Urteil vom Landgericht Hamburg (6. Zivilkammer) - 306 O 421/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 25.079,00 festgesetzt. Er hat sich ab dem 26.01.2021 aufgrund der teilweisen Klagrücknahme um € 10.033,00 auf € 15.046,00 reduziert.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-)Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Dem hiesigen Rechtsstreit liegen zwei Versicherungsverträge zugrunde:

2

Vertrag LV …

3

Im Jahr 2005 beantragte die Versicherungsnehmerin V.- K. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht und Überschussbeteiligung sowie einer Berufs- oder Dienstunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertragsabschluss erfolgte im sog. „Policemodell“ gemäß § 5 a VVG a. F.. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und übersandte der Versicherungsnehmerin mit dem Policenbegleitschreiben vom 9.12.2005 (Anlage B 2) eine fest verbundene Versicherungsurkunde, bestehend aus Versicherungsschein, AVB und weiteren Informationen.

4

Die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene, fettgedruckte und eingeschobene Belehrung lautete:

5

„Sie können dem Abschluß der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z.B. per Brief oder Fax) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“

6

Die Versicherungsnehmerin nahm mit Vertragsbeginn am 01.12.2005 die monatlichen Beitragszahlungen auf. Im Jahr 2013 wurde die Versicherung auf Antrag der Versicherungsnehmerin beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2018 kündigte die Versicherungsnehmerin den Vertrag, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete und ihr einen Rückkaufswert nebst Überschussanteilen und Gewinnreserven in Höhe von € 34.341,70 auszahlte (Anlage B 7).

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Mit Schreiben vom 25.07.2018 trat die Klägerin an die Beklagte heran, legte eine vom 09.04.2018 datierende Widerspruchserklärung der Versicherungsnehmerin vor, berief sich auf eine Abtretung der Ansprüche der Versicherungsnehmerin und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf.

8

Vertrag LV ...

9

Im Jahr 1995 beantragte der Versicherungsnehmer Schiemann S. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht und Überschussbeteiligung sowie einer Unfallzusatzversicherung und eine Berufs- oder Dienstunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertragsabschluss erfolgte im sog. „Policemodell“ gemäß § 5 a VVG a. F.. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und übersandte dem Versicherungsnehmer mit dem Policenbegleitschreiben vom 02.03.1995 (Anlage B 12) eine fest verbundene Versicherungsurkunde, bestehend aus Versicherungsschein, AVB und weiteren Informationen.

10

Die in dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben enthaltene und dort auf Seite zwei eingerückte Belehrung lautete:

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„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucher-Informationen sind Bestandteil der Versicherungs-Urkunde. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang diese Briefes dem Vertrag widersprechen.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, dass der Brief rechtzeitig abgesandt wurde.“

12

Der Versicherungsnehmer nahm mit Vertragsbeginn am 01.02.1995 die monatlichen Beitragszahlungen auf.

13

Mit Schreiben vom 29.03.2006 erklärte er die Kündigung der Versicherung (Anlage B 13). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte die Kündigung, rechnete mit Schreiben vom 16.05.2006 die Versicherung ab und zahlte an den Versicherungsnehmer einen Betrag von € 16.979,12 aus.

14

Mit Schreiben vom 28.10.2018 trat die Klägerin an die Beklagte heran, legte eine vom 24.05.2018 datierende Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers vor, berief sich auf eine Abtretung der Ansprüche der Versicherungsnehmers und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträge aus dem abgetretenen Recht der jeweiligen Versicherungsnehmer/in ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe. Sie sei durch entsprechende Abtretungen und Forderungskaufverträge mit den jeweiligen Versicherungsnehmer/innen aktivlegitimiert.

16

Soweit es die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung zu dem Vertrag LV ... betreffe, folge dieses daraus, dass dort nicht die Unterlagen genannt würden, deren Zugang den Lauf der Widerspruchsfrist ausgelöst haben. Dort würden nicht „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „allgemeine Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG“ genannt, sondern lediglich auf den „Erhalt der Versicherungsurkunde“ verwiesen. Aus diesem Vertrag stehe ihr bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ein Zahlungsanspruch von € 10.033,00 zu.

17

Bei der Belehrung zu dem Vertrag LV ... fehle es an dem Hinweis auf die für den Widerspruch erforderliche „Schriftform“. Zudem fehle es an der Benennung des Zugangs der Verbraucherinformationen als fristauslösendes Element. Aus diesem Vertrag stehe ihr bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ein Zahlungsanspruch von € 3.698,00 zu.

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Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung der jeweiligen Forderungen wird auf die Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

19

Die Klägerin hat zunächst auch (vermeintliche) Rechte aus einem weiteren Versicherungsvertrag (LV ...) geltend gemacht und beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite

21

1.) einen Betrag in Höhe von € 10.033,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.04.2020 zu zahlen;

22

2.) einen Betrag in Höhe von € 11.348,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.04.2020 zu zahlen;

23

3.) inen Betrag in Höhe von € 3.698,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2019 zu zahlen;

24

Sie hat den ursprünglichen Klagantrag zu 1.) mit Schriftsatz vom 26.01.2021 vor der mündlichen Verhandlung zurück genommen und beantragt nunmehr,

25

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite

26

1.) einen Betrag in Höhe von € 11.348,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.04.2020 zu zahlen;

27

2.) einen Betrag in Höhe von € 3.698,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2019 zu zahlen;

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte hält die den Verträgen jeweils zugrunde liegenden Belehrungen für inhaltlich und formell ordnungsgemäß. Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nicht vom Schutzzweck der Norm des § 5a VVG a.F. umfasst seien. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung und beruft sich darauf, dass der Widerspruch der jeweiligen Verträge treuwidrig i.S.d. § 242 BGB sei.

31

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist unbegründet.

33

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert und der von ihr dargelegte Forderungsübergang wirksam erfolgt ist. Denn es fehlt im konkreten Fall bei beiden im Streit befindlichen Verträgen an einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB, der auf die Klägerin hätte übergehen können.

34

Vertrag LV ...

35

Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung ist unter Berücksichtigung des damaligen Gesetzeswortlautes des § 5a VVG a.F. formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Klägerin, dass die hier verwendete Belehrung nicht die Unterlagen benennen würde, deren Zugang den Lauf der Widerspruchsfrist auslösen, ist unrichtig. Das erkennende Gericht hat sich bereits mit dieser Belehrung auseinander gesetzt und verweist - dem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien folgend - mittels Copy/Paste-Technik auf die Entscheidung in dem zwischen den hiesigen Parteien geführten Rechtsstreit 306 O 250/19 vom 06.03.2020, in der es auszugsweise heißt:

36

„Die Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang „der Versicherungs-Urkunde“ knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen fristauslösenden Umstände.

37

Wie die Beklagte unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zutreffend ausführt, ist die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht worden. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Belehrung werden von den befassten Instanzgerichten – jedenfalls auch im Anschluss an einen Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (Az.: 9 U 68/17) – nicht geteilt.

38

In dieser Entscheidung heißt es auszugsweise:

39

„Anders als in den Sachverhalten, wie sie den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, vom 23.09.2015 – IV ZR 227/14, vom 14.10.2015 – IV ZR 284/12 und 28.10.2015 – IV ZR 164/15 zugrunde lagen, knüpft die vorliegende Widerspruchsbelehrung den Fristbeginn hier gerade nicht an die Übersendung nur des Versicherungsscheines, sondern an die Übersendung der Versicherungs-Urkunde. Dabei ist diese Versicherungs-Urkunde ersichtlich kein bloßes Synonym für den Versicherungsschein. Die Versicherungs-Urkunde ist vielmehr für jedermann klar und offensichtlich nicht mit dem Versicherungsschein identisch, denn sie enthält nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die weiteren Verbraucherinformationen. Auf diesen letztgenannten Umstand wird sogar in dem Satz unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung noch ausdrücklich hingewiesen.“

40

Erforderlich aber ausreichend ist, dass die Widerrufsbelehrung – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen – den Anforderungen an Klarheit und Transparenz entspricht, wie sie sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Konkretisierung ergeben, die die Norm durch die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung erfahren hat.

41

Hiernach genügt eine Klausel – wie die Widerspruchsbelehrung im Streitfall – den Transparenzanforderungen, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben.

42

Eine Benennung der nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F.) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (i. E. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az.: IV ZR 16/14 sowie Beschluss vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 492/15; zur Anknüpfung an den Erhalt der „Versicherungs-Urkunde“ ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 7 U 128/17 n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az.: I – 4 U 213/16 n. v.; OLG München, Urteil vom 05.04.2017, Az: 25 U 3511/16 n. v.; a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.06. 2015, Az.: 20 U 56/14 [„dieses Schreibens“]).“

43

Soweit die Klägerin außerdem meint, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Belehrung nicht auf ausreichend die Form des Widerspruches hingewiesen hat, vermag das Gericht ihrer Argumentation nicht zu folgen. In der Belehrung wird ausdrücklich die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vorgesehene „Textform“ hingewiesen. Die diesem Begriff im Klammerzusatz nachfolgenden Beispiele (“z.B. per Brief oder Fax“) suggerieren in keiner Weise ein (strengeres) „Schriftformerfordernis“.

44

Vertrag LV ... Ob die hier verwendete Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hat, kann dahin gestellt bleiben. Denn unter Berücksichtigung der bereits im Jahr im Jahr 2006 erfolgten Kündigung und Abrechnung des Vertrages war der ursprüngliche Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben mit der Ausübung eines etwaigen Widerspruchsrechtes nach § 242 BGB ausgeschlossen. Aufgrund des ganz erheblichen Zeitablaufes war dieses Recht im Jahr 2018 jedenfalls verwirkt.

45

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt.

46

Das erforderliche Zeitmoment liegt hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1995 und der Widerspruchserklärung im Jahr 2018 ein Zeitraum von 23 Jahren liegt.

47

Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier des Klägers - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.

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Hier hat der Versicherungsnehmer den Vertrag bereits im Jahr 2006 gekündigt und die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihn abgerechnet. Sie konnte daher n ach Ablauf einer weiteren Frist von mehr als 10 Jahren ohne Weiteres davon ausgehen, nicht mehr wegen Rechte aus dem Vertrag in Anspruch genommen zu werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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