Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 2 O 23/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 28.400,42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
 Die Klägerin macht aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihrer Mutter und Großeltern mütterlicherseits Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend.
 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob für die Klägerin im Zeitraum 01.09.1994 - 31.12.1999 ein Pflegegeldanspruch bestand.
 Die 1991 geborene Klägerin lebt seit ihrer Geburt bei ihren Großeltern mütterlicherseits, ihren jetzigen gesetzlichen Vertretern, da ihre Eltern nicht in der Lage waren, für sie zu sorgen.
 Zum 01.09.1994 wurde zwischen der Mutter der Klägerin und den Großeltern eine Pflegevereinbarung geschlossen (AH Klägerin AS. 1, 3). Der Vater der Klägerin leistete bis zum 13.02.1997 Unterhalt in Höhe von DM 285,00 und sodann bis zum 13.02.2003 in Höhe von DM 353,00 (AH Klägerin AS. 5). Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 06.03.1998 wurde die elterliche Sorge über die Klägerin von der unverheirateten Kindesmutter auf das Stadtjugendamt P. übertragen und dieses zum Amtsvormund bestellt (AH Klägerin AS. 7, 9). Mit weiterem Beschluss des AG P. vom 15.03.2002 wurde die Amtsvormundschaft durch das Stadtjugendamt P. aufgehoben und die elterliche Sorge auf die Großeltern übertragen (AH Klägerin AS. 17).
 Die Großeltern der Klägerin wandten sich mehrfach mit der Bitte um die Gewährung von Pflegegeld an das Amt für Jugend und Familie der Stadt P.. So beantragte die Großmutter am 25.02.1993 und 11.03.1993 Pflegegeld, unter dem 13.05.1993 wurden die Großeltern auf die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen. Im Oktober 1994 wandte sich der Großvater der Klägerin wiederum wegen Hilfe zur Erziehung an das Stadtjugendamt. Auf eine weitere Vorsprache wegen eines Pflegegeldanspruches im Oktober 1998 antwortete das Stadtjugendamt mit Schreiben vom 14.10.1998 (AH Klägerin AS. 11, 13); wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Nachdem das Jugendamt den Großeltern unter dem 19.05.1999 das im Schreiben vom 14.10.1998 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.1996 übersandt hatte, erklärten die Großeltern der Klägerin Ende Dezember 1999 schriftlich, dass sie nicht mehr bereit seien, unentgeltliche Pflegeleistungen für die Klägerin zu erbringen. Rückwirkend ab 01.01.2000 wurde durch das Stadtjugendamt Pflegegeld für die Klägerin bewilligt (Bescheid vom 29.03.2000 AH Klägerin AS. 35, 37).
 Unter dem 19.06.2003 (AH Klägerin AS. 19 ff) forderte der Großvater der Klägerin die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von EUR 29.581,50 auf.
 Die Klägerin trägt vor,
 ihre Großeltern seien zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sie unentgeltlich zu pflegen, was dem Jugendamt aufgrund der wiederholten Anfragen bekannt gewesen sei. Auf diese Anfragen wegen möglicher Ansprüche auf öffentliche Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung oder andere Leistungen seien sie - unstreitig - stets darauf verwiesen worden, für einen Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe fehle es am Bedarf, wenn ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf decke, außerdem seien ihre Großeltern nachrangig unterhaltspflichtig. Hilfe zur Erziehung sei damit auch im Rahmen weiterer Gespräche im Zeitraum April 1994 bis August 1994, Mai und Juni 1995, im Sommer und Herbst 1997 und schließlich noch im Sommer 1998 abgelehnt worden.
 Das Schreiben vom 14.10.1998 habe ihre Großeltern so eingeschüchtert, dass sie erst durch das übersandte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in die Lage versetzt worden seien zu erkennen, dass sie ihr, der Klägerin, gegenüber nicht unterhaltspflichtig seien.
