des Kontos erfolgt über eine E-Mail-Adresse.

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Auf der Internetseite www. w..org, einer sogenannten Linksammlung, befand sich am 10.08.2015 unter anderem der Link w..org/max-mutzke-max-2015-2/. Dieser führte zunächst zur URL l..ws/dir/b6gazjloqatd42o. Von dort gelangte man durch Anklicken des Links schließlich unter der URL u..net/file/ra6x20j5 zum Sharehost-Provider u..net. Hier war unter dem Dateinamen „Max_Mut_Edition-READNFO-CD-FLAC-2015-VOLDiES.rar“ das streitgegenständliche Musikalbum „Max“ von „Max Mutzke“ abrufbar.

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Zur Ermittlung der Identität des Betreibers der unter der Domain www. w..org abrufbaren Linksammlung erwirkte die Antragstellerin, da die Linksammlung auf www. w..org kein Impressum vorhielt, beim Landgericht Hamburg (Az. 310 O 299/15) gegen die in den Niederlanden ansässige Firma A. H. B.V., welche für die unter der Domain www. w..org angebotene Linksammlung Hosting-Dienstleistungen erbrachte, am 25.08.2015 eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragstellerin den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden zu nennen, der die Linksammlung betreibt. Mit einiger Verzögerung übermittelte die A. H. B.V. am 15.11.2016 eine Reihe von Screenshots aus ihrer internen Kundenverwaltung. Der Kunde, der die Linksammlung betrieb, war mit dem Namen „A. I.“ und der Adresse „V., ... B.“ bei der A. H. B.V. angemeldet. Straße oder Hausnummer waren nicht hinterlegt. Auf Nachfrage teilte die A. H. B.V. am 15.11.2016 mit, dass der Kunde zur Bezahlung (unter anderem) P. mit der E-Mail-Adresse „a.“ nutze (Anlage ASt. 4). Auf weitere Nachfrage der Antragstellerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Linksammlung unter der Domain w..org und den hier streitgegenständlichen Zeitraum teilte die A. H. B.V. mit E-Mail vom 23.02.2017 mit, dass am 26.07.2015 insoweit die Bezahlung über den Dienst der Antragsgegnerin mit derselben bereits genannten E-Mail-Adresse erfolgt sei (Anlage ASt. 7).

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Mit Schreiben vom 29.11.2016 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin per E-Mail unter Fristsetzung bis zum 19.12.2016 auf, Auskunft über denjenigen Kunden zu erteilen, dessen P.-Konto mit der E-Mail-Adresse „a.“ verknüpft ist. Die Antragsgegnerin teilte zunächst mit, man werde die Angelegenheit umgehend prüfen. Die gewünschte Auskunft erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch nicht.

6

Die Antragstellerin behauptet, die Linksammlung werde in Form eines Blogs mit Inhalten gespeist. Diese könnten lediglich von den Betreibern der Linksammlung und nicht von Dritten veröffentlicht werden. Dritte hätten keine Möglichkeit zur Registrierung auf der Internetseite und nachfolgender Teilnahme an dem Blog. Gestützt werde dies dadurch, dass jedenfalls im Zeitraum vom 19.08. bis zum 31.08.2015 alle auf w..org veröffentlichten Links mit derselben Uploader-ID von u..net verknüpft gewesen seien. Die ID werde bei u..net ausschließlich einem Nutzer zugewiesen.

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Die Antragstellerin ist der Meinung, der Antragsgegnerin stehe kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu, welches gemäß § 101 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 UrhG ihre Auskunftspflicht ausschlösse, da sich die Antragsgegnerin bei einer Auskunftserteilung nicht strafbar mache. Insbesondere ergebe sich eine solche Strafbarkeit nicht aus einem Verstoß gegen das luxemburgische Bankgeheimnis, denn die Antragsgegnerin sei auch gemäß Art. 41 Abs. 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (Loi du 5 avril 1993 relative au secteur financier, im Folgenden: lux. FSG) zur Auskunft verpflichtet. Danach ende die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wahrung des Geheimnisses, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt werde, ohne dass es hierfür einer richterlichen Anordnung bedürfe. Eine solche gesetzliche Bestimmung sei § 101 Abs. 2 UrhG. Eine andere Auslegung der Regelungen über das luxemburgische Bankgeheimnis verstieß im Übrigen gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Mildere Mittel, um die begehrte Auskunft zu erhalten, gebe es nicht. Insbesondere sei eine Anfrage bei der Luxemburger Bankaufsicht CSSF kein gleichwertiges und ebenso geeignetes Mittel. Die Antragstellerin habe keinen Einfluss darauf, ob und wie die CSSF eine derartige Anfrage bearbeiten würde. Sie verfüge über keinen einklagbaren Anspruch gegenüber dieser Behörde.

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Schließlich sei das Auskunftsverlangen auch nicht unverhältnismäßig, da durch die unlizenzierte, kostenlose Zugänglichmachung des Musikalbums erheblich in die Schutzrechte der Antragstellerin eingegriffen werde, wodurch eine erfolgreiche wirtschaftliche Verwertung in hohem Maße gefährdet werde.

