Urteil vom Landgericht Itzehoe (3. Zivilkammer) - 3 O 314/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen einer fehlerhaften Ankaufuntersuchung im Rahmen eines Pferdekaufvertrages geltend; der Beklagte soll bei der Untersuchung eine Verletzung des Pferdes am linken Vorderbein pflichtwidrig übersehen haben.
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Der Kläger ist Pferdehalter, der Beklagte Tierarzt. Am 04.12.2002 verkaufte der Kläger den damals dreijährigen Fuchshengst ... zu einem Kaufpreis von 35.500,00 € an einen ... Käufer, Herrn .... Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung der klinischen und röntgenologischen Ankaufuntersuchung durch den Käufer .... Im Auftrag des ... führte der Beklagte noch am 04.12.2002 die Untersuchung des Pferdes durch. Herr ... hatte trotz eines ausgiebigen Proberitts am 03.12.2002, in dem er das Pferd für gut befunden hatte, auf einer solchen Untersuchung bestanden und sich erst aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung zum Kauf entschließen wollen. Der Umfang der Ankaufuntersuchung durch den Beklagten beschränkte sich in röntgenologischer Hinsicht auf die Fertigung und Bewertung von 12 Standardröntgenaufnahmen, die den Bereich der streitgegenständlichen Verletzung des Pferdes unstreitig nicht abdeckten. Die Untersuchung umfasste daneben nach Nr. 12 A) c) die Adspektion und Palpation aller vier Gliedmaßen.
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Der Beklagte stellte keine Beeinträchtigungen des Pferdes fest, welche seinen Einsatz im Reitsport fraglich machten; insbesondere stellte der Beklagte keine knöcherne Verdickung im Sinne eines Überbeins an der linken Vordergliedmaße medial fest. Im Untersuchungsprotokoll vom 04.12.2002, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 79-82 d.A. Bezug genommen wird, kreuzte der Beklagte unter dem Punkt 12 A) c) „Sicht- und tastbare Veränderungen an den Gliedmaßen (Muskeln, Knochen, Gelenke, Sehnen und Sehnenscheiden, Bänder)“ das Kästchen „Nein“ an.
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Aufgrund der positiven Kaufuntersuchung erwarb Herr ... das Pferd zum vereinbarten Kaufpreis. Nach vorangegangenem Transport übergab der Kläger am 23.12.2002 dem Herrn ... das Tier in .... Bereits am 24.12.2002 wurde ... wegen Lahmheit durch den Tierarzt Dr. ... untersucht, erneut am 27.12.2002 in der Universitätsklinik .... Dr. ... gab als Befund am 24.12.2002 an (Bl. 125 d.A.): „Harte Auftreibung Vorderfuß links“; er riet zur röntgenologischen Abklärung dieses Befundes im Tierspital ... oder der Pferdeklinik .... Ausweislich des Tierärztlichen Berichts der Pferdeklinik der Universität ... vom 27.12.2002, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 121 d.A. Bezug genommen wird, zeigte das Pferd bei der Untersuchung an diesem Tag eine deutliche, druckdolente Schwellung des medialen Griffelbeines. Radiologische war eine deutliche fokale Periostitis mit knöchernen Zubildungen im mittleren Drittel des medialen Griffelbeines vorne links zu sehen. Aufgrund des Ausmaßes der knöchernen Zubildung wurde das Alter des Traumas auf 2-3 Wochen geschätzt.
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Der Käufer ... erklärte in der Folge gegenüber dem Kläger den Rücktritt und nahm ihn vor dem Landgericht ... auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd ... in Anspruch. Mit Urteil vom 25.03.2004 wurde der Kläger dort verurteilt, das Pferd Zug um Zug gegen Zahlung von 36.740,04 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2003 zurückzunehmen sowie weitere 13.261,20 € an Unterhaltskosten an den ... zu zahlen. Seine gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger wegen Aussichtslosigkeit schließlich zurück. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ... (Anlage K6 - Bl. 8 d.A.) musste der Kläger dem ... weitere 6.447,17 € erstatten und die Kostenrechnung des Landgerichts ... (Anlage K7 - Bl. 33 d.A.) i.H.v. 885,40 € begleichen. Seinen mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Gesamtschaden beziffert der Kläger auf insgesamt 22.146,50 €.