10 
 Die Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter der Beklagten bestehe in einer Falschberatung und unterlassenen Beratung. Da ihre Großeltern stets ein Entgelt für die Pflegeleistung gewollt hätten, hätte den Mitarbeitern der Beklagten klar sein müssen, dass sie, da der Vater teilweise leistungsfähig gewesen sei, nicht barunterhaltspflichtig seien. Der Verweis auf ihre Barunterhaltspflicht sei damit falsch gewesen. Spätestens ab September 1994 hätten die Großeltern daher auf die Möglichkeit eines Pflegegeldanspruches hingewiesen werden müssen. Sollte das Jugendamt davon ausgegangen sein, dass für die mangelnde Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege eine schriftliche Erklärung erforderlich sei, hätte ein derartiger Hinweis erteilt werden müssen.
11 
 Ihr sei damit ein Schaden entstanden, weil sie im Zeitraum 01.09.1994 bis 31.12.1999 trotz Anspruchs keine Jugendhilfe erhalten habe. Denn bei ordnungsgemäßer Beratung seitens des Jugendamtes hätte ihre Mutter - unstreitig - die erforderlichen Anträge gestellt.
12 
 Für den Zeitraum September 1994 bis Dezember 1999 seien ihr damit Pflegegelder abzüglich Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von - der Höhe nach unstreitig - insgesamt EUR 27.476,31 entgangen (Schriftsatz 07.10.2004 AS. 215). Darüber hinaus bestehe ihr Schaden in entgangenen einmaligen Beihilfen für Urlaubsreisen in den Jahren 1996 bis 1999 mit ihren Großeltern für jeweils 21 Tage in Höhe von (21 x DM 18,00 x 4 =) EUR 773,07. Schließlich sei sie 1999 zu einer Keuchhusten-Kur in Wyk auf Föhr gewesen, für die ärztlicherseits eine Begleitperson verordnet gewesen sei. Dadurch seien ihr weitere Kosten in Höhe von EUR 560,07 als entgangene Krankenhilfe zu ersetzen.
13 
 Für den Fall, dass ihre Mutter oder ihre Großeltern anspruchsberechtigt seien, würden diese ihre Ansprüche an sie abtreten (AH Klägerin AS. 43).
14 
 Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 BGB für sie, die Klägerin, erst seit 15.03.2002 laufe. Darüber hinaus hätten ihre Großeltern erst im Jahre 2003 erfahren, dass für die Vergangenheit ein Schadensersatzanspruch bestehen könne. Ihre Mutter schließlich habe bis zur Klageerhebung keine Kenntnis von der unerlaubten Handlung des Jugendamtes gehabt.
15 
 Daneben stütze sie ihren Anspruch auf den sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch und ungerechtfertigte Bereicherung.
16 
 Die Klägerin beantragt:
17 
 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 28.400,42 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2003 zu bezahlen.
18 
 Die Beklagte beantragt:
19 
 Die Klage wird abgewiesen.
20 
 Die Beklagte trägt vor,
21 
 die Beratung des Jugendamtes sei zutreffend gewesen, weil dieses davon habe ausgehen können, dass die Betreuung der Klägerin aus familiären Bindungen heraus vorgenommen werde, nachdem die Großeltern selbst unterhaltspflichtig gewesen seien. Auch sei von diesen eine Unterstützung durch den sozialen Dienst/Pflegekinderdienst nicht gewollt gewesen.
22 
 Zwar habe die Großmutter der Klägerin im Februar 1993 Pflegegeld beantragt; der Großvater habe allerdings bei einer Vorsprache am 01.03.1993 erklärt, dass er kein Pflegegeld beantragen wolle. Soweit die Großmutter der Klägerin am 11.03.1993 wiederum Pflegegeld beantragt habe, habe der Großvater hiervon nichts erfahren sollen, da die Großmutter das Geld für sich habe verwenden wollen.
23 
 Auf Empfehlung des Mitarbeiters Sager habe die Mutter der Klägerin - unstreitig - im April 1993 Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege für die Dauer ihres Verbleibs in der Untersuchungshaft, die bis zum 01.06.1993 gedauert habe, gestellt. Bei der Prüfung sei dann entschieden worden, dass es sich nicht um eine Pflegestelle handeln könne, da die Großeltern eben nur Geld, jedoch keine Betreuung durch den Pflegekinderdienst gewollt hätten. Die Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung hätten damit nicht vorgelegen, weshalb auf Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige, verwiesen und den Großeltern ein entsprechender Antrag für das Sozialamt ausgehändigt worden sei.