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Die Antragstellerin beantragt,

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der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden, der am 14.08.2015 das P. Konto mit der E-Mail-Adresse „a.“ nutzte.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Meinung, das einstweilige Verfügungsverfahren sei bereits unstatthaft. Da eine Auskunft über personenbezogene Daten, die einem besonderen gesetzlichen Schutz unterstünden, begehrt werde, müsse das Verfahren gemäß analog § 101 Abs. 9 UrhG nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angewandt werden. Der Sachverhalt sei mit dem in § 101 Abs. 9 UrhG geregelten Fall vergleichbar. § 101 Abs. 9 UrhG unterstelle die Pflicht zur Auskunftserteilung über Verkehrsdaten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt seien, dem Richtervorbehalt. Vorliegend handele es sich um Daten, die dem Luxemburger Bankgeheimnis unterfielen und damit vergleichbar schutzwürdig seien. Nach Art. 41 Abs. 2 lux. FSG dürfe die begehrte Auskunft nur bei einer Anordnung durch Luxemburger Gesetzesnormen oder Luxemburger Hoheitsträger erteilt werden. Auch das luxemburgische Urheberrecht gestatte in § 78 Abs. 2 lux. UrhG eine Auskunftserteilung nur nach richterlicher Anordnung. Ein solcher Richtervorbehalt sei auch vorliegend zu berücksichtigen.

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Der Antrag sei zudem unbegründet. Es bestehe schon kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse und der unter der Domain abrufbaren w..org Linksammlung. Der Domaininhaber habe neben der Domain w..org noch elf weitere Domains bei dem Hostprovider registriert. Zudem fehle es an einem erkennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kunde der Antragsgegnerin auch der Kunde der A. H. B.V. sei. Vielmehr könne es sich auch um die Zahlung eines Dritten zugunsten des Betreibers der Linksammlung handeln. Im Übrigen sei die Anmietung von Speicherplatz rechtlich neutral. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG setzte demgegenüber einen unmittelbaren und finalen Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der rechtsverletzenden Tätigkeit voraus, die hier nicht vorliege.

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Weiterhin fehle es an einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Linksammlungsbetreibers, da der Betrieb einer Linksammlung rechtlich neutral sei. Eine Haftung für dort gepostete Links bestünde nur dann, wenn sich der Betreiber die Links zu Eigen gemacht hätte. Der Betreiber der Linksammlung hafte deshalb allenfalls als Störer. Es sei nicht dargelegt, dass die Antragstellerin den Betreiber über die beanstandete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hätte. Schließlich sei die Rolle des Inhabers der E-Mail-Adresse völlig ungewiss, sodass keine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben sei.

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Schließlich sei die Antragsgegnerin gemäß § 101 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 UrhG nicht zur Auskunft verpflichtet. Ihr stehe gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. Art. 41 lux. FSG i.V.m. Art. 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuches (im Folgenden: lux. StGB) ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bei einer Auskunftserteilung würden sich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. FSG geregelte Bankgeheimnis strafbar machen. Die Antragsgegnerin sei deshalb sogar verpflichtet, keine Auskunft zu erteilen. Zwar seien in Art. 41 Abs. 2 lux. FSG Ausnahmen des Bankgeheimnisses geregelt. Diese bezögen sich jedoch nicht auf eine Auskunftspflicht aufgrund deutscher Rechtsnormen, sondern nur auf die in Luxemburg geltenden gesetzlichen Auskunftspflichten. Dies ergebe sich daraus, dass Ausnahmen mit Auslandsbezug im lux. FSG ausdrücklich geregelt seien. Ein solcher Fall sei indes nicht gegeben. Art. 41 lux. FSG könne auch nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. Die Norm liege außerhalb des von der Richtlinie 2004/48/EG harmonisierten Regelungsgebietes. Jedenfalls könne aber nur Art. 8 Richtlinie 2004/48 selbst Maßstab sein, da § 101 UrhG eine überschießende Umsetzung der Richtlinie darstelle. Vor diesem Hintergrund sei Art. 41 lux. FSG unionsrechtskonform, da das Bankgeheimnis nicht unbegrenzt und bedingungslos gelte, sondern Ausnahmen vorsehe, insbesondere die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Luxemburger Bankaufsichtsbehörde oder Luxemburger Gerichten. Bei der Bewertung der Unionsrechtskonformität der Regelungen des lux. Bankgeheimnisses und etwaiger Durchbrechungen seien im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit alternativer Verfahren zur Ermittlung des Inhabers der E-Mail-Adresse. Sie könne beispielsweise beim Einwohnermeldeamt in B. nachfragen, sich an die Luxemburger Bankaufsichtsbehörde oder die Luxemburger Gerichte wenden. Daneben könne sie ein Verfahren wegen Verletzung ihres Urheberrechts einleiten. Dabei müsste das Verfahren nicht gegen unbekannt erhoben werden, sondern könne auch gegen den Verletzer unter dessen Firma geführt werden. Jedenfalls wegen der drohenden Strafbarkeit ihrer Mitarbeiter bei Auskunftserteilung sei ihre Inanspruchnahme unverhältnismäßig. Die Regelung des lux. FSG zum Bankgeheimnis knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit an. Insoweit sei das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Der Antragstellerin seien jedenfalls analog § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur nach richterlicher Anordnung zur Auskunftserteilung berechtigt sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbingens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze mitsamt ihrer Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (A.) und begründet (B.). Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen des § 101 Abs. 7 UrhG i.V.m. den §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde (II.).

