Urteil vom Landgericht Heilbronn - Ve 6 O 311/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.088,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen den Parteien im September 2015 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des vom Kläger privat genutzten Pkw über einen Nettodarlehensbetrag von 24.088,90 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts nebst einbezogenen Kreditbedingungen der Beklagten und Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1a und hinsichtlich der Einzelheiten der ausgehändigten „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Eine Abschrift seines Darlehensantrags wurde dem Kläger mit der als Anlage B 1 vorgelegten Annahmeerklärung der Beklagten ausgehändigt. Kaufvertragspartner des Fahrzeugs war die Autohaus K. GmbH, die mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung steht und als Darlehensvermittler mit von der Beklagten bereit gestellten Vertragsformularen fungiert hat. Die Datenerfassung für die Darlehensanfrage erfolgte durch einen Mitarbeiter des Autohauses. Zugleich wurde dem Kläger auch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie ebenfalls mit dem Darlehen finanziert werden sollte. Bei der Versicherung handelt es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer. Diese Versicherung wurde von dem Kläger beantragt und die Prämie mitfinanziert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gruppenversicherung wird auf die als Anlage B 5 vorgelegten einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Der Kläger verpflichtete sich, die Darlehenssumme in 48 Monatsraten, beginnend ab 01.11.2015, in Höhe von jeweils 390,41 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zurückzuzahlen. Die Beklagte zahlte die Darlehenssumme direkt an die Autohaus K. GmbH.
Mit Schreiben vom 05.05.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Vertragserklärung (Anlage K3) und verlangte die Zustimmung zur Rückabwicklung, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage K 6) ablehnte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei wirksam erfolgt. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Beklagte nicht ihren vertraglichen Mitteilungspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. nachgekommen sei. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB habe die Beklagte den Kläger nicht über die Art des Darlehens und entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen informiert. Die Beklagte hätte hier angeben müssen, dass die Auszahlung des Darlehens nicht an den Kläger selbst erfolgt und die konkret zu erfüllenden Auszahlungsbedingungen aufführen müssen. Stattdessen habe die Beklagte sich das Recht eingeräumt, die Auszahlungsbedingungen einseitig zu bestimmen. Nicht informiert habe die Beklagte den Kläger zudem entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die Art und Weise der Verzugszinsanpassung. Auch ihre Informationspflichten gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB habe die Beklagte verletzt, weil sie nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, nicht aber die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde benannt habe. Hinsichtlich der Angaben betreffend das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehle jedenfalls die Information über die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers gemäß § 314 BGB und zudem die Information über die einzuhaltenden Ausübungsmodalitäten der Kündigung, namentlich Wirksamkeitsvoraussetzungen und Formerfordernisse. Zudem habe die Beklagte sich durch die Formulierung, dass die Bank berechtigt sei, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfülle, ein weiteres Kündigungsrecht eingeräumt, obwohl § 499 Abs. 1 BGB dies bei Darlehensverträgen mit fester Laufzeit generell verbiete. Weiter sei die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 3 EGBGB nicht klar und verständlich angegeben. Einen Verstoß gegen Art. 247 Nr. 4 EGBGB stelle der Umstand dar, dass die Beklagte die Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angegeben habe. Der Hinweis auf die Internetseite des Bankenverbandes im Vertrag sei diesbezüglich weder inhaltlich noch hinsichtlich des Schriftformgebots ausreichend. Weiter fehle im Darlehensvertrag der gemäß § 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB anzugebende Barzahlungspreis und die gemäß § 247 § 13 Abs. 1 EGBGB anzugebenden Daten (Name und Anschrift) des Darlehensvermittlers. Die Belehrung verstoße zudem gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB weil die Beklagte über die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des ausgekehrten Darlehens belehrt habe, obwohl es sich um einen Fall des verbundenen Vertrags gehandelt habe und der Verbraucher im Fall des Widerrufs daher nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Falsch sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Widerrufsinformation über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehenssumme und Rückzahlung des Darlehens. Richtigerweise schulde der Verbraucher Nutzungsersatz für die Inanspruchnahme des Darlehens nur bis zur Widerrufserklärung. Weiter fehlerhaft sei im Darlehensvertrag der Hinweis auf die Anmeldung zur Gruppenversicherung als verbundener Vertrag, obwohl der Darlehensnehmer nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages wird, sondern lediglich zu einer zwischen Dritten bestehenden Gruppenversicherung angemeldet wird. Die Anmeldung zur Gruppenversicherung hätte daher im Rahmen der Gestaltungshinweise 2a, 6a und 6b nicht aufgenommen werden dürfen. Dies mache nicht nur die Belehrung fehlerhaft, sondern lasse auch die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Weiter sei die Widerrufsinformation auch aus dem Grund fehlerhaft, weil die Beklagte unter Ziff. 6 ihrer Kreditbedingungen unter der Überschrift „Widerruf“ mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (...) zu ersetzen“, widersprüchlich über die Ersatzpflicht wegen Wertminderung belehre, da die Widerrufsinformation über die Ersatzpflicht betreffend einer Wertminderung durch Ingebrauchnahme, insbesondere aufgrund der Zulassung des Pkw mit dem Hinweis belehre, dass diese nur insoweit bestehe, als die Sache „nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann.“ Richtigerweise hätte die Beklagte hingegen darüber belehren müssen, dass sich der Wertersatz nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer bestimmt.
Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.150,66 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs. Hingegen schulde der Kläger keinen Nutzungsersatz für die mit dem finanzierten Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke und auch keinen Wertersatz für einen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs, weil die Voraussetzungen des hierfür maßgeblichen § 357 Abs. 7 BGB nicht vorlägen. Die gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für die Wertersatzpflicht erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht setze eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus über das Widerrufsrecht in Gänze (Rechtsfolgen, Fristen, Verfahren) und über die Verpflichtung zum Ersatz der durch übermäßige Nutzung entstandenen Verschlechterung der Sache und den Umfang der Wertminderung. Zudem sei Nutzungsersatz nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher auch ein Muster für seine Widerrufserklärung ausgehändigt bekommen habe, was hier nicht der Fall sei. Für den Zeitraum nach Widerrufserklärung sei eine Verpflichtung zum Wertersatz zudem ausgeschlossen, weil die Beklagte einer Rückabwicklung widersprochen und damit die Verschlechterung des Fahrzeugs selbst zu vertreten habe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 24.088,90 EUR ab dem Zugang der Willenserklärung vom 05.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht
und unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 10.150,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
10 
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
und für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgehen würde, im Wege der Hilfswiderklage,
14 
1. festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den aufgrund der Nutzung entstandenen Wertverlust des PKW zu leisten,
15 
2. festzustellen, dass der Kläger zusätzlich verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für einen Wertverlust des PKW zu leisten, der aufgrund nicht abnutzungsbedingter Substanzschäden eingetreten ist.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
18 
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Vertragserklärung nicht mehr rechtswirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagen verwendete Widerrufsinformation habe dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Zudem habe die Beklagte die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Widerrufsinformation eingehalten. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei weder falsch noch einseitig, da die Beklagte die Widerrufsfolgen so dargestellt habe, wie der Gesetzgeber dies im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB vorgesehen habe. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf den verbundenen Vertrag habe die Beklagte mit dem sich aus § 358 BGB ergebenden Inhalt korrekt belehrt. Insbesondere gelte dies auch in Bezug auf den vom Kläger erklärten Beitritt zur Restschuldversicherung. Hierbei handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Der Verbundcharakter setze nicht voraus, dass der Kläger selbst Versicherungsnehmer wird. Entscheidend sei vielmehr die Aufspaltung in einen Darlehensvertrag und einen Versicherungsvertrag, dessen Prämie im Wege der Finanzierung bezahlt wird. Darüber hinaus bestehe bereits aufgrund des vertraglichen und gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer bei Abschluss einer Restschuldversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung ein verbundenes Vertragsverhältnis im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weshalb die Belehrung der Beklagten hierüber zutreffend sei. Zudem liege jedenfalls ein zusammenhängender Vertrag im Sinne von § 360 Abs. 1 S. 1 BGB vor, für welchen das Gesetz eine wortgleiche Belehrung vorsehe. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Kläger zutreffend belehrt über die Verpflichtung im Fall des Wertverlustes des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten, sofern der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Pkw stelle eine solche nicht übliche Nutzung dar und führe daher zum Wertersatz, weshalb die Belehrung der Beklagten hierüber in Ziff. 6 ihrer Darlehensbedingungen zutreffend sei und nicht im Widerspruch zum Inhalt der Widerrufsbelehrung stehe.
19 
Der streitgegenständliche Vertrag habe auch alle relevanten Pflichtangaben enthalten. Den gesetzlichen Anforderungen werde auch genüge getan, wenn Pflichtangaben in den ausgehändigten „Europäischen Standardinformationen zum Verbraucherkredit“ enthalten seien, weil der Kläger den Erhalt dieses Merkblattes ausdrücklich und gesondert auf Seite 4 des Darlehensvertrages mit seiner Unterschrift bestätigt habe und damit die Parteien die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die zusätzlich erteilten Pflichtangaben zur Kenntnis zu nehmen, in den Vertrag aufgenommen haben. Zutreffend habe die Beklagte den Kläger über die Art des Darlehens informiert. Diese ergebe sich aus dem Finanzierungsplan auf Seite 1 des Antrages. Ebenso enthalte der Darlehensvertrag den Hinweis auf die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin. Ausreichend sei auch der Hinweis auf den gesetzlichen Verzugszinssatz für die Pflichtangabe zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes. Die BaFin sei die zuständige Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den für die Pflichtangabe relevanten Verbraucherschutz und daher zutreffend bezeichnet. Auch über das Verfahren bei Kündigung sei der Kläger zutreffend informiert worden. Einen Hinweis auf außerordentliche Kündigungsrechte verlange das Gesetz nicht. Eine solche Anforderung würde gegen EU-Recht verstoßen. Ebenfalls bestehe keine Verpflichtung zur Wiedergabe von Formerfordernissen. Auch die Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien zutreffend wiedergegeben. Einer näheren Erläuterung über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft, da der Zugang nicht eingeschränkt sei. Schließlich sei der Barzahlungspreis in Form des Kaufpreises des Fahrzeugs zutreffend im Finanzierungsplan wiedergegeben und auch die Angaben über den Darlehensvermittler in der dem Kläger ausgehändigten Annahmeerklärung der Beklagten und in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite enthalten. Die Beklagte habe den Kläger auch zutreffend über die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht belehrt und der Kläger schulde Wertersatz für einen Wertverlust, weshalb die Feststellung der Wertersatzpflicht im Wege der Hilfswiderklage beantragt werde.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
22 
Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
23 
Auf den vom 11.09.2015 datierenden Darlehensvertrag findet das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung.
2.
24 
Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.
25 
a. gesetzliche Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist
26 
Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht. Ergänzend regelt § 356b Abs. 1 BGB a.F. für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
27 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auf die Information über das Widerrufrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
28 
Die Anforderungen des Gesetzgebers an die Information über den Fristbeginn sind in Art. 247, § 6 Abs. 2 EGBG nur rudimentär formuliert „müssen im Vertrag Angaben zur Frist (...) enthalten sein“. Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die Formvorschriften des § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB kann jedoch entnommen werden, dass die dort geregelten Vorgaben für die Widerrufsbelehrung entsprechende Anwendung finden (so auch MüKo/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 BGB Rn 28). Dies erfordert gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. „einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt“.
29 
b. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 356b Abs. 1 BGB und § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.
30 
Unstreitig wurde dem Kläger eine Abschrift seines Darlehensantrags ausgehändigt, so dass die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. erfüllt sind. Auch die streitgegenständliche Information des Klägers über den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, begegnet keinen Bedenken.
31 
c. Information über die Widerrufsfolgen
32 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite scheitert das Anlaufen der Widerrufsfrist im streitgegenständlichen Fall auch nicht daran, dass die Beklagte den Kläger unzutreffend über die Widerrufsfolgen belehrt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (OLG Stuttgart v. 24.10.2017, 6 U 320/16).
33 
aa. Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers
34 
Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist. Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
35 
bb. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
36 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Der Kläger hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
37 
cc. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB, weshalb die Beklagte sich auch diesbezüglich darauf berufen kann, nicht genauer formulieren zu müssen als der Gesetzgeber. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
39 
Die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs tatsächlich Wertersatz zu leisten hätte, muss angesichts der Tatsache, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, nicht entschieden werden.
40 
d. vertragliche Pflichtangaben
41 
Auch die von § 495 Abs. 2 BGB a.F. geforderte Information des Darlehensnehmers über die vertraglichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. hat die Beklagte erfüllt. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
42 
aa. Pflichtangabe über die Art des Darlehens
43 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
44 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 48 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 390,41 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
45 
bb. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingungen
46 
Auch über die Auszahlungsbedingungen hat die Beklagte den Kläger im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer der Hinweis im Vertragsformular befindet, dass das Darlehen an die Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt wird. Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzlichen Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage, ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind, was im streitgegenständlichen Fall insbesondere den Umstand der Auszahlung an einen Dritten betrifft und erfüllt ist.
47 
cc. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes
48 
Soweit weiter von Klägerseite behauptet wird, dass die Angaben zur Art und Weise der Verzugszinsanpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. I Nr. 11 EGBGB a.F. fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da der Gesetzestext ausdrücklich „den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich.
49 
dd. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde
50 
Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB gemacht. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht benannt und diesen Fehler in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Bank in Ziff. 13 des streitgegenständlichen Vertragsformulars benannt ist.
51 
ee. Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
52 
Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (“Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“, BT-Drucks. 16/11643 S. 128) teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zu Grunde liegenden Formulierung in Art. 10 Abs. 2 s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung - insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund - gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (Staudiger/Kessal-Wulff, 2012 § 491-512 Rn. 46; LG Stuttgart v. 17.08.2017, Az. 12 O 256/16; LG Köln v. 10.10.2017, Az. 21 O 23/17; LG Düsseldorf v. 5.12.2017, Az. 11 O 37/17, LG Rottweil v. 20.12.2017, 2 O 226/17; LG Freiburg v. 19.12.2017, Az. 5 O 87/17; LG Braunschweig v. 20.12.2017, 8 O 2269/17, a.A. OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.17, Az. 26 U 110/16; OLG Hamm v. 11.09.2017, Az. 31 U 27/16; LG Arnsberg v. 17.11.17 Az. 2 O 45/17 und LG Berlin vom 05.12.2017 Az. 4 O 150/16, die sich jedoch mit Ausnahme des LG Berlin jeweils darauf beschränken die o.g. Formulierung in der Gesetzesbegründung zu zitieren, ohne diese zu hinterfragen).
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht explizit Stellung genommen. Aus der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) lässt sich jedoch ableiten, dass auch der BGH jedenfalls nicht die Auffassung vertritt, dass die Vorschrift des § 314 BGB im Vertragstext ausdrücklich benannt werden muss. Im dortigen Vertragstext findet sich kein Hinweis auf § 314 BGB. Zwar handelte es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, bei dem bekanntlich die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe ist; der BGH hatte jedoch entschieden, dass durch die Erwähnung der „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ im Klammerzusatz hinter § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation der Antrag der Bank enthalten war, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage auf diese Angaben zu erweitern. Beanstandet hat der BGH dann jedoch lediglich die fehlende Unterrichtung über die ebenfalls im Klammerzusatz aufgeführte Aufsichtsbehörde, nicht aber die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 741/16) hat der BGH die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigungen des Vertrages nicht als inhaltlich unzureichend angesehen - “Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages (...) waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (...) die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden“ a.a.O. Rz. 27 - obwohl die Vorschrift des § 314 BGB darin nicht ausdrücklich genannt war. Auch damit zeigt sich, dass diesbezüglich der Gesetzesbegründung, wonach ein Hinweis erforderlich sei, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung der Anforderungen der Pflichtangabe Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zukommt, zumal dies weder aus dem Gesetzestext der Vorschrift noch der zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie und deren Sinn und Zweck hergeleitet werden kann und auch die praktische Relevanz eines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB von Beklagtenseite zurecht in Zweifel gezogen wird.
54 
Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB unter Ziff. 7e der Darlehensbedingungen im Vertrag sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch aus dem Hinweis auf § 314 BGB hinter dem Begriff „außerordentliches Kündigungsrecht“ den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht (worauf die Darlehensbedingungen explizit Bezug nehmen), sondern auch für den Darlehensnehmer gelten muss, zumal die Wortwahl in Ziff. 7 e) der Darlehensbedingungen darauf hindeutet, dass es sich bei dem dort genannten Fall um einen Anwendungsfall des § 314 BGB handelt (“In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht § 314 BGB zusteht“.
55 
Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden mit Zugang der Kündigungserklärung entnommen werden. Auch hierbei handelt es sich weder um ein „einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung“ noch um „Modalitäten bei der Ausübung“ im Sinne der o.g. gesetzlichen Vorschriften. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten.
56 
Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
57 
Dass auch der BGH diese Auffassung nicht teilt, lässt sich wiederum den bereits oben zitierten Entscheidungen vom 22.11.2016 und vom 04.07.2017 entnehmen. In beiden Fällen findet sich im Vertrag die Formulierung, dass die Kündigung der Bank in Textform „erfolgt“ und wurde vom BGH nicht beanstandet. Der Hinweis jedoch, dass die Kündigung der Bank in Textform erfolgt, dürfte kaum ausreichen, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einhaltung dieser Formvorschrift zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Darlehensgebers ist.
58 
ff. Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
59 
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im Europäischen Standardisierten Merkblatt nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt und auch in Art. 10 Abs. 2 r) sowie Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie nur aufgeführt ist, dass im Vertrag Informationen zur „Art der Berechnung“ der Entschädigung enthalten sein müssen.
60 
gg. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erteilt, indem sie unter Ziff. 14 des Vertragsformulars darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. hat. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB verlangt insoweit, dass über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert wird und nur „gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ genannt werden müssen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nur dann über Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu informieren ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen, was der Kläger jedoch nicht vorgetragen hat.
62 
hh. Angaben zum Barzahlungspreis
63 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerseite weiter darauf, die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend im Sinne von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB über den „Barzahlungspreis“ informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643 S. 132). Die Beklagte hat den Kläger über den Kaufpreis des Fahrzeugs informiert und damit ihren Informationspflichten genügt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Definition des Barzahlungspreises und auch aus der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB, der den Barzahlungspreis ebenfalls nennt. Dort heißt es: „der Barzahlungspreis (...) - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre“ (BT-Drucks. a.a.O. S. 92). Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff „Barzahlungspreis“ verwendet wird, was im Übrigen weniger informativ wäre, als den Kaufpreis zu nennen, da der Begriff „Barzahlungspreis“ erläuterungsbedürftig und nicht aus sich heraus verständlich ist.
64 
ii. Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
65 
Auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus K. genügen den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Angaben hierzu in den vorvertraglich ausgehändigten und als Anlage K 2 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite den vertraglichen Informationspflichten der Beklagten genügen (so offenbar OLG Braunschweig vom 15.06.2017, Anlage B 8). Dies dürfte jedenfalls vom Bundesgerichtshof angesichts der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) für nicht ausreichend erachtet werden. Jedenfalls hat aber die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittler in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses K. nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für den Kläger als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
II.
66 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
22 
Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
23 
Auf den vom 11.09.2015 datierenden Darlehensvertrag findet das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung.
2.
24 
Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.
25 
a. gesetzliche Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist
26 
Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht. Ergänzend regelt § 356b Abs. 1 BGB a.F. für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
27 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auf die Information über das Widerrufrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
28 
Die Anforderungen des Gesetzgebers an die Information über den Fristbeginn sind in Art. 247, § 6 Abs. 2 EGBG nur rudimentär formuliert „müssen im Vertrag Angaben zur Frist (...) enthalten sein“. Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die Formvorschriften des § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB kann jedoch entnommen werden, dass die dort geregelten Vorgaben für die Widerrufsbelehrung entsprechende Anwendung finden (so auch MüKo/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 BGB Rn 28). Dies erfordert gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. „einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt“.