24 
 Auf die geänderte Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei hingewiesen worden. Nachdem die Großeltern der Klägerin dann erstmals mit Fax vom 30.12.1999 ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege zurückgezogen hätten, werde seit 01.01.2000 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege erbracht. Bis zum 31.12.1999 habe ein Anspruch auf Pflegegeld damit nicht bestanden, weshalb auch kein Beratungsfehler vorliege.
25 
 Bezüglich der geltend gemachten einmaligen Beihilfen seien die Ausführungen hierzu pauschal. Für die Keuchhusten-Kur bestehe ein Anspruch auf einmalige Beihilfe nicht, nachdem der Anspruch gegen den Vater auf Sonderbedarf gerichtlich abgelehnt worden sei.
26 
 Im Übrigen seien jegliche Ansprüche jedenfalls aufgrund des Verjährungsbeginns Anfang des Jahres 2000 spätestens seit Anfang 2003 zwischenzeitlich verjährt.
27 
 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen.
28 
 Die Akten der Stadt P. - Jugendamt - sind zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
 Die zulässige Klage ist begründet.
30 
 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 28.400,42 gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
31 
 I.1. Der Klägerin ist für den geltend gemachten Zeitraum 01.09.1994 bis 31.12.1999 ein Schaden entstanden, weil aufgrund unzutreffender Auskünfte der für die Beklagte handelnden Sachbearbeiter des Amtes für Jugend und Familie gegenüber den Großeltern die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin davon abgehalten wurde, für die Klägerin Pflegegeld zu beantragen.
32 
 Nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
33 
 a) Es wurde fahrlässig die den Sachbearbeitern der Beklagten obliegende Amtspflicht Auskünfte richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, die gegenüber jedem besteht, auf dessen Antrag oder in dessen Interessen die Auskunft erteilt wird, verletzt.
34 
 Unstreitig haben die jetzigen gesetzlichen Vertreter der Klägerin bei der Beklagten seit 1993 mehrfach um Pflegegeldleistungen nachgesucht und entsprechende Auskünfte erbeten. Dabei wurden die Großeltern der Klägerin lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung von Sozialhilfe verwiesen, sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihnen geleisteten Vollzeitpflege für die Klägerin wurden dahingegen verneint. Durch diese unvollständige Auskunft wurde fahrlässig die Pflicht zur Erteilung einer korrekten Auskunft verletzt. Denn die Großeltern der Klägerin hätten auf Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII hingewiesen werden müssen. § 39 SGB VIII sieht für die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes ausdrücklich vor.
35 
 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII, die der Klägerin von der Beklagten seit 01.01.2000 auch gewährt wird, war für den vorangegangenen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung der Klägerin durch deren Großeltern - wie auch noch heute - erfolgte.
36 
 Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Hilfe zur Erziehung wird z.B. in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt, d.h. dadurch, dass den Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform geboten wird.
37 
 Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass weder die im Jahre 1993 personensorgeberechtigte Mutter der Klägerin noch ihr Vater in der Lage waren, für sie zu sorgen. Damit bedurfte die Klägerin einer ihrem Wohl entsprechenden Erziehung in einer anderen Familie. Die Großeltern, bei der sich die Klägerin aufhielt, waren auch geeignet, eine entsprechende Erziehung zu gewährleisten; Gegenteiliges behauptet die Beklagte selbst nicht. Dass die Klägerin erzieherische Hilfe von ihren Großeltern erhalten hat, die nicht bereit waren, die hierbei anfallenden Kosten zu tragen, was sich aus ihren zahlreichen Anfragen nach Pflegegeldleistungen ab 1993 für die Mitarbeiter der Beklagten ergeben musste, machte die Hilfe zur Erziehung aufgrund des dadurch bestehenden Bedarfes auch „notwendig“ im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII. Daraus folgte, dass, da Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu gewähren gewesen wäre, gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts der Klägerin außerhalb des Elternhauses, der auch die Kosten der Erziehung umfasste, bestand.
