Beschluss vom Landgericht Hamburg - 630 Qs 13/17

Tenor

Die Beschwerde des P. B. e.V. vom 28. April 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2016 (160 Gs 456/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen vom Amtsgericht Hamburg erlassenen Durchsuchungsbeschluss.

I.

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1. Im Frühjahr des Jahres 2016 ereigneten sich nach polizeilichen Erkenntnissen mehrere betäubungsmittelrechtlich relevante Vorfälle im Zusammenhang mit dem Hinterhof des Hauses in der B.-N.-Straße ... . Der Hinterhof liegt in kurzer Distanz zu der als Drogenumschlagsplatz bekannten B.. Nach Aktenlage beobachtete die Polizei am 3. Februar 2016 drei Personen, die sich nach mutmaßlichen Betäubungsmittelverkäufen in den Hinterhof begaben. Zudem wurde ein weiterer mutmaßlicher Betäubungsmittelverkauf unmittelbar vor dem Hinterhof beobachtet. Ferner wurde festgestellt, dass aus dem Haus in der B.-N.-Straße ... Stromkabel führten, an denen im Hinterhof Mobiltelefone aufgeladen wurden. Am 11. Februar 2016 wurden zwei Personen bei einer Austauschhandlung über den Zaun des Hinterhofs beobachtet. Unmittelbar im Anschluss räumte eine der beteiligten Personen nach Belehrung den Erwerb von Marihuana ein. Am 14. März 2016 flüchteten mehrere Personen aus dem Bereich der B. in den Hinterhof. An dem vorherigen Standort einer dieser Personen wurden sodann mehrere Tütchen mit Marihuana gefunden.

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Am Abend des 12. April 2016 konnte ein Zivilfahnder vor dem Hinterhof eine Austauschhandlung zwischen einer unbekannt gebliebenen Person und dem anderweitig verfolgten D. B. beobachten. Die unbekannt gebliebene Person begab sich unmittelbar im Anschluss in den Hinterhof und betrat dann über eine Hintertür das Gebäude. Die Tür wurde kurz darauf überprüft und konnte von außen nicht geöffnet werden. Der anderweitig verfolgte B. wurde von Polizeibeamten angesprochen und räumte nach Belehrung den Erwerb von Marihuana ein. Das Marihuana wurde sichergestellt.

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Die Lage der Hintertür, durch die die unbekannt gebliebene Person das Haus in der B.-N.-Straße betrat, wurde in der von dem Zivilfahnder verfassten Strafanzeige wie folgt beschrieben:

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„Der [unbekannte Täter] entfernte sich sofort danach in den Hinterhof der V. und ging anschließend weiter in einer Hauseingangstür/Terrassentür in diesem Innenhof [sic]. Die besagte Tür ist so gelegen, dass sie in Verlängerung der Eingangstür des dort errichteten Zaunes, im hinteren Bereich des Hofes, etwa 1-1,5m weiter nach rechts liegt.“

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Zudem befindet sich auf Blatt 5 der Akte ein Foto, auf dem der Hinterhof, der davor errichtete Zaun mit Eingangstor und die ersten zwei Geschosse des hinter dem Hof liegenden Gebäudes zu sehen sind. Aus dem unteren Geschoss führt eine Tür zum Hof. Von dem Eingangstor des Zaunes aus gesehen ist diese Tür ein Stück nach rechts versetzt. Sie ist mit einem „X“ markiert. In der Strafanzeige konnte die Tür noch keiner Hausnummer zugeordnet werden. Eine entsprechende Zuordnung erfolgte erst in einem späteren polizeilichen Vermerk.

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2. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein UJs-Verfahren gegen den Inhaber der von dem mutmaßlichen Betäubungsmittelhändler betretenen Räume in der B.-N.-Straße wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein und beantragte am 22. April 2016 bei dem Amtsgericht Hamburg, gemäß §§ 103, 105 StPO die „Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume (einschließlich Hinterhof) des unbekannten Beschuldigten, B.-N.-Straße ... , Lichtbild Bl. 6 [sic] - Erdgeschoss, ... H.“ zu beschließen. Das Amtsgericht sandte die Akte ohne Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück und bat um Klärung, zu welcher Wohnung die in Rede stehende Tür gehöre und wer dort wohne. Außerdem wies das Amtsgericht darauf hin, dass für die Durchsuchung nicht § 103 StPO, sondern § 102 StPO maßgeblich sei.

