1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Die Parteien streiten um die Rückzahlung sogenannter Sanierungsgelder, die das klagende Land für das Jahr 2006 (unter einer von 35 Kontonummern) an die Beklagte entrichtet hat. Die offene Teilklage bezieht sich auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr. ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. |
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| Das klagende Land hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des klagenden Landes erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.322). In die vom klagenden Land geschaffenen Eigenbetrieben und sonstigen Einrichtungen wurde im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Plichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem „Kommunalen Arbeitgeberverband B.“ (KAV B.) und die ausgegliederten Angestellten dem „Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes B.“ (VAdöD B.) zuzuordnen sind. |
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| Im Juni 1994 wurden das klagende Land aus der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) und der KAV B. aus der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen. |
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| Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für B. in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat das klagende Land im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV B. aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10 % vorsahen. |
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| Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem das klagende Land mit einem Teil seiner Beschäftigten angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. |
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| Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer. |
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| Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. |
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| Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben. |
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| Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten: |
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| „ 4.2 Für die VBL-West gilt: |
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| Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. |
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| Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H. |
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| 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. |
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| Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“ |
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| Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben. |
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| Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt: |
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| (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
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| (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. |
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| Sonderregelungen für die VBL |
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| (3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“ |
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| Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst folgende Fassung: |
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| (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen. |
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| (2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist. |
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| (3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt. |
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| (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen: |
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| a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes, |
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| b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes, |
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| c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, |
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| d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. |
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| 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen. |
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| (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. |
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| (6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3 Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).“ |
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| Durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in § 65 VBLS ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen. |
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| Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor. Für das klagende Land ist im Zusammenhang mit dem o.g. Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel vorgesehen. |
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| Für das Jahr 2006 hat das klagende Land aufgrund der Berechnung der Beklagten (Anl. K34, AH 417 ff., 421 ff.) EUR 104.704.064,98 Sanierungsgeld an die Beklagte gezahlt (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land EUR 30.257.656,77 betragen (AS 113, AH 427). |
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| Für das Jahr 2006 entfielen auf die hier streitgegenständliche Kontonummer EUR 1.281.814,08 Sanierungsgeld (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für dieses Konto EUR 370.422,48 betragen (AS 113, AH 425). |
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| Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14.03.2006, in der allerdings die 9. Satzungsänderung noch nicht Berücksichtigung finden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von bisher 3,18 % auf 10,40 % nach der 7. Satzungsänderung, jener des Bundes von 2,72 % auf 6,92 % und jener des Landes Nordrhein-Westfalen sank von 1,99 % auf 0,00 % (Anl. K36, AH 489). |
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| Das klagende Land trägt vor: |
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| § 65 VBLS sei wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Die Sanierungsgeldregelung komme einer Nachschusspflicht gleich und sei mit dem Prinzip der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft sei ein gewohnheitsrechtlicher Bestandteil des Anstaltszweck der Beklagten, den allenfalls die Träger der Beklagten wirksam ändern könnten. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst Recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die hohen Umlagezahlungen des klagenden Landes in den 1980er Jahren. Das klagende Land werde überproportional zur Finanzierung von aus der Vergangenheit herrührenden Altlasten, etwa im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lufthansa, herangezogen. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das klagende Land in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gewesen sei, es hätte eine „Gesamtgruppe B.“ gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was das klagende Land spiegelbildlich benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keinerlei Vertrauensschutzgesichtspunkte, da erst mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Das klagende Land habe wiedervereinigungsbedingte Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus zu tragen gehabt. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung reiche bei weitem nicht aus, diese Sonderlasten des klagenden Landes auch nur ansatzweise auszugleichen. |
