Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 537/16

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Freizeit-Fußballer. Er spielt beim Hamburger Sechstligisten FC T. ... .

2

Die Beklagte verlegt unter anderem die B.-Zeitung. In deren Regional-Ausgabe H. erschien am 29.02.2016 auf Seite 37 im Sport-Teil ein Beitrag mit der Überschrift „H. t. e. S. e. F. z.“, der sich mit einem Vorfall bei einem Spiel der 6. Liga zwischen dem H. III und dem FC T. ... beschäftigt, in deren Verlauf der Kläger einen Fan getreten hatte. Der Kläger wurde daraufhin von seinem Verein bis Saisonende gesperrt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlagen K 2 und B 1 Bezug genommen.

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Vor der Berichterstattung wurde der Kläger von der Beklagten nicht angehört.

4

Nach der Berichterstattung ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2016 abmahnen, Anlage K 3. Die Beklagte wies das Ansinnen des Klägers mit Schreiben vom 29.03.2016 zurück, Anlage K 4.

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Die Staatsanwaltschaft H. hat das gegen den Kläger aufgrund des Vorfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, Anlage K 5.

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Der Kläger hat seine vorgerichtlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro und einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer mit 1.358,86 Euro berechnet. Den Zinsanspruch begründet der Kläger mit der in dem Schreiben vom 23.03.2016 gesetzten Frist, die die Beklagte ohne Zahlung verstreichen ließ.

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Der Kläger trägt vor,
er werde unzulässig identifizierend dargestellt, anhand seines Vor- und Zunamens, seines Alters und des Vereins sei er für jedermann erkennbar. Zudem werde er auf den zwei beigefügten Bildnissen eindeutig gezeigt.

8

Die Beklagte äußere mit den in b) des Antrags zitierten Passagen in unzulässiger Weise einen Verdacht, er, der Kläger könne sich einer schweren Straftat strafbar gemacht haben.

9

Seine Identifizierung in der Berichterstattung der Beklagten sei unzulässig. Diese dürfe nur dann erfolgen, wenn gerade an der Identität des Betroffenen ein besonderes Informationsinteresse bestehe. Selbst in Fällen einer Anklageerhebung sei eine Namensnennung in der Regel unzulässig. Wegen der damit einhergehenden Prangerwirkung sei eine besondere Zurückhaltung geboten. Eine Identifizierung sei rechtswidrig, wenn über den Vorgang ohne Einbuße auch anonym berichtet werden könne.

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An seiner Person bestehe als Amateurfußballspieler bei einem Landesliga-Verein kein besonderes öffentliches Interesse. Im Kern gehe es um eine Auseinandersetzung abseits des Fußballplatzes. Der Handlungsverlauf werde zudem schlicht falsch und unvollständig dargestellt. Es werde klargestellt, dass er auf den am Boden liegenden Fan lediglich einmal, also gerade nicht mehrfach eingetreten habe, und dies auch nur, da er seinen Mannschaftskollegen zu Hilfe geeilt sei. Seine Mannschaftskollegen seien zuvor nach deren Auswechslung von den gegnerischen Fans beleidigt und angegriffen worden. Als er zu Hilfe geeilt sei, sei er ebenfalls von den gegnerischen Fans beleidigt worden. Darauf weise die Beklagte jedoch nicht hin, so dass das dem Leser vermittelte Bild unvollständig sei. Er habe den Fan nicht zu Boden gestoßen oder in sonstiger Weise zu Fall gebracht. Der Fan sei in dem Getümmel von allein gestürzt und sei dann einmal getreten worden.

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Auch die Bildberichterstattung sei unzulässig. Er sei eindeutig erkennbar auf den beiden Fotos, nicht zuletzt auch aufgrund der Bildnebenschrift. Eine Einwilligung habe er nicht erteilt. Ein zeitgeschichtliches Ereignis werde nicht gezeigt. In jedem Falle überwiege sein Persönlichkeitsrechtsschutz. Es liege auch keine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG vor, denn dies betreffe nicht die Abbildung einzelner Spieler. Zudem werde ein Geschehen abseits des Fußballplatzes gezeigt.

12

Die Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es an objektiven Beweistatsachen gefehlt. Die Beklagte sei auch ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, insbesondere habe sie keine entlastenden Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Darstellung in dem Artikel sei einseitig und unausgewogen und enthalte eine Vorverurteilung. Er hätte bei einer Anhörung durch die Beklagte mitgeteilt, dass er nicht nur einem Mannschaftskollegen zu Hilfe geeilt sei, sondern sich selbst habe verteidigen müssen und dass sowohl sein Mitspieler als auch er im Vorfeld aufgrund ihrer Hautfarbe Opfer rassistischer Beschimpfungen geworden seien.