A.

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Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht international und örtlich zuständig (I.) und die gewählte Verfahrensart statthaft (II.).

I.

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Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 101 Abs. 7 UrhG i.V.m. § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für die Entscheidung international zuständig. Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Vorschrift erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Auskunftsansprüche (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 26 – Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 – Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 17). Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend ein Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung, nämlich der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme im Internet im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG. Da sich die Linksammlung auf w..org und das Downloadangebot auf u..net auch an Nutzer in Hamburg richtete, ist das schädigende Ereignis dieser unerlaubten Handlung (auch) im Bezirk des Landgerichts Hamburg eingetreten.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 101 Abs. 7 UrhG i.V.m. den §§ 935 ff., 922 ZPO ist die statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 101 Abs. 2, Abs. 3 UrhG Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers. Dieser Anspruch kann gemäß § 101 Abs. 7 UrhG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

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1. Das besondere Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht eröffnet. Die Antragstellerin begehrt keine Auskunft, die nur unter Verwendung von dem Fernmeldegeheimnis unterfallenden Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erteilt werden kann und für die § 101 Abs. 9 UrhG ein besonderes, mit Richtervorbehalt ausgestattetes Auskunftsverfahren nach den Vorschriften des FamFG vorsieht.

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2. Eine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG auf die vorliegend begehrte Auskunft kommt nicht in Betracht. Es fehlt vorliegend schon an einer planwidrigen Regelungslücke, die neben einer Vergleichbarkeit der Interessenlage Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Norm ist.

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a) Der Gesetzgeber hat das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und den damit verbundenen Richtervorbehalt ersichtlich auf Auskünfte beschränken wollen, die unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden können. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, BT Drucks. 16/5048 vom 20.04.2007, S. 39) heißt es auf:

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„Absatz 9 betrifft den Sonderfall, dass dem Dritten die Erteilung der begehrten Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) möglich ist.“

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Von der Einführung eines allgemeinen Richtervorbehalts hat der Gesetzgeber hingegen ausdrücklich Abstand genommen:

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„Von der Schaffung eines allgemeinen Richtervorbehalts sieht der vorliegende Entwurf jedoch aus mehreren Gründen ab. Wegen einer Vielzahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren würde ein solcher Richtervorbehalt zu einer sehr hohen Belastung der Gerichte führen. Zudem ließe sich eine solche Regelung nur schwer in das deutsche Zivilprozessrecht einfügen. Der Dritte würde im Ergebnis Partei eines – kostenträchtigen – Prozesses, den er möglicherweise gar nicht führen will, weil er das Auskunftsverlangen für berechtigt hält. So gesehen müsste man unabhängig vom Obsiegen grundsätzlich den Rechtsinhaber mit den Kosten belasten, was nicht in dessen Interesse sein kann.“

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Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Erteilung von Drittauskünften nach § 101 Abs. 2 UrhG das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG selbst dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Dritten – wie hier – um eine Bank handelt und wenn – wie hier – Gegenstand der begehrten Auskunft Namen und Anschrift des Kontoinhabers ist (vgl. BGH GRUR 206, 487 – Davidoff Hot Water II).

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3. Auch aus dem Unionsrecht lässt sich weder ein allgemeiner noch ein spezifischer, für die Erteilung von Bankauskünften geltender Richtervorbehalt ableiten.

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a) Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sieht für die Erteilung von Auskünften durch nicht an der Rechtsverletzung beteiligte Dritten nicht zwingend einen Richtervorbehalt vor. Zwar ist nach dem Wortlaut ein Auskunftsanspruch gegen einen solchen Dritten nur „im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt daraus allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch nur innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2017, 316 Rn. 22 ff. – NEW WAVE/ALLTOYS). Vielmehr ist die Ausübung des Auskunftsrechts gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ausdrücklich nicht auf Verfahren beschränkt, in denen es um die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geht. Grund dafür ist, dass zum einen der Dritte typischerweise nicht Partei eines solchen Verfahrens ist, in dem die Rechtsverletzung festgestellt wird, und zum anderen die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ohne einen selbständig durchsetzbaren Anspruch nicht gewährleistet werden kann, weil anderenfalls die erforderliche Bezifferung des Schadensersatzanspruchs oder die Identifizierung des Rechtsverletzers nicht möglich wäre (EuGH, Urt. v. 18.01.2017 – C-427/15 – NEW WAVE/ALLTOYS, GRUR 2017, 316 Rn. 22 ff.). Diese Erwägungen gelten nicht nur für den vom EuGH entschiedenen Fall, in dem ein Auskunftsanspruch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung einer Rechtsverletzung selbständig geltend gemacht wurde, sondern auch für Fallgestaltungen wie die vorliegende. Auch wenn noch kein Verfahren für die Feststellung der Schadensersatzpflicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, gebietet es das durch die Richtlinie angestrebte Ziel eines hohem Schutzniveaus, dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu eröffnen, den Auskunftsanspruch gegenüber Dritten zum Zwecke der Identifizierung des Rechtsverletzers selbständig und unabhängig von einem Verletzungsverfahren durchsetzen zu können. Dies liegt schon deshalb auf der Hand, weil der Rechtsinhaber ohne Kenntnis der Identität des Rechtsverletzers ein Verletzungsverfahren überhaupt nicht anstrengen kann. Ob daraus folgt, dass es sich bei dem Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. der Richtlinie 2004/48 um einen materiell-rechtlichen oder bloß prozessualen Anspruch (so wohl noch EuGH GRUR 2015, 894 Rn. 36 – Coty Germany) handelt, kann offen bleiben. Denn auch wenn Art. 8 Richtlinie 2004/48 nur ein prozessrechtliches Auskunftsrecht darstellte, wäre dessen Anforderung, wonach die Auskunft jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zu erlangen ist, im vorliegenden Verfahren gewahrt.

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c) Das Gebot eines Richtervorbehalts folgt auch nicht aus Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lux. FSG. Diese Vorschriften sind vorliegend zwar im Rahmen der Prüfung, ob eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur Verweigerung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter HS UrhG besteht, zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht dann nicht, wenn der auf Auskunft in Anspruch genommene nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO könnte sich vorliegend aus Art. 458 lux. StGB in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lux. FSG ergeben, wenn die Auskunft einen Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. FSG normierte Bankgeheimnis beinhalten würde und damit eine Strafbarkeit der Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemäß Art. 458 lux. StGB wegen Verstoßes gegen das Verbot des Geheimnisverrats gegeben wäre. Gemäß Art. 41 Abs. 2 lux. FSG endet die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses jedoch (und stellt damit keinen Verstoß gegen das in Abs. 1 geregelte Bankgeheimnis dar), „wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, auch eines älteren Gesetzes, erlaubt ist oder verlangt wird“.

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Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit, die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Auskunft von einem Richtervorbehalt abhängig zu machen. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr eine gesetzliche Grundlage für die Auskunftserteilung. Als gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG kommt vorliegend § 101 Abs. 2 UrhG in Betracht. Inwieweit § 101 Abs. 2 UrhG als gesetzliche Grundlage im Rahmen des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG berücksichtigt werden kann, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Auskunftsanspruchs (hierzu unter B. I.), nicht jedoch eine Frage der statthaften Verfahrensart.

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d) Weiterhin folgt auch aus § 78 lux. UrhG keine Notwendigkeit für die Annahme eines Richtervorbehalts. Diese Vorschrift ist vorliegend schon nicht anwendbar. Die Pflicht zur Auskunftserteilung der Antragsgegnerin richtet sich, sofern allein Rechtsverletzungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, nach materiellem deutschen Recht als dem Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (Art. 8 Abs. Rom II-VO, sog. Schutzlandprinzip; vgl. hierzu Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Vor § 120, Rn. 28; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff., Rn. 59 m.w.N.). Da Gegenstand dieses Verfahrens allein eine in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in Luxemburg begangene Rechtsverletzung ist, sind allein die Vorschriften des deutschen und nicht die des luxemburgischen Urheberrechts anwendbar sind. Soweit im Übrigen – da der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht geführt wird – deutsches Prozessrecht anwendbar ist, folgt daraus nichts anderes. Auch das deutsche Prozessrecht sieht ebenso wie das materielle deutsche Recht keinen Richtervorbehalt für die Erteilung der begehrten Auskunft vor.

B.

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Der Antrag ist begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 85, 19a, 101 Abs. 2 UrhG (I.). Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben (II.).

I.

35

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 85, 19a UrhG folgender Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte zu.

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1. Vorliegend ist nach dem sog. Schutzlandprinzip deutsches Urheberrecht als das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet die Antragstellerin Schutz beansprucht. Die Rechtsverletzung weist auch einen deutlichen Inlandsbezug auf. Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG besteht in Fällen offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistungen.

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2. Es liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Albums im Sinne des § 101 Abs. 2, Abs. 7 UrhG vor.

38

a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den Tonaufnahmen des Albums „Max“ des Künstlers „Max Mutzke“ aktivlegitimiert. Ihr steht gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, die Tonträger im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen.

