1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der Erstellung der Gutachten der B vom 11.05.2006 in Höhe von EUR 19.720,00 sowie vom 22.08.2007 in Höhe von EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Gegenwert zu zahlen, der sich gemäß den Bestimmungen der Satzung der Beklagten in der am 03.01.2003 in Kraft getretenen Fassung berechnet.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 30.06.2006 die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2006 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen.
4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 01.10.2007 die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2007 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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| Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens der Klägerin bei der Beklagten zum 31.12.2002. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens solcher von der Beklagten unter Berufung auf § 23 ihrer Satzung erhobenen Ansprüche auf Zahlung eines sogenannten Gegenwerts. |
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| Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gewährt auf privatrechtlicher Grundlage in Form von Gruppenversicherungsverträgen mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die dem geltenden Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder oder einem Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts unterliegen (sog. Beteiligte), nach Maßgabe ihrer Satzung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, künftig VBLS). Ein tarifvertraglicher Anspruch der Beschäftigten gegen deren Arbeitgeber auf Gewährung einer solchen Zusatzversorgung wurde für die neuen Bundesländer zum 01.01.1997 geschaffen. |
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| Die bisherige Satzung der Beklagten - zuletzt in der Fassung der 41. Satzungsänderung - wurde durch eine vom Verwaltungsrat der Beklagten am 19.09.2002 beschlossene, von der Aufsichtsbehörde am 22.11.2002 genehmigte und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlichte „Neufassung zum 1. Januar 2001“ ersetzt (nachfolgend: VBLS a.F. und VBLS n.F., soweit deren Inhalt voneinander abweicht). Die Beklagte informierte ihre Beteiligten im Oktober mit dem als Anlage B 5 vorliegenden Informationsschreiben VBLinfo 6/2002 über den Beschluss der neuen Satzung durch den Verwaltungsrat und darüber, dass diese noch zu genehmigende und zu veröffentlichende neue Satzung bereits im Internet eingesehen werden könne. Die Neufassung diente insbesondere dem Zweck, die Versicherungsleistungen der Beklagten und deren Finanzierung dem am 01.03.2002 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienste (ATV bzw. ATV-K) anzupassen, der unter anderem die Umstellung vom Gesamtversorgungsmodell auf das Versorgungspunktemodell brachte. § 86 VBLS n.F. sieht dementsprechend ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neufassung der Satzung zum 01.01.2001 vor. |
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| Die Regelung des § 14 VBLS, nach dessen Abs. 1 die Beklagte von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Satzungsänderungen vornehmen kann, bestimmte insoweit in ihrem Abs. 2 gemäß der VBLS a.F.: |
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| „Satzungsänderungen […] werden von der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten, wenn sie nicht selbst etwas anderes vorschreiben, mit Beginn des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.“ |
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| Die Finanzierung der Klägerin erfolgte nach §§ 75 f. Abs. 1 VBLS a.F., §§ 60 ff. VBLS n.F. im gesonderten Abrechnungsverband Ost (vgl. § 76 Abs. 3a VBLS a.F., § 61 Abs. 5 VBLS n.F.), dem die Beklagte angehörte, bis ins Jahr 2004 grundsätzlich über ein reines Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Für die Umlagefinanzierung der Leistungen in der Pflichtversicherung unterhält die Beklagte das sogenannte Versorgungskonto I (vgl. § 64 VBLS n.F.). Soweit einzelne Leistungen auf Grund einer Kapitaldeckung erfolgen, wird das hierfür zurückgestellte Vermögen auf dem sogenannten Versorgungskonto II verbucht (§ 66 VBLS n.F.). |
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| § 22 VBLS gibt dem Beteiligten ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres, dessen Ausübung zum Ausscheiden des Beteiligten und zur Beendigung der Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer führt. Im Hinblick auf die nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin durch die Beklagte zu erfüllenden Verpflichtungen wegen bisheriger Versicherungszeiten bestimmt § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens (1967) die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen sog. Gegenwert zu zahlen. Erhaltene Gegenwertzahlungen führt die Beklagte dem Versorgungskonto II zu. |
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| § 23 a.F. bestimmte zur Gegenwertzahlung in einer seit 1995 geltenden Fassung: |
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| (2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von |
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| a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall während einer Pflichtversicherung (einschließlich der Fälle des § 37 Abs. 2 bis 4 sowie des Abs. 4a in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) über den ausgeschiedenen Beteiligten eingetreten ist, |
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| b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausgeschiedenen Beteiligten beruht, |
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| c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen, |
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| d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den aus geschiedenen Beteiligten, die nach § 37 Abs. 4 aufrechterhalten sind, |
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| e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Beteiligten schon bestanden haben oder die mit dem Ausscheiden des Beteiligten entstehen, |
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| f) künftigen, auf Grund des Todes den in Buchstaben a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsansprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, |
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| hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. |
|
| 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei die Rechnungsgrundlagen nach § 76 anzuwenden sind; als Rechnungszins ist jedoch der durchschnittliche Vomhundertsatz der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, höchstens jedoch 5,5 v.H. zu Grunde zulegen. 3 Als künftige jährliche Erhöhung ist der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen nach § 56 Abs. 1 S. 1 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 3 v.H. |
|
| 4 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 76 Abs. 2 zu erfüllen sind. |
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| 5 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 beruht. |
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| 6 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um den vom Hundertsatz zu erhöhen, der in dem Kalenderjahr vor dem Jahr des Ausscheidens des Beteiligten an Verwaltungskosten, bezogen auf die entrichteten Umlagen, angefallen ist. |
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| (4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.“ |
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| Durch die Neufassung der Satzung zum 01.01.2001 sind die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS zur Gegenwertermittlung erneut modifiziert worden: Der Gegenwert ist zur Abgeltung von Verwaltungskosten pauschal um 2 % und zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 % zu erhöhen, der ermittelte Gegenwert ist für den Zeitraum ab Ausscheiden des Beteiligten bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit 5,25 % aufzuzinsen. Zudem wurde die Zinsregelung in § 23 Abs. 4 VBLS geändert. § 23 VBLS n.F. hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: |
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| § 23 VBLS n.F. (Auszug aus der „Neufassung zum 01.01.2001“): |
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| (2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von |
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| a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie |
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| b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und |
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| c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, |
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| hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. |
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| 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. |
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| 5 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind. |
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| 6 Ansprüche die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. |
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| 7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen vom Hundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen. |
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| (4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden.“ |
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| Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche ein Klinikum betreibt, war seit dem 01.07.1999 bei der Beklagten Beteiligte gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Universitätsklinikums Dresden übernommen, dessen Träger bis dahin der Freistaat Sachsen gewesen war. Die Klägerin hatte dabei den wesentlichen Teil des Personals übernommen und war in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Das Universitätsklinika-Gesetz des Freistaates Sachsen vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 207, Anlage K 1) bestimmt insoweit, dass das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums bis zum 31.12.2002 und anschließend bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages fort gilt. |
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| Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.07.1999 die als Anlage K 2 vorliegende Beteiligungsvereinbarung, nach deren § 2 für alle durch sie begründeten Rechte und Pflichten die Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollten. |
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| Nachdem die Klägerin ein versicherungsmathematisches Gutachten vom 18.12.2001 (Anlage K 7) zur voraussichtlichen Höhe des zu zahlenden Gegenwerts bei einem von ihr erwogenen Ausscheiden zum 31.12.2001 eingeholt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 21.06.2002 (Anlage K 5) ihre Beteiligung zum 31.12.2002. Zum letztgenannten Zeitpunkt betrugen die Rückstellungen der Beklagten für Pflichtleistungen des Versorgungskontos I im Abrechnungsverband Ost EUR 892.574.977,37. |
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| Die Beklagte wies in der Folgezeit die Klägerin wiederholt darauf hin, dass die Berechnung des Gegenwerts erst erfolgen könne, wenn alle versicherten Arbeitnehmer durch die Klägerin bei der Beklagten abgemeldet worden seien bzw. die Kinderzahl aller Beschäftigten mitgeteilt worden sei. Die Klägerin ihrerseits forderte die Beklagte mehrmals zur Berechnung des Gegenwerts auf. |
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| Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu leistenden Gegenwert schließlich zunächst mit Schreiben vom 30.05.2006 gemäß dem von der Beklagten eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten der B vom 11.05.2006 (Anlagen K 14 und B 18) auf 30.147.282,31 EUR; hiervon entfallen 5.464.199,31 EUR auf Wertstellungszinsen von 5,88 % gemäß § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Einholung des Gutachtens in Höhe von EUR 19.720,00 auf. Mit Schreiben vom 04.09.2007 beanspruchte die Beklagte die Zahlung weiterer EUR 33.549,86 als Gegenwert mit der Begründung, die bei der Klägerin beschäftigte Versicherte Frau B. sei zwischenzeitlich Rentnerin geworden. Zudem wurden weitere Gutachterkosten von EUR 292,74 in Rechnung gestellt. |
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| Die Klägerin hatte bereits vor der Berechnung des Gegenwerts durch die Beklagte am 14.04.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000.000 EUR vorgenommen. Weitere Zahlungen leistete die Klägerin nicht. |
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| Die Klägerin ist der Ansicht , |
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| die Gegenwertforderung sei bereits dem Grunde nach unberechtigt. |
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| Die Gegenwertregelungen in § 23 VBLS a.F. und n.F. seien wegen Verstoßes gegen Art. 82 EGV und § 19 GWB nichtig nach § 134 BGB. Die Klägerin sei als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen, da sie privatrechtliche Versicherungsverträge abschließe. Als mögliche Konkurrenzprodukte seien auch kapitalgedeckte Versicherungen zu beachten. Die Beklagte übe keine hoheitliche Tätigkeit aus, weil ihr nicht die alleinige Verwaltung der Zusatzversorgung gesetzlich zugewiesen sei. Sie beherrsche den sachlich-relevanten Markt der den Vorgaben des ATV entsprechenden Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Der relevante räumliche Markt sei auf das Bundesgebiet geschränkt. Insoweit sei die Beklagte historisch bedingt die einzige nennenswerte Anbieterin. Diese marktbeherrschende Stellung missbrauche die Klägerin durch eine in der Regel nicht bezahlbare Gegenwertforderung im Fall des Ausscheidens. Hierin liege ein Ausbeutungsmissbrauch und die missbräuchliche Behinderung der Wettbewerber der Beklagten, jeweils durch ungerechtfertigte Bindung der Beteiligten an die Beklagte. |