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3. Nachdem eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt ergeben hatte, dass unter der fraglichen Anschrift 44 Personen gemeldet waren, beantragte die Staatsanwaltschaft erneut den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 103, 105 StPO und erklärte, dass die Identität des Wohnungsinhabers ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht ermittelt werden könne.

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4. Daraufhin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2016

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„die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro und sonstigen Betriebsräume der auf Bl. 5 abgebildeten im Erdgeschoss links gelegenen vom Hinterhof des Hauses B.-N.-Str. ... zugänglichen Wohnung eines noch nicht identifizierten Wohnungsinhabers, der ihm gehörenden Sachen sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge“

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an. Der Inhaber der genannten Räume sei verdächtig, eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begangen zu haben, indem er dem unbekannt gebliebenen Haupttäter im April 2016 seine Wohnräume zur Unterstützung des Betäubungsmittelhandels als Rückzugsbereich zur Verfügung gestellt habe. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere von Unterlagen über die Identität des Wohnungsnutzers und des Haupttäters sowie von Utensilien des Betäubungsmittelhandels. Der Beschluss wurde auf §§ 102, 105 StPO gestützt.

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5. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 18. Juli 2016 vollstreckt. Ausweislich des polizeilichen Durchsuchungsberichts wurden Wohnräume im - vom Hinterhof aus gesehen - ersten Obergeschoss sowie der Hinterhof durchsucht. An dem Polizeieinsatz waren 267 Beamte beteiligt, da die Polizei mit Solidarisierungsaktionen aus der linken Szene rechnete. In dem Hinterhof wurden unter anderem Marihuana und kokainhaltiges Gemenge sichergestellt. Zudem wurde festgestellt, dass von dem Balkon im - vom Hinterhof gesehen - ersten Obergeschoss ein Stromkabel in den Hinterhof führte. Dort wurden sechs Mobiltelefone aufgeladen. Daneben lagen sechs weitere Mobiltelefone.

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6. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der das Grundstück in der B.-N.-Straße ... gepachtet und mehreren Personen zum gemeinschaftlichen Wohnen überlassen hat. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verein gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Mai 2016 und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie - soweit die Durchsuchung der Person des Beschuldigten angeordnet worden ist - von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

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Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Pächter des durchsuchten Gebäudes beschwerdebefugt sei. In dem Haus betreibe der Verein ein „Wohnprojekt“, das dem Wohnen in einem Mehrfamilienhaus ähnle. Bei den Räumlichkeiten hinter der auf Blatt 5 der Akte markierten Tür handele es sich um Gemeinschaftsräumlichkeiten für unterschiedliche Nutzungen durch verschiedene Personen. Direkt hinter der Tür liege ein Keller, der zur Durchführung von Veranstaltungen wie zum Beispiel Feierlichkeiten oder Lesungen diene.

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Es habe schon deshalb an einem ausreichenden Anfangsverdacht gegen den Inhaber der in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Räume gefehlt, weil zweifelhaft sei, ob die in der Durchsuchungsanordnung genannte Tür mit der im Polizeibericht beschriebenen Tür identisch sei. Die Beschreibung in der Strafanzeige sei zu ungenau, um die fragliche Tür identifizieren zu können. Dies gelte auch bei Hinzuziehung des Lichtbilds auf Blatt 5 der Akte, zumal das Foto nur einen Ausschnitt des Hinterhofs erkennen lasse und unklar sei, wie das Bild erstellt worden sei und wer darauf die Tür mit einem Kreuz markiert habe. Der Beschwerdeführer hat ein weiteres Foto von dem Hinterhof vorgelegt und ausgeführt, dass dieses Bild nicht zu der Beschreibung in der Strafanzeige passe. Außerdem sei bemerkenswert, dass es dem Beamten, der die Strafanzeige verfasst habe, nicht möglich gewesen sei, die Hintertür einer Hausnummer zuzuordnen, obwohl das Haus bei den Beamten des zuständigen Kommissariats bekannt sei.