39

b) Die Tonaufnahmen sind auch im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf den Servern des Filehosting-Dienstes u..net war eine Datei, die das streitgegenständliche Musikalbum enthielt, gespeichert, wobei der entsprechende Link über die Linksammlung auf w..org abzurufen war. Bei Aufruf des Links, der auf der unter der Domain www. w..org abrufbaren Linksammlung angeboten war, erfolgte am 10.08.2015 eine Weiterleitung zum Hosting-Dienst u..net, über den sich sodann eine Datei mit den streitgegenständlichen Tonaufnahmen abrufen ließ. Eine solche für Dritte abrufbare Verlinkung auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt stellt ohne weiteres – auch ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die vom EuGH entwickelten Grundsätze über die Linkhaftung (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media) bedarf – ein öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar (BGH, GRUR 2013,186 Rn. Rn. 16 – Alone in the Dark). Bei dem Vorhalten eines solchen Links handelt es sich um einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung des Tatbestands des § 19a UrhG.

40

c) Die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums war rechtswidrig, da die Antragstellerin diese Nutzung nicht erlaubt hat.

41

d) Es handelte sich bei dieser Nutzung auch um eine Urheberrechtsverletzung, für die der Inhaber der E-Mail-Adresse a. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mit-)verantwortlich ist.

42

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Nutzer mit der genannten E-Mail-Adresse sowohl die Gebühr für die Zurverfügungstellung der Domain www. w..org als auch das Entgelt für die Hosting-Dienstleistungen für das unter dieser Domain abrufbare Angebot für den maßgeblichen Zeitraum über den Dienst der Beklagten entrichtet hat (vgl. Anlage Ast 7). Die arbeitsteilige Finanzierung der technischen Voraussetzungen eines solchen Dienstes stellt schon für sich genommen einen die mittäterschaftliche Verantwortung begründenden Tatbeitrag dar, ohne dass es weiter darauf ankäme, ob der Finanzier – wovon bei lebensnaher Betrachtung auszugehen ist – auch Betreiber des Linksammlung ist und wer konkret den Link zu dem urheberrechtlich geschützten Inhalt veröffentlichte. In der zuletzt genannten Hinsicht fehlen ohnehin greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den auf w..org veröffentlichen Inhalten um Beiträge Dritter handelt. Wie die Antragstellerin durch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, wurden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung sämtliche über die Linksammlung w..org veröffentlichten und über den Dienst u..net abrufbaren urheberrechtlich geschützten Inhalte von einem einzigen Nutzer-Account mit der Uploader-ID... auf den Dienst u..net hochgeladen (vgl. Anlage Ast 9, Bl. 93 dA). Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass zum fraglichen Zeitpunkt bei dem unter der Domain www. w..org abrufbaren Angebot eine Möglichkeit bestand, sich als externer Nutzer zu registrieren und Inhalte öffentlich zur Verfügung zu stellen (vgl. Anlage AG 2).

43

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt sich die offensichtliche täterschaftliche Rechtsverletzung auch nicht als eine bloße Störerhaftung des Betreibers der Linksammlung von w..org dar. Dieser haftet nicht nur als Störer, sondern als Täter. Zum einen hat der Kunde der Antragsgegnerin selbst für die Finanzierung der technischen Voraussetzungen des Dienstes www. w..org gesorgt. Zum anderen handelt es sich bei den veröffentlichen Links nicht um Beiträge Dritter. Vielmehr hat der Betreiber selbst die Links auf seine Website gepostet und damit die Tonaufnahmen im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

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d) Die Rechtsverletzung war auch offensichtlich. Es bestand insoweit keinerlei Gefahr einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Dies konnte der Antragsgegnerin schon aufgrund des ihr mit dem Auskunftsersuchen (Anlage Ast. 5) übermittelten Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 25.08.2015 (Gz. 310 O 299/15) nicht verschlossen bleiben.

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2. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG auskunftspflichtig. Sie hat in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht, die für die dargestellte rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden.

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a) Das Betreiben einer Linksammlung sowie die Finanzierung der technischen Voraussetzungen eines solchen Angebots, stellt eine rechtsverletzende Tätigkeit im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG dar.

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b) Die Antragstellerin bietet ihre Dienstleistung – die Zahlungsabwicklung bei Online-Geschäften – auch zweifelsfrei in gewerblichem Ausmaß an. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgte (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 12 – Alles kann besser werden).

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c) Es besteht auch ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der Dienstleistung der Antragsgegnerin und der rechtsverletzenden Tätigkeit.

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aa) Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG ist grundsätzlich sehr weit auszulegen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, § 101 Rn. 49; Fromm/Nordemann, UrhG, § 101, Rn. 50). Dies folgt aus Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 8 Richtlinie 2004/48, dem Urheber wirksame Mittel an die Hand zu geben, um Kenntnis über die Verantwortlichen zur Durchsetzung der Ansprüche zu erlangen (vgl. EuGH GRUR 2017, 316). Es genügt dabei jeder nicht nur völlig untergeordnete, adäquat-kausale Beitrag, der die rechtsverletzende Tätigkeit in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht ermöglicht oder erleichtert. Eines darüber hinausgehenden finalen oder unmittelbaren Zusammenhangs bedarf es nicht.