38 
 Soweit die Beklagte pauschal darauf verweist, die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits seien verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhalt zu gewähren, sodass eine Notwendigkeit im Sinne des § 27 SGB VIII nicht bestanden hätte, kann hiervon nicht ausgegangen werden.
39 
 Die Beklagte gewährt unstreitig seit 01.01.2000 entsprechende wirtschaftliche Jugendhilfe für die Klägerin im Sinne von § 39 SGB VIII, was voraussetzt, dass nach Prüfung der Einkommensverhältnisse der Großeltern von Seiten der Beklagten festgestellt worden ist, dass diese als grundsätzlich nachrangige Unterhaltsverpflichtete (§ 1606 Abs. 2 BGB, 1607 Abs. 1 BGB) aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht voll leistungsfähig sind. Dass sich die Einkommensverhältnisse der Großeltern der Klägerin vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 01.01.2000, besser dargestellt hätten, ist weder erkennbar noch behauptet. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin unstreitig teilweise leistungsfähig war und neben den die Klägerin betreuenden Großeltern (mütterlicherseits) auch Großeltern väterlicherseits vorhanden waren, die ebenfalls anteilig unterhaltspflichtig gewesen wären. Insoweit kann auch allein aus der Betreuung der Klägerin durch die Großeltern mütterlicherseits nicht auf eine Erfüllung einer sie neben dem Kindesvater allein treffenden Unterhaltspflicht, die sie durch Betreuung statt entsprechende Geldleistungen hätten erbringen können, geschlossen werden.
40 
 Dass die Großeltern nicht bereit waren, unentgeltlich die Klägerin zu pflegen, ergab sich nicht nur aus ihren zahlreichen Anfragen hinsichtlich möglicher Pflegegeldleistungen, sondern auch daraus, dass grundsätzlich eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege nur erwartet werden kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Großeltern so günstig sind, dass sie die Beiträge in Höhe der Pauschalbeiträge bei Vollzeitpflege zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes außerhalb des Elternhauses zur Verfügung stellen können. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Darüber hinaus haben die Großeltern der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, dass sie damals - wie auch heute noch - nicht bereit gewesen seien, die Klägerin unentgeltlich zu pflegen.
41 
 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Großeltern der Klägerin lediglich am Erhalt wirtschaftlicher Leistungen interessiert gewesen seien, nicht aber an sonstigen Angeboten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Denn auch hierauf hätte die Beklagte im Rahmen einer richtigen und vollständigen Auskunft hinweisen müssen. Dass sich die Großeltern der Klägern gegen derartige Beratungsmöglichkeiten bei zutreffender Auskunft verschlossen hätten, kann nicht angenommen werden.
42 
 b) Die Erteilung der unzutreffenden Auskunft erfolgte schuldhaft.
43 
 Soweit die Beklagte auf eine Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 zur Frage der Hilfe zur Erziehung (BVerwG Urteil v. 12.09.1996, Az.: 5 C 31/95, zitiert nach Juris Nr. WBRE 410003134) und auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege (veröffentlicht in NDV Heft 6/1992, S. 181, 182) verweist, wo unter 2.b die Ansicht vertreten worden war, dass, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe vor allem bei einer bereits seit längerem erfolgten Vollzeit-/Verwandtenpflege das Wohl des Kindes gewährleistet wird, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ausscheidet, waren diese Empfehlungen bereits im Jahre 1994 überarbeitet worden (NDV Heft 6, 1994, S. 205, 206). In dieser Überarbeitung wurde ausdrücklich klargestellt, dass bei den so genannten Altfällen, d.h. vor allem bei einer bereits seit längerem geleisteten Vollzeit-/Verwandtenpflege darauf abzustellen ist, ob das Wohl des Kindes zu diesem Zeitpunkt in der Herkunftsfamilie gewährleistet werden könnte, nicht darauf, ob es in der Pflegefamilie sichergestellt ist.
