Beschluss vom Landgericht Hamburg - 316 S 43/17

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.04.2017, Aktenzeichen 49 C 285/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 2.823,62 festgesetzt.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

4

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte zu 2) zur Kautionsrückzahlung nebst Zinsen in Höhe von restlichen 2.823,62 € verurteilt.

5

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.12.2017 verwiesen. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 09.01.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.

6

Ein Schaden an der verputzten Wand ist nach den Feststellungen des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. N nicht erwiesen. Die Kammer ist an das Gutachtenergebnis nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten hätten abschließend innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO in erster Instanz vorgebracht werden müssen. Das Amtsgericht hat in der Verfügung vom 07.03.2016 (Bl. 246 d.A.) die Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO bis zum 28.03.2016 bestimmt. Diese Verfügung ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 250 d.A. am 10.03.2016 der beklagten Partei zu. Erst mit Schriftsatz vom 29.03.2016, und damit einen Tag verspätet, nahm die beklagte Partei zum Sachverständigengutachten Stellung. Die Einwendungen, die nunmehr in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vorgebracht werden, sind in erster Instanz im Schriftsatz vom 29.03.2016 noch nicht vorgebracht worden. Sie können daher wegen Ablaufs der Frist aus § 411 Abs. 4 ZPO nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden.

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Hinzu kommt, dass die Einwendungen und neuen Beweisantritte im Beklagtenschriftsatz vom 09.01.2018 auch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO vorgebracht worden sind, weshalb ebenfalls keine Berücksichtigung erfolgen kann. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO müssen bereits in der Begründungsbegründung etwaige neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer eine Zulassung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, vorgebracht werden. Die Berufungsbegründung vom 01.08.2017 enthält kein Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel und Vortrag zu § 531 Abs. 2 ZPO i.S.d. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.

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Bereits deswegen können in der Berufungsinstanz die mit Schriftsatz vom 09.01.2018 erfolgten neuen Beweisantritte (Zeugnis des Herrn S., Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) nicht mehr berücksichtigt werden.

9

Soweit die beklagte Partei erneut die Belegeinsicht im Objekt E.weg ..., ... H., entgegen der Auffassung des Amtsgerichts für zumutbar hält, so vertritt auch die Kammer einstimmig eine abweichende Rechtsauffassung. Hierzu wird auf die Begründung des Hinweisbeschlusses vom 20.12.2017 verwiesen. Der Beklagte zu 1) ist unter der Anschrift E.weg ..., ... H. wohnhaft. Dass die schwerwiegende Beleidigung, wegen der der Beklagte zu 1) strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden ist, im Jahre 2014 begangen wurde, macht eine Belegeinsicht in den Räumen des E.weg ..., ... H. nunmehr nicht zumutbar. Der vorliegende Streitfall ist ein Fall, in dem ausnahmsweise an einem anderen Ort oder etwa durch Übersendung Belegeinsicht zu gewähren wäre (vgl. hierzu: Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 556 Rn. 486-489, beck-online; LG Berlin NZM 2014, 514). Die Kammer folgt daher einstimmig nach nochmaliger umfassender Prüfung der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts, dass im hier vorliegenden Streitfall kein zumutbares Angebot einer Belegeinsicht vorlag.

II.

10

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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