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Unabhängig davon habe kein Anfangsverdacht für eine Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln vorgelegen. Allein aus der Beobachtung des Vorfalls am 12. April 2016 ergebe sich hierfür keine ausreichende Tatsachengrundlage. Aus einem einmaligen Betreten der Räume könne nicht geschlossen werden, dass dies mit Wissen und Wollen der Inhaber geschehen sei. Abgesehen von dem Vorfall am 12. April 2016 habe es keine Erkenntnisse darüber gegeben, dass die Tür zum Hinterhof von mutmaßlichen Betäubungsmittelhändlern genutzt worden sei, obwohl es vor Ort eine intensive Polizeipräsenz gebe.

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Da es an einem Anfangsverdacht gefehlt habe, habe auch keine Auffindevermutung vorgelegen. Des Weiteren sei die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen, da als mildere Maßnahme eine kurzfristige Observation der besagten Hintertür hätte vorgenommen werden können.

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Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass die am 18. Juli 2016 durchsuchten Räume nicht die in dem Durchsuchungsbeschluss bezeichneten gewesen seien. Es sei eine Wohnung durchsucht worden, die keinen Zugang zum Hinterhof habe, sondern nur über das Treppenhaus betreten werden könne.

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7. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Voraussetzungen für eine auf §§ 102, 105 StPO gestützte Durchsuchung hätten vorgelegen. Gegen den unbekannten Beschuldigten habe im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung ein Anfangsverdacht der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einer Vielzahl von Fällen bestanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Tatverdacht nicht allein auf dem am Abend des 12. April 2016 beobachteten Vorgang beruht. Vielmehr sei mehrfach beobachtet worden, dass Betäubungsmittelhändler von dem Umschlagplatz an der B. in den besagten Hinterhof geflüchtet seien oder durch den Holzzaun zum Hinterhof Austauschhandlungen vorgenommen hätten. Außerdem hätten die Bewohner des Hauses mutmaßlichen Betäubungsmittelhändlern in den Hof führende Stromkabel zum Aufladen von Mobiltelefonen zur Verfügung gestellt. Angesichts der Schwere der Haupttaten sei die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen.

II.

20

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde.

21

a) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass in dem Beschluss vom 10. Mai 2016 unter anderem die Durchsuchung der Person des noch nicht identifizierten Wohnungsinhabers angeordnet worden ist, ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer als eingetragener Verein durch diese Anordnung nicht beschwert ist. Aus dem Umstand, dass möglicherweise Mitglieder betroffen waren, ergibt sich für den Verein noch keine Beschwer.

22

b) Im Übrigen ist die Zulässigkeit der Beschwerde zumindest zweifelhaft, da das Vorliegen einer Beschwer auch insoweit fraglich erscheint.

23

Eine Durchsuchungsanordnung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Träger des Grundrechts kann auch ein eingetragener Verein sein (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 -, juris, Rn. 55). Von dem mit der Anordnung einhergehenden Eingriff ist indes nur der Träger der tatsächlichen Sachherrschaft und somit der unmittelbare Besitzer betroffen, nicht aber der mittelbare Besitzer (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 1119/05 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

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Der Beschwerdeführer hatte das Durchsuchungsobjekt gepachtet. Er hat das Grundstück dann jedoch anderen Personen zu Wohnzwecken überlassen. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nur noch den mittelbaren Besitz an den durchsuchten Räumlichkeiten innehatte, während der unmittelbare Besitz den Bewohnern zufiel. Eine Beschwer kommt nur dann in Betracht, wenn der Verein die tatsächliche Sachherrschaft über die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Räume trotz der Überlassung zu Wohnzwecken behalten hat. Dies erscheint zweifelhaft, lässt sich aber anhand der Aktenlage - zumal es sich bei den direkt über den Hinterhof erreichbaren Räumen um Gemeinschaftsräume handeln soll - nicht abschließend beurteilen.

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2. Letztlich kann die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

26

a) Das Amtsgericht hat seinen Beschluss zutreffend auf § 102 StPO gestützt. Zwar sollen in Verfahren gegen „unbekannt“ nach wohl überwiegender Auffassung nur Durchsuchungen nach § 103 StPO zulässig sein (vgl. LG Trier, Beschluss vom 22. März 2006 - 5 Qs 40/06 -, juris, Rn. 12; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 102 Rn. 4; a.A. aber LG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2017 - 630 Qs 1/16 -, unveröffentlicht; Hadamitzky, in: KMR, 65. EL [Dezember 2012], § 102 Rn. 5). Dafür spricht, dass es in einem UJs-Verfahren definitionsgemäß keinen Beschuldigten im Sinne der StPO gibt und daher auch keine „Durchsuchung bei Beschuldigten“ (vgl. die amtliche Überschrift des § 102 StPO) möglich ist. Nach Auffassung der Kammer kann eine Durchsuchungsanordnung in einem UJs-Verfahren aber dann auf § 102 StPO gestützt werden, wenn das Durchsuchungsobjekt dem noch nicht identifizierten Tatverdächtigen zuzurechnen ist. Da die Durchsuchung in derartigen Fällen bei einem - wenn auch noch nicht identifizierten - Tatverdächtigen erfolgt, gibt es keinen Grund, die für Unverdächtige geltenden, erhöhten Anforderungen des § 103 StPO zur Anwendung zu bringen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, auch bei einem unbekannten Tatverdächtigen die weitergehende Eingriffsnorm des § 102 StPO anzuwenden, da allein der Umstand, dass die Identität des Verdächtigen noch nicht ermittelt ist, keine höhere Schutzbedürftigkeit auslöst.

27

Demnach konnte der Durchsuchungsbeschluss auf § 102 StPO gestützt werden, da sich der vom Amtsgericht angenommene Tatverdacht der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unzweifelhaft gegen den Inhaber der im Durchsuchungsbeschluss genannten Räume richtete. Der Tatverdacht ist gerade mit der Gewalt über diese Räume begründet worden.

28

b) Der angegriffene Beschluss ist mit Blick auf die Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume auch noch hinreichend bestimmt.

29

Den Ermittlungsrichter trifft die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris, Rn. 35; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 -, juris, Rn. 14). Daher muss der Durchsuchungsbeschluss aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Unter anderem müssen die Räume, deren Durchsuchung angeordnet wird, hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 -, juris, Rn. 16).

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Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss noch gerecht. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob zur Identifizierung des Durchsuchungsobjekts - wie es das Amtsgericht getan hat - auf die Akte verwiesen werden darf oder ob sich eine hinreichend konkrete Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume stets aus dem Beschluss selbst ergeben muss. Denn auch ohne die Verweisung auf das Lichtbild auf Blatt 5 der Akte sind die zu durchsuchenden Räume in dem Beschluss des Amtsgerichts noch hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung der „im Erdgeschoss links gelegenen vom Hinterhof des Hauses B.-N.-Str... zugänglichen Wohnung“ ist ausreichend konkret und lässt den mit der Vollstreckung beauftragten Beamten keinen unzulässigen Spielraum.

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Unabhängig davon dürfte es sich aber empfehlen, Lichtbilder, die zur Konkretisierung des Durchsuchungsobjekts herangezogen werden sollen, in den Beschlusstext zu kopieren oder diesem zumindest als Anlage beizufügen.

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c) Einen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO ausreichenden Anfangsverdacht hat das Amtsgericht zutreffend bejaht. Erforderlich ist insoweit ein Tatverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (statt aller BVerfG [Kammer], Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

33

aa) Da der vom Amtsgericht angenommene Anfangsverdacht mit der Sachherrschaft über die in der Strafanzeige beschriebenen Räume begründet worden ist, hätte der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt werden müssen, wenn die betroffenen Räume nicht identifizierbar gewesen wären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Lage der Tür, durch die der mutmaßliche Betäubungsmittelhändler das Gebäude betreten hat, in der Strafanzeige jedoch noch ausreichend konkretisiert. Zwar ist versäumt worden, die Entstehung des Lichtbilds auf Blatt 5 der Akte sowie der darauf angebrachten Markierung aktenkundig zu machen. Gleichwohl konnte das Amtsgericht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass es sich bei der beschriebenen Hintertür um die Tür handelt, für die es sodann die Durchsuchung angeordnet hat.

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Aus der Beschreibung in der Strafanzeige ergibt sich zunächst, dass sich die Hintertür auf der dem Zaun gegenüberliegenden Seite befindet („in Verlängerung der Eingangstür des dort errichteten Zauns, im hinteren Bereich des Hofes“). Weiter wird angegeben, dass die Tür in Verlängerung der Eingangstür „etwa 1-1,5m weiter nach rechts“ liege. Bei dieser Beschreibung handelt es sich ersichtlich nur um eine grobe Schätzung. Gleicht man diese Angaben mit dem Lichtbild auf Blatt 5 der Akte ab, kommt ausschließlich die mit dem „X“ markierte Tür in Betracht. Nichts anderes ergibt aus dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild. Der Hinterhof ist darauf aus einer leicht verschobenen Perspektive abgebildet. Gleichwohl ist darauf keine andere Tür zu erkennen, auf die die Beschreibung aus dem polizeilichen Bericht ebenfalls zutreffen könnte.

35

Das Amtsgericht konnte daher mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Beschreibung auf die Tür des Hauses in der B.- N.-Straße ... bezog, für die es sodann den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Hausnummer nachträglich ergänzt worden war, obwohl das Haus in der B.- N.-Straße ... den eingesetzten Beamten des zuständigen Kommissariats - wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgetragen hat - hinreichend bekannt gewesen sein dürfte. Der Verfasser der Strafanzeige konnte aus seiner Position auf der Hinterseite des Hauses keine Hausnummer erkennen. Auch wenn das Haus polizeibekannt gewesen sein mag, kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Hausnummer bei allen Beamten des zuständigen Kommissariats als präsentes Wissen verfügbar war.

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bb) Ein ausreichender Tatverdacht gegen den Inhaber der in dem Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Räume wegen einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB) lag zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung vor. Nach den polizeilichen Beobachtungen am 12. April 2016 hatte sich eine unbekannt gebliebene Person unmittelbar nach dem Verkauf von Marihuana in die genannten Räume zurückgezogen. Nach kriminalistischer Erfahrung rechtfertigte dies den Schluss, dass diese Räume von dem mutmaßlichen Haupttäter als Rückzugsort und Lagerstätte für Betäubungsmittel genutzt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verkäufer von Betäubungsmitteln im Straßenhandel üblicherweise nur geringe Mengen von Betäubungsmitteln mit sich führen und ihren zum Abverkauf bestimmten Vorrat an nahe gelegenen Orten verwahren. Außerdem wurde die benutzte Hintertür kurz darauf verschlossen vorgefunden; mithin waren die betroffenen Räume nicht für jedermann frei zugänglich. Bei dieser Sachlage ergibt sich der Verdacht, dass die bezeichneten Räume dem unbekannten Haupttäter vorsätzlich zur Unterstützung seiner Handelstätigkeit zur Verfügung gestellt worden sind. Dass keine weiteren Fälle aktenkundig geworden sind, in denen die Räume im Zusammenhang mit einer Austauschhandlung betreten oder verlassen worden sind, mag den Verdacht zwar abschwächen, steht seiner Annahme jedoch nicht entgegen.

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Der mithin schon aufgrund des Vorfalls vom 12. April 2016 anzunehmende Anfangsverdacht wird dadurch verstärkt, dass nach den vorangegangenen polizeilichen Beobachtungen dringende Gründe dafür vorlagen, dass der Hinterhof von Betäubungsmittelhändlern als Rückzugsort genutzt wurde, und dass im Hinterhof über ein Stromkabel aus den Räumen in der B.-N.-Straße ... Mobiltelefone aufgeladen werden konnten. Es lagen daher weitere, auf Tatsachen gründende Indizien dafür vor, dass der Betäubungsmittelhandel von Bewohnern des Hauses nicht nur geduldet, sondern auch gefördert worden ist.

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cc) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Amtsgericht indes schon aus konkurrenzrechtlichen Gründen zutreffend nur von einer Beihilfetat ausgegangen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 27 Rn. 31 m.w.N.). Entweder lag schon nur ein Verdacht hinsichtlich einer Beihilfehandlung vor, jedenfalls aber lässt sich die Hilfeleistung nicht auf verschiedene Haupttaten aufteilen.