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| Das klagende Land beantragt: |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe von EUR 1.281.814,08 zurückzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| 2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,08 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der Satzung der VBL ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| 3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006 bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,078 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV B. geworden sind, zur Arbeitgebergruppe B. ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| Das klagende Land sei weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig belastet. Die 7. bis 9. Satzungsänderung habe zu einer belastungsgerechteren Verteilung des jeweiligen Finanzierungsanteils geführt. Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechne, könne keineswegs formuliert werden, dass das Land B. das Bundesland Nordrhein-Westfalen finanziere. Es sei - trotz der Abmilderung durch die 7. und 9. Satzungsänderung - weiterhin eher umgekehrt. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2009 (AS 615 f.) Bezug genommen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2008 - 6 O 38/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009 - 12 U 102/08). |
|
| Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (A.). |
|
| Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben. Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel hält einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (B.). |
|
| Weitergehende Bedenken gegen die Regelungen bestehen weder im Allgemeinen (C.) noch speziell wegen der behaupteten Sondersituation des klagenden Landes B. (D.). |
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| Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor. |
|
| Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (A.I.). |
|
| Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (A.II.). |
|
| Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (A.III.). |
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| Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (A.IV.). |
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| Der der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle durch das Gericht unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt. |
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| Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von dem klagenden Land nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe B.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen. |
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| 1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32). |
|
| a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen. |
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| b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen. |
|
| Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren. |
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| Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform. |
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| Nicht übersehen hat das Gericht, dass die 7. und 9. Satzungsänderung als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Die Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann jedoch - wie betont - ohnehin dahinstehen. |
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| 2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O. Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet. |
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| 3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen. |
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| Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anders zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein. |
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| Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 55). |
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| Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird. |
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| Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712). |
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| Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27). |
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| Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch an den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative. |
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| Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV). |
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| Soweit einzelne Beteiligte geltend machen, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird. |
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| Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (B.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (B.II), Stand. |
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| Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34). |
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| Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut. |
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| 1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im Wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler). |
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| 2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet. |
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| Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss. |
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| 3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein. |
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| 4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich im konkreten Fall nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung einwenden. |
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| Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären. |
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| 5. Das Argument, die Bildung der Arbeitgebergruppen zur Bemessung des Sanierungsgeldes sei rein willkürlich, d.h. nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt, trägt nicht (vgl. hierzu: LG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - 6 O 41/07, juris-Tz. 92 ff.). |
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| a) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen oben unter B.II.3 verwiesen werden. Es war dort schon erläutert worden, dass zur Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts bei der Erhebung der Sanierungsgelder nach §§ 17, 37 Abs. 3 ATV, 65 Abs. 3 VBLS die Rentenlasten der einzelnen Beteiligten als Anknüpfungspunkt verwandt und berücksichtigt werden. In die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des gesamten Sanierungsvolumens werden neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nämlich die Rentenlasten der Beteiligten einbezogen, diese mit dem Faktor neun gewichtet und zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beteiligten/Beteiligtengruppen zum Gesamtverhältnis von Entgelten und neunfacher Rentensumme aller Beteiligten in Beziehung gesetzt. Die von der Klägerin angegriffene Gruppenbildung war demnach zu keinem Zeitpunkt das einzige maßgebliche Kriterium zur Bemessung der erhobenen Sanierungsgelder. § 65 Abs. 5a VBLS berücksichtigt deshalb auch nicht erstmals, sondern lediglich stärker als bis zum 31.12.2005 die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten. |