29 
b. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 356b Abs. 1 BGB und § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.
30 
Unstreitig wurde dem Kläger eine Abschrift seines Darlehensantrags ausgehändigt, so dass die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. erfüllt sind. Auch die streitgegenständliche Information des Klägers über den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, begegnet keinen Bedenken.
31 
c. Information über die Widerrufsfolgen
32 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite scheitert das Anlaufen der Widerrufsfrist im streitgegenständlichen Fall auch nicht daran, dass die Beklagte den Kläger unzutreffend über die Widerrufsfolgen belehrt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (OLG Stuttgart v. 24.10.2017, 6 U 320/16).
33 
aa. Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers
34 
Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist. Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
35 
bb. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
36 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Der Kläger hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
37 
cc. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB, weshalb die Beklagte sich auch diesbezüglich darauf berufen kann, nicht genauer formulieren zu müssen als der Gesetzgeber. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
39 
Die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs tatsächlich Wertersatz zu leisten hätte, muss angesichts der Tatsache, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, nicht entschieden werden.
40 
d. vertragliche Pflichtangaben
41 
Auch die von § 495 Abs. 2 BGB a.F. geforderte Information des Darlehensnehmers über die vertraglichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. hat die Beklagte erfüllt. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
42 
aa. Pflichtangabe über die Art des Darlehens
43 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
44 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 48 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 390,41 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
45 
bb. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingungen
46 
Auch über die Auszahlungsbedingungen hat die Beklagte den Kläger im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer der Hinweis im Vertragsformular befindet, dass das Darlehen an die Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt wird. Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzlichen Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage, ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind, was im streitgegenständlichen Fall insbesondere den Umstand der Auszahlung an einen Dritten betrifft und erfüllt ist.
47 
cc. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes
48 
Soweit weiter von Klägerseite behauptet wird, dass die Angaben zur Art und Weise der Verzugszinsanpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. I Nr. 11 EGBGB a.F. fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da der Gesetzestext ausdrücklich „den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich.
49 
dd. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde
50 
Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB gemacht. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht benannt und diesen Fehler in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Bank in Ziff. 13 des streitgegenständlichen Vertragsformulars benannt ist.
51 
ee. Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
52 
Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (“Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“, BT-Drucks. 16/11643 S. 128) teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zu Grunde liegenden Formulierung in Art. 10 Abs. 2 s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung - insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund - gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (Staudiger/Kessal-Wulff, 2012 § 491-512 Rn. 46; LG Stuttgart v. 17.08.2017, Az. 12 O 256/16; LG Köln v. 10.10.2017, Az. 21 O 23/17; LG Düsseldorf v. 5.12.2017, Az. 11 O 37/17, LG Rottweil v. 20.12.2017, 2 O 226/17; LG Freiburg v. 19.12.2017, Az. 5 O 87/17; LG Braunschweig v. 20.12.2017, 8 O 2269/17, a.A. OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.17, Az. 26 U 110/16; OLG Hamm v. 11.09.2017, Az. 31 U 27/16; LG Arnsberg v. 17.11.17 Az. 2 O 45/17 und LG Berlin vom 05.12.2017 Az. 4 O 150/16, die sich jedoch mit Ausnahme des LG Berlin jeweils darauf beschränken die o.g. Formulierung in der Gesetzesbegründung zu zitieren, ohne diese zu hinterfragen).