44 
 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
45 
 Die Beklagte selbst geht von einem frühesten Beginn der Verjährung im Jahre 1998 aufgrund ihres Schreibens vom 14.10.1998 aus. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch - seit 06.03.1998 - die elterliche Sorge über die Klägerin auf das Stadtjugendamt P. übertragen und diese zum Amtsvormund bestellt worden; die Amtsvormundschaft wurde mit Beschluss vom 15.03.2002 aufgehoben. Damit war die Verjährung von Ansprüchen zwischen der minderjährigen Klägerin und dem Amtsvormund gemäß § 204 BGB a.F./§ 207 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. bis zum 15.03.2002 gehemmt. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage im Jahre 2003 war damit noch keine Verjährung eingetreten.
46 
 3. Der Schaden der Klägerin beläuft sich insgesamt auf EUR 28.400,42 (EUR 27.067,28 + EUR 773,07 + EUR 560,07).
47 
 Der der Klägerin entgangene Pflegegeldanspruch vom 01.09.1994 - 31.12.1999 wurde von dieser mit EUR 27.476,31 errechnet (AS: 215), wovon EUR 27.067,28 mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden. Diese Beträge wurden von der Beklagten nicht bestritten.
48 
 Hinzu kommen die von der Klägerin beanspruchten einmaligen Beihilfen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII für Urlaubsreisen in den Jahren 1996 bis 1999 in Höhe von EUR 773,07 sowie Leistungen für Krankenhilfe für eine im Jahre 1999 verordnete Keuchhusten-Kur in Wyk auf Föhr in Höhe von EUR 560,07.
49 
 Hinsichtlich der einmaligen Beilhilfen wurde von Seiten der Klägerin detailliert dargelegt, für welche Urlaubsreisen diese geltend gemacht werden, ohne dass die Beklagte hierzu substanziierte Einwendungen vorgebracht hätte.
50 
 Einem Schaden in Höhe des Anspruchs auf Krankenhilfe kann nicht lediglich entgegengehalten werden, dass ein Anspruch auf Sonderbedarf gegen den Vater der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Diese Verteidigung der Beklagten lässt nicht erkennen, inwieweit die Voraussetzungen einer Krankenhilfe im Sinne des § 40 SGB VIII nicht erfüllt sein sollen.
51 
 Dieser der Klägerin entstandene Schaden ist auch nicht aufgrund der unstreitig von ihren Großeltern gewährten Leistungen im geltend gemachten Zeitraum zu verneinen, da derartige Leistungen die Ersatzpflicht des Schädigers nicht mindern.
52 
 II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB.
53 
 Mit Schreiben vom 19.06.2003 wurde die Beklagte zur Leistung eines die Klageforderung überschreitenden Betrages bis zum 19.07.2003 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Ab 20.07.2003 befindet sich die Beklagte damit mit der Leistung in Verzug.
54 
 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
29 
 Die zulässige Klage ist begründet.
30 
 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 28.400,42 gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
31 
 I.1. Der Klägerin ist für den geltend gemachten Zeitraum 01.09.1994 bis 31.12.1999 ein Schaden entstanden, weil aufgrund unzutreffender Auskünfte der für die Beklagte handelnden Sachbearbeiter des Amtes für Jugend und Familie gegenüber den Großeltern die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin davon abgehalten wurde, für die Klägerin Pflegegeld zu beantragen.
32 
 Nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
33 
 a) Es wurde fahrlässig die den Sachbearbeitern der Beklagten obliegende Amtspflicht Auskünfte richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, die gegenüber jedem besteht, auf dessen Antrag oder in dessen Interessen die Auskunft erteilt wird, verletzt.
34 
 Unstreitig haben die jetzigen gesetzlichen Vertreter der Klägerin bei der Beklagten seit 1993 mehrfach um Pflegegeldleistungen nachgesucht und entsprechende Auskünfte erbeten. Dabei wurden die Großeltern der Klägerin lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung von Sozialhilfe verwiesen, sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihnen geleisteten Vollzeitpflege für die Klägerin wurden dahingegen verneint. Durch diese unvollständige Auskunft wurde fahrlässig die Pflicht zur Erteilung einer korrekten Auskunft verletzt. Denn die Großeltern der Klägerin hätten auf Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII hingewiesen werden müssen. § 39 SGB VIII sieht für die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes ausdrücklich vor.