13

Er beantragt:

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1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen,

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a. über den Kläger unter

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- Angabe seines vollen Namens („S. S.“) sowie der Angabe seines Alters („29“) und/oder
- Angabe des Vereins, für den er spielt („T.-Kicker“) und/oder
- der Verbreitung und/oder öffentliche Zurschaustellung der nachfolgend abgebildeten Fotos

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Fotos aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes abgesehen wird. >

17

identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,

18

wenn dies geschieht wie in dem - als Anlage K 2 vorgelegten und - am 29.02.2016 erschienenen Artikel mit dem Titel „H. t. e. S. e. F. z.“.

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b) in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen

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T.-Kicker S. S. im Streit mit den H.-Fans, tritt auf den am Boden liegenden Mann ein.
Verteidiger S. S. tritt dabei mehrfach auf einen am Boden liegenden Fan ein!
Da wird es schwer für den Treter, sich rauszureden.

21

wenn dies geschieht wie in dem - als Anlage K 2 vorgelegten und - am 29.02.2016 erschienenen Artikel mit dem Titel „H. t. e. S. e. F. z..“

22

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.358,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt vor,
es handele sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung. Unstreitig habe der Kläger den am Boden liegenden Fan einmal getreten, bestritten werde allerdings der Vortrag des Klägers, dass er nur einmal, nicht mehrfach den Fan getreten habe. Die Vorgeschichte sei entgegen der Darstellung des Klägers in dem Beitrag erwähnt.

26

Die Wortberichterstattung sei zulässig, der Kläger werde in seiner Sozialsphäre, wenn nicht gar in seiner Öffentlichkeitssphäre angesprochen. Die mitgeteilten Umstände seien wahr. Eine unverhältnismäßige Anprangerung bestehe nicht.

27

Auch die Bildberichterstattung sei zulässig, es handele sich um ein Geschehen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. seines Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

30

Der Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Mit dem Antrag zu a. wendet sich der Kläger gegen die in der Berichterstattung der Beklagten mitgeteilten Informationen, die ihn identifizieren. Ein Anspruch des Klägers, nicht in identifizierender Weise in der Berichterstattung der Beklagten erwähnt zu werden, besteht jedoch nicht.

31

Für einen Anspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG fehlt es an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 - Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht.

32

Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch des Klägers, nicht im Zusammenhang mit dem in der Berichterstattung der Beklagten aufgegriffenen Vorfall am Rande des Fußballspiels zwischen dem H. III und dem FC T. ... , für den der Kläger spielt, in identifizierender Weise dargestellt zu werden, nicht. Die Berichterstattung der Beklagten befasst sich mit einem Spiel der 6. Fußballliga. Es handelt sich um ein Spiel der Landesliga H. und eine Berichterstattung der Beklagten in ihrer Regionalausgabe H.. An diesem Spiel besteht jedenfalls in H. ein öffentliches Interesse, das dadurch belegt wird, dass unstreitig Zuschauer das Spiel verfolgt haben. Das öffentliche Interesse erstreckt sich im Rahmen von Sportveranstaltungen naturgemäß auch auf die daran teilnehmenden Spieler, deren sportliche Leistungen im Mittelpunkt einer solchen Veranstaltung stehen.

33

Die Berichterstattung der Beklagten über das Spiel berührt die Sozialsphäre des Klägers, der als Spieler der Mannschaft des FC T. ... an diesem Spiel teilgenommen hat. Es geht um Vorgänge, die das öffentliche Verhalten des Klägers betreffen. Die Schilderungen des Vorfalls am Rande des Spiels, namentlich die Beleidigungen der H.-Fans, die Schlägerei und jedenfalls ein Tritt des Klägers auf den am Boden liegenden Fan sind zwischen den Parteien unstreitig. Grundsätzlich sind wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre von dem Betroffenen hinzunehmen, soweit sie nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung führen (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433).

34

Zugunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass er in der Berichterstattung eine hervorgehobene Bedeutung erhält, obwohl er nicht der einzige war, der sich an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Zu seinen Gunsten ist zudem davon auszugehen, dass es zuvor zu einer Provokation durch die H. Fans zulasten seines Mitspielers J. N. gekommen ist, zu dessen Hilfe der Kläger sich zusammen mit weiteren Mitspielern in die Auseinandersetzung eingeschaltet hat. Weiter ist zu würdigen, dass die Auseinandersetzung außerhalb des Platzes und nicht auf dem Fußballfeld stattfand. Hinzu kommt, dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Spiel auf der Ebene der Landesliga handelte, bei dem das öffentliche Interesse geringer ausgeprägt sein dürfte, als etwa bei einem Erstligaspiel.