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| § 23 Abs. 2 VBLS sei auch wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam. Die Gegenwertzahlung sei keine Hauptleistungspflicht und unterliege daher der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Diese sei auch nicht durch tarifvertragliche Vorgaben eingeschränkt, weil das Verhältnis des Beteiligten zur Beklagten und die Finanzierung der Beklagten nicht Gegenstand der tarifvertraglichen Regelungen seien. Es liege eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die ausscheidenden Beteiligten hätten für die bei der Beklagten verbleibenden Rentenlasten bereits Beiträge in Form von Umlagen erbracht. Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS, wonach bei Ausscheiden der Beteiligten auch bei regelmäßiger Zahlung von Umlagen eine zusätzliche Entschädigung zu leisten sei, die sämtliche möglicherweise entstehenden Lasten abdecke und insoweit eine vollständige Kapitaldeckung vorschreibe, führe zu einer doppelten Inanspruchnahme der Beteiligten. Insbesondere werde noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Abrechnungsverband Ost bereits ein Kapitalstock aufgelaufen sei. In diesem neuen Abrechnungsverband existierten nämlich bisher noch wenige Leistungsberechtigte bei vielen Versicherten, so dass die Umlagezahlungen die zu erbringenden Leistungen bisher deutlich überstiegen. Zudem wälze die Beklagte das Finanzierungsrisiko auf die Beteiligten ab, anstatt selbst eine ausreichende Kapitaldeckung aufzubauen. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit, die bei Dauerschuldverhältnissen immer gegeben sein müsse, hier insbesondere gemäß § 174 Abs. 1 VVG a.F. § 23 Abs. 2 VBLS auch gegen § 309 Nr. 5 und 6 BGB sowie § 308 Nr. 7 BGB. Die Beklagte hätte mildere Mittel zur Deckung ihrer Leistungspflichten vorsehen können, etwa eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des Ausscheidenden bezüglich der auf die ihm zuzurechnenden Versicherten entfallenden Rentenzahlungspflichten, was die Liquidität des Ausscheidenden schonen würde. |
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| Schließlich sei § 23 Abs. 2 VBLS wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG unwirksam. |
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| Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die im Streit stehende Gegenwertforderung sei zumindest der Höhe nach unberechtigt. |
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| Zunächst sei bei der Berechnung der Gegenwertforderung allenfalls § 23 VBLS a.F. anzuwenden. Der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS und die darauf beruhenden, hier maßgeblichen Satzungsänderungen seien unwirksam, weil der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend bestimmt sei und auch kein Widerspruchsrecht vorsehe. Im übrigen käme die Anwendung der erst nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis im Bundesanzeiger veröffentlichten Neufassung der Satzung einer echten Rückwirkung gleich, die von § 14 VBLS tatbestandlich nicht gedeckt sei. Die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung müssten sich nach den zum Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts oder zumindest nach den im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung geltenden Regelungen richten. Die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger sei aber Wirksamkeitserfordernis für deren Inkrafttreten. Die Beklagte könne auch nach Beendigung der Beteiligung der Klägerin mangels Rechtsverhältnisses gar keine gegenüber der Klägerin wirkenden Satzungsänderungen mehr vornehmen. Wollte man dennoch § 14 VBLS eine Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung entnehmen, so wäre diese wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Im übrigen sei jedenfalls die vorliegende konkrete Änderung von § 23 Abs. 2 VBLS wegen einer damit einhergehenden übermäßigen und vor Beginn der Kündigungsfrist nicht vorhersehbaren Steigerung der Gegenwertforderung um 268 % (gemeint wohl: auf 268 % bzw. um 168 %) unwirksam nach §§ 315, 242, 307 BGB. |
|
| Ferner verstießen einzelne der für die Berechnung der Gegenwertforderung maßgebliche Bestimmungen des § 23 Abs. 2 VBLS n.F. gegen AGB-Recht: Der Rechnungszins sei unzulässigerweise auf nur 3,25 % während der Anwartschaftsphase und nur 5,25 % während der Rentenphase festgesetzt. Tatsächlich seinen jeweils 5,5 % angemessen. Die geforderte Fehlbetragsdeckung von 10 % stelle eine einseitige Risikoverlagerung zu den Beteiligten dar, die auch an Überschüssen nicht beteiligt werden. Die im Wesen einer Versicherung liegenden Unsicherheiten seien schon in die Berechnung des eigentlichen Gegenwerts eingeflossen. Der geforderte Verwaltungskostenzuschlag von 2 % nach § 23 Abs. 2 S. 7 VBLS n.F. entspreche nicht den tatsächlichen Verwaltungskosten. Soweit § 23 Abs. 2 VBLS n.F. verfallbare Rentenanwartschaften, also solche ohne erfüllte Wartezeit, undifferenziert wie solche mit erfüllter Wartezeit erfasse, widerspreche dies versicherungsmathematischen Grundsätzen, da unwahrscheinlich sei, dass ein signifikanter Teil der Versicherten nach dem Ausscheiden aus der Klägerin noch die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen würde. |
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| Weiter bringt die Klägerin vor, dass jedenfalls Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F. vorliegend nicht geschuldet seien, weil die Verzögerung der Gegenwertberechnung von der Beklagten zu vertreten sei. Im übrigen hält die Klägerin auch diese Bestimmung für unangemessen benachteiligend und unwirksam. Der Beteiligte müsse hier einen Betrag mit mindestens 5,25 % verzinsen, den er nach der Berechnung des Gegenwerts durch die Beklagte gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS kurzfristig zur Verfügung haben müsse und daher nicht zinsgünstig anlegen könne. Auch sei nicht zu rechtfertigen, dass die Rechnungszinsen zumindest zum Teil niedriger als die Wertstellungszinsen angesetzt werden. |
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| Schließlich macht die Klägerin geltend, eine eventuelle Gegenwertforderung sei nicht fällig, weil das vorliegende versicherungsmathematische Gutachten aus mehreren Gründen nicht nachprüfbar und unvollständig sei. Es sei unzulässig, wegen der Einzelheiten der Berechnung auf den technischen Geschäftsplan der Beklagten vom 31.07.2003 zu verweisen, der den Beteiligten nicht zugänglich sei. Die Klägerin hält zudem die vorliegende Berechnung in verschiedener Hinsicht für inhaltlich fehlerhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 29.12.2006 auf S. 110 ff. und deren Schriftsatz vom 29.10.2007 (AS 553 ff.), dort S. 51 ff., verwiesen. Zu beanstanden sei auch, dass der nach Ausscheiden eingetretene Versicherungsfall der Frau B. die Beklagte zu einer nachträglichen Erweiterung der Gegenwertforderung veranlasst habe. |
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| Nach alledem sind nach Ansicht der Klägerin auch die Kosten für die versicherungsmathematischen Gutachten nicht zu erstatten. |
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| Die Klägerin b e a n t r a g t , |
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| 1. die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 einen Gegenwert zu bezahlen; |
|
| 2. die Schreiben der Beklagten vom 30.05.2006, zugegangen am 31.05.2006, mit dem diese die Klägerin zur Zahlung eines Gegenwertes in Höhe von EUR 30.147.282,31 auffordert, sowie das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2007, zugegangen am 11.09.2007, mit dem diese die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Gegenwertes in Höhe von EUR 33.549,86 auffordert, keine Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten; |
|
| 3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der Erstellung der Gutachten der B vom 11.05.2006 in Höhe von EUR 19.720,00 sowie vom 22.08.2007 in Höhe von EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen; |
|
| 4. hilfsweise für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: |
|
| 4.1 die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Gegenwert zu zahlen, der sich gemäß den Bestimmungen der Satzung der Beklagten in der am 03.01.2003 in Kraft getretenen Fassung berechnet; |
|
| 4.2 die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wertstellungszinsen gemäß § 23 Abs. 2 S. 8 der Satzung der Beklagten in der seit dem 03.01.2003 geltenden Fassung für den Zeitraum seit dem 01.01.2003 bis zum 30.06.2006 zu zahlen; |
|
| 4.3 die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 30.06.2006 die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2006 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen; |
|
| 4.4 die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2007 erhobene Gegenwertforderung mit v. H. [Anmerkung: gemeint offensichtlich - wie in Antrag 4.3 -: „4 v. H.“] über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen; |
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| [4.5: von der Klägerin nicht mit einer Ordnungsziffer versehener, weiterer Hilfsantrag:] |
|
| bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwertes nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesen Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind. |
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| Die Beklagte b e a n t r a g t , |
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| Die Beklagte ist der Auffassung , |
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| der erhobene Zahlungsanspruch bestehe nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F., gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. Die Regelung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen überwiegend aus Umlagen finanziert würden und ein ausgeschiedener Beteiligter keine Umlagen mehr entrichte. Daher müsse die Beklagte den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Gegenwert verlangen, um eine Kapitaldeckung für die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzuordnenden Leistungspflichten herbeizuführen. Hierbei handele es sich um den versicherungsmathematischen Barwert der nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei der Beklagten verbleibenden und von dieser noch zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen, da diese den verbleibenden Beteiligten nicht auferlegt werden könnten. So sollten nach dem durch das Ausscheiden bedingten Wegfall der künftigen Umlagen die zur Befriedigung der Rentenansprüche und -anwartschaften erforderlichen Beträge für Berechtigte aus der Zeit der Beteiligung durch eine Einmalzahlung allein von dem Ausscheidenden zur Verfügung gestellt werden. |
|
| Die Tatsache, dass die während der Beteiligungszeit der Klägerin geleisteten Zahlungen bei der Gegenwertberechnung nicht berücksichtigt werden, stelle keine „Doppelfinanzierung“ dar, sondern sei eine zwingende Folge des Abschnittsdeckungsverfahrens, das ein Umlageverfahren darstelle. Eine Anrechnung der geleisteten Zahlungen könne auch deshalb nicht stattfinden, weil die Gelder - systemgerecht - bereits für Versorgungsleistungen verbraucht worden seien. Die Beklagte verfüge auch im Abrechnungsverband Ost über kein zu berücksichtigendes Vermögen. Es bestehe lediglich die Umlagendeckung für fünf Jahre und eine Schwankungsreserve für sechs Monate. Ein Anteil des Ausscheidenden hieran sei rechnerisch nicht zu bestimmen. Daneben vorhandenes Deckungsvermögen diene bereits einer in besonderen Fällen (z.B. ausgeschiedene Beteiligte oder Altverpflichtungen aus der Zeit vor Einführung des Umlagesystems) erforderlichen Kapitaldeckung von Leistungspflichten, für die aber auch kein weiterer Gegenwert verlangt werde. |
|
| Aus diesen Gründen könne in der Forderung eines Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS weder ein kartellrechtlich zu beanstandender Missbrauch noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts oder einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG erkannt werden. |
|
| Außerdem seien kartellrechtliche Vorschriften im Streitfall schon gar nicht anzuwenden, weil die Beklagte mit ihrem umlagefinanzierten Vorsorgesystem keine wirtschaftliche, sondern eine soziale Tätigkeit ausübe, wie sie von privaten Wettbewerbern gar nicht angeboten werden könne. Konkurrierende Anbieter gebe es im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten auch gar nicht. Die Beklagte besitze keine marktbeherrschende Stellung. |
|
| Auch eine Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Vorschriften scheitere tatsächlich schon an deren Anwendungsvoraussetzungen. § 23 Abs. 2 VBLS unterliege keiner Inhaltskontrolle. Zum Einen basiere die Bestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, denn die Gegenwertregelung folge als Finanzierungsbestimmung spiegelbildlich den Vorgaben der Tarifpartner zum Leistungsrecht der Beklagten. Zum Anderen seien die Bestimmungen zum Gegenwert Regelungen über den Leistungsinhalt bzw. das zu zahlenden Entgelt. Die normierte Gegenwertzahlung sei eine Gegenleistung für die im Rahmen einer Beteiligung entstandenen und noch nach dem Ausscheiden durch die Beklagte zu erfüllenden Verpflichtungen. |
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| Der Anwendung von § 23 VBLS n.F. einschließlich des Leistungsrechts nach der VBLS n.F. stehe die Kündigung der Klägerin zum 31.12.2002 nicht entgegen. Die in § 14 Abs. 2 VBLS vorgesehene Veröffentlichung sei nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Satzungsänderung, die somit hier bereits am 22.11.2002 bewirkt worden sei. Im übrigen erlaube der wirksame Änderungsvorbehalt auch eine Rückwirkung. Ein entsprechendes Bedürfnis bestehe jedenfalls dann, wenn solche Änderungen wegen mitunter ebenfalls rückwirkender tarifvertraglicher Vorgaben notwendig werden, wie dies hier der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe sich auch schon mit einem vor der Kündigungserklärung erschienenen Informationsblatt der Beklagten VBLinfo 1/2002 auf die Änderungen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 einstellen können. Erste Informationen hierzu habe bereits die Ausgabe VBLinfo 1/2000 im Oktober 2001 enthalten. |
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| Die streitgegenständliche Änderung des § 23 Abs. 2 VBLS habe keine unangemessene Steigerung der Gegenwertforderung bewirkt. Vielmehr beruhten eventuelle Erhöhungen der Gegenwertforderung lediglich auf Änderungen des Leistungsrechts. |