50

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kunde der Antragsgegnerin mit der im Tenor genannten E-Mail-Adresse hat die von ihr erbrachte Finanzdienstleistung dafür genutzt, um das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Miete des Speicherplatzes und die Zurverfügungstellung der Domain zu entrichten, mit deren Hilfe die unter der Domain www. w..org abrufbare Linksammlung betrieben und auf der das verfahrensgegenständliche Musikalbum über die streitgegenständliche Verlinkung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zwar ist das Anmieten von Speicherplatz für sich genommen rechtlich neutral. Darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht entscheidend an. Ausreichend ist vielmehr, dass mit der Bezahlung des Speicherplatzes und der Zurverfügungstellung der Domain überhaupt erst die technischen Voraussetzungen für die Verfügbarkeit des rechtsverletzenden Angebots geschaffen wurden.

51

Neben diesem sachlichen Zusammenhang ist zudem der auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der von der Antragsgegnerin erbrachten Dienstleistung und der rechtsverletzenden Tätigkeit gegeben. Ausweislich Anlage ASt 7 wurde die Zahlung für die Domain w..org am 26.07.2015 vom Konto der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse geleistet. Zwar unterhielt der Kunde der A. H. B.V. dort mehrere Domains. Ausweislich Anlage ASt. 2 war nur eine einzige – nämlich die streitgegenständliche – Domain am 26.07.2015 registriert und für das folgende Jahr (vgl. Anlage ASt. 10) bezahlt worden. Die Serverdienstleistungen wurde jeweils im Juli und August 2015 über das streitgegenständliche Konto bei der Antragsgegnerin bezahlt (Anlage ASt. 10). Das Datum der streitgegenständlichen Rechtsverletzung liegt mit dem 10.08.2015 innerhalb dieser beiden Zahlungsvorgänge, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls einer dieser Zahlungsvorgänge das Entgelt für den Zeitraum darstellt, welcher auch das Datum der Rechtsverletzung umfasst.

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3. Der Antragsgegnerin steht kein dem Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 letzter HS UrhG entgegenstehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Insbesondere besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lux. FSG und Art. 458 lux. StGB wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Gemäß Art. 41 Abs. 2 lux. FSG liegt kein Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 1 lux. FSG geregelte luxemburgische Bankgeheimnis vor, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt ist oder verlangt wird. Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. Art. 8 Richtlinie 2004/48 dar.

53

a) Art. 41 lux. FSG findet Anwendung, weil allgemeine Geheimnisschutzbestimmungen aufsichtsrechtlicher Natur nicht vom Urheberrechtsstatut erfasst sind (vgl. OLG Köln MMR 2011, 394, 395 zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und es sich bei Art. 41 um eine zwingend anzuwendende Eingriffsnorm nach Art. 16 Rom II-VO handelt (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses der CSSF, Tätigkeitsberichts 2003, S. 196, zitiert nach Bl. 33 dA).

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b) Art. 41 lux. FSG steht der Erteilung der begehrten Auskunft allerdings nicht entgegen. Art. 41 Abs. 2 lux. FSG nimmt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausschließlich auf luxemburgische Gesetze als Gestattungsnormen Bezug. Ein solches Verständnis ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist es mit der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift – an die im Übrigen auch die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden gebunden sind – in Einklang zu bringen.

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aa) Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung besteht unabhängig von der Frage, ob Art. 41 lux. FSG der Umsetzung von Vorschriften der Richtlinie 2004/48 dient. Es folgt für sämtliche Normen des nationalen Rechts aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 AEUV und dem Grundsatz der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV. Daraus sowie aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497, Rn. 35 – Davidoff Hot Water II; EUGH EuZW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113, Rn. 70 – Promusicae). Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden (BGH a.a.O.).

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bb) Eine unionskonforme Auslegung der Vorschrift des § 41 Abs. 2 lux. FSG ist vorliegend zulässig und geboten, weil § 101 Abs. 2 UrhG Art. 8 der Richtlinie 2004/48 umsetzt und nach Unionsrecht zu entscheiden ist, ob diese Vorschrift § 41 Abs. 2 lux. FSG dem unionsrechtlich begründeten Auskunftsanspruch entgegensteht. Anders als die Antragsgegnerin meint, bewegt sich § 101 Abs. 2 UrhG ohne weiteres im harmonisierten Bereich. Die Vorschrift setzt Art. 8 Richtlinie 2004/48 nicht überschießend um. Wie bereits oben dargestellt, gewährt Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/48 der Sache nach einen selbständigen Anspruch, der auch außerhalb eines Verletzungsverfahrens durchgesetzt werden kann (EuGH GRUR 2017, 316 Rn. 22 – NEW WAVE CZ / ALLTOYS; enger noch EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 36 – Coty Germany). Auch wenn das Unionsrecht insoweit keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch begründen sollte, wäre Art. 41 Abs. 2 richtlinienkonform auszulegen, weil der Auskunftsanspruch vorliegend in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht wird und sich die Anwendung des § 101 Abs. 2 UrhG ebenso wie die des § 41 Abs. 2 lux. FSG zweifellos im harmonisierten Bereich bewegt.