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht explizit Stellung genommen. Aus der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) lässt sich jedoch ableiten, dass auch der BGH jedenfalls nicht die Auffassung vertritt, dass die Vorschrift des § 314 BGB im Vertragstext ausdrücklich benannt werden muss. Im dortigen Vertragstext findet sich kein Hinweis auf § 314 BGB. Zwar handelte es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, bei dem bekanntlich die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe ist; der BGH hatte jedoch entschieden, dass durch die Erwähnung der „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ im Klammerzusatz hinter § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation der Antrag der Bank enthalten war, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage auf diese Angaben zu erweitern. Beanstandet hat der BGH dann jedoch lediglich die fehlende Unterrichtung über die ebenfalls im Klammerzusatz aufgeführte Aufsichtsbehörde, nicht aber die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 741/16) hat der BGH die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigungen des Vertrages nicht als inhaltlich unzureichend angesehen - “Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages (...) waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (...) die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden“ a.a.O. Rz. 27 - obwohl die Vorschrift des § 314 BGB darin nicht ausdrücklich genannt war. Auch damit zeigt sich, dass diesbezüglich der Gesetzesbegründung, wonach ein Hinweis erforderlich sei, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung der Anforderungen der Pflichtangabe Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zukommt, zumal dies weder aus dem Gesetzestext der Vorschrift noch der zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie und deren Sinn und Zweck hergeleitet werden kann und auch die praktische Relevanz eines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB von Beklagtenseite zurecht in Zweifel gezogen wird.
54 
Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB unter Ziff. 7e der Darlehensbedingungen im Vertrag sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch aus dem Hinweis auf § 314 BGB hinter dem Begriff „außerordentliches Kündigungsrecht“ den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht (worauf die Darlehensbedingungen explizit Bezug nehmen), sondern auch für den Darlehensnehmer gelten muss, zumal die Wortwahl in Ziff. 7 e) der Darlehensbedingungen darauf hindeutet, dass es sich bei dem dort genannten Fall um einen Anwendungsfall des § 314 BGB handelt (“In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht § 314 BGB zusteht“.
55 
Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden mit Zugang der Kündigungserklärung entnommen werden. Auch hierbei handelt es sich weder um ein „einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung“ noch um „Modalitäten bei der Ausübung“ im Sinne der o.g. gesetzlichen Vorschriften. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten.
56 
Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
57 
Dass auch der BGH diese Auffassung nicht teilt, lässt sich wiederum den bereits oben zitierten Entscheidungen vom 22.11.2016 und vom 04.07.2017 entnehmen. In beiden Fällen findet sich im Vertrag die Formulierung, dass die Kündigung der Bank in Textform „erfolgt“ und wurde vom BGH nicht beanstandet. Der Hinweis jedoch, dass die Kündigung der Bank in Textform erfolgt, dürfte kaum ausreichen, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einhaltung dieser Formvorschrift zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Darlehensgebers ist.
58 
ff. Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
59 
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im Europäischen Standardisierten Merkblatt nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt und auch in Art. 10 Abs. 2 r) sowie Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie nur aufgeführt ist, dass im Vertrag Informationen zur „Art der Berechnung“ der Entschädigung enthalten sein müssen.
60 
gg. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erteilt, indem sie unter Ziff. 14 des Vertragsformulars darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. hat. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB verlangt insoweit, dass über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert wird und nur „gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ genannt werden müssen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nur dann über Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu informieren ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen, was der Kläger jedoch nicht vorgetragen hat.
62 
hh. Angaben zum Barzahlungspreis
63 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerseite weiter darauf, die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend im Sinne von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB über den „Barzahlungspreis“ informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643 S. 132). Die Beklagte hat den Kläger über den Kaufpreis des Fahrzeugs informiert und damit ihren Informationspflichten genügt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Definition des Barzahlungspreises und auch aus der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB, der den Barzahlungspreis ebenfalls nennt. Dort heißt es: „der Barzahlungspreis (...) - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre“ (BT-Drucks. a.a.O. S. 92). Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff „Barzahlungspreis“ verwendet wird, was im Übrigen weniger informativ wäre, als den Kaufpreis zu nennen, da der Begriff „Barzahlungspreis“ erläuterungsbedürftig und nicht aus sich heraus verständlich ist.
64 
ii. Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
65 
Auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus K. genügen den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Angaben hierzu in den vorvertraglich ausgehändigten und als Anlage K 2 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite den vertraglichen Informationspflichten der Beklagten genügen (so offenbar OLG Braunschweig vom 15.06.2017, Anlage B 8). Dies dürfte jedenfalls vom Bundesgerichtshof angesichts der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) für nicht ausreichend erachtet werden. Jedenfalls hat aber die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittler in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses K. nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für den Kläger als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
II.
66 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen