Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 20/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachter restlicher Rechtsverfolgungskostenersatzanspruch nebst Zinsen.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2020 ließ die Klägerin die Beklagte, die unter „m.- o.. b.“, mithin unter einer belgischen Top-Level-Domain, einen deutschsprachigen Online-Shop betreibt, wegen einer aus Sicht der Klägerin in der Verwendung des Zeichens „M.O.“ zum Angebot einer Mütze durch die Beklagte, wie aus Anlage K 3 ersichtlich, liegenden Verletzung der deutschen Wortmarke „MO“ der Klägerin mit einer Priorität vom 06.07.1999 und Schutz für Waren in den Nizza-Klassen 18 und 25 (vgl. Anlage K 2; im Folgenden die „Klagemarke“) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 5).

3

Daraufhin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2020 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgeben (vgl. Anlage K 6) und zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € an die Klägerin.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, in der aus Anlage K 3 ersichtlichen Benutzung des Zeichens „M.O.“ habe eine Verletzung der Klagemarke gelegen. Daher schulde die Beklagte ihr, der Klägerin, Abmahnkostenersatz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 75.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie Ersatz ihr gemäß Anlage K 7 entstandener Testkaufkosten - abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 1.000,00 € - nebst Zinsen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,58 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, in der aus Anlage K 3 ersichtlichen Benutzung des Zeichens „M.O.“ habe bereits keine Verletzung der Klagemarke gelegen. Zudem sei der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung übersetzt.

10

Die Kammer entscheidet gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

13

Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch folgt weder aus § 14 Abs. 6 MarkenG noch aus den §§ 670, 677, 683 BGB, da es bereits an einem Verletzungsfall gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG, den die Klägerin gemäß Anlage K 5 außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, fehlt.

14

Für die Beurteilung der Frage, ob der angesprochene Verkehr ein Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht, ist die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, mitbestimmend und ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 –, Rn. 42, juris).

15

Vor diesem Hintergrund hat in dem Angebot der Beklagten gemäß Anlage K 3 keine Verletzung der deutschen Klagemarke „MO“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Anlage K 2 gelegen.

16

Im Rahmen des Angebots gemäß Anlage K 3 sind Label und geschäftliche Bezeichnung der Beklagten, „M. O.“ (mit dem darunter in deutlich kleinerer Schrift stehenden Zusatz „BY K. H.“) nebst einem Bildzeichen, deutlich sichtbar. Ferner ist das Bildzeichen, zumal aufgrund der danebenstehenden Bezeichnung „M. O.“ und der Domainbezeichnung „m.- o.. b.“ der Beklagten, ohne Weiteres als stilisiertes „M“ mit darinnen liegendem „O“ zu erkennen. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen in der Bezeichnung „M.O.“ in dem konkreten Angebot der Beklagten – wie auch in dem Bildzeichen im Rahmen jenes Angebots – daher lediglich eine Abkürzung für die Geschäfts- und Labelbezeichnung „M. O.“ der Beklagten und keinen Herkunftshinweis auf die Klägerin.

II.

17

Der geltend gemachte Zinsanspruch scheitert an der Unbegründetheit des Hauptanspruchs.

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen