Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 91/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.618,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 23.834,34 Euro ab dem 15.05.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 58 % und die Klägerin zu 42%.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung aus Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen am 27.02.2007 einen Darlehensvertrag über einen Nennwert von 20.000 Euro. Zudem wurde ein Bearbeitungsentgelt von 400 Euro gezahlt, sodass der Bruttokreditbetrag bei 20.400 Euro lag. Der Zinssatz betrug nominal p.a. 5,60 %. Der effektive Jahreszins betrug 6,49 %. Die Laufzeit war auf 72 Monate angelegt. Die Kreditraten betrugen 335 Euro pro Monat, die letzte Rate 270,87 Euro. Diese wurden zum letzten Tag jeden Monats gezahlt. Der zurückzuzahlende Gesamtbetrag betrug 24.055,87 Euro.

3

Das Darlehn wurde ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 19.05.2011 und der Bestätigung vom 18.11.2011 vollständig zurückgezahlt. Die Ablösesumme 5,409,34 wurde bis zum 07.11.2011 vollständig bezahlt.

4

Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

5

Mit Schreiben vom 04.07.2013 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag. Darauf reagierte die Beklagte nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus Rückabwicklung des Darlehns wegen Widerrufs gemäß §§ 495 I, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung auf Grund der Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beliebig und deshalb unwirksam sei. Zudem fehle ein Hinweis über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen. Hierin läge ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot und gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt von Belehrungen vor. Es fehle der Hinweis, dass die Belehrung für den Beginn der Widerrufsfrist in Textform vorliegen müsse. Zudem fände sich keine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers bei Ausübung seines Widerrufsrechts. Vielmehr seien nur einseitig die Verpflichtungen des Verbrauchers geschildert. Darüber hinaus weiche die einseitige Wertersatzbelehrung von der Musterbelehrung ab.

7

Auf Grund des Widerrufs sei die Klägerin nur dazu verpflichtet, den Nettokreditbetrag 20.000 Euro zuzüglich der marktüblichen Zinsen, höchstens der vertraglich vereinbarten Zinsen, der Beklagten zu erstatten, wobei der Nominalzins zu verwenden sei. Die Höhe des Zinssatzes stelle sie in das Ermessen des Gerichts. Der Beklagten stehe deshalb insgesamt nur ein Rückabwicklungsanspruch 22.71,07 Euro zu. Im Gegenzug seien die von der Klägerin gemachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuzahlen. Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen für die von ihr geleisteten Raten zu. Somit ergebe sich bis zum 12.03.2014 ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ihm 6,209,24 Euro nebst Zinsen 5 % Punkten über dem Basiszinssatz bezogen auf den gezahlten Gesamtbetrag von 23.834,24 Euro.

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Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 6.209,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 23.834,34 Euro ab dem 13.03.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt und habe deshalb den gesetzlichen Fristablauf in Gang gesetzt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ sei nach Musterbelehrung zulässig gewesen. Es bestehe keine Hinweispflicht über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen. Die von der Beklagten verwendete Musterbelehrung entspreche der Musterbelehrung der BGB-InfoV in ihrer Fassung bis zum 31.03.2008. Zudem sei das Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Klägerin habe ihr Recht so lange nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagte darauf einrichten konnte, dass dies auch in Zukunft nicht mehr geschehen werde. Das Zeitmoment sei erfüllt, da die Belehrung bereits am 27.02.2007 erfolgt sei und erst sechs Jahre später der Widerruf erklärt worden sei, Insbesondere deshalb, weil sie den Vertrag im November 2011 vollständig erfüllt habe. Die Belehrung sei im Kern richtig erfolgt und suggeriere nicht, dass ein Widerrufsrecht unbefristet gewährt würde. Dem Einwand der Verwirkung stehe nicht die Möglichkeit einer Nachbelehrung entgegen. Mit einer solchen Pflicht würden überzogene Anforderungen an eine Bank gestellt, für die die Erteilung von Verbraucherdarlehensverträgen ein Massengeschäft sei. Selbst wenn der Widerruf wirksam sei, stünde der Klägerin kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu. An die Stelle der bereits erbrachten Leistungen trete die wechselseitige Rückabwicklung beider Vertragspartner, die zu saldieren sei. Die Klägerin schulde die Rückzahlung des Nettokreditbetrages, des mitkreditierten Bearbeitungsentgeltes sowie die gezogenen Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Kapitals. Das Bearbeitungsentgelt sei zwar nach neuer Rechtsprechung des BGH unwirksam, insofern berufe sie - die Beklagte - sich auf die Einrede der Verjährung. Die Gebrauchsvorteile lägen hier in den vertraglich vereinbarten Zinsen. Der Klägerin stünde die Erstattung der von ihr erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Diese seien aber nicht mit einen Zinssatz von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da es um eine bloße Darlehensgewährung gegangen sei, sei es der Bank nicht verwehrt aus dem gewährten Darlehn auch Nutzungen zu ziehen und dies zu behalten. Deshalb käme es bei einer wechselseitigen Saldierung der Ansprüche nicht zu einem Überschuss auf Seiten der Klägerin.

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Die Klage wurde am 14.05.2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung aller von ihr geleisteter Zahlungen sowie der von der Beklagten gezogenen Nutzungen hierauf, abzüglich der erhaltenen Darlehensvaluta und von ihr gezogener N aus §§ 492, 357 I S.1, 346, 348 BGB.

16

Die Klägerin hat ihren bereits erfüllten Darlehensvertrag auch im Jahr 2013 noch wirksam widerrufen.

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1. Hat die kreditgebende Bank den Darlehenskunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufrecht belehrt, kann dieser den Darlehensvertrag grundsätzlich auch dann noch widerrufen, wenn seit Vertragsabschluss mehr als 6 Jahre vergangen sind und der Kunde das Darlehen bereits 2 Jahre vor dem Widerruf vollständig getilgt hat.

18

Die Widerrufsfrist hat gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3BGB nicht zu laufen begonnen, denn verwendete Widerrufbelehrung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehrt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (XI ZR 349/10) ist die verwendete Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unwirksam, da für den Verbraucher nicht erkennbar ist, wann die Frist tatsächlich beginnen soll. Dem folgt das Gericht. Zudem fehlt die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschrift Widerruf und Widerrufsfolgen.

19

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen, denn die Belehrung weicht von der Musterbelehrung der BGB-InfoV ab.

20

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08), der das Gericht folgt, greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Dies ist hier ersichtlich gerade nicht der Fall. Die durch die Beklagte verwendete Belehrung weicht in mehreren Punkten von der Musterbelehrung ab. Außerdem weicht der Abschnitt über das Widerrufsrecht in der Formulierung ab. Insofern wird auf Blatt 5 d.A. verwiesen.

21

Unerheblich ist, dass die Veränderungen nur geringfügig sind. Auch insoweit hat der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10), dass unabhängig vom konkreten Umfang der von der Bank vorgenommenen inhaltlichen Änderungen die Schutzwirkung des Musterbelehrung entfällt. Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters lasse sich keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Dem folgt das Gericht.

22

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Verwirkung nach § 242 BGB berufen. Zwar sind zwischen dem Abschluss des Vertrags im Jahr 2007 und dem Widerruf 2013 bereits 6 Jahre und der Tilgung des Darlehens 2 Jahre vergangen. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an.

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2. Der Ausübung des Widerrufsrechts steht der Einwand der Verwirkung regelmäßig nicht entgegen.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - Enz 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris).

25

Jedenfalls an dem danach erforderlichen Vertrauensmoment fehlt es vorliegend. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf der Basis der zugrunde liegenden EU-Richtlinie das Rücktrittsrecht unbefristet ausgestaltet hat, in Kenntnis der damit für den Unternehmer bestehenden erheblichen Risiken. In der Rechtsprechung wird z.T. die Ansicht vertreten, bei der Frage der Verwirkung sei zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung erhalten hatte, welche zwar nicht ordnungsgemäß war, jedoch einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen konnte. Auch wenn der Antragsteller wegen des unklaren Fristbeginns nicht genügend präzise hinsichtlich des Fristbeginns belehrt worden sei, habe er über die befristete Befugnis zum Widerruf der Vertragserklärungen im nicht Unklaren geblieben sein können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2014 – 17 W 11/14 –, juris) . Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, weil sie mit dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt der Regelung hinsichtlich der Folge eine fehlerhaften Belehrung unvereinbar ist. Zudem ist die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen (EUGH, Urteil vom 10. April 2008 – C-412/06 –, juris ). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu achten und kann die Annahme einer Verwirkung nur in ganz besonderen Fällen begründen. Ein solcher liegt in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel nicht vor, es fehlt insbesondere an einem schützenswerten Vertrauen der Banken am Fortbestand des Vertrages.Dies folgt schon daraus, dass die kreditgebende Bank - wie vorliegend die Beklagte - jedenfalls seit der Entscheidung des BGH vom 23.Juni 2009 (aaO) wissen musste, dass die von Ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.