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cc) Würde § 41 Abs. 2 lux. FSG, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine in Luxemburg (angeblich) vorherrschende Literaturmeinung geltend macht, allein auf Gestattungsnormen des luxemburgischen Rechts verweisen, so vereitelte dies das nach Art. 8 Richtlinie 2004/48 für alle Unionsbürger zu gewährende Auskunftsrecht mit Ausnahme von Inhabern luxemburgischer Schutzrechte und stünde einem angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen nach Art. 8 Richtlinie 2004/48 gegeneinander abgewogenen Grundrechten entgegen. Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften nicht in Einklang die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894, Rn. 35 bis 41 – Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte – auf Seiten der Antragstellerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Antragsgegnerin auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-GR-Charta – in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH a.a.O.) Dabei ist in die Abwägung zugunsten der Antragsgegnerin auch deren Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-GR-Charta einzubeziehen. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit Art. 8 Richtlinie 2004/48 die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuordnen (EuGH a.a.O.).

58

Die von der Antragsgegnerin favorisierte Auslegung des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Bezugnahme des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG ausschließlich auf luxemburgische Gesetze würde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Auskunftsrecht aufgrund des nach Art. 8 Rom II-VO anzuwendenden Rechts des Schutzlandes nicht aus luxemburgischem Recht, sondern zwingend aus dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergibt, zu einer unbegrenzten und bedingungslosen Berufung auf das Bankgeheimnis führen. Der Verletzte kann sich auf Grund der Geltung des Schutzlandprinzips in solchen Fällen nicht auf § 78 lux. UrhG berufen. Auch ein Luxemburger Gericht könnte bei der von der Antragsgegnerin favorisierten Auslegung keine Verurteilung zur Auskunft aussprechen, sondern müsste – da es einen auf ausländisches Recht gestützten Anspruch zu prüfen hätte – ein Eingreifen des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG ablehnen. Dies würde den in Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/48 anerkannten Auskunftsanspruch im Falle von Rechtsverletzungen, die außerhalb des Gebietes von Luxemburg unter Zuhilfenahme luxemburgischer Bankdienstleistungen begangen wurden, vollständig vereiteln und damit gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Grundrecht des geistigen Eigentums verstoßen. Insoweit kann die Kammer keine erheblichen Unterschiede zu dem Sachverhalt erkennen, welcher der genannten Entscheidung des EuGH und des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Nr. 6 ZPO zugrunde lag.

59

In der Beschränkung des § 41 Abs. 2 lux. FSG auf inländische Gestattungsnormen läge zudem ein Verstoß gegen das unionsprimärrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Dieses unmittelbar anwendbare Verbot gilt im Bereich der Grundfreiheiten für alle (staatlichen) Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar, offen oder verdeckt (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.07.1974, Rs. 8/74 – Dassonville) im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr diskriminierend zu Lasten von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 41). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung hätte zur Folge, dass Inhaber von ausländischen (d.h. nicht luxemburgischen) Schutzrechten bei Rechtsverletzungen außerhalb des Hoheitsgebietes von Luxemburg, die unter Zuhilfenahme der grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Antragsgegnerin begangen werden, an der effektiven Durchsetzung ihrer sich aus ihrem nationalen Recht ergebenden Rechtspositionen gehindert wären. Demgegenüber könnten sich luxemburgische Rechteinhaber gegenüber der Antragsgegnerin auf die Regelung des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG berufen. Eine solche Ungleichbehandlung knüpft zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an, sondern an das Schutzland des geltend gemachten Rechtes. Jedoch verstoßen einerseits auch mittelbare Ungleichbehandlungen gegen das Diskriminierungsverbot und begründen andererseits die primärrechtlich garantierten Grundfreiheiten ein Gebot der Inländerbehandlung (ebd.) Ein Rechtfertigungsgrund, warum Inhaber ausländischer mitgliedstaatlicher Urheberrechte schlechter gestellt werden sollten als luxemburgische, ist nicht ersichtlich.

60

dd) Die Einbeziehung von § 101 Abs. 2 UrhG als Gestattungsnorm im Sinne des Art. 41 Abs. 2 lux. FSG beeinträchtigt umgekehrt das Berufsausübungsrecht der Antragsgegnerin nicht unangemessen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Art. 41 Abs. 2 lux. FSG unzweifelhaft verpflichtet ist, entsprechende Auskünfte auf Grundlage des lux. Urheberrechts zu erteilen. Auch im Übrigen belastet die Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG die Antragsgegnerin nicht ungerechtfertigt, weil die Auskunftspflicht nur für offensichtliche Rechtsverletzung gilt und insofern von der Antragsgegnerin keine unzumutbaren Nachprüfungen über die Berechtigung des Auskunftsgläubigers anzustellen hat. Die Überprüfung dieses Merkmals ist der Antragsgegnerin gleichermaßen wie deutschen Banken zuzumuten. Ihre Entscheidung, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bankdienstleistungen zu erbringen, hat sie frei gewählt. Sie hat ebenso wie deutsche Banken die Möglichkeit, Einsicht in die Phononet-Datenbank zu nehmen, um die offensichtliche Nichtberechtigung ihres Kunden zur Erbringung der von ihr unterstützten Dienstleistungen zu überprüfen. Sie kann bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzungen weitere Nachweise von dem Rechteinhaber anfordern. Im vorliegenden Fall war ihr die Prüfung zudem dadurch erleichtert, dass bereits das angerufene Gericht durch Beschluss gegenüber der A. H. B.V. festgestellt hatte, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung gehandelt hatte, und dieser Beschluss der Antragsgegnerin auch übermittelt worden war.

61

Die Möglichkeit der Antragstellerin, die luxemburgische Bankaufsicht im Wege der Rechtshilfe um Auskunftserteilung zu bitten, stellt hierzu keinen vergleichbaren Rechtsbehelf dar. Denn er bietet der Antragstellerin keine Möglichkeit, eine Anordnung zur Auskunftserteilung durch nationale Behörden zu erzwingen. Gleiches gilt für eine Erkundigung beim Einwohnermeldeamt in B.. Eine solche wäre mit den bisher vorliegenden rudimentären Informationen („A. I. in... V., B.“) wenig erfolgsversprechend. Ebenso wenig erfolgversprechend wäre die Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung des Urheberrechts. Da es an einer ladungsfähigen Anschrift fehlt, könnte eine entsprechende Klage jedenfalls nicht zugestellt werden. Schlussendlich stellt ein Antrag an ein luxemburgisches Gericht keinen vergleichbaren, milderen Rechtsbehelf dar. Vielmehr würde dies die Antragstellerin deshalb unzumutbar beschweren, weil ein solches Vorgehen sie um den Vorteil des deliktischen Inlandsgerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bringen würde. Im Übrigen hätte das luxemburgische Gericht wegen des nach Art. 8 Rom II-Verordnung geltenden Schutzlandprinzips auch § 101 Abs. 2 UrhG anzuwenden.

62

4. Die von der Antragstellerin verlangten Daten gehen auch nicht inhaltlich über die in § 101 Abs. 3 UrhG normierte Pflicht der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung hinaus. Dies umfasst u.a. die Pflicht zur Angabe des Namens und der Anschrift ihres Kunden.

63

5. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist ferner nicht gemäß § 101 Abs. 4 UrhG wegen im Einzelfall bestehender Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Die Antragstellerin macht keinen Ausforschungsanspruch geltend, sondern verlangt eine Auskunft über einen anhand seiner E-Mail-Adresse bereits konkretisierten Rechtsverletzer. Sie hat an dessen Identifikation ein erhebliches Interesse. Durch die unlizenzierte, kostenlose Verbreitung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen wird in erheblichem Maße in die Schutzrechte der Antragstellerin eingegriffen, mit der wirtschaftliche Auswertung der Werte in hohem Maße beeinträchtigt wird. Schließlich stünde die Antragstellerin ohne die begehrte Auskunft schutzlos, da es ihr praktisch unmöglich wäre, den Betreiber des unter der Domain w..org abrufbaren Angebots auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

64

Demgegenüber hat das Interesse der Antragsgegnerin, die Daten ihres Kunden geheim zu halten, zurückzutreten. Das von der Antragstellerin angeführte Risiko einer Strafbarkeit bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte besteht nicht (s.o.). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt auch keine erhebliche Betroffenheit des Vertraulichkeitsschutzes vor. Dass der Betreiber von w..org ein Konto bei der Antragsgegnerin unterhält, ist der Antragstellerin bereits bekannt. Im Rahmen des Bankgeheimnisses genießen dabei unterschiedliche Daten unterschiedlichen Schutz. Vorliegend stehen nicht etwa einzelne finanzielle Daten des Kontoinhabers der Antragsgegnerin zur Debatte, sondern lediglich dessen Bestandsdaten (Name und Anschrift). Diese Daten sind jedenfalls nicht Kern des Bankgeheimnisses.

IV.

65

Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin hat das Verfahren mit der erforderlichen Dringlichkeit betrieben.

B.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein entsprechende Anwendung der Kostenregelung des § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG scheidet aus den unter A.II.3 genannten Gründen aus. Auch Art. 8 Richtlinie 2004/48 verlangt nicht, die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts dem Auskunftsberechtigten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat die entstandenen Kosten selbst zu vertreten, da sie sich nicht nur vorprozessual, sondern auch noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geweigert hat, die von der Antragstellerin verlangten Auskunft ohne gerichtlichen Beschluss zu erteilen.

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