35 
 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII, die der Klägerin von der Beklagten seit 01.01.2000 auch gewährt wird, war für den vorangegangenen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung der Klägerin durch deren Großeltern - wie auch noch heute - erfolgte.
36 
 Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Hilfe zur Erziehung wird z.B. in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt, d.h. dadurch, dass den Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform geboten wird.
37 
 Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass weder die im Jahre 1993 personensorgeberechtigte Mutter der Klägerin noch ihr Vater in der Lage waren, für sie zu sorgen. Damit bedurfte die Klägerin einer ihrem Wohl entsprechenden Erziehung in einer anderen Familie. Die Großeltern, bei der sich die Klägerin aufhielt, waren auch geeignet, eine entsprechende Erziehung zu gewährleisten; Gegenteiliges behauptet die Beklagte selbst nicht. Dass die Klägerin erzieherische Hilfe von ihren Großeltern erhalten hat, die nicht bereit waren, die hierbei anfallenden Kosten zu tragen, was sich aus ihren zahlreichen Anfragen nach Pflegegeldleistungen ab 1993 für die Mitarbeiter der Beklagten ergeben musste, machte die Hilfe zur Erziehung aufgrund des dadurch bestehenden Bedarfes auch „notwendig“ im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII. Daraus folgte, dass, da Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu gewähren gewesen wäre, gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts der Klägerin außerhalb des Elternhauses, der auch die Kosten der Erziehung umfasste, bestand.
38 
 Soweit die Beklagte pauschal darauf verweist, die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits seien verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhalt zu gewähren, sodass eine Notwendigkeit im Sinne des § 27 SGB VIII nicht bestanden hätte, kann hiervon nicht ausgegangen werden.
39 
 Die Beklagte gewährt unstreitig seit 01.01.2000 entsprechende wirtschaftliche Jugendhilfe für die Klägerin im Sinne von § 39 SGB VIII, was voraussetzt, dass nach Prüfung der Einkommensverhältnisse der Großeltern von Seiten der Beklagten festgestellt worden ist, dass diese als grundsätzlich nachrangige Unterhaltsverpflichtete (§ 1606 Abs. 2 BGB, 1607 Abs. 1 BGB) aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht voll leistungsfähig sind. Dass sich die Einkommensverhältnisse der Großeltern der Klägerin vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 01.01.2000, besser dargestellt hätten, ist weder erkennbar noch behauptet. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin unstreitig teilweise leistungsfähig war und neben den die Klägerin betreuenden Großeltern (mütterlicherseits) auch Großeltern väterlicherseits vorhanden waren, die ebenfalls anteilig unterhaltspflichtig gewesen wären. Insoweit kann auch allein aus der Betreuung der Klägerin durch die Großeltern mütterlicherseits nicht auf eine Erfüllung einer sie neben dem Kindesvater allein treffenden Unterhaltspflicht, die sie durch Betreuung statt entsprechende Geldleistungen hätten erbringen können, geschlossen werden.
40 
 Dass die Großeltern nicht bereit waren, unentgeltlich die Klägerin zu pflegen, ergab sich nicht nur aus ihren zahlreichen Anfragen hinsichtlich möglicher Pflegegeldleistungen, sondern auch daraus, dass grundsätzlich eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege nur erwartet werden kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Großeltern so günstig sind, dass sie die Beiträge in Höhe der Pauschalbeiträge bei Vollzeitpflege zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes außerhalb des Elternhauses zur Verfügung stellen können. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Darüber hinaus haben die Großeltern der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, dass sie damals - wie auch heute noch - nicht bereit gewesen seien, die Klägerin unentgeltlich zu pflegen.
41 
 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Großeltern der Klägerin lediglich am Erhalt wirtschaftlicher Leistungen interessiert gewesen seien, nicht aber an sonstigen Angeboten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Denn auch hierauf hätte die Beklagte im Rahmen einer richtigen und vollständigen Auskunft hinweisen müssen. Dass sich die Großeltern der Klägern gegen derartige Beratungsmöglichkeiten bei zutreffender Auskunft verschlossen hätten, kann nicht angenommen werden.