26

Das Gericht hält auch für ausgeschlossen, dass die Beklagte als deutsche Großbank dies nicht gewusst hat, denn die Rechtsprechung des BGH wurde in der Bankenwelt umfänglich diskutiert. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, ihre Kunden nach Kenntnis von der Unwirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung diese erneut zu belehren (Nachbelehrung.) Zwar mag das Verbraucherkreditgeschäft ein Massengeschäft sein, in Zeiten der elektronischen Aktenführung wäre es aber ein Leichtes für die Beklagte gewesen, diejenigen Verträge herauszufiltern, in denen eine unwirksame Widerrufsbelehrung vorliegt. Ein Nachbelehrungsschreiben an die entsprechenden Kunden zu versenden war der Bank zumutbar und unproblematisch möglich. Es ist gerichtsbekannt, dass andere Banken von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Wenn die Beklagte demgegenüber darauf verzichtet hat, möglicherweise in der (wahrscheinlich begründeten) Hoffnung, dadurch Widerrufe in größerer Anzahl zu vermeiden, hat sie sich selbst der Möglichkeit begeben, der Ungewissheit über den Fortbestand der Verträge ein Ende zu setzen, obwohl insoweit eine vertragliche Nebenpflicht zur Nachbelehrung besteht. Insofern ist sie ihren Pflichten nicht nachgekommen und darf dich deshalb auch nicht darauf berufen, der Kunde habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Verträge ist dadurch nicht zu begründen. Vielmehr würden durch die Vernachlässigung dieses Umstandes Banken, die keine Nachbelehrung erteilt haben, im Ergebnis wirtschaftlich gegenüber den Banken, die Nachbelehrungen pflichtgemäß erteilt haben, begünstigt.

27

Die vom Gesetzgeber gewollte Fortdauer des Widerrufsrechts stellt auch deshalb keinen unzumutbaren Nachteil (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20, BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris) dar, weil der Beklagten auch nach dem Widerruf die vom Darlehensnehmer gezogenen Nutzungen verbleiben, somit ein wesentlicher Anteil des Darlehenszinses. Vielmehr verwirklicht sich nur ein von der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommenes Risiko. Aus den vorgenannten Gründen vermag sich das Gericht auch der gegenteiligen Ansicht des OLG Köln vom 25.1.12 – 13 U 30/11 – nicht anzuschließen.

28

3. Nach Ausübung des Widerrufsrechts schuldet die Bank mangels anderweitiger Darlegung dem Kunden die Rückerstattung aller von ihm gezahlten Leistungen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins, ab jeweiliger Zahlung, abzüglich des ausgezahlten Darlehensbetrags nebst vereinbartem Zins bis zur jeweiligen Tilgung.

29

Nach erfolgten Widerruf liegt gemäß §§ 357 I S.1, 346, 348 BGB ein Rückabwicklungsverhältnis vor. Eine Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat (OLG Düsseldorf I-6 U 64/12). Die Zins - und Tilgungsleistungen der Klägerin sind zurück zu gewähren. Gemäß § 346 II S. 2 Halbsatz 2 BGB kann die Beklagte aber den vereinbarten Zinssatz verlangen, es sei denn, die Klägerin kann nachweisen, dass dieser über dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Zinssatz lag. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Annahme sprechen, dass das Darlehn mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst wurde. Vorliegend waren demgemäß hier 5,60 % nominal p.a. anzusetzen. Insgesamt sind für das Darlehn Zinsen ihm 3.428,46 Euro bei einer Laufzeit von 55 Monaten aufgelaufen, ausgehend von einem Kreditbetrag von 20.400 Euro.

30

Das von der Bank erhobene Bearbeitungsentgelt von 400 Euro, 2 % des ursprünglichen Nettokreditbetrages, das nach neuerer BGH-Rechtsprechung unwirksam (BGH XI ZR 405/12)ist, ist ebenfalls zurück zu gewähren. Hätte die Beklagte nur die tatsächlich ausgekehrten 20.000 Euro verzinst, so wäre nur ein Betrag von 3.311,72 Euro an Zinsen aufgelaufen. Die Differenz von 116,74 Euro ist der Klägerin auszuzahlen.

31

Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihr auf das Darlehn gezahlten, der Bank zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten zu (BGH XI ZR 47/01). Für die Verzinsung greift die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinssatzes, d.h. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (BGH XI ZR 33/08). Insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Bank mit dem zur Verfügung gestellten Betrag gearbeitet und dabei jedenfalls diesen Betrag erwirtschaftet hat. Es ist jeweils der aktuelle Basiszinssatz in die Berechnung einzustellen. Für die Berechnung ist der Zeitraum bis zum Widerruf des Darlehns im Juli 2013 vorzunehmen. Dabei ergeben sich bei einer monatlichen Rate von 335 Euro aufgelaufene Zinsen von 2.862,63 Euro bis zur Ablösung des Darlehns. Dieser Betrag ist dann bis zum Widerruf des Darlehns im Juli 2013 ebenfalls mit 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Insgesamt ergibt sich so ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 3101,89 Euro.

32

Damit steht der Klägerin ein Gesamtbetrag von 3.618,63 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

33

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

34

Die von der Beklagten als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach ebenfalls zu erstatten, der Höhe nach aber nur in dem Umfang, in dem ihr Begehren in der Hauptsache Erfolg hat. Insoweit haftet die Beklagte aus Verletzung einer (vor-) vertraglichen Nebenpflicht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO.

36

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S.2 ZPO.


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