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| b) Unabhängig davon geht die in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse) und in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) VBLS enthaltene Gruppenbildung auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV zurück, deren Sachgerechtigkeit - entsprechend den oben unter B.I. gemachten Ausführungen - nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Offensichtlich waren sich die Tarifvertragsparteien gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV einig, dass nach dem oben geschilderten Grundgedanken der Solidarität „Arbeitgebergruppen“ als Untersolidargruppen zu bilden seien und dass die Satzung der Beklagten die Grundsätze zur Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002 regeln sollte. |
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| c) Dafür, dass die Gruppen willkürlich und gänzlich ohne sachlichen Bezug zum Inhalt der Regelung gebildet wurden, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gruppenbildung orientiert sich vielmehr bereits von Anfang an tendenziell an der von der Klägerin angeführten unterschiedlichen Belastungsstruktur der beteiligten Arbeitgeber, berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin angeführten Befund, dass die Arbeitgeber des Bundes eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden, und versucht, ihn auszugleichen. Dies lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 entnehmen, in welchem der Verwaltungsrat eine Abstufung der Beteiligten in den Bereichen des Bundes, der Mitgliedsländer, der kommunalen Arbeitgeber und sonstiger Arbeitgeber vorgenommen und vorgesehen hat, dass |
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- für Beteiligte aus dem Bereich Bund 2,58 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der Mitgliedsländer 2,00 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber 1,85 Prozent und |
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- für sonstige Arbeitgeber sowie Berlin (d)) nur 1,60 Prozent |
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| des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer als Sanierungsgelder erhoben werden sollen. Diese - für das klagende Land günstige - Abstufung antizipierte praktisch, dass die Arbeitgeber des Bundes und der Länder - wie sich in späteren Analysen der Beklagten herausstellte - eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden. |
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| Die Behauptung, für die Gruppenbildung seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das klagende Land wurde vielmehr schon 2002 aus sachlichen Gründen (zumindest ursprünglich) günstigsten Gruppe der sonstigen Arbeitgeber zugeordnet. Die späteren Auswertungen der Beklagten haben bestätigt, dass es insbesondere Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber und der sonstigen Arbeitgeber waren, die sich wegen ihres günstigeren Verhältnisses von Aufwendungen zu den Rentenlasten über zu hohe Sanierungsgelder beschwerten (vgl. Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL). |
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| d) Darüber hinaus ist im Hinblick auf den im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien zugebilligten und über § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV an die Beklagte weitergegebenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu berücksichtigten, dass die Beklagte, um eine leistungsgerechte Verteilung der Sanierungsgelder vornehmen zu können, erst einmal Erfahrungen sammeln musste. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002, in welchem die Gruppen erstmals konkret aufgeführt sind, sich ausdrücklich als „vorläufige Regelung“ verstand und auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten einer abschließenden Satzungsregelung der Beklagten eine Überprüfung der für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze in Aussicht stellte. In dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 heißt es unter Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsausführende Beschlüsse): |
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| „2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des „Altersvorsorgeplans 2001“ folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben: … |
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| 3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die VBL überprüft. …“ |
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| Dies spricht dafür, dass man zum damaligen Zeitpunkt - einerseits unter dem Zugzwang der Systemumstellung und der für nötig befundenen Regelung zur Erhebung von Sanierungsgeldern, andererseits wegen fehlender Daten und Erfahrungen - sich noch nicht in der Lage sah, verlässliche und abschließende Aussagen über eine vollkommen gerecht erscheinende Verteilung der Sanierungsgelder zu machen. |
|
| Dass die Ausgestaltung der Erhebung der Sanierungsgelder in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Großteil mit einem Mangel an Erfahrungen in Zusammenhang stand, wird auch durch die Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL im Nachhinein bestätigt. Die Beklagte führt darin aus: |
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| „Im Hinblick auf … Abwanderungsbestrebungen haben Vorstand und Verwaltungsrat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um diese Thematik näher zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen zu ziehen sind. Eine solche Untersuchung ist auch bereits nach dem Altersvorsorgeplan vorgesehen. Danach überprüfen die Tarifpartner während der Laufzeit des Tarifvertrags, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist. |
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| Die durch den Verwaltungsrat am 18. November 2004 beauftragte Arbeitsgruppe „Finanzierung“ hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Thematik befasst und mit Hilfe umfassender Auswertungen der VBL die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Arbeitgebergruppen analysiert. Die Auswertungen haben deutlich gemacht, dass bei den einzelnen Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen zum Teil erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Finanzierung der individuell zurechenbaren Rentenleistungen bestehen.“ |
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| Hieraus wird ersichtlich, dass erst umfassende Auswertungen und Analysen erfolgen mussten, um die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Beteiligten und Arbeitgebergruppen vollständig zu erfassen. |
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| e) Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch die Neuregelung des § 65 Abs. 5a VBLS die Gruppenbildung nicht aufgegeben hat, sondern an diese anknüpft. Sie berücksichtigt nur zusätzlich die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe noch stärker als bisher in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten (vgl. insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS). |