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| Die Beklagte ist der Ansicht, auch die einzelnen Bestimmungen zur Gegenwertberechnung in § 23 Abs. 2 n.F. seien nicht zu beanstanden. Die anzuwendenden Rechnungszinsen ergäben sich spiegelbildlich aus den tarifvertraglichen Vorgaben. Die Fehlbetragsdeckung sei einer Umstellung von Umlagefinanzierung auf Kapitaldeckung immanent. Die Verwaltungskostenpauschale entspreche den erfahrungsgemäß zwischen 1,4 und 2,3 % liegenden tatsächlichen Kosten. Die Einbeziehung von Anwärtern mit verfallbaren Rentenanwartschaften rechtfertige sich daraus, dass nicht auszuschließen sei, dass diejenigen Arbeitnehmer, die zum maßgeblichen Stichtag die Wartezeit noch nicht erfüllt hätten, künftig doch Ansprüche gegenüber der Klägerin gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten bei der Klägerin insoweit versicherten Zeit erlangen würden. Es komme allein darauf an, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne; auf Wahrscheinlichkeiten oder die Häufigkeit dieser Fälle komme es als Folge des Umlagesystems nicht an. Im übrigen bestehe für Versicherte mit nicht verfallbaren Anwartschaften auch die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 44 VBLS; dies belege die Notwendigkeit, auch für beitragsfrei Versicherte einen Gegenwert zu erheben. |
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| Die Verzögerung der Gegenwertberechnung sei zum Teil von der Klägerin zu vertreten, die bis Ende 2004 keine ordnungsgemäßen Abmeldungen vorgenommen habe. Für die Datenaufarbeitung habe die Beklagte sodann weitere Zeit benötigt, ohne diese vorwerfbar zu verzögern. Die somit berechtigte Forderung von Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F. sei mit § 307 BGB zu vereinbaren, weil bis zur Zahlung des Gegenwerts der Beteiligte und nicht die Beklagte mit diesem Kapital Gewinne erwirtschaften könne. |
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| Ein nachvollziehbares und prüffähiges Gutachten sei keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Gegenwerts. Die der vorliegenden Forderungen zu Grunde liegenden Berechnungen beruhten auf allgemein und staatlich anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen und seinen inhaltlich zutreffend. Der vom Bundesministerium für Finanzen genehmigte technische Geschäftsplan der Beklagten sei lediglich eine mathematische Umsetzung der Satzung. Die Beteiligten benötigten zur Überprüfung der Höhe des Gegenwerts keine Einsicht in denselben. Der technische Geschäftsplan sei ein Betriebsgeheimnis der Beklagten. |
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| Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Einzelheiten der Berechnung der streitigen Gegenwertforderung wird auf die Klageerwiderung vom 10.07.2007 (AS 305 ff.), dort S. 94 ff. und den Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2008 (AS 749 ff.), dort S. 55 ff. verwiesen. Auch die nachträgliche Korrektur der Berechnung sei ordnungsgemäß, weil der Versicherungsfall der Frau B. rückwirkend zum 28.09.2002 eingetreten sei. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Klage ist in den Haupt- und Hilfsanträgen jeweils nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. |
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| Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet. |
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| Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zur Zahlung eines Gegenwertes nicht verpflichtet ist, obgleich sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 10.000.000,00, nach eigenem Vorbringen unter Vorbehalt, geleistet hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtslage - nämlich das Fehlen jeglicher Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts - unterstellt, könnte die Klägerin eine Leistungsklage zur Rückforderung der Abschlagszahlung erheben. Insoweit erscheint ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zweifelhaft. Dies kann hier aber dahinstehen, weil der Klageantrag unbegründet ist. Zwar setzt grundsätzlich eine Klageabweisung in der Sache voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen festgestellt werden (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10; vgl. auch BGH NJW 2008, 1227). Etwas anderes gilt aber für die Prüfung des Feststellungsinteresses, wenn - wie hier - die Unbegründetheit der Klage feststeht (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10, § 265 Rn 7, m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). |
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| Die Klägerin stellt einen unbezifferten negativen Feststellungsantrag, mit dem sie ausweislich der Klagebegründung geltend macht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts mangels Anspruchsgrundlage schon dem Grunde nach, also gar nicht zustehe. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagten steht auf Grund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligtenverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts zu, dessen Höhe und Fälligkeit hier offen bleiben kann. |
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| 1. Ob dieser Anspruch sich aus § 23 Abs. 2 VBLS ergeben kann, unterliegt allerdings Zweifeln. Bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103). Die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS n.F. und a.F. könnten insbesondere wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften unwirksam sein. Dies dürfte gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB nach dem AGB-Gesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (i.F.: AGBG) zu beurteilen sein. Wegen der Kündigung zum 31.12.2002 bestand nämlich zum 01.01.2003 kein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien mehr, weswegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht einschlägig sein dürfte. |
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| Sofern die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht nach § 8 AGBG entzogen sein sollte, könnte sich ihre Unwirksamkeit möglicherweise aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ergeben. |
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| a) Dies hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart.) in Bezug auf § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 auf Grund der nachfolgenden Erwägungen angenommen: |
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| Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS über die Zahlungen eines Gegenwerts nach Ausscheiden eines Beteiligten benachteilige den Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Beim Ausscheiden eines Beteiligten würden die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung unterstellt, ohne in irgend einer Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Dies sei auch nicht durch Zwänge zu erklären, die sich aus dem Umlagefinanzierungssystem der Beklagten ergeben. Zum einen sei es unangemessen benachteiligend, wenn bei der - auf einen Beteiligten bezogenen - Umstellung vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung nur die für die Beklagte negativen im System hinterlassenen Spuren der Beteiligung gelöscht und deren positive in keiner Weise berücksichtigt würden. Im übrigen habe die Beklagte mit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS aus der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten im Ergebnis diejenige ausgewählt, welche die ausscheidenden Beteiligten allein und finanziell am stärksten belaste. |
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| b) Andererseits mag zu bedenken sein, dass die Gegenwertzahlungspflicht im Ansatz nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht und einem im Grunde berechtigten Interesse der Beklagten entspringt (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Dass die Beklagte keine Kapitalrückstellungen für den Fall des gewillkürten Ausscheidens von Beteiligten bildet, ist nicht zu beanstanden, sondern Folge des auf Kontinuität angelegten Umlageverfahrens. Die Beteiligten kommen nur deswegen während ihrer Teilnahme am Umlageverfahren in den Genuss dessen Vorteils, nämlich dass jeweils nicht mehr an Finanzierung erbracht werden muss, als zur Ausgabendeckung im Deckungsabschnitt erforderlich ist. Würde man von der Beklagten zudem Vorsorge für den Fall des Ausscheidens von Beteiligten oder gar den theoretisch denkbaren Fall des Ausscheidens aller Beteiligten verlangen, würde dies im Ergebnis eine vollständige Kapitaldeckung aller Leistungspflichten erfordern und den Ansatz des Umlagesystems leerlaufen lassen. Unter diesem Aspekt könnte die Forderung eines Gegenwerts in einer Höhe, wie sie zur vollständigen Ausfinanzierung der dem Beklagten zuzuordnenden Leistungspflichten notwendig ist, für sich betrachtet jedenfalls unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligend sein. |
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| Problematisch an der vorliegenden Regelung zur Gegenwertzahlung erscheint vor allem die Verweigerung jeglicher vorteilhafter Rechtsfolgen für den Ausscheidenden, insbesondere, dass der Ausscheidende in keiner Weise an vorhandenem Vermögen der Beklagten beteiligt wird. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen dürfte davon auszugehen sein, dass selbst im umlagefinanzierten Versorgungskonto I ein nicht verbrauchter Kapitalstock auflaufen kann, der möglicherweise auch über den für den jeweiligen Deckungsabschnitt benötigten Betrag hinaus geht, vor allem - trotz des geringen Beitragssatzes - im „jungen“ Abrechnungsverband Ost mit relativ vielen Versicherten bei noch relativ wenigen Leistungsbeziehern. Zur Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten enthält die Satzung überhaupt keine Regelung, was einer Ausgewogenheit des Vertragsgefüges insgesamt abträglich ist. |
|
| Indessen wäre eine Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten nicht zwingend im Rahmen der Gegenwertberechnung vorzunehmen. Stattdessen läge es vielmehr nahe, wegen der Herauslösung eines bestimmten Anteils der Versicherten aus dem Umlagesystem einen Anspruch des ausscheidenden Beteiligten auf Auszahlung eines entsprechenden Anteils an noch nicht verbrauchtem, zumindest aber an eventuellem überschüssigem Umlagevermögen vorzusehen. Das Fehlen einer Vertragsbestimmung zu derartigen Gegenansprüchen des ausscheidenden Beteiligten könnte aber bei der AGB-rechtlichen Prüfung der Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS unerheblich sein. Zwar ist anerkannt, dass bei der Frage nach der Angemessenheit einer Klausel auch der Inhalt anderer Klauseln mit zu berücksichtigen ist und so auch eine für sich genommen nicht zu beanstandende Klausel unwirksam sein kann, weil sie zusammen mit anderen Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (sog. „Summierungseffekt“, vgl. MüKo/ Kieninger , 5. A., 2007, § 307 BGB Rn 34 m.w.N.). Ob aber auch eine Lücke im Vertrag eine an sich nicht unangemessene Klausel unwirksam werden lassen kann, erscheint zweifelhaft. |
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| c) Im Ergebnis kann hier aber dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 2 VBLS der Inhaltskontrolle unterliegt. Weiter kann offen bleiben, ob die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in diesem Fall wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam wäre. Unterstellte man dies, so kann sich nämlich die von der Klägerin verneinte Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts dennoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. |
|
| Zwar sind bei Allgemeinen Vertragsbedingungen die Gerichte in der Regel nicht aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 2 AGBG, dass soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Hält das Gesetz aber für den zu entscheidenden Fall keine Regelung bereit, so hat das Gericht die Lücke im Vertrag, die wegen der Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das gilt auch für das Versicherungsrecht, insbesondere für die Satzung der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.09.1998 - IV ZR 262/97 - NVersZ 1999, 88, 90) bereits entscheiden hat. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall, in dem bei Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS nach § 9 AGBG eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem Gegenwertzahlungsanspruch führen würde, wie noch auszuführen sein wird (3.). |
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| 2. Aus den bereits erörterten Gründen käme auch eine Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS nach § 134 BGB i.V.m. Art. 82 EGV bzw. § 19 GWB in Betracht. Insoweit wäre zunächst Voraussetzung, dass die Beklagte ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften mit marktbeherrschender Stellung darstellt. Dies kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob in der Verpflichtung der Beteiligten zur Gegenwertzahlung ein Missbrauch im Sinne des Kartellrechts liegt. |
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| Auch bei einer gedachten Nichtigkeit wegen eines Kartellrechtsverstoßes kann eine von § 23 Abs. 2 VBLS hinterlassene Vertragslücke nämlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Gegenwerts. |
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| 3. Eine bei unterstellter Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS somit vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Klägerin zumindest von einer Ausfinanzierung der auf ihre Beschäftigten entfallenden und während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten entstandenen Leistungspflichten durch Zahlung von Deckungskapital an die Beklagte nicht vollständig befreit ist. |
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| Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 169, 215). Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung findet auch Anwendung, wenn eine Regelungslücke auf der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung beruht (Palandt/ Ellenberger , 68. A., 2009, § 157 Rn 3 m.w.N.). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten einer Partei verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; 179, 186). |
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| a) Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden. Insbesondere finden auf den privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wie §§ 738, 733, 735 BGB Anwendung. Eine dispositive gesetzliche Regelung im Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Fassung bis zum 31.12.2007 (VVG a.F.), von der die Satzung der Klägerin mit einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung abweicht, existiert ebenfalls nicht. Der umlagefinanzierte Gruppenlebensversicherungsvertrag nach den Satzungsbestimmungen der Klägerin findet auch in den Vorschriften der §§ 159 ff. VVG a.F. kein Vorbild; im Gegenteil wird privatversicherungsrechtlich eine kapitalgedeckt finanzierte Lebensversicherung zugrunde gelegt (vgl. den das Kapitaldeckungsverfahren voraussetzenden § 174 VVG a.F.). Fehlen somit im Streitfall für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen (so auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die weitere Voraussetzung für eine solche ergänzende Vertragsauslegung, nämlich dass der Wegfall der Regelung in § 23 VBLS zu einer einseitigen und nicht mehr hinnehmbaren Verschiebung des Vertragsgefüges führen würde, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach dem unter Ziff. 1 gesagten steht nach Ansicht der Kammer fest, dass ein vollständiger Wegfall der Finanzierung durch den ausscheidenden Beteiligten die Beklagte vor unüberwindbare Finanzierungsschwierigkeiten stellt, während der Ausscheidende sich seiner mit der Beteiligung am Umlageverfahren begründeten solidarischen Finanzierungsverantwortung folgenlos entziehen würde. |
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| b) Somit ist zu fragen, ob nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben in Kenntnis einer Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS für den Fall des Ausscheidens eine Gegenwertzahlung durch den Beteiligten vereinbart worden wäre. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall. |
|
| Das umlagefinanzierte System der Beklagten ist auf dauerhafte Beteiligung angelegt. Ein Austreten einzelner Beteiligter ist systemfremd. Angesichts des Ziels der Alterssicherung der Arbeitnehmer streben die Beteiligten beim Eintritt regelmäßig keine kurzfristige Mitgliedschaft, sondern eine langfristige Bindung an (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die Klägerin hat wenige Jahre nach Begründung des Anspruchs auf Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet und des Abrechnungsverbandes Ost ihre Beteiligung bei der Beklagten vereinbart. Hierbei war nur eine Umlage von 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten (§§ 29 Abs. 1, 76 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F.), weil der Umfang der zu erfüllenden Leistungspflichten im Abrechnungsverband Ost gering war. Andererseits hat die Klägerin sich auf diesem Weg durch relativ geringe Prämien die Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Pflicht zur Gewährung einer Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten „erkauft“. Nach Auffassung der Kammer kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin sich auf die Vereinbarung einer angemessenen Gegenwertzahlungspflicht für den Fall des Ausscheidens aus dem Umlagesystem eingelassen hätte. Auf der anderen Seite hätte die Beklagte auf eine solche Absicherung bestanden. Sie hätte andernfalls eine Versicherung im Umlageverfahren nicht redlich anbieten können. |
|
| Die insoweit eröffnete ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 54, 106, 115). Vorliegend kämen zwar grundsätzlich verschiedene theoretisch denkbare Alternativen zur Ausgestaltung der finanziellen Absicherung der Beklagten für den Fall des Ausscheidens eines Beteiligten in Betracht: So könnte der ausscheidende Beteiligte die ihm zuzurechnenden Rentenlasten ganz oder teilweise „mitnehmen“ und eventuell an einen Dritten weiterreichen und die Klägerin so ganz oder teilweise von den Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Versicherten befreien. Eine Abwandlung dieses Modells könnte darin bestehen, nur die tatsächlichen Rentenlasten durch eine Gegenwertzahlung abzulösen und die Anwartschaften in der beschriebenen Weise zu übernehmen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der ausscheidende Beteiligte alle in der Zukunft anstehenden Rentenleistungen erstattet, die die Beklagte nach dem Ausscheiden an Rentenempfänger gezahlt hat. Auch hier müsste nicht der gesamte Barwert auf einmal gezahlt werden. Ferner ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zwar einen Gegenwert zu bestimmen, damit einhergehend aber die gesamten bisherigen Prämienleistungen, soweit hierfür keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (vgl. § 63 Abs. 2 VBLS n.F. zur Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Prämienzahlung), in Anrechnung zu bringen, quasi das bisherige versicherungsrechtliche Beteiligungsverhältnis rückabzuwickeln im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der versicherten Risiken auf kapitalgedeckter Basis zum Gegenwert. Im Rahmen dieser „Rückabwicklungslösung mit Gegenwert“ ist schließlich denkbar, die hier bezeichnete Rückabwicklung zu pauschalieren; etwa dergestalt, die Prämienzahlungen pauschal zu berücksichtigen durch Nichteinbeziehen der Anwartschaften in die Gegenwertberechnung, vergleichbar der Gegenwertermittlung nach § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 1976 (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). |
|
| Es liegen nach Auffassung der Kammer vorliegend dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien jedenfalls eine wie auch immer geartete Gegenwertzahlung vereinbart worden wäre. Die Klägerin wollte eine Versicherung zu Gunsten ihrer Beschäftigten abschließen. Zweck solcher Versicherungsverträge ist es typischerweise, die Leistungen dem Versicherer zu überlassen und das unmittelbare Finanzierungsrisiko gegen Prämienzahlung auf diesen abzuwälzen. Eine Mitnahme der Leistungspflichten bei Beendigung der Versicherung oder eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung, die Leistungen der Beklagten zu erstatten, hätten die Parteien daher wohl nicht vereinbart. Die Beendigung der Beteiligung stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als die Umstellung einer umlagefinanzierten auf eine kapitalgedeckte Versicherung. Dementsprechend hätten die Parteien auch in Kenntnis der Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS eine Regelung getroffen, die dem Rechnung trägt, also sicherstellt, dass bei Ausscheiden eine Kapitaldeckung herbeigeführt wird und die Finanzierung der Versicherungsleistungen fortan durch die Beklagte zu gewährleisten ist. Die mit der Gegenwertzahlungspflicht verbundenen Härten für den Beteiligten, der dann in gewisser Weise eine „doppelte Finanzierung“ leisten muss, hätten diesen nicht grundsätzlich von der Zusage einer Gegenwertzahlung abgehalten, zumal der Eintritt des damit geregelten Falles ohnehin nicht nahe lag, vielmehr die Beteiligung auf Dauer angelegt war. |
|
| Allerdings kann angenommen werden, dass der Beteiligte auf eine diese Härten abmildernde Regelung gedrängt hätte, auf welche die Beklagte sich auch hätte einlassen können. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass nichts gegen eine Beteiligung des Ausscheidenden an nicht verbrauchtem und überschüssigem Kapital der Beklagten gesprochen hätte. Eine vollständige Rückabwicklung der geleisteten Umlagen würde wiederum der mit dem Beitritt zum Umlageverfahren zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft zur solidarischen Finanzierung widersprechen, so dass hinreichende Anhaltspunkte gegen einen solchen hypothetischen Willen sprechen. Zum Anderen käme eine Stundung des Gegenwerts in Frage, wobei dieser in Raten gezahlt werden könnte. Zur Frage der Berücksichtigung von verfallbaren Anwartschaften hätten sich vernünftige Parteien auf eine Regelung geeinigt, die einer betriebswirtschaftlichen Bewertung entspricht. Es lieg auf der Hand, dass Ansätze für derartige Risikobewertungen in Fachkreisen vorhanden sein dürften. |
|
| Dass damit im Einzelnen Spielräume zur konkreten Ausgestaltung der Gegenwertzahlungspflicht verbleiben, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Bei der Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW-RR 2008, 562 Tz. 15). Dabei ist sowohl an die Wertungen des Vertrages selbst als auch an objektive Maßstäbe anzuknüpfen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. A., 2009, § 157 Rn 7 m.w.N.). Die konkrete Ausgestaltung der Gegenwertzahlung wird sich auch vorliegend an Hand solcher Kriterien feststellen lassen. Sie muss im Streitfall aber nicht ermittelt werden, weil jedenfalls feststeht, dass die Klägerin nach der tatsächlich durchführbaren ergänzenden Vertragsauslegung zumindest nicht völlig von der Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts befreit sein wird. Insbesondere dass die Klägerin bei einer eventuellen Reduzierung des Gegenwertes um ihren „Anteil“ am Versorgungskonto I keine Zahlungen mehr zu leisten haben wird, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. |
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| Nach alledem ist der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet, ohne dass es auf die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS ankommt. |
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| Der Antrag Ziff. 2 ist unzulässig. |
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| Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen und sonstigen Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2008, 1303; Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, § 256 Rn 3, 5). |
|
| Der vorliegende Klageantrag hat kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Die Klägerin begehrt vielmehr die Feststellung, ob die Schreiben der Beklagen, mit denen sie die Klägerin zur Zahlung eines bestimmten Gegenwerts auffordert, Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten. Der Antrag zielt nicht auf die Feststellung konkreter Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ab, sondern auf die Wirkung einer Handlung der Beklagten, zudem ohne die mögliche Wirkung dieser Handlung zu nennen. Die Ermittlung, welche möglichen Wirkungen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr zukommen, und die Feststellung des Eintritts oder Nichteintritts dieser Wirkungen kann nicht dem Gericht überlassen werden. |
|
| Unzulässig ist auch eine isolierte Beurteilung der Fälligkeit einer erhobenen Forderung, sollte die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 2 hierauf abzielen. Die Fälligkeit einer Forderung ist Voraussetzung dafür, dass die (geschuldete) Leistung verlangt werden kann. Nur letzteres, also der Leistungsanspruch, stellt ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, wobei die Fälligkeit als Vorfrage zu klären ist. |
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| Der zulässige Klageantrag Ziff. 3 ist begründet. |
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| Eine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Erstellung der Gutachten der BodeHewitt AG & Co. KG in Höhe von EUR 19.720,00 sowie weiterer EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen, besteht nicht. |
|
| Zwar sieht § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (a.F. sowie n.F.) einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den ausscheidenden Beteiligten bezüglich der Kosten für die Berechnung des Gegenwerts vor. Dies betrifft aber nur solche Aufwendungen, welche die Beklagte zur Berechnung des Gegenwerts den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB). Dies war in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gutachterkosten nicht der Fall, weil die Gegenwertberechnung an schwerwiegenden Fehlern leidet, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten entstammen. |
|
| Zweifelhaft erscheint, ob jede Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Gegenwerts der Kostenerstattungspflicht entgegensteht. Von der Beklagten zu vertretende Fehler dürften vielmehr Schadensersatzansprüche des Beteiligten zur Folge haben, mit denen sich dieser wegen weiterer Kosten zur Korrektur der Berechnung schadlos halten kann. Aufwendungen für einen bereits im Ansatz verfehlten und daher von vorneherein ungeeigneten Gutachterauftrag durch die Beklagte können aber nicht für erforderlich gehalten werden und sind daher nicht zu erstatten. So liegt der hier zu entscheidende Fall. |
|
| Die Beklagte hat die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. vorgenommen und dabei auch ihre Leistungspflichten nach der Neufassung der Satzung zu Grunde gelegt. Die Neufassung der Satzung entfaltet aber keine Wirkung für die mit Ablauf des 31.12.2002 ausgeschiedene Klägerin. Dies wird im Teil 2 der Entscheidungsgründe zum Klageantrag Ziff. 4.1 ausgeführt. Die in Auftrag gegebene Gegenwertberechnung ist deshalb schon aus diesem Grunde unbrauchbar. |
|
| Offen bleiben kann daher im Ergebnis, ob § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (insbesondere a.F.) als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch wirksam ist. |
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| Nachdem der Klageantrag 1 keinen Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge Ziff. 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 zu entscheiden, nicht jedoch über den Hilfsantrag 4.2. |
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| A. Klageantrag Ziffer 4.1 |
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| Der zulässige Klageantrag Ziff. 4.1 ist begründet. |
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| Der negative Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruches aus einer bestimmten vertraglichen Grundlage, nämlich § 23 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Neufassung der Satzung, ab. Der Antrag korreliert mit dem Vorbringen der Klägerin, die Satzungsänderung entfalte für sie keine Wirkung. Die Formulierung des Klageantrags, wonach ein Anspruch auf Zahlung eines nach der Neufassung zu berechnenden Gegenwerts nicht bestehen soll, ist nicht etwa dahin auszulegen, dass abstrakte Rechtsfragen zur Berechnungsgrundlage geklärt werden sollen, sondern dahin, dass sich insgesamt aus der Neufassung der Satzung ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts nicht ergibt. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt hat. |
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| Der Antrag ist begründet, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den übrigen Bestimmungen der Satzung zusteht. |
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| Dahinstehen kann auch hier, ob die Neufassung des § 23 Abs. 2 VBLS bereits wegen Verstoßes gegen AGB-Recht oder sonstiges Recht unwirksam ist. Die am 03.01.2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte Satzungsänderung kann nämlich für die mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschiedene Klägerin ohnehin keinerlei Wirkungen entfalten. |
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| Das Recht zur einseitigen Satzungsänderung durch die Beklagte, also zur einseitigen Änderung der zwischen den Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, sieht § 14 VBLS vor. So bestimmt auch die Beteiligungsvereinbarung vom 28.07./18.08.1999, dass sich die Rechte und Pflichten der Beklagten nach der Satzung „in ihrer jeweiligen Fassung“ richten. Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Änderung der Satzung ist aber nicht gegeben (1.). Zumindest ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet (2.). |
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| 1. Zunächst ist bereits davon auszugehen, dass § 14 VBLS in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten keine auf einen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Änderung zurückwirkende Satzungsänderung erlaubt. |
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| a) Die vorliegende Satzungsänderung ist am 03.01.2003 wirksam geworden. Sie beansprucht somit gemäß § 86 VBLS n.F. Wirkung für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer äußeren Wirksamkeit und könnte nur bei einer zeitlichen Rückwirkung als Rechtsgrundlage für eine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin wegen eines Ausscheidens zum 31.12.2002 herangezogen werden. |
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| Die äußere Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach § 14 VBLS tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein. Dies ist der Regelung in § 14 VBLS a.F. durch Auslegung eindeutig zu entnehmen. Die systematische Trennung der Absätze 1 und 2 dieser Klausel spiegelt nicht eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Handlungen wieder, sondern unterscheidet die Voraussetzungen des Zustandekommens der Satzungsänderung (Abs. 1) und die weiteren Voraussetzungen zur Herstellung von Außenwirkung gegenüber den Beteiligten (Abs. 2). Der erste Halbsatz des § 14 Abs. 2 VBLS a.F. fordert in Bezug auf letztere zwingend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung greift die Veröffentlichung lediglich erneut auf und richtet damit zusätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens grundsätzlich an dieser aus. Vor der Veröffentlichung erlangt die Satzungsänderung indessen keine Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten als Vertragspartner der Beklagten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärungen erst mit ihrem Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB, der vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden ist). Bei der Satzungsänderung handelt es sich um eine Willenserklärung der Beklagten, mit der eine Vertragsänderung einseitig gestaltend herbeigeführt wird. Sie bedarf des Zugangs beim Vertragspartner. Insoweit trifft § 14 Abs. 2 VBLS a.F. eine besondere Regelung, welche die allgemein geltenden Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen gemäß der dispositiven (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 68. A., 2009, § 130 Rn 19) Regelung in § 130 BGB einerseits lockert und andererseits verschärft: Für das Wirksamwerden der Satzungsänderung genügt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nur diese Form der Bekanntgabe kann anderseits die Wirksamkeit herbeiführen. Ein solches formales Verfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch zweckmäßig und mit der Regelung in § 14 VBLS erkennbar gewollt. |
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| Daher ist unerheblich, inwieweit die Beteiligten den Informationsblättern und dem Inhalt der Internetseite der Beklagten bereits vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die geplante, beschlossene und genehmigte Satzungsänderung entnehmen konnten. Dass es hierauf nicht entscheidend ankommt und die Beteiligten sich nicht mit solchen Informationen begnügen mussten, zeigt gerade auch das Informationsblatt VBLInfo 6/2002 (Anlage B 5), dort S. 2 oben. Hier teilt die Beklagte zur beschlossenen Satzungsänderung mit: „[…] sie bedarf noch der Genehmigung […] und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Danach werden wir sie Ihnen in gedruckter Form zur Verfügung stellen.“ |
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| b) Eine Befugnis zur rückwirkenden Satzungsänderung in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten ist § 14 VBLS a.F. nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsänderung ist in § 14 Abs. 2 VBLS a.F. zwar variabel ausgestaltet. Nur soweit in der jeweiligen Satzungsänderung nichts Anderes bestimmt ist, legt § 14 Abs. 2 VBLS hierfür den Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats fest. Durch Auslegung ist jedoch nicht zu ermitteln, dass damit auch ein auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Satzungsänderung rückwirkendes Inkrafttreten zugelassen wird. |
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| aa) Für eine derart weite Auslegung gibt § 14 VBLS a.F. bereits keinen Anhaltspunkt. Es fehlt sowohl an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung als auch an Anhaltspunkten dafür, wie weit eine solche Rückwirkung reichen dürfte. |
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| Ein Bedürfnis der Beklagten, rückwirkende Satzungsänderungen vorzunehmen, ist offenbar. Der Geschäftszweck bzw. soziale Zweck der Beklagten besteht vor allem darin, eine dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes genügende Zusatzversorgung anzubieten. Für sie ist es daher von erheblicher Bedeutung, auf (ggf. sogar rückwirkende) Änderungen des Tarifrechts reagieren zu können. Dies ist im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Versicherten grundsätzlich auch im Interesse der Beteiligten, die ansonsten jeweils durch Individualvereinbarungen ihre Beteiligungsbedingungen anpassen müssten, um ihren Beschäftigten die geschuldete Versorgung zu garantieren. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht eine Auslegung des § 14 VBLS a.F., die der Beklagten ohne Anhaltspunkte in der Regelung selbst eine einseitige Rechtsmacht zur rückwirkenden Änderung der satzungsmäßigen Pflichten der Beteiligten gibt. Vielmehr kann ein derart weitreichender Wille des Beitretenden nur angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt oder den vereinbarten Bedingungen konkrete Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind. |
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| bb) Selbst wenn man zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, wonach eine rückwirkende Änderungsmöglichkeit von § 14 VBLS nicht geschaffen wird, nicht gelange wollte, so wäre eine solche Auslegung vorliegend zumindest nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten zu unterstellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 5 AGBG die Klausel des § 14 VBLS schon deshalb unwirksam macht, weil § 14 VBLS umgekehrt eine AGB-rechtlich bedenkliche Reichweite der Änderungsbefugnis - unter Einschluss einer beliebeigen Rückwirkungsermächtigung - zu entnehmen sein könnte. |
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| § 5 AGBG kommt zur Anwendung, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGHZ 112, 65, 68). In diesem Sinn kann nach Auffassung der Kammer zumindest das oben gewonnene Auslegungsergebnis, dass § 14 VBLS a.F. keine rückwirkende Satzungsänderung ermöglichen soll, nicht ausgeschlossen werden. Diese jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen somit zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass eine rückwirkende Satzungsänderung nicht möglich ist. |
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| cc) Es kommt demnach vorliegend nicht mehr darauf an, ob einer Rückwirkung im Streitfall entgegenstünde, dass die Klägerin sich möglicherweise nicht rechtzeitig auf die Satzungsänderung einstellen konnte. |
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| 2. Selbst wenn man dennoch in § 14 VBLS eine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur rückwirkenden Satzungsänderung sehen wollte, könnte sich keine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den weiteren Bestimmungen der Neufassung, insbesondere zum Leistungsrecht, ergeben. Denn jedenfalls ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet. |
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| § 22 VBLS gibt dem Beteiligten das Recht, durch Kündigung aus der Beteiligung auszuscheiden (§ 23 Abs. 1 VBLS). Damit endet das während der Beteiligung bestehende Versicherungsvertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zur Beklagten. Es wandelt sich in ein auf einmalige Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis, in dem die mit der Beendigung der Beteiligung eingetretenen oder verbliebenen Pflichten abzuwickeln sind. Insbesondere bei der Gegenwertzahlung handelt es sich um eine erst mit Beendigung des Dauerschuldverhältnisses entstehende Abwicklungspflicht. |
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| Eine Änderungsklausel in einem Dauerschuldverhältnis kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass sie die Anpassung der wiederkehrenden Pflichten an geänderte Verhältnisse oder Bedürfnisse im bestehenden Dauerschuldverhältnis ermöglichen soll. Der Vertragspartner eines diese Klausel verwendenden Versicherers muss nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Versicherer sich damit die Änderung von vertraglichen, auf einmalige Leistungen gerichteten Rechten und Pflichten noch nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vorbehalten will. Hierfür spricht auch § 14 Abs. 3 lit. b VBLS a.F., wonach Satzungsänderungen in dort aufgezählten Fällen auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen haben (Hervorhebung durch das Gericht). Sollte ein anderes Verständnis der Regelung in § 14 VBLS überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, so wäre es vorliegend zumindest nach § 5 AGBG nicht zu Grunde zu legen. |
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| Da im Streitfall die Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Wirksamkeit erlangt hat (s.o.), kann sie nach alledem die bereits zuvor ausgeschiedene Klägerin selbst im Fall der Rückwirkung nicht mehr erfassen. |
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| 3. Nicht entscheidungserheblich ist nach allem, ob der Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS (a.F.) überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGH IV ZR 30/07 - Urt. v. 14.05.2008, Tz. 15, allerdings in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Arbeitnehmer). |
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| B. Klageantrag Ziffer 4.2 |
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| Der Klageantrag Ziff. 4.2 war nicht zur Entscheidung gestellt. Er steht bei der gebotenen Auslegung unter der Bedingung des mangelnden Erfolgs des Klageantrags Ziff. 4.1. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift erklärt, die Hilfsanträge kumulativ für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 stellen zu wollen. Die Klägerin hat jedoch ihren Hilfsantrag Ziff. 4.1 in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 umgestellt. Nach dessen jetziger Fassung umfasst dieser bereits die mit dem Antrag Ziffer 4.2 nochmals angesprochenen Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Diese sind ein Teil des Gegenwerts selbst. Diese Antragshäufung kann nur dahin verstanden, dass über den - einen Teil des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. betreffenden - Antrag 4.2 nur entschieden werden soll, wenn der die Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. insgesamt betreffende Antrag Ziff. 4.1 keinen Erfolg hat. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. |
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| C. Klageanträge Ziff. 4.3 und 4.4 |
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| Die Klageanträge Ziff. 4.3 sowie 4.4 sind zulässig und begründet. |
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| Die Klägerin ist nicht verpflichtet, seit dem 30.06.2006 bzw. seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit den Schreiben vom 30.05.2006 bzw. vom 04.09.2007 erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. |
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| 1. § 23 Abs. 4 VBLS n.F. kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Neufassung der Satzung im Verhältnis zur Klägerin keine Anwendung findet. |
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| 2. Ob § 23 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F. eine wirksame Anspruchsgrundlage darstellt, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach dieser Bestimmung liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Anstalt die Gegenwertforderung unter Berechnung von Zinsen stunden. Eine solche Stundung durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Vielmehr verweigert die Klägerin schlicht die Zahlung. |
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| 3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 288, 284 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Beklagte ist nämlich mit der Gegenwertzahlung nicht in Verzug. |
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| a) Verzug tritt schon nach § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. nicht vor Ablauf eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts ein. Eine taugliche Mitteilung der Höhe des Gegenwerts liegt aber bislang wegen der rechtsfehlerhaften Berechnung durch die Beklagte nicht vor. |
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| b) Der fehlende Verzugseintritt ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen Regeln. Verzug tritt nämlich nicht ein, wenn der Schuldner die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, etwa weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH NJW 2006, 3271). Dabei mag hier dahingestellt sein, ob die Klägerin einen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. oder einer nach ergänzender Vertragsauslegung geltenden Regelung selbst (unter Hinzuziehung von Versicherungsmathematikern) hätte berechnen können, ohne den technischen Geschäftsplan der Beklagten zu kennen. Sie konnte nämlich davon ausgehen, dass weder eine Verpflichtung hierzu bestand noch die Beklagte eine eigene Berechnung durch die Klägerin akzeptieren würde. Insoweit durfte die Klägerin sich auf die Regelung in § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS verlassen, wonach der Gegenwert von der Beklagten zu berechnen ist. |
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| D. Klageantrag Ziffer 4.5 |
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| Der hier mit Ziff. 4.5 bezeichnete Klageantrag ist nicht zulässig. |
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| Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind. Damit wird nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgezielt, so dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO mangelt. |
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| Welche Ansprüche und Anwartschaften bei der Berechnung eines von der Beklagten zu zahlenden Gegenwertes einzubeziehen sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage im Rahmen der Berechnung der einheitlichen Gegenwertforderung. Bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind kein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 22, 43, 47). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin die konkreten Sachverhalte nicht nennt, die sie bei der Berechnung einbezogen bzw. nicht einbezogen sehen möchte. |
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| Teil 3: Nebenentscheidungen |
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| Die Klage ist in den Haupt- und Hilfsanträgen jeweils nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. |
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| Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet. |
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| Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zur Zahlung eines Gegenwertes nicht verpflichtet ist, obgleich sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 10.000.000,00, nach eigenem Vorbringen unter Vorbehalt, geleistet hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtslage - nämlich das Fehlen jeglicher Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts - unterstellt, könnte die Klägerin eine Leistungsklage zur Rückforderung der Abschlagszahlung erheben. Insoweit erscheint ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zweifelhaft. Dies kann hier aber dahinstehen, weil der Klageantrag unbegründet ist. Zwar setzt grundsätzlich eine Klageabweisung in der Sache voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen festgestellt werden (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10; vgl. auch BGH NJW 2008, 1227). Etwas anderes gilt aber für die Prüfung des Feststellungsinteresses, wenn - wie hier - die Unbegründetheit der Klage feststeht (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10, § 265 Rn 7, m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). |
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| Die Klägerin stellt einen unbezifferten negativen Feststellungsantrag, mit dem sie ausweislich der Klagebegründung geltend macht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts mangels Anspruchsgrundlage schon dem Grunde nach, also gar nicht zustehe. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagten steht auf Grund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligtenverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts zu, dessen Höhe und Fälligkeit hier offen bleiben kann. |
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| 1. Ob dieser Anspruch sich aus § 23 Abs. 2 VBLS ergeben kann, unterliegt allerdings Zweifeln. Bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103). Die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS n.F. und a.F. könnten insbesondere wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften unwirksam sein. Dies dürfte gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB nach dem AGB-Gesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (i.F.: AGBG) zu beurteilen sein. Wegen der Kündigung zum 31.12.2002 bestand nämlich zum 01.01.2003 kein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien mehr, weswegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht einschlägig sein dürfte. |
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| Sofern die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht nach § 8 AGBG entzogen sein sollte, könnte sich ihre Unwirksamkeit möglicherweise aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ergeben. |
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| a) Dies hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart.) in Bezug auf § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 auf Grund der nachfolgenden Erwägungen angenommen: |
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| Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS über die Zahlungen eines Gegenwerts nach Ausscheiden eines Beteiligten benachteilige den Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Beim Ausscheiden eines Beteiligten würden die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung unterstellt, ohne in irgend einer Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Dies sei auch nicht durch Zwänge zu erklären, die sich aus dem Umlagefinanzierungssystem der Beklagten ergeben. Zum einen sei es unangemessen benachteiligend, wenn bei der - auf einen Beteiligten bezogenen - Umstellung vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung nur die für die Beklagte negativen im System hinterlassenen Spuren der Beteiligung gelöscht und deren positive in keiner Weise berücksichtigt würden. Im übrigen habe die Beklagte mit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS aus der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten im Ergebnis diejenige ausgewählt, welche die ausscheidenden Beteiligten allein und finanziell am stärksten belaste. |
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| b) Andererseits mag zu bedenken sein, dass die Gegenwertzahlungspflicht im Ansatz nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht und einem im Grunde berechtigten Interesse der Beklagten entspringt (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Dass die Beklagte keine Kapitalrückstellungen für den Fall des gewillkürten Ausscheidens von Beteiligten bildet, ist nicht zu beanstanden, sondern Folge des auf Kontinuität angelegten Umlageverfahrens. Die Beteiligten kommen nur deswegen während ihrer Teilnahme am Umlageverfahren in den Genuss dessen Vorteils, nämlich dass jeweils nicht mehr an Finanzierung erbracht werden muss, als zur Ausgabendeckung im Deckungsabschnitt erforderlich ist. Würde man von der Beklagten zudem Vorsorge für den Fall des Ausscheidens von Beteiligten oder gar den theoretisch denkbaren Fall des Ausscheidens aller Beteiligten verlangen, würde dies im Ergebnis eine vollständige Kapitaldeckung aller Leistungspflichten erfordern und den Ansatz des Umlagesystems leerlaufen lassen. Unter diesem Aspekt könnte die Forderung eines Gegenwerts in einer Höhe, wie sie zur vollständigen Ausfinanzierung der dem Beklagten zuzuordnenden Leistungspflichten notwendig ist, für sich betrachtet jedenfalls unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligend sein. |
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| Problematisch an der vorliegenden Regelung zur Gegenwertzahlung erscheint vor allem die Verweigerung jeglicher vorteilhafter Rechtsfolgen für den Ausscheidenden, insbesondere, dass der Ausscheidende in keiner Weise an vorhandenem Vermögen der Beklagten beteiligt wird. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen dürfte davon auszugehen sein, dass selbst im umlagefinanzierten Versorgungskonto I ein nicht verbrauchter Kapitalstock auflaufen kann, der möglicherweise auch über den für den jeweiligen Deckungsabschnitt benötigten Betrag hinaus geht, vor allem - trotz des geringen Beitragssatzes - im „jungen“ Abrechnungsverband Ost mit relativ vielen Versicherten bei noch relativ wenigen Leistungsbeziehern. Zur Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten enthält die Satzung überhaupt keine Regelung, was einer Ausgewogenheit des Vertragsgefüges insgesamt abträglich ist. |
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| Indessen wäre eine Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten nicht zwingend im Rahmen der Gegenwertberechnung vorzunehmen. Stattdessen läge es vielmehr nahe, wegen der Herauslösung eines bestimmten Anteils der Versicherten aus dem Umlagesystem einen Anspruch des ausscheidenden Beteiligten auf Auszahlung eines entsprechenden Anteils an noch nicht verbrauchtem, zumindest aber an eventuellem überschüssigem Umlagevermögen vorzusehen. Das Fehlen einer Vertragsbestimmung zu derartigen Gegenansprüchen des ausscheidenden Beteiligten könnte aber bei der AGB-rechtlichen Prüfung der Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS unerheblich sein. Zwar ist anerkannt, dass bei der Frage nach der Angemessenheit einer Klausel auch der Inhalt anderer Klauseln mit zu berücksichtigen ist und so auch eine für sich genommen nicht zu beanstandende Klausel unwirksam sein kann, weil sie zusammen mit anderen Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (sog. „Summierungseffekt“, vgl. MüKo/ Kieninger , 5. A., 2007, § 307 BGB Rn 34 m.w.N.). Ob aber auch eine Lücke im Vertrag eine an sich nicht unangemessene Klausel unwirksam werden lassen kann, erscheint zweifelhaft. |
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| c) Im Ergebnis kann hier aber dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 2 VBLS der Inhaltskontrolle unterliegt. Weiter kann offen bleiben, ob die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in diesem Fall wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam wäre. Unterstellte man dies, so kann sich nämlich die von der Klägerin verneinte Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts dennoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. |
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| Zwar sind bei Allgemeinen Vertragsbedingungen die Gerichte in der Regel nicht aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 2 AGBG, dass soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Hält das Gesetz aber für den zu entscheidenden Fall keine Regelung bereit, so hat das Gericht die Lücke im Vertrag, die wegen der Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das gilt auch für das Versicherungsrecht, insbesondere für die Satzung der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.09.1998 - IV ZR 262/97 - NVersZ 1999, 88, 90) bereits entscheiden hat. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall, in dem bei Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS nach § 9 AGBG eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem Gegenwertzahlungsanspruch führen würde, wie noch auszuführen sein wird (3.). |
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| 2. Aus den bereits erörterten Gründen käme auch eine Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS nach § 134 BGB i.V.m. Art. 82 EGV bzw. § 19 GWB in Betracht. Insoweit wäre zunächst Voraussetzung, dass die Beklagte ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften mit marktbeherrschender Stellung darstellt. Dies kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob in der Verpflichtung der Beteiligten zur Gegenwertzahlung ein Missbrauch im Sinne des Kartellrechts liegt. |
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| Auch bei einer gedachten Nichtigkeit wegen eines Kartellrechtsverstoßes kann eine von § 23 Abs. 2 VBLS hinterlassene Vertragslücke nämlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Gegenwerts. |
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| 3. Eine bei unterstellter Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS somit vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Klägerin zumindest von einer Ausfinanzierung der auf ihre Beschäftigten entfallenden und während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten entstandenen Leistungspflichten durch Zahlung von Deckungskapital an die Beklagte nicht vollständig befreit ist. |
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| Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 169, 215). Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung findet auch Anwendung, wenn eine Regelungslücke auf der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung beruht (Palandt/ Ellenberger , 68. A., 2009, § 157 Rn 3 m.w.N.). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten einer Partei verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; 179, 186). |
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| a) Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden. Insbesondere finden auf den privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wie §§ 738, 733, 735 BGB Anwendung. Eine dispositive gesetzliche Regelung im Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Fassung bis zum 31.12.2007 (VVG a.F.), von der die Satzung der Klägerin mit einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung abweicht, existiert ebenfalls nicht. Der umlagefinanzierte Gruppenlebensversicherungsvertrag nach den Satzungsbestimmungen der Klägerin findet auch in den Vorschriften der §§ 159 ff. VVG a.F. kein Vorbild; im Gegenteil wird privatversicherungsrechtlich eine kapitalgedeckt finanzierte Lebensversicherung zugrunde gelegt (vgl. den das Kapitaldeckungsverfahren voraussetzenden § 174 VVG a.F.). Fehlen somit im Streitfall für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen (so auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die weitere Voraussetzung für eine solche ergänzende Vertragsauslegung, nämlich dass der Wegfall der Regelung in § 23 VBLS zu einer einseitigen und nicht mehr hinnehmbaren Verschiebung des Vertragsgefüges führen würde, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach dem unter Ziff. 1 gesagten steht nach Ansicht der Kammer fest, dass ein vollständiger Wegfall der Finanzierung durch den ausscheidenden Beteiligten die Beklagte vor unüberwindbare Finanzierungsschwierigkeiten stellt, während der Ausscheidende sich seiner mit der Beteiligung am Umlageverfahren begründeten solidarischen Finanzierungsverantwortung folgenlos entziehen würde. |
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| b) Somit ist zu fragen, ob nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben in Kenntnis einer Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS für den Fall des Ausscheidens eine Gegenwertzahlung durch den Beteiligten vereinbart worden wäre. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall. |
|
| Das umlagefinanzierte System der Beklagten ist auf dauerhafte Beteiligung angelegt. Ein Austreten einzelner Beteiligter ist systemfremd. Angesichts des Ziels der Alterssicherung der Arbeitnehmer streben die Beteiligten beim Eintritt regelmäßig keine kurzfristige Mitgliedschaft, sondern eine langfristige Bindung an (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die Klägerin hat wenige Jahre nach Begründung des Anspruchs auf Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet und des Abrechnungsverbandes Ost ihre Beteiligung bei der Beklagten vereinbart. Hierbei war nur eine Umlage von 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten (§§ 29 Abs. 1, 76 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F.), weil der Umfang der zu erfüllenden Leistungspflichten im Abrechnungsverband Ost gering war. Andererseits hat die Klägerin sich auf diesem Weg durch relativ geringe Prämien die Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Pflicht zur Gewährung einer Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten „erkauft“. Nach Auffassung der Kammer kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin sich auf die Vereinbarung einer angemessenen Gegenwertzahlungspflicht für den Fall des Ausscheidens aus dem Umlagesystem eingelassen hätte. Auf der anderen Seite hätte die Beklagte auf eine solche Absicherung bestanden. Sie hätte andernfalls eine Versicherung im Umlageverfahren nicht redlich anbieten können. |
|
| Die insoweit eröffnete ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 54, 106, 115). Vorliegend kämen zwar grundsätzlich verschiedene theoretisch denkbare Alternativen zur Ausgestaltung der finanziellen Absicherung der Beklagten für den Fall des Ausscheidens eines Beteiligten in Betracht: So könnte der ausscheidende Beteiligte die ihm zuzurechnenden Rentenlasten ganz oder teilweise „mitnehmen“ und eventuell an einen Dritten weiterreichen und die Klägerin so ganz oder teilweise von den Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Versicherten befreien. Eine Abwandlung dieses Modells könnte darin bestehen, nur die tatsächlichen Rentenlasten durch eine Gegenwertzahlung abzulösen und die Anwartschaften in der beschriebenen Weise zu übernehmen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der ausscheidende Beteiligte alle in der Zukunft anstehenden Rentenleistungen erstattet, die die Beklagte nach dem Ausscheiden an Rentenempfänger gezahlt hat. Auch hier müsste nicht der gesamte Barwert auf einmal gezahlt werden. Ferner ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zwar einen Gegenwert zu bestimmen, damit einhergehend aber die gesamten bisherigen Prämienleistungen, soweit hierfür keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (vgl. § 63 Abs. 2 VBLS n.F. zur Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Prämienzahlung), in Anrechnung zu bringen, quasi das bisherige versicherungsrechtliche Beteiligungsverhältnis rückabzuwickeln im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der versicherten Risiken auf kapitalgedeckter Basis zum Gegenwert. Im Rahmen dieser „Rückabwicklungslösung mit Gegenwert“ ist schließlich denkbar, die hier bezeichnete Rückabwicklung zu pauschalieren; etwa dergestalt, die Prämienzahlungen pauschal zu berücksichtigen durch Nichteinbeziehen der Anwartschaften in die Gegenwertberechnung, vergleichbar der Gegenwertermittlung nach § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 1976 (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). |
|
| Es liegen nach Auffassung der Kammer vorliegend dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien jedenfalls eine wie auch immer geartete Gegenwertzahlung vereinbart worden wäre. Die Klägerin wollte eine Versicherung zu Gunsten ihrer Beschäftigten abschließen. Zweck solcher Versicherungsverträge ist es typischerweise, die Leistungen dem Versicherer zu überlassen und das unmittelbare Finanzierungsrisiko gegen Prämienzahlung auf diesen abzuwälzen. Eine Mitnahme der Leistungspflichten bei Beendigung der Versicherung oder eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung, die Leistungen der Beklagten zu erstatten, hätten die Parteien daher wohl nicht vereinbart. Die Beendigung der Beteiligung stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als die Umstellung einer umlagefinanzierten auf eine kapitalgedeckte Versicherung. Dementsprechend hätten die Parteien auch in Kenntnis der Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS eine Regelung getroffen, die dem Rechnung trägt, also sicherstellt, dass bei Ausscheiden eine Kapitaldeckung herbeigeführt wird und die Finanzierung der Versicherungsleistungen fortan durch die Beklagte zu gewährleisten ist. Die mit der Gegenwertzahlungspflicht verbundenen Härten für den Beteiligten, der dann in gewisser Weise eine „doppelte Finanzierung“ leisten muss, hätten diesen nicht grundsätzlich von der Zusage einer Gegenwertzahlung abgehalten, zumal der Eintritt des damit geregelten Falles ohnehin nicht nahe lag, vielmehr die Beteiligung auf Dauer angelegt war. |
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| Allerdings kann angenommen werden, dass der Beteiligte auf eine diese Härten abmildernde Regelung gedrängt hätte, auf welche die Beklagte sich auch hätte einlassen können. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass nichts gegen eine Beteiligung des Ausscheidenden an nicht verbrauchtem und überschüssigem Kapital der Beklagten gesprochen hätte. Eine vollständige Rückabwicklung der geleisteten Umlagen würde wiederum der mit dem Beitritt zum Umlageverfahren zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft zur solidarischen Finanzierung widersprechen, so dass hinreichende Anhaltspunkte gegen einen solchen hypothetischen Willen sprechen. Zum Anderen käme eine Stundung des Gegenwerts in Frage, wobei dieser in Raten gezahlt werden könnte. Zur Frage der Berücksichtigung von verfallbaren Anwartschaften hätten sich vernünftige Parteien auf eine Regelung geeinigt, die einer betriebswirtschaftlichen Bewertung entspricht. Es lieg auf der Hand, dass Ansätze für derartige Risikobewertungen in Fachkreisen vorhanden sein dürften. |
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| Dass damit im Einzelnen Spielräume zur konkreten Ausgestaltung der Gegenwertzahlungspflicht verbleiben, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Bei der Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW-RR 2008, 562 Tz. 15). Dabei ist sowohl an die Wertungen des Vertrages selbst als auch an objektive Maßstäbe anzuknüpfen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. A., 2009, § 157 Rn 7 m.w.N.). Die konkrete Ausgestaltung der Gegenwertzahlung wird sich auch vorliegend an Hand solcher Kriterien feststellen lassen. Sie muss im Streitfall aber nicht ermittelt werden, weil jedenfalls feststeht, dass die Klägerin nach der tatsächlich durchführbaren ergänzenden Vertragsauslegung zumindest nicht völlig von der Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts befreit sein wird. Insbesondere dass die Klägerin bei einer eventuellen Reduzierung des Gegenwertes um ihren „Anteil“ am Versorgungskonto I keine Zahlungen mehr zu leisten haben wird, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. |
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| Nach alledem ist der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet, ohne dass es auf die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS ankommt. |
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| Der Antrag Ziff. 2 ist unzulässig. |
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| Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen und sonstigen Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2008, 1303; Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, § 256 Rn 3, 5). |
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| Der vorliegende Klageantrag hat kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Die Klägerin begehrt vielmehr die Feststellung, ob die Schreiben der Beklagen, mit denen sie die Klägerin zur Zahlung eines bestimmten Gegenwerts auffordert, Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten. Der Antrag zielt nicht auf die Feststellung konkreter Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ab, sondern auf die Wirkung einer Handlung der Beklagten, zudem ohne die mögliche Wirkung dieser Handlung zu nennen. Die Ermittlung, welche möglichen Wirkungen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr zukommen, und die Feststellung des Eintritts oder Nichteintritts dieser Wirkungen kann nicht dem Gericht überlassen werden. |
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| Unzulässig ist auch eine isolierte Beurteilung der Fälligkeit einer erhobenen Forderung, sollte die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 2 hierauf abzielen. Die Fälligkeit einer Forderung ist Voraussetzung dafür, dass die (geschuldete) Leistung verlangt werden kann. Nur letzteres, also der Leistungsanspruch, stellt ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, wobei die Fälligkeit als Vorfrage zu klären ist. |
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| Der zulässige Klageantrag Ziff. 3 ist begründet. |
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| Eine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Erstellung der Gutachten der BodeHewitt AG & Co. KG in Höhe von EUR 19.720,00 sowie weiterer EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen, besteht nicht. |
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| Zwar sieht § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (a.F. sowie n.F.) einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den ausscheidenden Beteiligten bezüglich der Kosten für die Berechnung des Gegenwerts vor. Dies betrifft aber nur solche Aufwendungen, welche die Beklagte zur Berechnung des Gegenwerts den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB). Dies war in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gutachterkosten nicht der Fall, weil die Gegenwertberechnung an schwerwiegenden Fehlern leidet, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten entstammen. |
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| Zweifelhaft erscheint, ob jede Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Gegenwerts der Kostenerstattungspflicht entgegensteht. Von der Beklagten zu vertretende Fehler dürften vielmehr Schadensersatzansprüche des Beteiligten zur Folge haben, mit denen sich dieser wegen weiterer Kosten zur Korrektur der Berechnung schadlos halten kann. Aufwendungen für einen bereits im Ansatz verfehlten und daher von vorneherein ungeeigneten Gutachterauftrag durch die Beklagte können aber nicht für erforderlich gehalten werden und sind daher nicht zu erstatten. So liegt der hier zu entscheidende Fall. |
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| Die Beklagte hat die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. vorgenommen und dabei auch ihre Leistungspflichten nach der Neufassung der Satzung zu Grunde gelegt. Die Neufassung der Satzung entfaltet aber keine Wirkung für die mit Ablauf des 31.12.2002 ausgeschiedene Klägerin. Dies wird im Teil 2 der Entscheidungsgründe zum Klageantrag Ziff. 4.1 ausgeführt. Die in Auftrag gegebene Gegenwertberechnung ist deshalb schon aus diesem Grunde unbrauchbar. |
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| Offen bleiben kann daher im Ergebnis, ob § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (insbesondere a.F.) als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch wirksam ist. |
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| Nachdem der Klageantrag 1 keinen Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge Ziff. 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 zu entscheiden, nicht jedoch über den Hilfsantrag 4.2. |
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| A. Klageantrag Ziffer 4.1 |
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| Der zulässige Klageantrag Ziff. 4.1 ist begründet. |
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| Der negative Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruches aus einer bestimmten vertraglichen Grundlage, nämlich § 23 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Neufassung der Satzung, ab. Der Antrag korreliert mit dem Vorbringen der Klägerin, die Satzungsänderung entfalte für sie keine Wirkung. Die Formulierung des Klageantrags, wonach ein Anspruch auf Zahlung eines nach der Neufassung zu berechnenden Gegenwerts nicht bestehen soll, ist nicht etwa dahin auszulegen, dass abstrakte Rechtsfragen zur Berechnungsgrundlage geklärt werden sollen, sondern dahin, dass sich insgesamt aus der Neufassung der Satzung ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts nicht ergibt. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt hat. |
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| Der Antrag ist begründet, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den übrigen Bestimmungen der Satzung zusteht. |
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| Dahinstehen kann auch hier, ob die Neufassung des § 23 Abs. 2 VBLS bereits wegen Verstoßes gegen AGB-Recht oder sonstiges Recht unwirksam ist. Die am 03.01.2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte Satzungsänderung kann nämlich für die mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschiedene Klägerin ohnehin keinerlei Wirkungen entfalten. |
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| Das Recht zur einseitigen Satzungsänderung durch die Beklagte, also zur einseitigen Änderung der zwischen den Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, sieht § 14 VBLS vor. So bestimmt auch die Beteiligungsvereinbarung vom 28.07./18.08.1999, dass sich die Rechte und Pflichten der Beklagten nach der Satzung „in ihrer jeweiligen Fassung“ richten. Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Änderung der Satzung ist aber nicht gegeben (1.). Zumindest ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet (2.). |
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| 1. Zunächst ist bereits davon auszugehen, dass § 14 VBLS in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten keine auf einen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Änderung zurückwirkende Satzungsänderung erlaubt. |
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| a) Die vorliegende Satzungsänderung ist am 03.01.2003 wirksam geworden. Sie beansprucht somit gemäß § 86 VBLS n.F. Wirkung für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer äußeren Wirksamkeit und könnte nur bei einer zeitlichen Rückwirkung als Rechtsgrundlage für eine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin wegen eines Ausscheidens zum 31.12.2002 herangezogen werden. |
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| Die äußere Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach § 14 VBLS tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein. Dies ist der Regelung in § 14 VBLS a.F. durch Auslegung eindeutig zu entnehmen. Die systematische Trennung der Absätze 1 und 2 dieser Klausel spiegelt nicht eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Handlungen wieder, sondern unterscheidet die Voraussetzungen des Zustandekommens der Satzungsänderung (Abs. 1) und die weiteren Voraussetzungen zur Herstellung von Außenwirkung gegenüber den Beteiligten (Abs. 2). Der erste Halbsatz des § 14 Abs. 2 VBLS a.F. fordert in Bezug auf letztere zwingend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung greift die Veröffentlichung lediglich erneut auf und richtet damit zusätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens grundsätzlich an dieser aus. Vor der Veröffentlichung erlangt die Satzungsänderung indessen keine Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten als Vertragspartner der Beklagten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärungen erst mit ihrem Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB, der vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden ist). Bei der Satzungsänderung handelt es sich um eine Willenserklärung der Beklagten, mit der eine Vertragsänderung einseitig gestaltend herbeigeführt wird. Sie bedarf des Zugangs beim Vertragspartner. Insoweit trifft § 14 Abs. 2 VBLS a.F. eine besondere Regelung, welche die allgemein geltenden Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen gemäß der dispositiven (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 68. A., 2009, § 130 Rn 19) Regelung in § 130 BGB einerseits lockert und andererseits verschärft: Für das Wirksamwerden der Satzungsänderung genügt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nur diese Form der Bekanntgabe kann anderseits die Wirksamkeit herbeiführen. Ein solches formales Verfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch zweckmäßig und mit der Regelung in § 14 VBLS erkennbar gewollt. |
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| Daher ist unerheblich, inwieweit die Beteiligten den Informationsblättern und dem Inhalt der Internetseite der Beklagten bereits vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die geplante, beschlossene und genehmigte Satzungsänderung entnehmen konnten. Dass es hierauf nicht entscheidend ankommt und die Beteiligten sich nicht mit solchen Informationen begnügen mussten, zeigt gerade auch das Informationsblatt VBLInfo 6/2002 (Anlage B 5), dort S. 2 oben. Hier teilt die Beklagte zur beschlossenen Satzungsänderung mit: „[…] sie bedarf noch der Genehmigung […] und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Danach werden wir sie Ihnen in gedruckter Form zur Verfügung stellen.“ |
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| b) Eine Befugnis zur rückwirkenden Satzungsänderung in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten ist § 14 VBLS a.F. nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsänderung ist in § 14 Abs. 2 VBLS a.F. zwar variabel ausgestaltet. Nur soweit in der jeweiligen Satzungsänderung nichts Anderes bestimmt ist, legt § 14 Abs. 2 VBLS hierfür den Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats fest. Durch Auslegung ist jedoch nicht zu ermitteln, dass damit auch ein auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Satzungsänderung rückwirkendes Inkrafttreten zugelassen wird. |
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| aa) Für eine derart weite Auslegung gibt § 14 VBLS a.F. bereits keinen Anhaltspunkt. Es fehlt sowohl an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung als auch an Anhaltspunkten dafür, wie weit eine solche Rückwirkung reichen dürfte. |
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| Ein Bedürfnis der Beklagten, rückwirkende Satzungsänderungen vorzunehmen, ist offenbar. Der Geschäftszweck bzw. soziale Zweck der Beklagten besteht vor allem darin, eine dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes genügende Zusatzversorgung anzubieten. Für sie ist es daher von erheblicher Bedeutung, auf (ggf. sogar rückwirkende) Änderungen des Tarifrechts reagieren zu können. Dies ist im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Versicherten grundsätzlich auch im Interesse der Beteiligten, die ansonsten jeweils durch Individualvereinbarungen ihre Beteiligungsbedingungen anpassen müssten, um ihren Beschäftigten die geschuldete Versorgung zu garantieren. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht eine Auslegung des § 14 VBLS a.F., die der Beklagten ohne Anhaltspunkte in der Regelung selbst eine einseitige Rechtsmacht zur rückwirkenden Änderung der satzungsmäßigen Pflichten der Beteiligten gibt. Vielmehr kann ein derart weitreichender Wille des Beitretenden nur angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt oder den vereinbarten Bedingungen konkrete Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind. |
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| bb) Selbst wenn man zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, wonach eine rückwirkende Änderungsmöglichkeit von § 14 VBLS nicht geschaffen wird, nicht gelange wollte, so wäre eine solche Auslegung vorliegend zumindest nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten zu unterstellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 5 AGBG die Klausel des § 14 VBLS schon deshalb unwirksam macht, weil § 14 VBLS umgekehrt eine AGB-rechtlich bedenkliche Reichweite der Änderungsbefugnis - unter Einschluss einer beliebeigen Rückwirkungsermächtigung - zu entnehmen sein könnte. |
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| § 5 AGBG kommt zur Anwendung, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGHZ 112, 65, 68). In diesem Sinn kann nach Auffassung der Kammer zumindest das oben gewonnene Auslegungsergebnis, dass § 14 VBLS a.F. keine rückwirkende Satzungsänderung ermöglichen soll, nicht ausgeschlossen werden. Diese jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen somit zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass eine rückwirkende Satzungsänderung nicht möglich ist. |
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| cc) Es kommt demnach vorliegend nicht mehr darauf an, ob einer Rückwirkung im Streitfall entgegenstünde, dass die Klägerin sich möglicherweise nicht rechtzeitig auf die Satzungsänderung einstellen konnte. |
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| 2. Selbst wenn man dennoch in § 14 VBLS eine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur rückwirkenden Satzungsänderung sehen wollte, könnte sich keine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den weiteren Bestimmungen der Neufassung, insbesondere zum Leistungsrecht, ergeben. Denn jedenfalls ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet. |
|
| § 22 VBLS gibt dem Beteiligten das Recht, durch Kündigung aus der Beteiligung auszuscheiden (§ 23 Abs. 1 VBLS). Damit endet das während der Beteiligung bestehende Versicherungsvertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zur Beklagten. Es wandelt sich in ein auf einmalige Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis, in dem die mit der Beendigung der Beteiligung eingetretenen oder verbliebenen Pflichten abzuwickeln sind. Insbesondere bei der Gegenwertzahlung handelt es sich um eine erst mit Beendigung des Dauerschuldverhältnisses entstehende Abwicklungspflicht. |
|
| Eine Änderungsklausel in einem Dauerschuldverhältnis kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass sie die Anpassung der wiederkehrenden Pflichten an geänderte Verhältnisse oder Bedürfnisse im bestehenden Dauerschuldverhältnis ermöglichen soll. Der Vertragspartner eines diese Klausel verwendenden Versicherers muss nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Versicherer sich damit die Änderung von vertraglichen, auf einmalige Leistungen gerichteten Rechten und Pflichten noch nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vorbehalten will. Hierfür spricht auch § 14 Abs. 3 lit. b VBLS a.F., wonach Satzungsänderungen in dort aufgezählten Fällen auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen haben (Hervorhebung durch das Gericht). Sollte ein anderes Verständnis der Regelung in § 14 VBLS überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, so wäre es vorliegend zumindest nach § 5 AGBG nicht zu Grunde zu legen. |
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| Da im Streitfall die Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Wirksamkeit erlangt hat (s.o.), kann sie nach alledem die bereits zuvor ausgeschiedene Klägerin selbst im Fall der Rückwirkung nicht mehr erfassen. |
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| 3. Nicht entscheidungserheblich ist nach allem, ob der Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS (a.F.) überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGH IV ZR 30/07 - Urt. v. 14.05.2008, Tz. 15, allerdings in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Arbeitnehmer). |
|
| B. Klageantrag Ziffer 4.2 |
|
| Der Klageantrag Ziff. 4.2 war nicht zur Entscheidung gestellt. Er steht bei der gebotenen Auslegung unter der Bedingung des mangelnden Erfolgs des Klageantrags Ziff. 4.1. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift erklärt, die Hilfsanträge kumulativ für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 stellen zu wollen. Die Klägerin hat jedoch ihren Hilfsantrag Ziff. 4.1 in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 umgestellt. Nach dessen jetziger Fassung umfasst dieser bereits die mit dem Antrag Ziffer 4.2 nochmals angesprochenen Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Diese sind ein Teil des Gegenwerts selbst. Diese Antragshäufung kann nur dahin verstanden, dass über den - einen Teil des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. betreffenden - Antrag 4.2 nur entschieden werden soll, wenn der die Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. insgesamt betreffende Antrag Ziff. 4.1 keinen Erfolg hat. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. |
|
| C. Klageanträge Ziff. 4.3 und 4.4 |
|
| Die Klageanträge Ziff. 4.3 sowie 4.4 sind zulässig und begründet. |
|
| Die Klägerin ist nicht verpflichtet, seit dem 30.06.2006 bzw. seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit den Schreiben vom 30.05.2006 bzw. vom 04.09.2007 erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. |
|
| 1. § 23 Abs. 4 VBLS n.F. kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Neufassung der Satzung im Verhältnis zur Klägerin keine Anwendung findet. |
|
| 2. Ob § 23 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F. eine wirksame Anspruchsgrundlage darstellt, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach dieser Bestimmung liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Anstalt die Gegenwertforderung unter Berechnung von Zinsen stunden. Eine solche Stundung durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Vielmehr verweigert die Klägerin schlicht die Zahlung. |
|
| 3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 288, 284 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Beklagte ist nämlich mit der Gegenwertzahlung nicht in Verzug. |
|
| a) Verzug tritt schon nach § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. nicht vor Ablauf eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts ein. Eine taugliche Mitteilung der Höhe des Gegenwerts liegt aber bislang wegen der rechtsfehlerhaften Berechnung durch die Beklagte nicht vor. |
|
| b) Der fehlende Verzugseintritt ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen Regeln. Verzug tritt nämlich nicht ein, wenn der Schuldner die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, etwa weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH NJW 2006, 3271). Dabei mag hier dahingestellt sein, ob die Klägerin einen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. oder einer nach ergänzender Vertragsauslegung geltenden Regelung selbst (unter Hinzuziehung von Versicherungsmathematikern) hätte berechnen können, ohne den technischen Geschäftsplan der Beklagten zu kennen. Sie konnte nämlich davon ausgehen, dass weder eine Verpflichtung hierzu bestand noch die Beklagte eine eigene Berechnung durch die Klägerin akzeptieren würde. Insoweit durfte die Klägerin sich auf die Regelung in § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS verlassen, wonach der Gegenwert von der Beklagten zu berechnen ist. |
|
| D. Klageantrag Ziffer 4.5 |
|
| Der hier mit Ziff. 4.5 bezeichnete Klageantrag ist nicht zulässig. |
|
| Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind. Damit wird nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgezielt, so dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO mangelt. |
|
| Welche Ansprüche und Anwartschaften bei der Berechnung eines von der Beklagten zu zahlenden Gegenwertes einzubeziehen sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage im Rahmen der Berechnung der einheitlichen Gegenwertforderung. Bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind kein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 22, 43, 47). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin die konkreten Sachverhalte nicht nennt, die sie bei der Berechnung einbezogen bzw. nicht einbezogen sehen möchte. |
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| Teil 3: Nebenentscheidungen |
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