Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 106/17

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 13.03.2017 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 13.3.2017, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel verboten wurde,

2

„I. 1. die folgenden Bildnisse

3

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung. >

4

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten wie geschehen in der Ausstellung

5

„I. E. - D. o. a M.“, sowie zu deren Bewerbung.

6

2. (…)

7

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.“

8

Die Antragstellerin ist 6 Jahre alt. Ihr Vater ist Geschäftsführer der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.). Zu einem Artikel des M. MAGAZIN aus dem Jahr 2015, der auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Vater der Antragstellerin erstellt wurde, vgl. Anlage AG 10.

9

Die Antragstellerin wurde mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter für zwei Werbe-Kampagnen für Kinderschuhe der Firma B. in den Jahren 2015 und 2016 abgelichtet. Im Rahmen dieser Produktionen wurden mehrere Fotos und ein Film angefertigt, auf denen jeweils die Antragstellerin zu sehen ist. Mehrere Aufnahmen hieraus wurden jeweils mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin insbesondere wie folgt verbreitet:

10

Bilder der Antragstellerin, insbesondere auch das aus der Anlage AG 4 ersichtliche Foto, wurden in sogenannten Lookbooks verbreitet. Dies sind Kataloge, die für nationale und internationale Händler bestimmt sind. Diese Kataloge können auch in den Geschäften von B. ausliegen, so dass Kunden Einsicht erhalten; sie werden dem Kunden aber nicht mitgegeben. Im September 2016 wurde zudem ein Foto, das die Antragstellerin neben einem weiteren Kind zeigt, auf dem im Internet frei zugänglichen Instagram-Account der Firma B. veröffentlicht, vgl. Anlage AG 8. Ein großformatiges Werbeplakat, das die damals noch fünfjährige Antragstellerin überlebensgroß in der Mitte zwischen zwei weiteren abgebildeten Kindern zeigt (vgl. zum Foto Anlage AG 4 sowie zu den Örtlichkeiten Anlage Ast 8), wurde an der Außenwand eines Gebäudes in der N. S. Straße... in B.-Mitte veröffentlicht, in dem sich auch ein Verkaufsgeschäft von B. befindet. Es handelt sich bei der Darstellungsfläche nicht um einen Durchgang oder eine Passage. Dieses Foto (Anlage AG 4) war darüber hinaus für eine Verbreitung in den ca. 15 Shops von B. in einer ungefähren Größe von 1m x 1m freigegeben.

11

Das Bild (Anlage AG 4) war ferner – ohne Wissen der Antragstellerin bzw. ihrer Eltern oder der Firma B. – auch auf der Webseite der Firma O. unter der Adresse HTTP://www.o./ abrufbar, vgl. Anlage AG 9. Unterhalb des Fotos hieß es: „Für die B. Kampagne der Herbst/Winter Kollektion 16/17 waren wir für die S. Filmproduktion in London mit unseren Kameras für 5 Drehtage unterwegs. Hier der Clip für die Kinder-Kollektion: …“. Darunter war ein ca. 2-minütiges Werbe-Video abrufbar, in dem die Antragstellerin wiederholt auftritt. Unterhalb der Aufnahmen befanden sich Facebook- und Twitter-Links. Nach Abmahnung wurde die Verbreitung gem. Anlage AG 9 gelöscht.

12

Der Film (Anlage AG 9) war mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin dafür freigegeben worden, dass er in den ca. 15 eigenen Shops der Firma B. gezeigt werden konnte. Da er für die Herbst-/Winter Kollektion erstellt worden war, ist er vermutlich von September bis Anfang Dezember gezeigt worden.

13

Die Antragsgegnerin betreibt als gemeinnützige Gesellschaft das Kunsthaus H. als Ausstellungshaus für Werke der bildenden Kunst, in dem in der Vergangenheit Werke renommierter Hamburger Künstler gezeigt wurden.

