Urteil vom Landgericht Hannover - 2 O 130/24

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 486,83 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten (nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch) vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zwecks Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen.

Die Beklagte entwickelt und produziert seit 2009 Stromspeicher für den Einsatz in Photovoltaikanlagen. Sie verkauft die Speicher ausschließlich an Vertriebshändler, welche die Speicher wiederum an die Endkunden verkaufen. Der Kläger ist Eigentümer eines von der Beklagten produzierten Stromspeichers. Er erwarb den Stromspeicher mit einer Gesamtspeicherkapazität von 5,0 kWh zusammen mit einer Photovoltaikanlage zum anteiligen Kaufpreis in Höhe von 9.600 Euro am 30.01.2023. Der erworbene Akkumulator mit der Seriennummer XXX wurde am 19.09.2022 von der Verkäuferin geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Er enthält Batteriemodule mit Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den technischen Daten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte gewährt allen Endkunden eine selbstständige Herstellergarantie, die eine Material- und Leistungsgarantie umfasst, über einen Zeitraum von grundsätzlich 10 Jahren ab Inbetriebnahme. Die Herstellergarantie ist kostenpflichtig auf 20 Jahre erweiterbar. Die Garantielaufzeit des Speichers des Klägers endet am 19.09.2042. Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Garantiefalls sind in Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen festgelegt (Anlage K 2, Bl. 19 ff. d. A.).

Anfang März 2022 kam es zu insgesamt drei Vorfällen, bei denen Stromspeicher der Beklagten Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäusern verursachten. Die Beklagte beschloss daraufhin am 09.03.2022 alle damals circa 66.000 im Feld befindlichen Speicher durch eine Fernabschaltung sicherheitshalber in einen geregelten Standby-Modus zu versetzen. Die Speicher wurden nach Abschluss der von der Beklagten veranlassten Untersuchungen ab Mitte April 2022 schrittweise wieder in Betrieb genommen, nachdem sie im Rahmen eines Firmware-Updates mit der Diagnosesoftware "SmartGuard" ausgestattet wurden. Wegen der Einzelheiten zur Funktionsweise der Software wird auf S. 13 f. der Klageerwiderung (Bl. 90 f. d. A.) verwiesen.

Im März sowie im August 2023 kam es erneut zu drei Brandvorfällen in Verbindung mit den Speichern der Beklagten. Aufgrund der Brandgefahr versetzte die Beklagte die Speicher im März sowie im August 2023 in einen beschränkten Leistungsbetrieb. Das Vorgehen im März wurde den Kunden mit E-Mail vom 19.03.2023 mitgeteilt. Die Speicher konnten in diesem Betriebszustand zunächst nur mit bis zu 50 Prozent, später dann mit bis zu 70 Prozent ihrer Kapazität beladen werden. Im Mai 2023 stellte die Beklagte die volle Ladekapazität mittels eines Updates, auch beim Speicher des Klägers, wieder her. Nach erneuten Vorfällen im August 2023 kam es zu einer erneuten Kapazitätsbeschränkung der Ladekapazität auf 70 Prozent, bei welcher es bis zum physischen Austausch der Zellmodule in den Speichern verbleibt.

Mit E-Mail vom 24.11.2023 kündigte die Beklagte an, in den derzeit vom Konditionierungsbetrieb betroffenen Speichern die Batteriemodule ab Ende April 2024 vollständig und für die Kunden kostenfrei auszutauschen. Die Beklagte bot allen betroffenen Kunden zusätzlich von Beginn an aufgrund der Leistungsreduzierung eine Kulanzzahlung an. Seit dem 01.12.2023 berechnet die Beklagte die Kulanz einzelfallgerecht.

Mit Schreiben vom 24.09.2024 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, bis zum 09.10.2024 den Speicher durch Austausch der für die Fernabschaltung bzw. Leistungsreduktion ursächlichen Zellmodule wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Die Beklagte verwies daraufhin auf ihr Angebot aus November 2023.

Der Kläger macht einen Garantiefall im Sinne des Garantievertrags geltend. Der Kläger meint, der Stromspeicher sei infolge der Leistungsreduktion und des Zellschadens mangelhaft. Der Speicher weise sowohl im Hinblick auf die Hardware der Batteriezellmodule, als auch die Betriebssoftware des Batteriemanagementsystems Mängel auf, die ohne tatsächliche, physische Reparatur nicht zu beheben seien. Die Leistungsreduktion sei ein Symptom des technischen Defekts des Speichers. Vereinbart gewesen sei eine Leistungsfähigkeit von 100 Prozent über 10 Jahre. Die Defekte in den Zellen entstünden durch produktions- und alterungsbedingte Beschädigungen der Zellstruktur, die zu Kurzschlüssen in der jeweiligen Zelle führen würden. Dadurch entspreche der Speicher nicht dem Stand der Technik. Zudem weise der Speicher einen Produktfehler i. S. d. § 3 ProdHaftG auf. Die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers und des Austauschs folge sowohl aus der Material- als auch aus der Leistungsgarantie. Aus der E-Mail der Beklagten an die Kunden vom 24.11.2023 sei nicht ausreichend deutlich hervorgegangen, wann genau mit einem Austausch zu rechnen sei und ob dies zur Mängelbehebung im Speichersystem des Klägers führe. Die Kulanzzahlungen der Beklagten seien nicht ausreichend, um die finanziellen Schäden zu kompensieren. Ferner bestehe Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer künftigen erneuten Abschaltung ohne zeitnahe Wiederinbetriebnahme.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, am Akkumulator der Klägerseite Modell XXX mit der Seriennummer XXX die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bis zum 19.09.2042 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 486,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Am 08.11.2024 führte die Beklagte den Modultausch am Speicher des Klägers durch. Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 erklärte der Kläger daraufhin den Klageantrag zu 1. und mit Schriftsatz vom 10.04.2025 den Klageantrag zu 2. für erledigt. Die Beklagte schloss sich beiden teilweisen Erledigungserklärungen mit Schriftsätzen vom 10.04.2025 sowie vom 28.04.2025 an.

Nunmehr beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 486,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die von ihr hergestellten Stromspeicher seien entsprechend sämtlichen geltenden technischen Normen geprüft und zertifiziert worden (EU-Konformitätserklärung, Anlage CMS 2, Bl. 108 d. A.). Die verwendete Technologie entspreche dem Marktstandard, ein sehr geringes Technologierisiko - welches jedem technischen Gerät immanent und auf das der Kläger hingewiesen worden sei - stelle keinen Mangel dar. Der Zellschaden am Speicher des Klägers werde von diesem "ins Blaue hinein" behauptet. Technische Untersuchungen im März 2023 hätten ergeben, dass es sich um keinen Serienschaden handele. Im Übrigen sei durch Fernüberwachung bei dem Speicher des Klägers ein Zellschaden ausgeschlossen worden. Durch die Kulanzzahlungen sei die Klägerpartei auch mehr als schadlos gestellt worden. Bei dem von der Beklagten angebotenen Austausch der betroffenen Speicher handele es sich um ein freiwilliges Angebot und kein Anerkenntnis. Dem Kläger stehe mangels Primäranspruch auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Mandatierung sei nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte vor dem außergerichtlichen Tätigwerden der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie deren vorgetragenen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

1.

Gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB kann der Gläubiger als Verzugsschaden auch den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm bei Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind.

2.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzugs liegen nicht vor. Ein Anspruch aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB scheitert an dem Umstand, dass es an einer Hauptforderung fehlt, mit deren Befriedigung die Beklagte in Verzug hätte geraten können. Es bestand schon keine wirksame, fällige und einredefreie Leistung, die die Beklagte hätte erbringen müssen.

a)

Es liegt bereits kein Garantiefall vor, aus dem die Beklagte zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre.

Ausweislich der Garantiebedingungen der Bauteilgarantie für XXX liegt ein Garantiefall vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie) (Anlage K 2, Bl. 19 ff. d. A.).

aa)

Die Voraussetzungen der Materialgarantie sind nicht erfüllt. Dafür muss ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegen, der die Funktionsfähigkeit des Speichers beeinträchtigt. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein Materialfehler bei dem von ihm erworbenen Speicher tatsächlich vorlag. Der Kläger vermutet einen solchen Materialfehler in seinem eigenen Speicher vielmehr.

Aus der Leistungsminderung von 100 auf 70 Prozent nach den Bränden bei allen von der Beklagten verbauten Speichern kann noch nicht auf einen Materialfehler am eigenen Speicher geschlossen werden. Dass ein solcher Rückschluss nicht gezogen werden kann, wurde von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und begründet. Denn der Konditionierungsbetrieb bei allen zu den von den Vorfällen betroffenen baugleichen Speichern wurde nur rein vorsorglich eingeschaltet, um das Entstehen weiterer Brände auszuschließen und in der Zwischenzeit Untersuchungen vorzunehmen.

Auch auf der Grundlage des bloßen Verdachts, aufgrund von drei fehlerbehafteten Speichern weise der klägereigene Speicher ebenfalls entsprechende Mängel auf, kann nicht auf einen tatsächlichen Materialfehler geschlossen werden. Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass an dem Speicher des Klägers per Fernwartung festgestellt werden konnte, dass dieser nicht an dem in Rede stehenden Zellschaden litt und dass es sich um keinen Serienschaden handelte.

Ein Mangelverdacht genügt zudem für die Annahme eines Garantiefalles gerade nicht, da der Wortlaut der Garantiebedingungen ausdrücklich einen tatsächlichen Material- oder Verarbeitungsfehler bei dem einzelnen Batteriespeicher verlangt. Damit genügt es auch nicht, dass dem Batteriespeicher womöglich ein gewisses Brandrisiko innewohnt - wobei hier offengelassen werden kann, inwieweit dies dem Technologierisiko anhaftet.

bb)

Auch die Voraussetzungen der Leistungsgarantie liegen nicht vor. Die Leistungsgarantie greift ausschließlich in Fällen der sogenannten Degration. Die Degration beschreibt die durch Zeitablauf abnehmende Kapazität von Lithium-Ionen-Batterien. Dies führt zu einer Verringerung der Batteriekapazität mit zunehmendem Alter. Die Beklagte garantiert insoweit ausschließlich, dass die Degradation über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht dazu führt, dass die Batteriemodule weniger als ihre ursprüngliche Kapazität aufnehmen können. Im vorliegenden Fall beruht die Verringerung der Kapazität aber unstreitig auf Eingriffen der Beklagten in den Speicher infolge der Brandereignisse. Dieser Fall wird von der Leistungsgarantie gerade nicht umfasst.

b)

Sofern der Kläger auf das Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB abstellt, wird verkannt, dass die Beklagte nur Garantiegeberin, nicht auch Verkäuferin des Speichersystems ist. Die Verkäuferin wurde vorliegend nicht mitverklagt.

c)

Es liegt auch kein Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG vor, zumal ein Anspruch aus §§ 1, 3 ProdHaftG nicht die begehrte Rechtsfolge des Austauschs des Speichermoduls zur Folge gehabt hätte, mit welcher sich die Beklagte hätte in Verzug befinden können.

3.

Ungeachtet der Frage, ob ein Sachmangel am Speicher des Klägers vorgelegen hat, der die Beklagte zur Nacherfüllung verpflichtet hätte, hat sich die Beklagte auch unstreitig in einer EMail an den Kläger vom 24.11.2023 dazu bereit erklärt, den Batteriespeicher des Klägers auszutauschen. Etwaige Leistungsdefizite der Anlage wegen beschränkter Ladekapazitäten glich die Beklagte zusätzlich bis zum Austausch finanziell aus. Dies wurde von der Beklagten hinreichend nachvollziehbar und substantiiert dargelegt (Seite 19 der Klageerwiderung, Bl. 96 d. A.).

4.

Daneben waren die Aufwendungen in Form der Einschaltung eines Rechtsbeistands weder erforderlich noch zweckmäßig. Ersatzfähig sind Aufwendungen, die zur Wahrung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind (Ernst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 286 Rn. 181). Ob Aufwendungen erforderlich und zweckmäßig waren, wird aus einer ex ante-Perspektive bestimmt, wobei der Maßstab derjenige einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers ist (vgl. etwa: BGH, Urt. v. 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21). Außerhalb des Verzugs hängen Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Person des Geschädigten, des Schädigers sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit ab, wie sie sich im Zeitpunkt der Mandatierung darstellt. An der Erforderlichkeit fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger den Anspruch vollständig anerkennt, zahlungsfähig und -bereit ist oder zumindest keine Zweifel an seiner Leistungsbereitschaft bestehen (Hunecke, NJW 2015, 3745 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hatte den Austausch des klägerischen Batteriespeichers bereits per Schreiben angekündigt und in ihrem Antwortschreiben im Jahr 2024 nochmals aufrechterhalten. Damit signalisierte sie, zum Austausch der Module bereit zu sein. Die Klagschrift ist auf den 24.10.2024 datiert und damit deutlich nach der Ankündigung der Beklagten vom 24.11.2023, einen Modulaustausch vorzunehmen, erstellt worden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine Prozessbevollmächtigten vor diesem Zeitpunkt mandatiert hat. Das Gericht hatte ihn darauf gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO auch nicht hinzuweisen, sodass der Anspruch der Abweisung unterliegt.

5.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Hierfür fehlt es an einer erforderlichen Rechtsgutsverletzung.

Denn eine reine Störung des Eigentums in Form der Leistungsreduktion bzw. eine Nutzungsbeeinträchtigung stellen keine Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar (Wagner, in: MüKoBGB, § 823 Rn. 311). Es ist nicht das Integritäts-, sondern das Äquivalenzinteresse des Klägers betroffen. Den Klägervortrag als richtig unterstellt, erhielt der Kläger ein Speichersystem als Eigentum, das bereits an dem Problem der Brandgefahr litt.

6.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit sich der Rechtsstreit durch die teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien erledigt hat, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ist entscheidend, ob und in welchem Umfang die Klage bei Abgabe der Erledigungserklärungen erfolgsversprechend, d. h. zulässig und begründet, war. Dem Kläger stand weder der mit dem Leistungs- noch mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Anspruch zu. Hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 1 wird auf die obigen Ausführungen (unter I.2) verwiesen. Ein Anspruch des Klägers bestand insoweit nicht. Hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 2 war die Klage bereits unzulässig. Bei Auslegung dieses Antrags wurde mit ihm letztlich ein Unterlassen der Beklagten begeht, in Zukunft die vertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität des Akkumulators einzuschränken. Für eine positive Feststellungsklage fehlt nach allgemeiner Meinung das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 1984, 1118 [BGH 09.06.1983 - III ZR 74/82] (1119)). Leistungsklage in diesem Sinne ist auch eine Unterlassungsklage (BGH NJW-RR 2015, 1039 [BGH 08.05.2015 - V ZR 62/14] Rn. 35). Darüber hinaus hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, warum er davon ausgeht, dass die Beklagte in Zukunft ihren künftigen Instandsetzungspflichten nicht nachkommen werde. Es ist vorliegend unstreitig zu einer Instandsetzung gekommen.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Kostenstreitwerts folgt aus den §§ 48 Absatz 1, 43, 63 Absatz 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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