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| Weitergehende Bedenken - etwa gegen die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf systemwechselbedingt durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken sei, und gegen die daraus abgeleitete Höhe des Sanierungsgelds (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) - hat das klagende Land nicht erhoben. Da die Kammer - in Übereinstimmung damit - bereits mehrfach entschieden hat, dass die Regelungen der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteile v. 31.03.2008 - 6 O 29/07, 6 O 34/07 und 6 O 38/07 - letzteres abrufbar über Juris), wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen. |
|
| Die vom klagenden Land B. vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer angeblich besonderen Belastungssituation verfangen nicht. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den obigen Ausführungen und soll in der gebotenen Kürze hier nochmals im Einzelnen dargestellt werden: |
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| Das vom klagenden Land herangezogene „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ steht weder der ursprünglichen Sanierungsgeldregelung noch jener Regelung in Gestalt der 7./9. Satzungsänderung entgegen. |
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| 1. Dieses Prinzip der Gefahrengemeinschaft stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein bindendes Rechtsprinzip dar. Es scheint sich dabei vielmehr um eine rein begriffliche Ableitung aus dem bisherigen Umlagesystem zu handeln. Bereits oben (unter B. II. 1. - 2.) hat das Gericht dargestellt, dass das Umlagesystem bei veränderter Beschäftigungsstruktur es mit sich brachte, dass einige Beteiligte von diesem System profitierten, andere unter diesem System - gemessen an ihrer Rentenlast - litten. Die Behauptung eines rechtsgültigen Prinzips der Gefahrengemeinschaft läuft darauf hinaus, dieses Umlagesystem in unveränderter Form auf Dauer festschreiben zu wollen. Indes hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08) festgehalten, dass die Einführung des Sanierungsgeldes durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt ist, insbesondere auch deshalb, weil die Erhebung des Sanierungsgeldes in weitaus größerem Maße die Rentenlast des einzelnen beteiligten Arbeitgebers berücksichtigt als bei der reinen Finanzierung über das Umlagesystem (US 29 und 36). Das OLG Karlsruhe spricht insoweit auch davon, dass einzelnen Arbeitgebern infolge des dem Umlageverfahren systemimmanenten Risikos der Quersubventionierung ein momentaner Vorteil entstehen kann (US 37). Dieser momentane Vorteil kann keineswegs zu einem „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ sublimiert werden. |
|
| 2. Dieses angebliche Prinzip der Gefahrengemeinschaft ist auch nicht fest mit dem Anstaltszweck verwurzelt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich die Träger der Beklagten Abänderung der bisherigen Umlagefinanzierung hätten vornehmen können. Dieses Umlageverfahren wurde erst 1967 bei der Beklagten eingeführt. Auch damals bedurfte es keiner Entscheidung der Träger der Beklagten. Die jetzige teilweise Abkehr vom Umlagesystem hin zu Elementen der Kapitaldeckung ist - historisch gesehen - zumindest teilweise eine Rückkehr zu dem zwischen 1929 und 1967 geltenden Kapitaldeckungs- bzw. Anwartschaftdeckungsverfahren (vgl. AS. 281). |
|
| Soweit das klagende Land retrospektiv seine eigenen Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit betont und angeblich von der Beklagten selbst mit verursachte Finanzierungslasten aus der Vergangenheit benennt, greift diese Argumentation nicht durch. |
|
| 1. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Beim klagenden Land handelt es sich um einen solchen Nettoempfänger, der allein aufgrund seiner früheren Finanzierungsbeiträge noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt hat. |
|
| 2. Dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zum Teil auch aus Vorgängen aus der Vergangenheit herrührt, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Sanierungsgeld-erhebung nicht entgegen. Die behaupteten Altlasten etwa im Zusammenhang mit der Höhe der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden der Lufthansa als einer Beteiligten der Beklagten führt nicht zu einem relevanten Argument dahingehend, dass die Beklagte die Finanzierungslücken gewissermaßen selbst verschuldet hätte. Auch die Höhe der Gegenwertzahlungen veränderte sich im Laufe der Jahre und passte sich der veränderten Bevölkerungs- und Beschäftigungsstruktur an. Die Beklagte ist an ihre Satzung in der jeweils gültigen Form gebunden und konnte insbesondere frühere Ausscheidenstatbestände nicht mit über die jeweilige Satzungsregelung hinausgehenden Sanktionen belegen. Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778). Im Übrigen können nur tatsächliche Einnahmequellen bei der Bestimmung des Finanzbedarfs der Beklagten berücksichtigt werden. Fiktive bzw. nicht verwirklichte Einnahmen, zumal aus längst verjährter Zeit, entlasten den Haushalt der Beklagten nicht. |
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| Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch im Hinblick auf das klagende Land nicht zu beanstanden. |
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| 1. Das Gericht hat zwar nicht übersehen, dass das klagende Land im Gegensatz zu den Mitgliedsländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in die letzte Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d) VBLS eingeordnet ist. Letztlich zutreffend ist, dass die Zuordnung zu dieser 4. Gruppe i. V. m. den Umverteilungsmaßnahmen gemäß 7. und 9. Satzungsänderung zu einem exorbitanten Anstieg der Sanierungsgeldlast des klagenden Landes geführt hat. |
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| Nach den im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Zahlenverhältnissen hat sich die Höhe des zu zahlenden Sanierungsgeldes aufgrund der letztgenannten Umverteilung mehr als verdreifacht. Weniger unter dem historischen Aspekt, dass auch das klagende Land bis 1994 Mitglied der TdL war, sondern wegen der beträchtlichen Verschiebung der Sanierungsgeldlast in absoluter Höhe und auch in relativer Höhe (nämlich im Vergleich etwa zu den Verhältnissen bei den anderen Bundesländern; vgl. Anlage K 36, AH 489) bedarf es in der Tat einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für diese Veränderungen. |
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| Eine solche Rechtfertigung findet sich allerdings darin, dass das klagende Land - aufs Ganze gesehen - weiterhin noch Profiteur der Quersubventionierung ist. Nach wie vor ist das klagende Land durch den einheitlichen Umlagesatz begünstigt. Bezogen auf die gesamte Rentenlast erbringt das klagende Land zu wenig Finanzierungsbeiträge, nicht zu viel. |
|
| Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechnet, so erreicht das klagende Land auch nach der Umverteilung des Sanierungsgelds lediglich einen Deckungsgrad von 90,72 %. Im Gegensatz hat beispielsweise das (durch die Umverteilung besonders begünstigte) Land Nordrhein-Westfalen vor der Umverteilung im Jahre 2006 einen individuellen Deckungsgrad von 159,2 % aufgewiesen, nach der Umverteilung immer noch einen Deckungsgrad von 126,88 %. Dieses Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt damit 14,01 % über dem Solldeckungsgrad von 112,87 %. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zahlt daher allein durch seine Umlage rund 38,8 Mio. EUR mehr in die Umlagegemeinschaft ein als die Gesamtheit dieser Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtrentenlast. Im Gegensatz liegt das klagende Land um 43,7 Mio. EUR hinter der Umlagegemeinschaft zurück. Davon trägt allein das Land Nordrhein-Westfalen 88,79 % bzw. 38,8 Mio. EUR. Die diesbezügliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 (dort S. 30, AS. 335), wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (S. 38/39, AS. 533/535) nur mit unbeachtlichen Argumenten, welche bereits oben abgehandelt wurden (D.II.), rechtlich in Frage gestellt, aber nicht rechnerisch oder tatsächlich bestritten. |
|
| Die 7. und 9. Satzungsänderung der Beklagten stärkt also im Verhältnis der einzelnen Beteiligtengruppen die Lastengerechtigkeit. Auch das OLG geht in der oben genannten Entscheidung davon aus, dass die 7. bis 9. Satzungsänderungen noch gerechter sind als die vorangegangenen Verfahren, ohne dass freilich die früheren Verfahren als ungerecht zu bezeichnen gewesen wären (a.a.O., US 35/36). Art. 3 GG wird durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt. |
|
| 2. Bereits oben (insbesondere unter B. II. 5.) wurde begründet, warum die Gruppenbildung hinsichtlich der Beteiligten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit das klagende Land beanstandet, dass infolge von Outsourcing-Maßnahmen es zu einer künstlichen Aufspaltung innerhalb der „Gesamtgruppe B.“ gekommen sei und insbesondere die angeblich durchweg positive Risikostruktur der ausgegliederten Rechtsträger zugunsten des klagenden Landes unberücksichtigt bleibe, greift dieses Argument nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (Az. 6 O 38/07, Juris-Tz 93) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte derartige juristisch eigenständige Gebilde zu berücksichtigen hat. Insoweit lässt sich nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt. |
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| Mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 108/08, US 34-35) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt. |
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| 3. Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung in § 65 Abs. 5 VBLS zur Berücksichtigung ausgegliederter Rechtsträger abstellt, ist diese Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Es sei erneut auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 verwiesen (a.a.O., US 49). Danach sind auch im Bereich des Sanierungsgelds die getroffenen Stichtagsregelungen nicht zu beanstanden. |
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| Einer weiteren Härtefallregelung bedurfte das klagende Land B. nicht. Insbesondere die wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten verpflichteten zu einer schonenderen Behandlung des klagenden Landes nicht. |
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| Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Bundestreue gebietet eine solche Sonderbehandlung des klagenden Landes zum Nachteil etwa des Bundes nicht. Ebenso wenig haben die an der Beklagten beteiligten anderen Bundesländer eine Verpflichtung über den Länderfinanzausgleich im Rahmen des Sonderhaushalts der Beklagten das Land B. noch weitergehend quer zu subventionieren. Insoweit kann verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03; BVerfGE 116, 327-412). Ein irgendwie gearteter bundesstaatlicher Notstand für das Land B. ist danach nicht feststellbar. Es ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich eines derartigen Notstandes auch nur ansatzweise oder teilweise passivlegitimiert wäre. |
|
| Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung einschließlich der Vorschriften gemäß der 7. und 9. Satzungsänderung auch im Hinblick auf das klagende Land rechtlich nicht zu beanstanden. Das klagende Land kann daher hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kontonummer ... weder das gesamte Sanierungsgeld für das Jahr 2006 zurückfordern (Klagantrag Ziffer 1), noch den Umverteilungsbetrag gemäß 7. und 9. Satzungsänderung (Klagantrag Ziffer 2), noch die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei anderer Art der Berücksichtigung der ausgegliederten Betriebe (Klagantrag Ziffer 3). |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2008 - 6 O 38/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009 - 12 U 102/08). |
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| Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (A.). |
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| Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben. Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel hält einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (B.). |
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| Weitergehende Bedenken gegen die Regelungen bestehen weder im Allgemeinen (C.) noch speziell wegen der behaupteten Sondersituation des klagenden Landes B. (D.). |
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| Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor. |
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| Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (A.I.). |
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| Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (A.II.). |
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| Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (A.III.). |
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| Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (A.IV.). |
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| Der der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle durch das Gericht unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt. |
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| Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von dem klagenden Land nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe B.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen. |
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| 1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32). |
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| a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen. |
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| b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen. |
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| Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren. |
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| Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform. |
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| Nicht übersehen hat das Gericht, dass die 7. und 9. Satzungsänderung als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Die Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann jedoch - wie betont - ohnehin dahinstehen. |
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| 2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O. Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet. |
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| 3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen. |
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| Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anders zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein. |
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| Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 55). |
|
| Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird. |
|
| Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712). |
|
| Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27). |
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| Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch an den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative. |
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| Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV). |
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| Soweit einzelne Beteiligte geltend machen, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird. |
|
| Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (B.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (B.II), Stand. |
|
| Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34). |
|
| Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut. |
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| 1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im Wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler). |
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| 2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet. |
|
| Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss. |
|
| 3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein. |
|
| 4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich im konkreten Fall nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung einwenden. |
|
| Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären. |
|
| 5. Das Argument, die Bildung der Arbeitgebergruppen zur Bemessung des Sanierungsgeldes sei rein willkürlich, d.h. nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt, trägt nicht (vgl. hierzu: LG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - 6 O 41/07, juris-Tz. 92 ff.). |
|
| a) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen oben unter B.II.3 verwiesen werden. Es war dort schon erläutert worden, dass zur Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts bei der Erhebung der Sanierungsgelder nach §§ 17, 37 Abs. 3 ATV, 65 Abs. 3 VBLS die Rentenlasten der einzelnen Beteiligten als Anknüpfungspunkt verwandt und berücksichtigt werden. In die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des gesamten Sanierungsvolumens werden neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nämlich die Rentenlasten der Beteiligten einbezogen, diese mit dem Faktor neun gewichtet und zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beteiligten/Beteiligtengruppen zum Gesamtverhältnis von Entgelten und neunfacher Rentensumme aller Beteiligten in Beziehung gesetzt. Die von der Klägerin angegriffene Gruppenbildung war demnach zu keinem Zeitpunkt das einzige maßgebliche Kriterium zur Bemessung der erhobenen Sanierungsgelder. § 65 Abs. 5a VBLS berücksichtigt deshalb auch nicht erstmals, sondern lediglich stärker als bis zum 31.12.2005 die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten. |
|
| b) Unabhängig davon geht die in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse) und in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) VBLS enthaltene Gruppenbildung auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV zurück, deren Sachgerechtigkeit - entsprechend den oben unter B.I. gemachten Ausführungen - nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Offensichtlich waren sich die Tarifvertragsparteien gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV einig, dass nach dem oben geschilderten Grundgedanken der Solidarität „Arbeitgebergruppen“ als Untersolidargruppen zu bilden seien und dass die Satzung der Beklagten die Grundsätze zur Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002 regeln sollte. |
|
| c) Dafür, dass die Gruppen willkürlich und gänzlich ohne sachlichen Bezug zum Inhalt der Regelung gebildet wurden, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gruppenbildung orientiert sich vielmehr bereits von Anfang an tendenziell an der von der Klägerin angeführten unterschiedlichen Belastungsstruktur der beteiligten Arbeitgeber, berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin angeführten Befund, dass die Arbeitgeber des Bundes eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden, und versucht, ihn auszugleichen. Dies lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 entnehmen, in welchem der Verwaltungsrat eine Abstufung der Beteiligten in den Bereichen des Bundes, der Mitgliedsländer, der kommunalen Arbeitgeber und sonstiger Arbeitgeber vorgenommen und vorgesehen hat, dass |
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- für Beteiligte aus dem Bereich Bund 2,58 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der Mitgliedsländer 2,00 Prozent, |
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- für Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber 1,85 Prozent und |
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- für sonstige Arbeitgeber sowie Berlin (d)) nur 1,60 Prozent |
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| des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer als Sanierungsgelder erhoben werden sollen. Diese - für das klagende Land günstige - Abstufung antizipierte praktisch, dass die Arbeitgeber des Bundes und der Länder - wie sich in späteren Analysen der Beklagten herausstellte - eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden. |
|
| Die Behauptung, für die Gruppenbildung seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das klagende Land wurde vielmehr schon 2002 aus sachlichen Gründen (zumindest ursprünglich) günstigsten Gruppe der sonstigen Arbeitgeber zugeordnet. Die späteren Auswertungen der Beklagten haben bestätigt, dass es insbesondere Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber und der sonstigen Arbeitgeber waren, die sich wegen ihres günstigeren Verhältnisses von Aufwendungen zu den Rentenlasten über zu hohe Sanierungsgelder beschwerten (vgl. Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL). |
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| d) Darüber hinaus ist im Hinblick auf den im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien zugebilligten und über § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV an die Beklagte weitergegebenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu berücksichtigten, dass die Beklagte, um eine leistungsgerechte Verteilung der Sanierungsgelder vornehmen zu können, erst einmal Erfahrungen sammeln musste. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002, in welchem die Gruppen erstmals konkret aufgeführt sind, sich ausdrücklich als „vorläufige Regelung“ verstand und auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten einer abschließenden Satzungsregelung der Beklagten eine Überprüfung der für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze in Aussicht stellte. In dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 heißt es unter Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsausführende Beschlüsse): |
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| „2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des „Altersvorsorgeplans 2001“ folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben: … |
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| 3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die VBL überprüft. …“ |
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| Dies spricht dafür, dass man zum damaligen Zeitpunkt - einerseits unter dem Zugzwang der Systemumstellung und der für nötig befundenen Regelung zur Erhebung von Sanierungsgeldern, andererseits wegen fehlender Daten und Erfahrungen - sich noch nicht in der Lage sah, verlässliche und abschließende Aussagen über eine vollkommen gerecht erscheinende Verteilung der Sanierungsgelder zu machen. |
|
| Dass die Ausgestaltung der Erhebung der Sanierungsgelder in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Großteil mit einem Mangel an Erfahrungen in Zusammenhang stand, wird auch durch die Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL im Nachhinein bestätigt. Die Beklagte führt darin aus: |
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| „Im Hinblick auf … Abwanderungsbestrebungen haben Vorstand und Verwaltungsrat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um diese Thematik näher zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen zu ziehen sind. Eine solche Untersuchung ist auch bereits nach dem Altersvorsorgeplan vorgesehen. Danach überprüfen die Tarifpartner während der Laufzeit des Tarifvertrags, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist. |
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| Die durch den Verwaltungsrat am 18. November 2004 beauftragte Arbeitsgruppe „Finanzierung“ hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Thematik befasst und mit Hilfe umfassender Auswertungen der VBL die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Arbeitgebergruppen analysiert. Die Auswertungen haben deutlich gemacht, dass bei den einzelnen Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen zum Teil erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Finanzierung der individuell zurechenbaren Rentenleistungen bestehen.“ |
|
| Hieraus wird ersichtlich, dass erst umfassende Auswertungen und Analysen erfolgen mussten, um die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Beteiligten und Arbeitgebergruppen vollständig zu erfassen. |
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| e) Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch die Neuregelung des § 65 Abs. 5a VBLS die Gruppenbildung nicht aufgegeben hat, sondern an diese anknüpft. Sie berücksichtigt nur zusätzlich die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe noch stärker als bisher in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten (vgl. insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS). |
|
| Weitergehende Bedenken - etwa gegen die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf systemwechselbedingt durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken sei, und gegen die daraus abgeleitete Höhe des Sanierungsgelds (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) - hat das klagende Land nicht erhoben. Da die Kammer - in Übereinstimmung damit - bereits mehrfach entschieden hat, dass die Regelungen der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteile v. 31.03.2008 - 6 O 29/07, 6 O 34/07 und 6 O 38/07 - letzteres abrufbar über Juris), wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen. |
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| Die vom klagenden Land B. vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer angeblich besonderen Belastungssituation verfangen nicht. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den obigen Ausführungen und soll in der gebotenen Kürze hier nochmals im Einzelnen dargestellt werden: |
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| Das vom klagenden Land herangezogene „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ steht weder der ursprünglichen Sanierungsgeldregelung noch jener Regelung in Gestalt der 7./9. Satzungsänderung entgegen. |
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| 1. Dieses Prinzip der Gefahrengemeinschaft stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein bindendes Rechtsprinzip dar. Es scheint sich dabei vielmehr um eine rein begriffliche Ableitung aus dem bisherigen Umlagesystem zu handeln. Bereits oben (unter B. II. 1. - 2.) hat das Gericht dargestellt, dass das Umlagesystem bei veränderter Beschäftigungsstruktur es mit sich brachte, dass einige Beteiligte von diesem System profitierten, andere unter diesem System - gemessen an ihrer Rentenlast - litten. Die Behauptung eines rechtsgültigen Prinzips der Gefahrengemeinschaft läuft darauf hinaus, dieses Umlagesystem in unveränderter Form auf Dauer festschreiben zu wollen. Indes hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08) festgehalten, dass die Einführung des Sanierungsgeldes durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt ist, insbesondere auch deshalb, weil die Erhebung des Sanierungsgeldes in weitaus größerem Maße die Rentenlast des einzelnen beteiligten Arbeitgebers berücksichtigt als bei der reinen Finanzierung über das Umlagesystem (US 29 und 36). Das OLG Karlsruhe spricht insoweit auch davon, dass einzelnen Arbeitgebern infolge des dem Umlageverfahren systemimmanenten Risikos der Quersubventionierung ein momentaner Vorteil entstehen kann (US 37). Dieser momentane Vorteil kann keineswegs zu einem „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ sublimiert werden. |
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| 2. Dieses angebliche Prinzip der Gefahrengemeinschaft ist auch nicht fest mit dem Anstaltszweck verwurzelt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich die Träger der Beklagten Abänderung der bisherigen Umlagefinanzierung hätten vornehmen können. Dieses Umlageverfahren wurde erst 1967 bei der Beklagten eingeführt. Auch damals bedurfte es keiner Entscheidung der Träger der Beklagten. Die jetzige teilweise Abkehr vom Umlagesystem hin zu Elementen der Kapitaldeckung ist - historisch gesehen - zumindest teilweise eine Rückkehr zu dem zwischen 1929 und 1967 geltenden Kapitaldeckungs- bzw. Anwartschaftdeckungsverfahren (vgl. AS. 281). |
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| Soweit das klagende Land retrospektiv seine eigenen Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit betont und angeblich von der Beklagten selbst mit verursachte Finanzierungslasten aus der Vergangenheit benennt, greift diese Argumentation nicht durch. |
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| 1. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Beim klagenden Land handelt es sich um einen solchen Nettoempfänger, der allein aufgrund seiner früheren Finanzierungsbeiträge noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt hat. |
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| 2. Dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zum Teil auch aus Vorgängen aus der Vergangenheit herrührt, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Sanierungsgeld-erhebung nicht entgegen. Die behaupteten Altlasten etwa im Zusammenhang mit der Höhe der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden der Lufthansa als einer Beteiligten der Beklagten führt nicht zu einem relevanten Argument dahingehend, dass die Beklagte die Finanzierungslücken gewissermaßen selbst verschuldet hätte. Auch die Höhe der Gegenwertzahlungen veränderte sich im Laufe der Jahre und passte sich der veränderten Bevölkerungs- und Beschäftigungsstruktur an. Die Beklagte ist an ihre Satzung in der jeweils gültigen Form gebunden und konnte insbesondere frühere Ausscheidenstatbestände nicht mit über die jeweilige Satzungsregelung hinausgehenden Sanktionen belegen. Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778). Im Übrigen können nur tatsächliche Einnahmequellen bei der Bestimmung des Finanzbedarfs der Beklagten berücksichtigt werden. Fiktive bzw. nicht verwirklichte Einnahmen, zumal aus längst verjährter Zeit, entlasten den Haushalt der Beklagten nicht. |