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Mit Schreiben vom 27.12.2006 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 29.12.2006 - im Ergebnis erfolglos - auf, seine Ersatzpflicht in Höhe dieser 22.146,50 € anzuerkennen. Dabei berief sich der Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... in dessen Gutachten vom 24.11.2003 und Ergänzungsgutachten vom 05.02.2004, die das Landgericht ... in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn ... eingeholt hatte und wegen deren Einzelheiten hier auf die Anlagen K1 und K2 (Bl. 10-15 d.A.) Bezug genommen wird.
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Der Kläger behauptet unter Rekurs auf o.g. Gutachten des Prof...., das Überbein bzw. eine dieses nach sich ziehende Verletzung in Form einer druckdolenten Schwellung am linken Vorderbein des Pferdes mit vermehrter Wärme habe zwingend bereits am 04.12.2002 und damit im Zeitpunkt der Kaufuntersuchung vorgelegen und sei für den Beklagten im Rahmen der Kaufuntersuchung palpierbar gewesen. Bei einer entsprechend sorgfältigen Adspektion und Palpation der Gliedmaßen des Tieres wäre das Überbein zwingend zu ertasten, zu ersehen und im Untersuchungsprotokoll zu dokumentieren gewesen.
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Der Kläger ist der Ansicht,
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der Beklagte hafte für seine fehlerhafte Begutachtung wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. An dieser Haftung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte nach außen nur einen Auftraggeber hatte.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.146,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
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2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 540,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, dass am 04.12.2002 ein ertastbares Überbein oder auch nur eine ertastbare druckdolente Schwellung am linken Vorderbein des Pferdes vorgelegen habe. Er macht geltend, die Verletzung des linken Vorderbeines des Pferdes könne auch in der Zeit zwischen seiner Untersuchung am 04.12.2002 und der Untersuchung am 24.12.2002 (...) eingetreten sein. Wenn die bei den Untersuchungen am 24. und 27.12.2002 festgestellten Befunde schon am 04.12.2002 vorgelegen hätten, wären diese im Rahmen der Adspektion und Palpation sowie bei den Lahmheitsuntersuchungen und Provokationsproben sowohl ihm - dem Beklagten - als auch schon tags zuvor dem Käufer ... zwingend aufgefallen.
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Ferner erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe im Rahmen eines Telefonats mit dem Pferdekäufer ... am 26.12.2002 bzw. durch dessen Schreiben vom 27.12.2002 Kenntnis von sämtlichen Tatsachen erhalten, die ggf. einen Anspruch gegen den Beklagten zu rechtfertigen vermocht hätten. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf Seite 2-3 des Schriftsatzes vom 26.01.2007 (Bl. 42/43 d.A.) verwiesen.
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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. ..., der zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2008 zum Zwecke der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 26.11.2007 angehört worden ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 22.146,50 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Der Zahlungsanspruch ergibt sich weder als werkvertragsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Gutachtenerstellung im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem (§§ 634 Nr. 4, 280 I BGB) noch kommt er vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I BGB im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor.
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1. Ein Mängelgewährleistungsansprüche begründendes eigenes werkvertragliches Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem besteht nicht. Die sachverständige Begutachtung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung erfolgte unstreitig im Auftrag des Käufers .... Schon aus diesem Grund scheiden Sekundäransprüche i.S.v. § 634 BGB wegen Erstellung eines mangelhaften Gutachtens aus.
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2. Der Beklagte haftet auch nicht wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finden auf den vorliegenden Fall schon keine Anwendung.