35

Auf der anderen Seite ist im Rahmen des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass es sich um eine grobe Unsportlichkeit handelt, die der Kläger begangen hat. Er hat den Fan der gegnerischen Mannschaft nicht „nur“ getreten, sondern dieser Fan lag zudem bereits am Boden. Es mag sein, dass es gelegentlich zu Auseinandersetzungen zwischen Fans verschiedener Fußballmannschaften kommt, wobei solche Auseinandersetzungen weder dem Fair-Play-Gedanken des Sports gerecht werden, noch dem Interesse der jeweiligen Mannschaften dienen. Der streitgegenständliche Vorfall hebt sich von solchen Situationen jedoch ganz erheblich und in dreierlei Hinsicht ab. Zum einen beteiligen sich hier Spieler, u.a. der Kläger, an der Auseinandersetzung mit den Fans, wodurch die Unsportlichkeit eines solchen Verhaltens umso deutlicher hervortritt. Zum anderen tritt der Spieler den Fan, so dass gerade der Fußballschuh, das Spielmittel eines Fußballspielers, in der Auseinandersetzung eingesetzt wird. Schließlich stellt sich die Situation zudem so dar, dass der Fan bereits am Boden lag, als der Kläger ihm einen Tritt versetzte.

36

Diese Umstände sind jedenfalls in ihrer Kumulation derart außergewöhnlich, dass das öffentliche Interesse an einer entsprechenden Berichterstattung das Interesse des Klägers überwiegt. Dass der Vorfall außerhalb des Spielfeldes stattfand und dass es sich um ein Spiel auf der Ebene der Landesliga - und nicht etwa um ein Erstligaspiel - handelte, ist im Rahmen der Abwägung nicht von entscheidendem Gewicht. Denn der Vorfall knüpft unmittelbar an das Spiel an, indem der Auslöser der Auseinandersetzung nach der Berichterstattung Beleidigungen der H. Fans gegenüber einem T.-Spieler bei dessen Auswechselung waren. Und auch die Landesliga im Fußball ist jedenfalls nicht derart untergeordnet, dass sich die interessierten Kreise auf die Familien und Freunde der Spieler beschränken würden und ein öffentliches Berichterstattungsinteresse nur sehr eingeschränkt vorhanden wäre.

37

Auch die mit dem Antrag zu b. angegriffenen Äußerungen sind zulässig verbreitet worden. Es handelt sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, weil der geschilderte Vorfall sich für den Leser nicht als ein mögliches Geschehen darstellt, das sich auch anders abgespielt haben könnte. Vielmehr wird dem Leser - auch mithilfe der Fotos - etwas Geschehenes vermittelt. Die zugrundeliegenden Umstände, der Tritt des Klägers auf den am Boden liegenden Fan, sind unstreitig.

38

Lediglich hinsichtlich der zweiten unter b. angegriffenen Äußerung ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger mehrfach oder, wie er vorträgt, lediglich einmal auf den Fan eingetreten hat. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er nur einmal auf den Fan eingetreten hat, denn die Abweichung des geschilderten Geschehens („mehrfach“), von dem tatsächlichen Geschehen („ein Tritt“) ist persönlichkeitsrechtlich nicht von Relevanz. Es stellt in der Wahrnehmung des Lesers keinen beachtlichen Unterschied dar, ob der Kläger einmal oder mehrmals auf den Fan eingetreten hat, weil der Fokus der Berichterstattung und der dem Kläger gegenüber erhobene Vorwurf in dem Umstand liegt, dass er überhaupt auf den am Boden liegenden Fan eingetreten hat. Dies zeigt sich daran, dass in der Berichterstattung weder die Überschrift, noch die Bildnebenschrift, noch der weitere Artikel, der die „körperliche Gewalt“ aufgreift, auf mehrfache Tritte Bezug nehmen.

39

Die dritte Äußerung in b. stellt einen zulässige Meinungsäußerung dar. Es wird ausgehend von vorhandenen Bildaufnahmen, die zum Teil der Berichterstattung beigefügt sind, die Vermutung aufgestellt, dass der Kläger den Vorfall und insbesondere den Tritt nicht wird bestreiten können. Tatsächlich hat der Kläger dies auch nicht bestritten.

40

Demgemäß ist auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten mangels eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs des Klägers unbegründet.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

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