Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 161/05
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Denn gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung gibt es kein Rechtsmittel (§ 320 Abs. 4 S. 4 ZPO). Und soweit eine sofortige Beschwerde in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise doch als statthaft erachtet wird, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Dies gilt auch im Licht der im Rahmen des Schriftsatzes vom 06. Juni 2005 zitierten Kommentarstelle ("Zöller, Zivilprozessordnung, § 321, Rdnr. 14"). Denn in einem Fall, in dem - wie hier - eine Berichtigung versagt worden ist, weil ein hierfür erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehle, ist nicht "... aus prozessualen Gründen eine Entscheidung über den Antrag überhaupt abgelehnt ..." worden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 320 Randzi. 14; Texthervorhebung durch die Kammer).
Doch selbst wenn man die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejahen wollte, könnte dieses letztlich nicht zum Erfolg führen. Denn die Entscheidung über eine Berichtigung kann allein von dem/den Richter/n getroffen werden, der/die bei dem Urteil mitgewirkt hat/haben
(§ 320 Abs. 4 S. 2 ZPO). Folglich kann nicht das Gericht einer höheren Instanz auf Anfechtung diese Entscheidung treffen; in Fällen eines ausnahmsweise statthaften Rechtsmittels verbleibt ihm - wenn überhaupt (sh. sogleich) - nur die Möglichkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Und selbst dieses Vorgehen kommt nicht in Betracht, wenn der/die Richter, der/die bei der Entscheidung mitgewirkt hat/haben, verhindert ist/sämtlich verhindert sind. Denn sind alle Richter, der Einzelrichter, oder - wie hier wegen Versetzung in den Ruhestand - der Amtsrichter verhindert, kann eine Tatbestandsberichtigung nicht mehr erfolgen (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 320 Randzi. 12; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, § 320 Randzi. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 320 Randzi. 4; MüKo, ZPO, 2. Auflage, § 320 Randzi. 8). In diesem Zusammenhang verweist das OLG Stuttgart im Rahmen eines Beschlusses vom 20. Januar 2005 (Az.: 5 W 4/05, Fundstelle: OLGR Stuttgart 2005, 485) u. a. darauf, dass "jeder Partei mit § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet" sei, "Verfahrensfehler geltend zu machen und so die Bindungswirkung an die Feststellungen des Ersturteils nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzugreifen (Vollkommer a.a.O. Rn. 3 zu § 320)."
2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe
- 1
Denn gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung gibt es kein Rechtsmittel (§ 320 Abs. 4 S. 4 ZPO). Und soweit eine sofortige Beschwerde in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise doch als statthaft erachtet wird, liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Dies gilt auch im Licht der im Rahmen des Schriftsatzes vom 06. Juni 2005 zitierten Kommentarstelle ("Zöller, Zivilprozessordnung, § 321, Rdnr. 14"). Denn in einem Fall, in dem - wie hier - eine Berichtigung versagt worden ist, weil ein hierfür erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehle, ist nicht "... aus prozessualen Gründen eine Entscheidung über den Antrag überhaupt abgelehnt ..." worden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 320 Randziffer 14; Texthervorhebung durch die Kammer).
- 2
Doch selbst wenn man die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejahen wollte, könnte dieses letztlich nicht zum Erfolg führen. Denn die Entscheidung über eine Berichtigung kann allein von dem/den Richter/n getroffen werden, der/die bei dem Urteil mitgewirkt hat/haben (§ 320 Abs. 4 S. 2 ZPO). Folglich kann nicht das Gericht einer höheren Instanz auf Anfechtung diese Entscheidung treffen; in Fällen eines ausnahmsweise statthaften Rechtsmittels verbleibt ihm - wenn überhaupt (sh. sogleich) - nur die Möglichkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Und selbst dieses Vorgehen kommt nicht in Betracht, wenn der/die Richter, der/die bei der Entscheidung mitgewirkt hat/haben, verhindert ist/sämtlich verhindert sind. Denn sind alle Richter, der Einzelrichter, oder - wie hier wegen Versetzung in den Ruhestand - der Amtsrichter verhindert, kann eine Tatbestandsberichtigung nicht mehr erfolgen (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 320 Randz. 12; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, § 320 Randz. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 320 Randz. 4; MüKo, ZPO, 2. Auflage, § 320 Randz. 8). In diesem Zusammenhang verweist das OLG Stuttgart im Rahmen eines Beschlusses vom 20. Januar 2005 (Az.: 5 W 4/05, Fundstelle: OLGR Stuttgart 2005, 485) u. a. darauf, dass "jeder Partei mit § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet" sei, "Verfahrensfehler geltend zu machen und so die Bindungswirkung an die Feststellungen des Ersturteils nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzugreifen (Vollkommer a.a.O. Rn. 3 zu § 320)."
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2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zitiert von
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