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Lediglich der Fall der Kaufuntersuchung - bei welcher der Begutachtungsauftrag an den Tierarzt primär im Interesse des Verkäufers und gerade durch diesen erteilt wird - weist anerkanntermaßen die Besonderheit auf, dass dieser Werkvertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt auch Rechtswirkungen gegenüber den potentiellen Käufern des untersuchten Tieres entfaltet, welchen mit der Kaufuntersuchung eine solide Grundlage für ihre Kaufentscheidung an die Hand gegeben werden soll (vgl. E. Graf von Westphalen, VersR 2005, 1055 m.w.N.). Anders ist dies jedoch bei der hiervon - auch terminologisch - abzugrenzenden Ankaufsuntersuchung. In diesen Fällen, in denen die Untersuchung nicht den Verkäuferinteressen dient, tritt - wie hier - der Käufer als Auftraggeber der Begutachtung auf und erhält bei mangelhafter Erstellung des Gutachtens einen direkten werkvertraglichen Anspruch gegen den untersuchenden Tierarzt (vgl. E. Graf von Westphalen, VersR 2005, 1055). Ein erkennbares Interesse des Werkvertragsgläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages - wie es Voraussetzung eines Vertrages mit Schutzwirkung Dritter ist - ist im Falle der Ankaufsuntersuchung gerade nicht gegeben. Vielmehr geht das Interesse des Käufers und Auftraggebers des Gutachtens allein dahin, sich ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild über den Zustand des Kaufobjekts zu schaffen. Zu diesem Zwecke bedient er sich eines Dritten, nämlich eines sachverständigen Tierarztes, auf dessen verlässliche und fachkundige Bekundungen er seine Kaufentscheidung mit dem Vorteil stützen will, im Falle der fehlerhaften Begutachtung einen weiteren Haftungsadressaten für etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Kaufes eines mangelhaften Tieres zu haben.
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Nach alledem mangelt es im vorliegenden Fall an einer anspruchsbegründenden Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages: der Beklagte hatte eine Ankaufuntersuchung allein im Auftrag des Pferdekäufers ... vorzunehmen. In dessen Interesse erfolgte die Untersuchung; er als Käufer des Tieres sollte das Recht bekommen, im Falle des negativen Ausgangs der Untersuchung von dem Kauf Abstand zu nehmen. Er bestand trotz des vorangegangenen ausführlichen Proberitts auf einer solchen klinischen und röntgenologischen Standarduntersuchung durch den Beklagten. Ohne dieses Verlangen nach Begutachtung hätte eine Begutachtung des Pferdes durch einen Dritten gar nicht stattgefunden.
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3. Der geltend gemachte Anspruch besteht aber auch in Ermangelung einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Beklagten nicht.
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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Ankaufuntersuchung mangelhaft durchgeführt und eine im Begutachtungszeitpunkt vorhandene druckdolente Schwellung nebst knöcherner Verdickung (Überbein) pflichtwidrig nicht palpiert hat, nicht geführt. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 I ZPO), dass am 04.12.2002, dem Tag der Ankaufuntersuchung, bereits eine grundsätzlich sicht- oder ertastbare Verletzung des linken Vorderbeines des Pferdes ... existiert hat.
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Das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... stützt die klägerische Behauptung einer nicht sorgsamen palpatorischen und visuellen Untersuchung durch den Beklagten nicht. Der Sachverständige vermag selbst nicht zu dem Schluss zu kommen, dass die am 27.12.2002 in der Pferdeklinik festgestellte Verletzung des linken Vorderbeines des ... zwingend schon im Zeitpunkt der Ankaufuntersuchung am 04.12.2002 vorgelegen haben muss.
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Anschaulich, in sich schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige ... insoweit in seinem schriftlichen Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung im Termin vom 17.09.2008 zum Ausdruck gebracht, es lasse sich nicht ausschließen, dass sich das für die Entzündung, Schwellung und das Überbein ursächliche Trauma erst nach der Ankaufsuntersuchung ereignet hat. Aus dem Ausmaß der am 27.12.2002 röntgenologisch sichtbaren Knochenveränderungen verlässliche Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Traumas und den Zustand des Beines am 04.12.2002 zu ziehen, sei nicht möglich. Bei traumatisch bedingter Knochenentzündung ließen die Längen- und Breitenausdehnung keinen Rückschluss auf das Alter der knöchernen Zubildung oder ihre weitere Entwicklung zu; erste periostale Reaktionen könnten sich bereits innerhalb von fünf Tagen nach dem Trauma entwickeln. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werde, dass sich das ursächliche Trauma erst um den 20.12.2002 ereignet habe. Die am 27.12.2002 festgestellten, röntgenologisch sichtbaren Veränderung seien als geringgradig einzustufen und könnten sich auch im Zeitraum nach dem 04.12.2002 entwickelt haben.