42 
 b) Die Erteilung der unzutreffenden Auskunft erfolgte schuldhaft.
43 
 Soweit die Beklagte auf eine Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 zur Frage der Hilfe zur Erziehung (BVerwG Urteil v. 12.09.1996, Az.: 5 C 31/95, zitiert nach Juris Nr. WBRE 410003134) und auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege (veröffentlicht in NDV Heft 6/1992, S. 181, 182) verweist, wo unter 2.b die Ansicht vertreten worden war, dass, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe vor allem bei einer bereits seit längerem erfolgten Vollzeit-/Verwandtenpflege das Wohl des Kindes gewährleistet wird, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ausscheidet, waren diese Empfehlungen bereits im Jahre 1994 überarbeitet worden (NDV Heft 6, 1994, S. 205, 206). In dieser Überarbeitung wurde ausdrücklich klargestellt, dass bei den so genannten Altfällen, d.h. vor allem bei einer bereits seit längerem geleisteten Vollzeit-/Verwandtenpflege darauf abzustellen ist, ob das Wohl des Kindes zu diesem Zeitpunkt in der Herkunftsfamilie gewährleistet werden könnte, nicht darauf, ob es in der Pflegefamilie sichergestellt ist.
44 
 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.
45 
 Die Beklagte selbst geht von einem frühesten Beginn der Verjährung im Jahre 1998 aufgrund ihres Schreibens vom 14.10.1998 aus. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch - seit 06.03.1998 - die elterliche Sorge über die Klägerin auf das Stadtjugendamt P. übertragen und diese zum Amtsvormund bestellt worden; die Amtsvormundschaft wurde mit Beschluss vom 15.03.2002 aufgehoben. Damit war die Verjährung von Ansprüchen zwischen der minderjährigen Klägerin und dem Amtsvormund gemäß § 204 BGB a.F./§ 207 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. bis zum 15.03.2002 gehemmt. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage im Jahre 2003 war damit noch keine Verjährung eingetreten.
46 
 3. Der Schaden der Klägerin beläuft sich insgesamt auf EUR 28.400,42 (EUR 27.067,28 + EUR 773,07 + EUR 560,07).
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 Der der Klägerin entgangene Pflegegeldanspruch vom 01.09.1994 - 31.12.1999 wurde von dieser mit EUR 27.476,31 errechnet (AS: 215), wovon EUR 27.067,28 mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden. Diese Beträge wurden von der Beklagten nicht bestritten.
48 
 Hinzu kommen die von der Klägerin beanspruchten einmaligen Beihilfen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII für Urlaubsreisen in den Jahren 1996 bis 1999 in Höhe von EUR 773,07 sowie Leistungen für Krankenhilfe für eine im Jahre 1999 verordnete Keuchhusten-Kur in Wyk auf Föhr in Höhe von EUR 560,07.
49 
 Hinsichtlich der einmaligen Beilhilfen wurde von Seiten der Klägerin detailliert dargelegt, für welche Urlaubsreisen diese geltend gemacht werden, ohne dass die Beklagte hierzu substanziierte Einwendungen vorgebracht hätte.
50 
 Einem Schaden in Höhe des Anspruchs auf Krankenhilfe kann nicht lediglich entgegengehalten werden, dass ein Anspruch auf Sonderbedarf gegen den Vater der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Diese Verteidigung der Beklagten lässt nicht erkennen, inwieweit die Voraussetzungen einer Krankenhilfe im Sinne des § 40 SGB VIII nicht erfüllt sein sollen.
51 
 Dieser der Klägerin entstandene Schaden ist auch nicht aufgrund der unstreitig von ihren Großeltern gewährten Leistungen im geltend gemachten Zeitraum zu verneinen, da derartige Leistungen die Ersatzpflicht des Schädigers nicht mindern.
52 
 II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB.
53 
 Mit Schreiben vom 19.06.2003 wurde die Beklagte zur Leistung eines die Klageforderung überschreitenden Betrages bis zum 19.07.2003 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Ab 20.07.2003 befindet sich die Beklagte damit mit der Leistung in Verzug.
54 
 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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