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| Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch im Hinblick auf das klagende Land nicht zu beanstanden. |
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| 1. Das Gericht hat zwar nicht übersehen, dass das klagende Land im Gegensatz zu den Mitgliedsländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in die letzte Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d) VBLS eingeordnet ist. Letztlich zutreffend ist, dass die Zuordnung zu dieser 4. Gruppe i. V. m. den Umverteilungsmaßnahmen gemäß 7. und 9. Satzungsänderung zu einem exorbitanten Anstieg der Sanierungsgeldlast des klagenden Landes geführt hat. |
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| Nach den im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Zahlenverhältnissen hat sich die Höhe des zu zahlenden Sanierungsgeldes aufgrund der letztgenannten Umverteilung mehr als verdreifacht. Weniger unter dem historischen Aspekt, dass auch das klagende Land bis 1994 Mitglied der TdL war, sondern wegen der beträchtlichen Verschiebung der Sanierungsgeldlast in absoluter Höhe und auch in relativer Höhe (nämlich im Vergleich etwa zu den Verhältnissen bei den anderen Bundesländern; vgl. Anlage K 36, AH 489) bedarf es in der Tat einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für diese Veränderungen. |
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| Eine solche Rechtfertigung findet sich allerdings darin, dass das klagende Land - aufs Ganze gesehen - weiterhin noch Profiteur der Quersubventionierung ist. Nach wie vor ist das klagende Land durch den einheitlichen Umlagesatz begünstigt. Bezogen auf die gesamte Rentenlast erbringt das klagende Land zu wenig Finanzierungsbeiträge, nicht zu viel. |
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| Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechnet, so erreicht das klagende Land auch nach der Umverteilung des Sanierungsgelds lediglich einen Deckungsgrad von 90,72 %. Im Gegensatz hat beispielsweise das (durch die Umverteilung besonders begünstigte) Land Nordrhein-Westfalen vor der Umverteilung im Jahre 2006 einen individuellen Deckungsgrad von 159,2 % aufgewiesen, nach der Umverteilung immer noch einen Deckungsgrad von 126,88 %. Dieses Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt damit 14,01 % über dem Solldeckungsgrad von 112,87 %. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zahlt daher allein durch seine Umlage rund 38,8 Mio. EUR mehr in die Umlagegemeinschaft ein als die Gesamtheit dieser Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtrentenlast. Im Gegensatz liegt das klagende Land um 43,7 Mio. EUR hinter der Umlagegemeinschaft zurück. Davon trägt allein das Land Nordrhein-Westfalen 88,79 % bzw. 38,8 Mio. EUR. Die diesbezügliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 (dort S. 30, AS. 335), wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (S. 38/39, AS. 533/535) nur mit unbeachtlichen Argumenten, welche bereits oben abgehandelt wurden (D.II.), rechtlich in Frage gestellt, aber nicht rechnerisch oder tatsächlich bestritten. |
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| Die 7. und 9. Satzungsänderung der Beklagten stärkt also im Verhältnis der einzelnen Beteiligtengruppen die Lastengerechtigkeit. Auch das OLG geht in der oben genannten Entscheidung davon aus, dass die 7. bis 9. Satzungsänderungen noch gerechter sind als die vorangegangenen Verfahren, ohne dass freilich die früheren Verfahren als ungerecht zu bezeichnen gewesen wären (a.a.O., US 35/36). Art. 3 GG wird durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt. |
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| 2. Bereits oben (insbesondere unter B. II. 5.) wurde begründet, warum die Gruppenbildung hinsichtlich der Beteiligten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit das klagende Land beanstandet, dass infolge von Outsourcing-Maßnahmen es zu einer künstlichen Aufspaltung innerhalb der „Gesamtgruppe B.“ gekommen sei und insbesondere die angeblich durchweg positive Risikostruktur der ausgegliederten Rechtsträger zugunsten des klagenden Landes unberücksichtigt bleibe, greift dieses Argument nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (Az. 6 O 38/07, Juris-Tz 93) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte derartige juristisch eigenständige Gebilde zu berücksichtigen hat. Insoweit lässt sich nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt. |
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| Mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 108/08, US 34-35) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt. |
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| 3. Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung in § 65 Abs. 5 VBLS zur Berücksichtigung ausgegliederter Rechtsträger abstellt, ist diese Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Es sei erneut auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 verwiesen (a.a.O., US 49). Danach sind auch im Bereich des Sanierungsgelds die getroffenen Stichtagsregelungen nicht zu beanstanden. |
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| Einer weiteren Härtefallregelung bedurfte das klagende Land B. nicht. Insbesondere die wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten verpflichteten zu einer schonenderen Behandlung des klagenden Landes nicht. |
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| Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Bundestreue gebietet eine solche Sonderbehandlung des klagenden Landes zum Nachteil etwa des Bundes nicht. Ebenso wenig haben die an der Beklagten beteiligten anderen Bundesländer eine Verpflichtung über den Länderfinanzausgleich im Rahmen des Sonderhaushalts der Beklagten das Land B. noch weitergehend quer zu subventionieren. Insoweit kann verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03; BVerfGE 116, 327-412). Ein irgendwie gearteter bundesstaatlicher Notstand für das Land B. ist danach nicht feststellbar. Es ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich eines derartigen Notstandes auch nur ansatzweise oder teilweise passivlegitimiert wäre. |
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| Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung einschließlich der Vorschriften gemäß der 7. und 9. Satzungsänderung auch im Hinblick auf das klagende Land rechtlich nicht zu beanstanden. Das klagende Land kann daher hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kontonummer ... weder das gesamte Sanierungsgeld für das Jahr 2006 zurückfordern (Klagantrag Ziffer 1), noch den Umverteilungsbetrag gemäß 7. und 9. Satzungsänderung (Klagantrag Ziffer 2), noch die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei anderer Art der Berücksichtigung der ausgegliederten Betriebe (Klagantrag Ziffer 3). |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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