- 29
Das Gericht hat keinerlei Bedenken an der Sachkunde des Sachverständige Dr. ... und erachtet dessen Gutachten auch nicht etwa als ungenügend (§ 412 ZPO). Anlass für Zweifel an der Sachkunde des Dr. ... hat das Gericht insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass dieser von den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. ... in dessen schriftlichen Gutachten (Anlage K1 u. K2) abweicht. Sofern Prof. ... aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 27.12.2002 in seinem Ergänzungsgutachten zu dem Schluss kommt, das zugrundeliegende Trauma müsse bereits länger als einen Monat her sein (Seite 2 des Gutachtens vom 05.02.2004), hat der Sachverständige Dr. ... insbesondere im Rahmen seiner Anhörung plausibel erläutert, warum er derartige rein hypothetische Feststellungen zu dem zurückliegenden Trauma nicht treffen und die Einschätzungen des Prof. ... nicht teilen könne: Rückdatierungen, wie sie der Sachverständige Prof. ... vorgenommen habe, könne man nämlich allein aufgrund der Röntgenbilder einfach nicht treffen. Aus seiner Erfahrung könne er - Dr. ... - sagen, dass es etwa zwei Tage dauere, bis eine Entzündung eintrete; erste periostale Reaktionen könnten sich innerhalb von fünf Tagen entwickeln. Eine Überbeinbildung verlaufe aber nicht nach Regeln, man könne insoweit keine Normen ansetzen; die periostalen Reaktionen zeigten sogar bei ein- und demselben Pferd unterschiedliche Verlaufstendenzen. Im Übrigen konstatiert auch Prof. ..., dass die Frage, ob das Griffelbein am 04.12.2002 bereits ansatzweise vorhanden war, nicht zu beantworten ist; aufgrund des Verlaufs (starkes Wachstum des Überbeines ab dem 27.12.) hält Prof. ... es auch nur für denkbar, dass in den vorangegangenen Wochen eine Druckdolenz mit vermehrter Wärme palpierbar gewesen wäre (Seite 3 des Gutachtens vom 24.11.2003). Schließlich führt auch Prof. ... aus, dass erste periostale Zubildungen im Röntgenbild zwischen 14 und 20 Tagen nach Trauma bilden (Seite 2 des Gutachtens vom 05.02.2004). Dies führt ihn zu der Einschätzung, die auf den Röntgenbildern vom 27.12.2002 erkennbaren Veränderungen hätten ihren Ursprung in einem Trauma, das länger als einen Monat zurückliege (Seite 2 des Gutachtens vom 05.02.2004). Dass diese Vermutung aber gerade keinesfalls zwingend und zweifelsfrei den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss, hat der Sachverständige Dr. ... entsprechend den obigen Ausführungen schlüssig aufzuzeigen vermocht. Zutreffend hat er im Übrigen auf den - der Ankaufuntersuchung nachfolgenden - Transport des Tieres in die Schweiz hingewiesen, bei dem die Gefahr für den Eintritt der streitgegenständlichen Verletzungen durch ein Anschlagen deutlich erhöht sei. Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine traumatische Entzündung des Pferdebeines am 03.12.2002 zu sichtbaren Bewegungsstörung des Tieres geführt hätte, die insbesondere auch der Reiter (...) hätte bemerken müssen. Auch dies spricht gegen die Annahme, einen Tag später bei der Ankaufuntersuchung hätten Verletzungen des ... vorgelegen, die der Beklagte hätte palpieren müssen.
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4. Da der geltend gemachte Anspruch somit zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Verjährung.
II.
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Mangels Begründetheit der Hauptforderung erweisen sich die Nebenforderungen - Zinsen und außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten - zwangsläufig als unbegründet.
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
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