39

d) Es lag auch eine Auffindevermutung vor. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschluss des Amtsgerichts erst einen Monat nach dem Vorfall vom 12. April 2016 erlassen worden ist. Zwar konnte man nicht davon ausgehen, noch Betäubungsmittelreste von diesem Tatabend zu finden. Die Durchsuchung diente jedoch dem Zweck, Unterlagen über die Identität des Inhabers der Räume - also des Tatverdächtigen - und weitere Hinweise auf eine Nutzung der Räumlichkeiten als Rückzugs- und Lagerort für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu finden (z.B. Betäubungsmittelrückstände, Verpackungsmaterial und sonstige Utensilien für den Betäubungsmittelhandel).

40

e) Schließlich war die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig.

41

Weniger eingriffsintensive, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen waren nicht verfügbar. Insbesondere hätten die Ermittler keine informatorischen Befragungen oder Vernehmungen von Anwohnern durchführen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden, zumal es sich bei den Bewohnern des betroffenen Hauses nach der polizeilichen Einschätzung - und bestätigt durch den Ablauf der Durchsuchung - um eine eng zusammenhaltende Gemeinschaft handelt. Der Versuch, den oder die Inhaber der betroffenen Räume durch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln, hatte keinen Erfolg, da in der B.-N.-Straße ... insgesamt 44 Personen amtlich gemeldet waren.

42

Eine Observation der Hintertür erscheint als mildere Ermittlungsmaßnahme ebenfalls nicht geeignet. Im Wege der Durchsuchung sollte insbesondere die Identität des Inhabers der Räume ermittelt werden. Eine Observation der Hintertür hätte hierzu aber voraussichtlich keine Erkenntnisse erbracht. Außerdem sollte nach Gegenständen gesucht werden, die einen Bezug zum Handel mit Betäubungsmitteln aufweisen. Auch dies wäre im Rahmen einer Observation nicht möglich gewesen. Die Rechtfertigung für die Durchsuchung wäre somit auch bei Durchführung einer Observation - unabhängig von deren Ergebnis - nicht entfallen. Wäre eine Observation durchgeführt worden und hätte diese keine weiteren Erkenntnisse erbracht, wäre eine Durchsuchungsanordnung aus den oben genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt gewesen. Wäre der Tatverdacht durch eine Observation erhärtet worden, hätte erst recht durchsucht werden können.

43

Die Durchsuchungsanordnung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts (vgl. etwa BVerfG [Kammer], Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im vorliegenden Fall kein besonders gewichtiger Tatverdacht gegen die betroffenen Wohnungsinhaber vorgelegen hat. Der Tatvorwurf ist jedoch nicht derart geringfügig, dass bei einer Gesamtbetrachtung von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung auszugehen wäre. Dies gilt schon dann, wenn allein auf den Vorfall vom 12. April 2016 abgestellt wird. Zwar geht es dabei in der Sache lediglich um eine Beihilfe zu einer Haupttat, die eine geringe Menge Marihuana zum Gegenstand hatte. Gleichwohl betrifft der Tatvorwurf eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben und somit zu der regelmäßig schwersten Tatbestandsvariante des § 29 Abs. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 339/01 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 1 Ws 168/15 -, juris, Rn. 34). Außerdem liegen aufgrund der polizeilichen Beobachtungen gewichtige Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges Handeln des Haupttäters vor; dieses gesteigerte Gewicht der Haupttat ist hinsichtlich des Gehilfen zwar nicht bei der Bestimmung des Strafrahmens (vgl. § 28 Abs. 2 StGB), wohl aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04 -, juris, Rn. 12; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 28 Rn. 13; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 28 Rn. 29). Die Verhältnismäßigkeit ist erst recht gegeben, wenn über den Vorfall vom 12. April 2016 hinaus in den Blick genommen wird, dass aufgrund der polizeilichen Beobachtungen der Verdacht bestand, dass die betroffenen Räume schon zu einem früheren Zeitpunkt für den Betäubungsmittelhandel zur Verfügung gestellt worden waren.

44

f) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die Durchsuchung auf Räumlichkeiten erstreckt habe, die von dem Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst gewesen seien, wendet er sich nicht gegen den Beschluss, sondern gegen die Art und Weise der Durchsuchung. Insoweit ist die Kammer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zur Entscheidung berufen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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