14

I. E. ist eine norwegische Künstlerin. Ihre Arbeiten wurden bereits in der Kunsthalle Bern, dem National Museum of Norway in Oslo, in Tokio, Paris und auf der Biennale in Venedig ausgestellt, vgl. Anlage AG 2. Ihre Werke werden in renommierten Kunstgalerien zum Kauf angeboten. Bei A..net wird die Künstlerin auf Rang 1424 gelistet (vgl. Anlage AG 3). Die Künstlerin konzipierte in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin seit dem 7.2.2017 eine Ausstellung zum Thema „I. E. –D. o. a M.“. Die Ausstellung war bis zum 26.3.2017 angesetzt, vgl. Anlage AG 1. Im Rahmen dieser Ausstellung wurden ohne Einwilligung der Antragstellerin die streitgegenständlichen Fotos verbreitet, auf denen die Antragstellerin abgebildet ist. Es handelt sich hierbei um einen Ausschnitt aus dem gemäß Anlage AG 4 vorgelegten Werbeplakat, der das Gesicht und einen Teil des Oberkörpers der Antragstellerin zeigt. In der Kunstausstellung wurde dieses Bild mit dem Aufdruck „E.“ mehrfach in überlebensgroßem Format als direkt auf die Wand tapezierter Druck gezeigt (vgl. auch Anlage AG 7). Außerdem wurde der identische Bildausschnitt als Flyer verbreitet, der auf die Ausstellung durch Aufdruck des Namens der Ausstellung („D. o. a M.“), der Künstlerin („I. E.“) sowie dem Ausstellungsort („KUNSTHAUS H.“) und der Ausstellungsdauer hinweist.

15

Die Künstlerin war bei einem Spaziergang auf das Werbeplakat in der N. S. Allee in B.-Mitte (Anlage AG 4) gestoßen und hatte eine nach ihrer Auffassung frappierende Ähnlichkeit der abgebildeten Antragstellerin mit sich selbst im Kindesalter festgestellt (vgl. auch die Abbildung der Künstlerin vor dem Foto, Anlage AG 5). Die Abbildung einer fremden, im öffentlichen Raum präsenten und der Künstlerin zugleich ähnlichen Person zusammen mit dem eigenen Namen sieht die Künstlerin als ein künstlerisches Spiel mit ihrer eigenen Biografie und Identität. Auch die anderen Werke der in den Räumen der Antragsgegnerin gezeigten Ausstellung „D. o. a M.“, die unter anderem persönliche Gegenstände aus der Kindheit der Künstlerin darstellen, nehmen Bezug auf die Biografie der Künstlerin (vgl. Ausstellungsansicht als Anlage AG 6). Das streitgegenständliche Bildnis ist zentrales Element der Ausstellung und deshalb auch als Motiv für den Ausstellung-Flyer ausgewählt worden. Das Kunstwerk bildet mit den übrigen Kunstwerken der Ausstellung eine Gesamtinstallation. Zur Intention der Künstlerin wird auf deren eidesstattliche Versicherung in Anlage AG 11 verwiesen.

16

Am 10.3.2017 stellten die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin die Verwendung des Fotos fest und mahnten die Antragsgegnerin erfolglos unter anderem auf Unterlassung ab, vgl. Anlagen Ast 2, Ast 3. Auf Antrag der Antragstellerin erließ die Kammer nach teilweiser Antragsrücknahme die streitgegenständliche einstweilige Verfügung.

17

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde das Bildnis der Antragstellerin in der Ausstellung durch eine Fotografie ersetzt, die die Künstlerin I. E. in Kindertagen zeigt.

18

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen den Bestand der einstweiligen Verfügung und behauptet, ihre Ausstellungen dienten nicht zu Verkaufszwecken. Auch sei das streitgegenständliche Foto weder in der Ausstellung, noch auf der Internet-Seite des Kunsthauses oder auf der der Künstlerin im Zusammenhang mit „erotisch-pornographischen“ Bildern gezeigt worden.

19

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, für die Schaffung und Ausstellung des Kunstwerkes sowie dessen Bewerbung sei die Zustimmung der Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht erforderlich gewesen. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Abbildungen um künstlerische Darstellungen. Die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten bzw. zugunsten der Kunstfreiheit aus, auf die sie sich als Kunstinstitution im Wirkbereich ebenso berufen könne wie die Künstlerin selbst. Einzig die Minderjährigkeit der Antragstellerin streite zu Gunsten der Antragstellerin. Angesichts der mit Einwilligung der Antragstellerin erfolgten Verwendung des konkreten Bildes sowie anderer Bilder zu Werbezwecken könne diese die Kunstfreiheit aber nicht überwiegen. Eine Herausnahme des Kunstwerkes aus der Ausstellung beeinträchtige auch massiv das künstlerische Gesamtkonzept.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.3.2017 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

24

Die Antragstellerin verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Sie ist der Meinung, die Verbreitung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht am eigenen Bild. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG lägen nicht vor. Es fehle bereits an dem erforderlichen Werkcharakter des streitgegenständlichen Bildes. Auch sei das Originalwerk auf Bestellung der Antragstellerin angefertigt worden. Höhere Interessen der Kunst lägen nicht vor. Zweck der Ausstellung seien vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich, wirtschaftliche Ziele. Dies zeige die Vereinnahmung von Eintrittsgeldern (vgl. Anlage Ast 5). Ziel der Ausstellung sei eine besonders hohe Verbreitung der ausgestellten Werke, was die groß angelegte Werbung (vgl. Anlage Ast 6) belege. Auch die Künstlerin verfolge den Zweck, die Bilder bekannt zu machen, um diese sodann zu verkaufen. Im Ergebnis müsse daher jedenfalls der Minderjährigenschutz der Antragstellerin Vorrang vor den Interessen der Antragsgegnerin haben. Ihre Rechte würden durch Artikel 6 GG verstärkt. I. E. mache sie zum zentralen Aufhänger ihrer Ausstellung und stelle eine Aufnahme ihres vergrößerten Gesichts in den absoluten Fokus. Sie müsse gegen ihren Willen als Testimonial zur Bewerbung der Ausstellung in ganz Europa und den USA herhalten. In der ursprünglichen Werbefotografie sei sie mit weiteren Kindern abgebildet und stehe nicht im Zentrum der Aufnahme. Ein objektiver Betrachter der Werbeaufnahme in der Einkaufsstraße würde die Antragstellerin nicht wiedererkennen. Das streitgegenständliche Bild sei auch ohne geistige Schöpfung der Künstlerin durch schlichtes „Abkupfern“ entstanden. Ferner werde eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet („Fotolüge“). Denn der durchschnittliche und objektive Betrachter gehe aufgrund des aufgebrachten Namens der Künstlerin und der Art der Ausstellung davon aus, dass die Künstlerin selbst auf dem Bild zu sehen sei.

25

In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2017 legte die Antragstellervertreterin die aus der Anlage Ast 7 ersichtlichen Screenshots vor. Herr Rechtsanwalt H. versicherte hierzu anwaltlich, dass einige dieser Bilder auch auf dem Instagram-Account der Künstlerin zu sehen seien. Er wisse heute nicht mehr, welche, aber unter anderem einige der abgebildeten Bilder seien solche, die als erotisch-pornographisch zu verstehen seien.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

28

Die Kammer ist für das Verfahren zuständig; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 20.3.2017 Bezug genommen.

I.

29

Der Antragstellerin steht nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild als einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Aufnahmen zwar um Bildnisse gemäß § 22 KUG, die grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen (hierzu 1). Hier ist eine solche Einwilligung im Ergebnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG jedoch nicht erforderlich (hierzu 2). Auch stehen der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen der Antragstellerin entgegen, § 23 Abs. 2 KUG (hierzu 3.).

30

1. Die streitgegenständlichen Bilder sind Bildnisse im Sinne des § 22 KUG, die ohne Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KUG verbreitet wurden. Zwar war die Antragstellerin mit einer Verbreitung des Ursprungsbildes im Rahmen einer Kampagne für B. einverstanden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bild, das lediglich einen Bildausschnitt des Ursprungsbildes enthält und zudem mit einem Aufdruck versehen ist, überhaupt in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht um das gleiche Bild handelt. Denn jedenfalls war die Einwilligung der Antragstellerin nach entsprechender Anwendung der Zweckübertragungslehre (vgl. hierzu Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 22 KUG Rn. 21) auf den konkreten Nutzungszweck beschränkt, nämlich die Werbekampagne von B. und erstreckte sich nicht auf die hier streitgegenständliche Verwendung im Rahmen der Kunstausstellung.

31

2. Eine Einwilligung war jedoch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Voraussetzungen liegen vor:

32

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfordert die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht, dass die Bilder Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG aufweisen (vgl. auch Specht in Dreyer/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 23 KUG Rn. 44; LG Berlin, ZUM-RD 2014, 105, 107). Bildnisse im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr alle Abbildungen von Personen, die die äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergeben (vgl. Götting in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 60/23 KUG Rn. 100 i.V.m. § 60/22 KUG Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall, die Antragstellerin ist auf den Fotos aufgrund ihrer Gesichtszüge identifizierbar.

33

b. Die streitgegenständlichen Bildnisse wurden vorliegend nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG „auf Bestellung“ der Abgebildeten angefertigt. Eine „Bestellung“ setzt einen ausdrücklichen Auftrag an den Urheber des Bildnisses voraus (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 60/§ 23 KUG, Rn. 101). Zwar mag das ursprüngliche Foto (Anlage AG 4) auf Bestellung der Antragstellerin angefertigt worden sein. Maßgeblicher „Urheber“ in diesem Sinne ist aber nicht der Fotograf des Ursprungsbildes. Abzustellen ist insoweit vielmehr auf die streitgegenständlichen Bilder, also den konkreten Ausschnitt nebst Überlagerung insbesondere mit dem Namensschriftzug, wie ihn die Antragsgegnerin verbreitet hat. Diese Bilder wurden von der Künstlerin I. E. erstellt und gerade nicht auf Bestellung der Antragstellerin angefertigt. Auf die Frage, ob diese Erstellung eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) oder eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Ursprungsbildes darstellt (vgl. hierzu den Beschluss vom 31.03.2017 im Verfahren Az. 308 O 129/17), kommt es hier nicht an. Denn streitgegenständlich sind vorliegend nicht die Urheber- bzw. Nutzungsrechte des Fotografen, sondern die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Antragstellerin.

34

c. Die Verbreitung bzw. Schaustellung der Bildnisse diente auch den Interessen der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Sowohl das in der Ausstellung als direkt auf die Wand tapezierter Druck gezeigte Bildnis, als auch der Ausstellungsflyer fallen in den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

35

Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 39, 40 – Esra), stellen die Bildnisse in ihrer konkreten Art der Darstellung ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstlerin durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden. Die Künstlerin bringt mit dem Bildnis im Rahmen der Ausstellung ihre Intention zum Ausdruck, die Austauschbarkeit zwischen einer tiefgründigen persönlichen Erinnerung und einem zufällig erblickten kommerziellen Werbeplakat herzustellen. Indem sie den Ausschnitt des Werbeplakats in mehrfacher Ausfertigung zwischen und neben den Murano-Glas-Gemälden direkt auf die Wand tapezierte, wollte sie die Ausstellung wie ein biografisches Fotoalbum wirken lassen. Das Fotoalbum betrachtet sie als Gesamtkunstwerk, in dem das streitgegenständliche Bild zentral für ihr künstlerisches Schaffen ist. Mit der Aufbringung ihres Namens auf dem Bild der Antragstellerin wollte sie im übertragenen Sinne Eigentum an einem kommerzialisierten Bild behaupten, das sich mit ihren persönlichen Erinnerungen überlagerte. Sie wollte sichtbar machen, wie beeinflussbar ihre eigenen Erinnerungen sind und wie trügerisch Erinnerungen generell sein können (vgl. auch die eidesstattliche Versicherung der Künstlerin, Anlage AG 11).

36

Es handelt sich angesichts dieser hinter der Darstellung stehenden Intention der Künstlerin auch nicht um ein „bloßes Abkupfern“ des Werbeplakats (Anlage AG 4). Eine Differenzierung zwischen höherer oder niedriger, guter oder schlechter Kunst ist insoweit unzulässig, da dies auf eine unstatthafte Inhaltskontrolle hinauslaufen würde (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661). Einen Beleg besonderer handwerklicher Fähigkeiten zur Herstellung des Werkes oder seiner Darbietung bedarf es für die Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit daher nicht.

37

Dem steht nicht entgegen, dass die Verbreitung auf dem Flyer auch der Bewerbung der Ausstellung dient. Zwar darf auch ein künstlerisches Bildnis nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten für reine Werbezwecke wie beispielsweise auf Warenverpackungen verwendet werden (vgl. Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. § 23 KUG, Rn. 44). Die gleichzeitige Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, insbesondere die gänzlich untergeordnete Verfolgung nicht-künstlerischer Zwecke ist allerdings unschädlich, da die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG andernfalls völlig leerliefe. Bei dem Flyer handelt es sich auch nicht um ein Merchandising-Produkt, sondern um die bloße Ankündigung der Ausstellung. Zwar stellt diese letztlich eine Werbung für die Kunstausstellung dar. Allerdings beschränkt sich der Flyer auf die Mitteilung der notwendigen Tatsachen, nämlich wo und wann die Ausstellung zu welchem Thema stattfindet. Ohne diese Mitteilung liefe die Kunstfreiheit selbst leer.

38

Die Antragsgegnerin fällt auch in den personellen Geltungsbereich der Kunstfreiheit und kann sich daher auf ihren Schutz berufen. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich” und den „Wirkbereich” künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs (BVerfG, NJW 2008, 39, 40 – Esra). Die Antragsgegnerin bietet mit ihren Räumlichkeiten gerade die Voraussetzungen für eine Begegnung mit dem Kunstwerk von I. E..

39

d. Das Interesse der Kunst ist auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis höher zu bewerten als die Interessen der Antragstellerin, so dass die Verbreitung bzw. Schaustellung einem „höheren“ Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dient.

40

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die zugunsten der Antragsgegnerin streitende Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorbehaltlos geschützt ist. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass das Recht am eigenen Bild der Antragstellerin gem. §§ 22, 23 KUG bzw. ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zurücktreten muss. Soweit die Garantie der Kunstfreiheit mit anderen Werten, die ebenfalls grundgesetzlich geschützt sind, in Konflikt gerät, ist diese Kollision auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Werteordnung und mit Rücksicht auf die Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen. Dies gilt insbesondere für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1882). Es bedarf einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.

41

Zugunsten der Antragstellerin ist im Rahmen dieser Abwägung insbesondere ihre Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Sie ist mit nunmehr sechs Jahren als noch kleines Kind in besonderer Weise schutzbedürftig. Der Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen ist in thematischer und räumlicher Hinsicht stärker ausgeprägt als bei erwachsenen Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.6.2006, 1 BvR 456/04, 1 BvR 1009/04). Darüber hinaus ist ihr Bildnis im Rahmen der Ausstellung nicht nur eine Randerscheinung, sondern wird sowohl nach der Intention der Künstlerin, als auch in der optischen Anordnung in den Mittelpunkt gestellt: Wie aus der Anlage AG 7 ersichtlich, wird es im Ausstellungsraum vielfach dargestellt. Darüber hinaus wird die Antragstellerin ist einem sehr großen Format abgebildet. Anders als bei dem ursprünglichen Werbebild, auf dem sie nicht allein abgebildet ist, sondern rechts und links von jeweils einem weiteren Kind eingerahmt wird und auf dem ihr gesamter Körper zu sehen ist, wird hier allein ihr Gesicht in den Fokus gestellt. Gerade das Gesicht macht sie identifizierbar und ist Ausdruck ihrer individuellen Persönlichkeit. Weiter ist aufgrund der konkreten Art der Darstellung und insbesondere dem aufgebrachten Namen der Künstlerin zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Teil der Betrachter davon ausgehen kann, bei dem abgebildeten Mädchen handele es sich um die Künstlerin selbst in Kindertagen. Insoweit wird der Antragstellerin eine falsche Identität untergeschoben.

42

Die Abwägung dieser Interessen der Antragstellerin mit der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit der Antragsgegnerin fällt im Ergebnis jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich ist nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter in erheblichem Umfang damit einverstanden waren, dass (verschiedene) Bilder der Antragstellerin zu Werbezwecken öffentlich verbreitet wurden. Zwar umfasst das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Entwicklung zur Persönlichkeit einen Anspruch auch darauf, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen und insoweit unbehelligt von den Blicken der Öffentlichkeit aufwachsen zu dürfen. Bei einer bewussten Zuwendung des Minderjährigen zur Öffentlichkeit kommt indessen eine Relativierung des gesteigerten Privatsphärenschutzes in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.6.2006, 1 BvR 456/04, 1 BvR 1009/04). Genau dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht nur in einem Einzelfall für eine werbliche Hinwendung in die Öffentlichkeit entschieden. Vielmehr war sie mehrfach und im Hinblick auf unterschiedliche Bild- und Filmaufnahmen bereit, dass mit Bildnissen von ihr öffentlich für Kinderschuhe geworben wird:

43

So war sie zunächst Teil einer Werbekampagne für B. im Jahr 2015. Dieser Umstand wurde auch durch den Artikel in M. MAGAZIN (Anlage AG 10), der – hiervon ist prozessual auszugehen – in Zusammenarbeit mit dem Vater der Antragstellerin erstellt wurde, öffentlich mitgeteilt. Hierdurch wurde jedenfalls Teilen der Betrachter der Werbefotografien eine (namentliche) Identifizierung der Antragstellerin als Tochter von O. R., dem Vater der Antragstellerin, ermöglicht. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin auch in jüngster Vergangenheit noch mit einer weiteren Werbekampagne im darauffolgenden Jahr einverstanden, nämlich der Bewerbung der Herbst-Winter Kollektion 2016/2017.

44

In beiden Kampagnen war sie mit mehreren Fotos präsent. Die Bilder wurden mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin in Händlerkatalogen verbreitet, die nicht nur national, sondern auch international an die Händler von B.-Produkten verteilt wurden. Zwar waren diese als „Lookbooks“ nicht für den Endverbraucher bestimmt. Jedenfalls in den deutschen Geschäften von B. konnten Endverbraucher insoweit aber Einsicht nehmen und damit neben den Händlern ebenfalls die Werbefotografien zur Kenntnis nehmen. Das dem streitgegenständlichen Bild zu Grunde liegende Foto (Anlage AG 4) wurde darüber hinaus ebenfalls mit Einwilligung der Antragstellerin in einem überlebensgroßen Format als Werbung an einer Hauswand angebracht, wo es auch von der Künstlerin im Vorbeigehen entdeckt wurde. Es ist gerichtsbekannt, dass der Verbreitungsort, die N. S. Allee, eine bekannte und stark frequentierte Einkaufsstraße in B. ist. Zwar befand sich das Plakat nicht im Rahmen eines Durchgangs oder einer Passage (Anlage Ast 8). Dennoch ist aufgrund des exponierten Ortes und der Größe des Plakats mit einer besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit zu rechnen, wie dies bei einem derart großflächigen Werbeplakat ja auch regelmäßig beabsichtigt ist. Darüber hinaus wurde das dem streitgegenständlichen Bild zu Grunde liegende Foto (Anlage AG 4) für eine werbliche Nutzung in allen B.-Shops in einem Format von ca. 1m x 1m von den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin freigegeben.

45

Zwar wurde das streitgegenständliche Bild nicht im Internet verbreitet. Wie aus der Anlage AG 8 ersichtlich, wurde aber ein anderes Foto, auf dem die Antragstellerin ebenfalls zusammen mit einem weiteren Kind abgebildet ist, auf dem Instagram-Account von B. mit Einwilligung der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht.

46

Darüber hinaus war die Antragstellerin mehrfach in einem Werbefilm für B. zu sehen (zum Film vgl. auch Anlage AG 9). Zwar erfolgte die Verbreitung des Films im Internet durch die Produktionsfirma (Anlage AG 9) ohne Einverständnis der Antragstellerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Verbreitung wurde nach Abmahnung auch zwischenzeitlich gestoppt. Allerdings war der fragliche Film mit Einwilligung der Antragstellerin für eine werbliche Nutzung in den ca. 15 Shops von B. freigegeben. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, ob alle Shops von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, so waren die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin mit der entsprechenden Nutzung jedenfalls einverstanden.

47

Selbst wenn allen werblichen Nutzungen gemein sein mag, dass sie zu Gunsten der Firma B. erfolgt sind und der Vater der Antragstellerin als Geschäftsführer dieser Firma über die Freigabe der Bilder bestimmen konnte, liegt in der werblichen Nutzung eine freiwillige Hinwendung zur Öffentlichkeit. Im Übrigen liegt es angesichts der technischen Möglichkeiten auf der Hand, dass mit einer Entlassung eines Bildnisses in die Öffentlichkeit die Gefahr einer (evtl. auch unberechtigten) Weiterverbreitung eröffnet wird.

48

Die dargestellten Verbreitungen von Fotos und bewegten Bildern der Antragstellerin zu Werbezwecken zeigen, dass die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin in einem erheblichen Umfang – wie er bei Erlass der einstweiligen Verfügung noch nicht bekannt war – mit der öffentlichen Verbreitung von Bildnissen der Antragstellerin einverstanden waren. Dies führt zu einer signifikanten Relativierung des aufgrund ihrer Minderjährigkeit grundsätzlich gesteigerten Schutzinteresses. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Künstlerin das verwendete Bildnis nicht etwa heimlich aufgenommen hat. Vielmehr war die Werbeaufnahme (Anlage AG 4) gerade für die öffentliche Inaugenscheinnahme bestimmt und sollte von einem möglichst großen Kreis von Passanten wahrgenommen werden.

49

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Antragsgegnerin bzw. I. E. die streitgegenständlichen Bilder im Internet veröffentlicht hätten und hierdurch die Gefahr entstehe, dass die Bilder in anderen Zusammenhängen wie beispielsweise in einem erotischen oder gar pornografischen Kontext gezeigt würden, wird diese Gefahr jedenfalls nicht durch die als Anlage Ast 7 vorgelegten Screenshots belegt. Diese stellen sich als Ergebnis einer Suche („explore“) dar und geben deshalb den tatsächlichen Kontext auf dem Instagram Account der Antragsgegnerin nicht wieder. Erst recht geben sie keine Auskunft über die Darstellung auf der Internetseite der Künstlerin. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, durch welche Aufnahmen genau ein derartiger Kontext begründet werden soll. Jedenfalls aber wurde diese Gefahr einer Verbreitung der Bilder in einem sachfremden Kontext bereits durch das öffentliche Zurschaustellen der Werbeaufnahmen, wie sie mit Einwilligung der Antragstellerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter erfolgte, eröffnet. Die Antragstellerin wäre insoweit zudem nicht schutzlos, da ihr bei einer Veröffentlichung in einem unzulässigen Zusammenhang ein Unterlassungsanspruch zustünde.

50

Selbst wenn möglicherweise ein Teil der Betrachter des Bildes davon ausgehen mag, dass dieses die Künstlerin I. E. zeige, führt dies unter Berücksichtigung aller übrigen dargestellten Umstände zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Für sämtliche Betrachter kann eine solche Fehlvorstellung bereits nicht angenommen werden, da gerichtsbekannt ist, dass in der Presse im Rahmen von Berichten über die Ausstellung gerade auf dieses Spiel der Identität in Zusammenhang mit dem Foto hingewiesen wurde. Dem Betrachter eines Kunstwerkes ist auch oftmals bewusst, dass ein Werk im übertragenen Sinne gerade nicht abbildet, was es angeblich zeigt, da in der Kunst oftmals mit Realitäten, Erfahrungen und Vorstellungen der Betrachter gespielt wird. Hier ist diese eventuelle Vorstellung auch gerade Kern des Kunstwerkes und insoweit Teil der künstlerischen Freiheit, wie sie durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (schrankenlos) geschützt wird.

51

Der Umstand, dass der Antragsgegnerin kein Verfügungsrecht eingeräumt wurde, kann nicht zu ihren, der Antragsgegnerin, Lasten berücksichtigt werden. Denn es ist gerade zu entscheiden, ob das Werk ohne Einwilligung der Antragstellerin verbreitet werden durfte.

52

Der Umstand, dass die Künstlerin das streitgegenständliche Foto nach dem Verbot der Kammer letztlich gegen ein Bild von sich selbst ausgetauscht hat, belegt schließlich nicht, dass die Verwendung des Bildes im Rahmen des Kunstwerkes nicht „notwendig“ war. Denn durch diesen Austausch wird die künstlerische Aussage geändert. Eine Bewertung der Frage, ob die Einbeziehung des Bildnisses „notwendig“ war, liefe im Übrigen auf eine Bewertung des Kunstwerkes hinaus, die mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht vereinbar ist.

53

3. Der Verbreitung stehen auch keine berechtigten Interessen der Antragstellerin entgegen, § 23 Abs. 2 KUG. Die Antragstellerin war bereit, sich in dem dargestellten erheblichen Umfang zu werblichen Zwecken der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dies sowohl in Katalogen, als auch auf dem Instagram-Account von B. und in den Geschäften des Unternehmens. Auch mit der Veröffentlichung von bewegten Bildern war sie einverstanden. Das streitgegenständliche Bild wurde auch nicht heimlich aufgenommen und die Antragstellerin wird im Rahmen der Ausstellung nicht abträglich oder ehrverletzend dargestellt. Ihre Erkennbarkeit wird im Laufe der Zeit durch die altersbedingte Veränderung der Gesichtszüge auch abnehmen. Sie wird schließlich nicht in einem Maße werblich vereinnahmt, das ein Überwiegen ihrer Interessen rechtfertigen könnte. Streitgegenständlich ist lediglich die Verbreitung im Rahmen der Ausstellung und auf dem Flyer. Wie bereits dargelegt, dient der Flyer zwar zur Bewerbung der Ausstellung, weil er auf diese hinweist. Ohne eine solche Bekanntmachung einer Ausstellung liefe die Kunstfreiheit jedoch leer, so dass die möglicherweise auch vorhandenen kommerziellen Interessen, wie beispielsweise die Generierung von Eintrittsgeldern, hier in den absoluten Hintergrund treten. Die Verbreitung erfolgte zuvorderst aus künstlerischen Zwecken und nicht aus kommerziellen.

II.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711, 709 S. 2 ZPO.

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