Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 13/10

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.10.2010, Az.: 2 C 323/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1993 bei der Beklagten pflichtversichert.
Im August 2008 erkrankte der Kläger an Parkinson. Vom 06.10.2008 bis zum 10.11.2008 und vom 10.12.2008 bis zum 29.05.2009 hat der Kläger Krankengeld von der Techniker Krankenkasse erhalten. Das kalendermäßige Krankengeld betrug vor der Rentenbewilligung 64,28 EUR, was einem Monatsbetrag von 1.928,40 EUR entspricht (AH 167).
Ab dem 01.06.2009 hat der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, nachdem er bis zum 31.05.2009 vollzeitbeschäftigt war.
Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 16.04.2009 wurde dem Kläger rückwirkend ab 01.09.2008 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Wegen Hinzuverdienstes wurde die Rente vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 nicht gezahlt.
10 
Die DRV Bund hat das Krankengeld nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Nach Vorlage des Rentenbescheids der DRV Bund vom 16.04.2009 hat die Techniker Krankenkasse für die Dauer des bereits bezahlten Krankengelds bis zum 08.04.2009 einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung geltend gemacht und bei der rückwirkenden Neuanweisung des Krankengelds ab 09.04.2009 das Krankengeld um den Rentenbetrag gekürzt. Der von der Techniker Krankenkasse insgesamt geltend gemachte Erstattungsanspruch betrug 2.451,22 EUR (AH 167). Auch nach der Verrechnung mit der gesetzlichen Rente verblieb noch ein monatliches Krankengeld in Höhe von 483,65 EUR bis zu 1.453,06 EUR (AH 29-31).
11 
Mit Mitteilung vom 10.07.2009 (AH 1 ff.) errechnete die Beklagte dem Kläger ab dem 01.09.2008 eine Betriebsrente gemäß § 25 VBLS. In der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 wurde die Betriebsrente - analog zur Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - wegen Hinzuverdienstes gemäß § 41 Abs. 2 VBLS nicht gezahlt (AH 27). Für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.05.2009 wurde die Betriebsrente in Höhe von monatlich 139,04 EUR brutto / 114,78 EUR netto wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS vollständig einbehalten (AH 29 ff.). Bei der Anrechnung des Krankengelds hat die Beklagte zugunsten des Klägers jeweils die von der Krankenkasse von der DRV Bund für den entsprechenden Monat erhaltene Rente in Abzug gebracht. Insgesamt wurde aufgrund der Anwendung der Ruhensvorschrift von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 1.112,32 EUR einbehalten.
12 
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 41 Abs. 4 VBLS sei von der Beklagten richtig angewandt worden, halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand und verstoße nicht gegen Art. 14 GG.
13 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 18.12.2009 – 2 C 120/04 - beantragt er,
14 
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente in der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.05.2009 ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 4 VBLS schuldet.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass § 41 Abs. 4 VBLS gegen AGB-Recht verstoße. Es handele sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Regelung verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, da sie zum einen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich sei und da zum anderen der Verweis auf eine Norm des SGB VI nicht zulässig sei. Es liege auch ein Eingriff in Art. 14 GG, der auch Anwartschaften schütze, vor.
18 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber nicht begründet.
I.
21 
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.05.2009 ohne Anwendung der Ruhensregelung in § 41 Abs. 4 VBLS.
22 
1. § 41 Abs. 4 VBLS wurde von der Beklagten richtig angewandt. Der Kläger erhielt vom 06.10.2008 bis 10.11.2008 und vom 10.12.2008 bis 29.05.2008 Krankengeld gezahlt, das nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf die gesetzliche Rente angerechnet wurde. Auch nach der Verrechnung des Krankengelds mit der gesetzlichen Rente verblieb dem Kläger noch ein monatliches Krankengeld in Höhe von 483,65 EUR bis zu 1.453,06 EUR (AH 29-31). Somit überstieg auch das dem Kläger für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 gezahlte Krankengeld, das dem Kläger nach der Verrechnung mit der gesetzlichen Rente verblieb, die monatliche Betriebsrente in Höhe von 139,04 EUR brutto (AH 29), so dass diese unter Anwendung des § 41 Abs. 4 VBLS vollständig ruhte.
23 
2. Eine andere Auslegung des § 41 Abs. 4 VBLS ist nicht geboten, d. h. ergibt sich weder aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB noch aus höherrangigem Recht.
24 
a. Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
25 
(1) Das Gericht geht insoweit von einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab aus.
26 
Ein Vergleich von § 12 Abs. 5 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01. März 2002 mit der im Wesentlichen identischen Regelung in § 41 Abs. 4 VBLS zeigt, dass die Satzungsbestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Diese Entscheidung entspringt damit dem Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268, 284 f.). Auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat Entgeltcharakter, zählt mithin im weiteren Sinne zum Bereich der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen. Vor diesem Hintergrund betrifft die Festlegung von Kriterien für das Auszahlen bzw. Ruhen der Betriebsrente nicht lediglich einen peripheren Regelungsgegenstand, sondern einen wesentlichen Teil der Versorgungszusage. Die dieser tarifvertraglichen Vorgabe folgende Satzungsbestimmung des § 41 Abs. 4 VBLS ist deshalb der Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 32 m.w.N.). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt auch der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 a.a.O. m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
27 
(2) § 41 Abs. 4 VBLS ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Die Regelung ist nicht so ungewöhnlich, dass ein Versicherter in der Situation des Klägers mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Eine entsprechende Ruhensbestimmung enthielt bereits § 65 Abs. 3 a Buchst. a VBLS a. F.
28 
(3) § 41 Abs. 4 VBLS ist auch hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichte seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar, einfach und präzise darzustellen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307, Rn. 16-19).
29 
§ 41 Abs. 4 VBLS erfüllt die dargestellten Anforderungen an eine transparente Regelung. Der Regelungsgehalt der Norm ist hinreichend klar zu erfassen. Sie stellt verständlich dar, dass gezahltes Krankengeld unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Betriebsrente anzurechnen ist.
30 
Auch der Verweis in § 41 Abs. 4 VBLS auf § 96a Abs. 3 SGB VI führt nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als hier maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BGH, NJW 2004, 1598). Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen hier durch den Verweis auf eine Regelung des SGB VI nicht.
31 
b. Eine andere Auslegung des § 41 Abs. 4 VBLS ergibt sich nicht aus höherrangigem Recht.
32 
(1) Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 174 a.a.O. Tz. 33 f. m.w.N.). Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien allerdings größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu BGHZ 174 aaO Tz. 36; BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154).
33 
Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGHZ 174 aaO Tz. 38).
34 
(2) Gemessen daran hält die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS der gerichtlichen Kontrolle stand.
35 
Insbesondere liegt kein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor (so bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008 - 6 S 41/07). Der Bundesgerichtshof hat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt (vgl. BGHZ 155, 132, 140). Ob Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung von der Eigentumsgarantie erfasst werden, hat das BVerfG (vgl. BVerfGE 98, 365) offen gelassen. Ein Eingriff läge aber auch dann nicht vor, wenn nicht nur Ansprüche auf (Mindest-) Versorgungsrenten in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen wären, sondern auch die entsprechenden Rentenanwartschaften als wesengleiches Minus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07).
36 
Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, hängt nämlich vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privatrechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - IV ZR 340/07; BGHZ 174 a.a.O.; BAGE 101 a.a.O. 194 f.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06). Über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtspositionen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - IV ZR 340/07; BGHZ 174 a.a.O.; BAGE 101 a.a.O.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 a.a.O. Tz. 34). Art. 14 GG schützt nur Ansprüche oder Anwartschaften, die bereits erworben wurden. Für diesen Erwerb bildet Art. 14 GG keine Anspruchsgrundlage (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02).
37 
Der Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente stand hier von Anfang an unter dem Vorbehalt der Anwendung der Ruhensvorschrift (eine entsprechende Ruhensbestimmung enthielt bereits § 65 Abs. 3 a Buchst. a VBLS a. F.), so dass der Anspruch auch nur beschränkt erworben werden konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.06.2000 - 1 BvR 387/00). Durch § 41 Abs. 4 VBLS wird der Inhalt des Versorgungsanspruchs ausgestaltet. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt weitergehende Anwartschaften erworben.
38 
Auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07) geht davon aus, dass es in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr vorgelagerten Tarifvertragsparteien liegt, einen Betriebsrentenanspruch für wenige Monate, während derer dem Versicherten Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, das ihm endgültig verbleibt und ihm auch nicht auf seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, teilweise oder gänzlich zum Ruhen zu bringen.
39 
Die Rechtsprechung des BVerfG zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gibt keinen Anlass, für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den dargestellten Grundsätzen abzurücken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02). Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Schutzbereich des Art. 14 GG durch das einfache Recht geprägt. Gegenstand dieses Schutzes ist dort die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einer dem Schutz des Art. 14 GG unterfallenden Rechtsposition führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Auch im Rentenversicherungsrecht schützt Art. 14 GG demnach keine (vermeintliche) Rechtsposition, die nach dem (einfachen) Rentenversicherungsrecht so nie bestand oder die sich auf das Festhalten an einem bestimmten Berechnungselement beschränkt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
40 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen.

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