Urteil vom Landgericht Itzehoe (3. Zivilkammer) - 3 O 346/05

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung der Rechnung Nr. 04.156 des Beklagten vom 27.09.2004 über die Beseitigung von Sturmschäden am Rohbau des Einfamilienhauses S.-Straße 23 in B. in Höhe von 5.011,73 EUR verpflichtet ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die der Streithilfe.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Werkvertrag vom 07.06.2004 mit Maurer- und Betonarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses S.-Straße 23 in B. Am Sonntag den 12.09.2004 ruhten die Arbeiten an dem Bauvorhaben. Durch den an diesem Tag herrschenden Wind, dessen Stärke zwischen den Parteien streitig ist, stürzten eine bereits vom Beklagten errichtete, in Richtung der Garage belegene Giebelwand im Obergeschoss des Rohbaus sowie eine hinter der Giebelwand befindliche Querwand und eine in der Mitte des Rohbaus quer zu den Giebeln verlaufende Wand ein. Teile des Giebels stürzten auf den Rohbau der Garage und beschädigten das dortige Mauerwerk. Die Beklagte beseitigte diese Schäden und verlangte von der Klägerin für diese Arbeiten mit Rechnung vom 27.09.2004 Zahlung in Höhe von 5.011,73 EUR. Bei der Streithelferin handelt es sich um die Bauwesenversicherung des Klägers, die eine Regulierung des Schadens ablehnte.

2

Der Kläger behauptet, am 12.09.2004 hätten in B. Windstärken von weniger als 7 Beaufort (Bt.) geherrscht, jedenfalls seien in Cuxhaven weniger als 7 Bt., in Hohn 8 Bt. und in Bremerhaven weniger als 7 Bt. gemessen worden. Diese Windstärken seien für die Jahreszeit auch üblich, wie eine Auswertung des VdS Schadenverhütung für die letzten 10 Jahre belege. Der Beklagte habe das Mauerwerk des Rohbaus offenbar zu wenig gesichert.

3

Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

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festzustellen, dass der Kläger nicht zur Zahlung der Rechnung Nr. 04.156 des Beklagten vom 27.09.2004 über die Beseitigung von Sturmschäden am Rohbau des Einfamilienhauses S.-Straße 23 in B. in Höhe von 5.011,73 EUR verpflichtet ist.

5

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Die Angaben des Klägers zu den Windstärken seien unzutreffend, vielmehr hätten in Spitzenböen Windstärken von 76 bis 86 km/h, entsprechend 9 Bt. geherrscht. Es könne daher nicht mehr von normalen Witterungsverhältnissen im versicherungsrechtlichen Sinne gesprochen werden. Die Mitarbeiter des Beklagte hätten ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen, insbesondere eine Wand zur Aussteifung gemauert, die Außengiebel mit U-Schalungen, Brettern und Drempeln gesichert und die Innenwände mit Rohrstützen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Klage ist begründet, denn der Beklagte hat keinen Anspruch auf die gesonderte Vergütung der Beseitigung der Sturmschäden vom 12.09.2004.

I.

9

Das Landgericht Itzehoe ist zuständig aufgrund des nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 19.08.2005 (Bl. 23 d.A.). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Der Beklagte hat sich mit der Rechnungsstellung vom 27.09.2004 einer Forderung gegen den Kläger berühmt und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich festgestellt wird, dass diese Forderung nicht besteht.

II.

10

Die negative Feststellungsklage ist auch begründet, denn die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung besteht nicht.

11

Nach allgemeinem Werkvertragsrecht trägt der Unternehmer die Preisgefahr bis zur Abnahme des Werkes, § 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbst wenn, wie von dem Beklagten behauptet, im vorliegenden Fall die VOB/B Anwendung fände, so hätte der Beklagte gleichwohl keinen Vergütungsanspruch für die Beseitigung der Sturmschäden vom 12.09.2004, denn die Voraussetzung für den Übergang der Preisgefahr auf den Kläger nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 7 Nr. 1 VOB/B liegen nicht vor. Hiernach hat der Unternehmer einen gesonderten Vergütungsanspruch, wenn die von ihm bereits ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. Bereits die Auflistung der Umstände, die zum Übergang der Preisgefahr auf den Auftraggeber führen, zeigt, dass es sich um ganz außergewöhnliche und für niemanden vorhersehbare Umstände handeln muss. Solche Umstände lagen aufgrund der Windverhältnisse in Brunsbüttel am 12.09.2004 nicht vor. Selbst wenn man die Angaben des Beklagten als richtig unterstellt und davon ausgeht, dass in Spitzenböen Windstärken von 86 km/h, entsprechend 9 Bt., geherrscht haben, so ist dies für die Nordseeküstenregion im September nicht ungewöhnlich und schon gar nicht als Umstand anzusehen, der mit anderen Umständen höherer Gewalt wie Krieg und Aufruhr vergleichbar wäre (vgl. Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 15. Aufl. 2004, § 7 VOB/B Rn. 15). Auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe vorprozessual davon gesprochen, dass Windstärken von 11 Bt. geherrscht haben, kommt es nicht an, denn der Kläger hat diese Behauptung im Rechtsstreit nicht aufrechterhalten, sondern geht von 7 - 8 Bt. aus. Der Beklagte hat sich die Behauptung auch nicht ausdrücklich zu eigen gemacht und auch nicht selbst dargelegt, dass derartige Windverhältnisse geherrscht haben. Vielmehr geht der Beklagte von 9 Bt. aus. Es kann daher auch dahinstehen, ob dem OLG Bremen (BauR 1997, S. 854) in seiner Auffassung zu folgen ist, in der Küstenregion der Nordsee sei in den Wintermonaten sogar mit Stürmen von bis zu 12 Bt. zu rechnen. Jedenfalls sind in dieser Region auch im September Windstärken von 9 Bt. keine Seltenheit und daher vorauszusehen. Dies gilt umso mehr, als sogar in der Region Niederrhein mit derartigen Windverhältnissen gerechnet werden muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1440).

12

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Beklagten die behaupteten Sicherungsmaßnahmen getroffen haben. Wenn das Mauerwerk bereits bei einer Windstärke von 9 Bt. eingestürzt ist, dann ergibt sich bereits hieraus, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren.

13

Schließlich ist auch unerheblich, dass im Versicherungsrecht bereits bei Windstärken von 8 Bt. nicht mehr von „normalen Witterungseinflüssen“ gesprochen wird. Denn es geht vorliegend nicht um einen Anspruch aus einer Sachschadenversicherung, sondern um die Verteilung der Preisgefahr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrages. Die Regelung in § 7 Nr. 1 VOB/B setzt andere Maßstäbe als die des § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen über die Sturmversicherung (AStB) oder § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB).

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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