Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 200/03

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.445,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Juni 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche aus der Überlassung eines Pkw geltend.

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Der Beklagte ist von Beruf Kraftfahrzeugmechanikermeister. Mitte des Jahres 2001 erwarb er einen Pkw der Marke VW Polo, der durch einen Unfall beschädigt war. Der Beklagte sorgte für die Instandsetzung. Dabei wurden vor allem die Karosserie ausgebessert und Blechschäden ausgebeult. Diese Arbeiten führte der Beklagte zumindest teilweise selbst durch. Am 21. September 2002 begab er sich mit seiner Ehefrau, der Zeugin ... , zu der Klägerin, die ein Autohaus mit eigener Fachwerkstatt betreibt. Der Beklagte interessierte sich für einen dort angebotenen Gebrauchtwagen der Marke VW Sharan. Er unternahm mit diesem Fahrzeug eine etwa einstündige Probefahrt. Da eine Inzahlungnahme des VW Polo in Betracht kam, wurde dieser während der Probefahrt zumindest von einem Angestellten der Klägerin, dem Zeugen ... , in Augenschein genommen. Dabei wurde jedenfalls eine oberflächliche Sicht- und Funktionsprüfung vorgenommen. Als der Beklagte zurückkehrte und weiterhin Interesse an dem Kauf des angebotenen Fahrzeugs hatte, führte er mit dem Zeugen ... ein Verkaufsgespräch. Spätestens dabei gab der Beklagte an, dass sein Fahrzeug einen Unfall gehabt habe. Dieser habe zu Schäden im Heck und vorne rechts geführt. Belege über die Reparatur legte er nicht vor. Den reparierten Schaden gab er mit 10.000,00 € an. Die Angaben wurden von dem Zeugen ... unter dem Datum 21. September 2002 auf einem Vordruck der DEKRA notiert. Aufgrund der Verhandlungen wurden die Fahrzeuge jeweils zu einem Preis von 9.000,00 € veräußert, so dass im Ergebnis keine Zahlungen erfolgten. Der Austausch der Wagen fand am 24. September 2002 statt. Etwa drei Monate später erklärte die Ehefrau des Beklagten auf telefonische Nachfrage des Zeugen ... hinsichtlich der Reparaturbelege, dass der Beklagte die Schäden teilweise selbst repariert habe und es für die übrigen Arbeiten keine Belege mehr gebe. Daraufhin ließ die Klägerin unter dem 23. Januar 2003 ein Gutachten über den Zustand des Wagens erstellen, für das sie 237,66 € zahlen musste. Infolge der zunächst beabsichtigten Weiterveräußerung des Fahrzeugs musste sie zudem 387,57 € für Teilreparaturen und 288,00 € für eine Fahrzeugdemontage aufwenden. Mit Schreiben vom 10. März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten erstmalig zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 8.000,00 € auf.

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Die Klägerin behauptet:

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Der Beklagte habe die Schäden komplett selbst repariert. Er habe im Rahmen der Verkaufsverhandlungen angegeben, dass er fachkundig sei und dass es von dem Unfall keine Spur mehr gebe. Tatsächlich sei der Wagen aber nur unzureichend repariert worden. Dies habe ein weiterer Angestellter der Klägerin, der Zeuge ... , allerdings erst nach der Übergabe des Fahrzeugs im Rahmen einer dem geplanten Weiterverkauf vorangehenden Untersuchung festgestellt. Zu einer eingehenderen Untersuchung des Wagens am Verkaufstage sei es nicht gekommen, weil der Zeuge ... keine Anhaltspunkte für etwaige Schäden gehabt habe. Zu den einzelnen Schäden behauptet die Klägerin, die Spaltmaße der Heckklappe seien ungleichmäßig und verliefen nicht parallel. Das Seitenteil hinten links sei im unteren Bereich nach links verschoben und weise in der Fläche eine Beulenspiegelung auf. Die hinteren linken Seiten und Türscheiben wiesen Oberflächenbeschädigungen auf, die durch heiße Schleifspäne entstanden seien und sich in die Oberfläche eingebrannt hätten. Im inneren hinteren Seitenbereich seien rechts starke Restverformungen im Bereich vom Radhaus vom rechten Längsträger sowie im Kofferbodenbereich zu erkennen. Im rechten Seitenbereich zwischen vorderer und hinterer rechter Tür sei im oberen Bereich kein Türspalt vorhanden, so dass die Türkanten gegeneinander schlügen. Oberhalb der B-Säule befinde sich eine Beule in der Dachaußenhaut. An der rechten hinteren Seiten- und Türscheibe seien ebenfalls Schleifspuren an der Glasoberfläche festzustellen. Die mittleren Zierleisten der Türen vorne und hinten rechts lösten sich. Der Kotflügel vorne rechts weise einen ungleichmäßigen Spalt zur Türkante hin auf. Die Abdeckung des Reserverades sowie die Seitenverkleidung hinten rechts seien gebrochen. Im Teppichboden befänden sich im hinteren Bereich Brandlöcher durch Schweißperlen. Der Kabelbaum im hinteren Bereich sei nicht fachgerecht verlegt und zum Teil lose. Von dem hinteren Stoßfänger blättere die Farbe ab. Der Schweller rechts sei im hinteren Bereich etwas verformt. Im vorderen Bereich seien Bearbeitungsspuren zu erkennen.

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Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe von Ausmaß und Schwere des Unfalls sowie der nur unzureichenden Reparatur gewusst. Die Schäden seien auch nicht bei ihr entstanden, da sie das Fahrzeug auf ihrem Gelände ordnungsgemäß gelagert und es mit Ausnahme der Verbringung zum Gutachter nicht gebraucht habe. Zur Beseitigung der vorgenannten Schäden müsse sie einen Betrag in Höhe von 7.541,64 € aufwenden.

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Die Klägerin macht ihre Ansprüche im Rahmen einer Teilklage geltend, und zwar erstrangig unter Berücksichtigung der Reparaturkosten; sie berücksichtigt im rahmen dieses Rechtsstreits noch nicht einen etwaigen merkantilen minderwert des Fahrzeugs.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.445,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet:

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Der Wagen sei von ihm durch umfassende Reparaturmaßnahmen ordnungsgemäß repariert worden. Hinsichtlich der dargelegten Reparaturmaßnahmen wird auf die Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 18.11.2003, dort auf den Seiten 2 bis 4 verwiesen. Jetzt möglicherweise vorhandene Schäden seien jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Reparatur zurückzuführen. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Zeuge ... im Rahmen einer Sichtprüfung Unregelmäßigkeiten in den Spaltmaßen am Fahrzeug und andere möglicherweise vorhandene Mängel bemerkt habe. Auch habe eine Untersuchung des Fahrzeugs in einer Werkstatt bereits vor Vertragsschluss stattgefunden. Schließlich habe er dem Zeugen ... bereits selbst im Rahmen des Verkaufsgesprächs mitgeteilt, dass er den Wagen teilweise selbst repariert habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 24. Juli 2003, 19. März 2004 und 30. April 2004 sowie gemäß den prozessleitenden Verfügungen vom 28. August 2003, 28. Januar 2004 und 22. Dezember 2004. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 14. August 2003, 19. Februar 2004 und 3. Februar 2005 sowie auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... vom 22. Oktober 2004.

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Die Klage ist dem Beklagten am 12. Juni 2003 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe aus den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB.

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Zwischen den Parteien ist unter dem 21. September 2002 ein Kaufvertrag in Form eines Doppelkaufes mit Aufrechnungsabrede geschlossen worden, da beide Parteien übereingekommen waren, dass der Beklagte einen VW Sharan zu einem Kaufpreis von 9.000,00 € ankauft und statt des Kaufpreises seinen VW Polo hingibt. Außerdem waren sich die Parteien darüber einig, dass keine Seite einen Kaufpreis zahlen sollte, sondern dass eine Verrechnung mit den jeweils vereinbarten Kaufpreisen für die beiden Fahrzeuge in Höhe von jeweils 9.000,00 € stattfinden sollte.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass dem VW Polo ein Sachmangel i.S. des § 434 BGB anhaftet. Dies ist gemäß der genannten Vorschrift der Fall, wenn die verkaufte Sache bei Gefahrübergang, d.h. gemäß § 446 BGB bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart war ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 21. September 2002, dass der Fahrzeugzustand „normal“ sein sollte, dass zwar des Weiteren ein Vorschaden in einer Größenordnung von 10.000,00 € angegeben wird, dieser Schaden aber ausdrücklich als „repariert“ gekennzeichnet ist.

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Tatsächlich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten davon auszugehen, dass der unstreitig vorhandene Unfallschaden in der Tat nicht vollständig repariert worden ist und zudem reparaturbedingte Schäden verblieben sind. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Unfallschäden am Fahrzeug im rechten Heckbereich und an der rechten vorderen Fahrzeugseite nicht fachgerecht beseitigt worden sind, sondern vielmehr erhebliche Restdeformationen insbesondere auch an innenliegenden Karosserieteilen verblieben sind. Der Sachverständige hat das Auto in Augenschein genommen und genau untersucht. Dabei haben sich im Wesentlichen folgende nicht reparierte Mangelerscheinungen bzw. Reparaturschäden ergeben:

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a) Die Heckklappe weist ungleichmäßige Spaltmaße auf.

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b) Das rechte hintere Seitenteil weist im Bereich des Radlaufes leichte Beulspiegel auf.

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Außerdem verjüngt sich das Spaltmaß zur angrenzenden rechten Fondtür nach unten hinten. Zudem liegt eine leichte Deformation des Radlaufes unterhalb der Höhe der an der Fondtür aufgesetzten Zierleiste vor.

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c) Der Abstand zwischen der Hinterkante der linken Fondtür und dem angrenzenden Seitenteil beträgt auf Höhe der Fensterlinie rund 2 mm. Zusätzlich weist das linke Seitenteil in dem Bereich des Radlaufes noch leichte Beulspiegel auf.

24

d) Die Verbindung des rechten Seitenteils im Bereich der Dachsäule ist nicht fachgerecht durchgeführt worden, weil es deutliche Unebenheiten und Spachtelspuren in diesem Bereich gibt.

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e) Die beiden hinteren Seitenscheiben des Fahrzeugs weisen an den Innenseiten deutliche Hitzeeinwirkungen mit einhergehender Blasenbildung der Glasoberfläche auf.

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f) Der Abstand zwischen den beiden Türen der rechten Fahrzeugseite erweitert sich vom Dach in Richtung Fensterlinie.

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g) Im rechten Dachbereich oberhalb der rechten B-Säule ist eine Aufwerfung des Dachbleches vorhanden.

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h) An der hinteren rechten Seitenscheibe und der Scheibe der rechten Fondtür befinden sich innenseitig kleine Blasen, zudem großflächige Unregelmäßigkeiten im oberen Bereich der Türscheibe hinten rechts.

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i) Die Zierleiste der Fahrertür weist an der Hinterkante eine leichte Lose auf. Eben so ist eine unzureichende Befestigung der Vorderkante der Zierleiste der rechten Fondtür festzustellen.

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j) Der rechte Vorderkotflügel an der Hinterkante hat einen ungleichmäßigen Spalt zur Vorderkante der Beifahrertür.

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k) Die Abdeckung des Reserverades ist gebrochen. Die inneren hinteren Seitenverkleidungen des Fahrzeuges sind durch nachträglichen Einbau von Lautsprechern verändert worden.

32

l) Der Teppichboden weist im hinteren Bereich Brandlöcher durch Schweißperlen auf.

33

m) Am hinteren Stoßfänger sind an der Oberkante des rechten Seitenbereichs Lackfehler in Form von Blasenbildungen mit einhergehender Abblätterung der Lackschicht vorhanden.

34

n) Der Endbereich des rechten hinteren Rahmenlängsträgers sowie des angrenzenden Kofferbodens und der Endbereich des inneren hinteren rechten Radhauses weisen noch starke Restverformungen auf.

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o) Auch der Kofferboden ist gestaucht. Die Stauchfaltenbildung erstreckt sich hier bis zum hinteren rechten Bereich des Kofferbodens unmittelbar vor dem Kofferbodenträger. Die Versteifung des Heckbodens hinten rechts ist im Anschlussbereich zum Rahmenlängsträger ebenfalls deformiert.

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p) An der Unterkante des rechten hinteren Seitenteils im Bereich der Angrenzung zum Kofferboden sind Restdeformationen mit einhergehender Korrosion vorhanden. Auch der Anschluss des hinteren rechten Seitenteils am rechten Außenschweller weist noch Unebenheiten und Restverformungen auf. Gleiches gilt für die Radhausendspitze und für den vorderen Bereich des oberen rechten Längsträgers. Hier gibt es zudem noch Auffaltungen und Verformungen der Radhausendspitze.

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Diese umfangreichen restlichen Mängel zeigen nach Auffassung des Sachverständigen auf Grundlage seiner Auswertung des Schadensbildes, dass es einen gravierenden Unfallschaden gegeben hat, der nicht fachgerecht repariert worden ist. Der Sachverständige hält erhebliche Reparaturarbeiten für erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Fahrzeugzustand wiederherzustellen. Diese Arbeiten beinhalten im Wesentlichen die Demontage der hinteren Aggregate, die Erneuerung wesentlicher Teile des Autos und gegebenenfalls die Rückverformung der Geometrie des Fahrzeughecks, des Kofferbodens, der linken hinteren Seitenwand, des rechten Außenschwellers sowie des Fahrzeugdaches. Auch die Türen der rechten Fahrzeugseite müssen neu eingepasst werden. Hinzu kommt, dass die beschädigten Seitenscheiben hinten sowie die Scheiben der hinteren Türen ersetzt werden müssen. Der Kabelbaum hinten rechts ist instand zu setzen und fachgerecht zu verlegen. Schließlich hält der Sachverständige eine Teilerneuerung des Radhauses und des oberen Längsträgers für erforderlich, außerdem eine Instandsetzung der Frontmaske und des Deckbleches des Rahmenlängsträgers. und des rechten Vorderkotflügels. Aus alledem ergibt sich, dass erhebliche Restmängel verblieben sind und das Fahrzeug nur oberflächlich und optisch instand gesetzt worden ist. Darin kann mitnichten ein „reparierter“ Unfallschaden gesehen werden, noch ein „normaler“ Fahrzeugzustand, wie zwischen den Parteien als Eigenschaften vereinbart.

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Es muss auch angenommen werden, dass die oben dargelegten Beschädigungen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sind. Zum einen lassen die Karosserieverformungen und Verschiebungen in den Spaltmaßen auf Restschäden aufgrund einer Unfallkollision schließen. Zum anderen hat der Zeuge ... im Rahmen seiner Vernehmung am 19. Februar 2004 bestätigt, die entsprechenden Mängel seinerseits festgestellt zu haben. Er bezieht sich zum einen auf Restschäden im Heckbereich, am Dach und auf Unregelmäßigkeiten der Spaltmaße zwischen Tür und Seitenteil, zum anderen auf kleine Steinschläger an der Frontscheibe und auf die nach seiner Einschätzung Mangelhaftigkeit der Nachlackierung. Im übrigen hat der Zeuge bekundet, dass nach seiner eigenen Untersuchung das Fahrzeug auf dem Hof abgestellt worden ist und danach nicht mehr benutzt worden ist. Diese soeben genannten Tatsachen sprechen insgesamt dafür, dass nachträglich am Fahrzeug keine weiteren Schäden mehr eingetreten sind.

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Gemäß den §§ 437 Nr. 2, 280 Absatz 1 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass der Beklagte die oben dargelegte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu vertreten hat.

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In diesem Fall greift kein Haftungsausschluss gemäß § 442 Absatz 1 BGB ein. Ein Haftungsausschluss findet nach Maßgabe dieser Vorschrift dann statt, wenn der Käufer entweder gemäß § 442 Absatz 1 Satz 1 BGB die Mangelhaftigkeit der Kaufsache kannte oder gemäß § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB ihm diese infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb und der Verkäufer sie dem Käufer nicht arglistig verschwiegen hatte.

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Hier kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit des angekauften Wagens bei Vertragsschluss kannte (§ 442 Absatz 1 Satz 1 BGB). Hinreichende Schlussfolgerungen können insoweit nicht aus dem Inhalt des von Mitarbeitern der Klägerin ausgefüllten DEKRA-Vordrucks gezogen werden. Diese Urkunde beweist zwar, dass die Klägerin von dem Vorliegen schlecht reparierter Unfallvorschäden Kenntnis erlangte, nicht aber wann die jeweiligen Eintragungen, die diese Kenntnis ausweisen, erfolgt sind.

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Es kann des weiteren nicht angenommen werden, dass der Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeuge ... , vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis über die Mangelhaftigkeit des Wagens hatte. Zwar hatte der Zeuge ... nach seiner eigenen Aussage die Gelegenheit wahrgenommen, während der Probefahrt des Beklagten dessen Fahrzeug anhand einer Prüfliste auf Lackschäden und u. a. auch auf die Spaltmaße hin zu überprüfen, wobei Letzteres normalerweise dergestalt geschieht, dass ein Finger durch die Spaltmaße gezogen wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten die abweichenden Spaltmaße insbesondere im Bereich der Heckklappe und der Türen und die Beschädigungen an den hinteren Seitenscheiben infolge der Hitzeeinwirkung hätten erkannt werden können. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Zeuge ... in seiner Vernehmung angegeben hat, dass der Zeuge ... wegen der zwei vom Beklagten angegebenen Unfallschäden ein schlechtes Gefühl gehabt habe. Doch selbst, wenn der Zeuge Gundlach die Abweichungen in den Spaltmaßen tatsächlich bemerkt haben sollte, kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass er etwa aufgrund der Lichtverhältnisse die Beschädigungen an den hinteren Seitenscheiben infolge der Hitzeeinwirkung nicht bemerkt hat. Auch kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Zeuge ... die übrigen Schäden hätte bemerken müssen, zumal der Sachverständige in seinem Gutachten insoweit selbst ausführt, dass diese Mängel nur bei näherer fachkundiger Untersuchung bemerkbar gewesen wären. Die Kenntnis des Käufers von einem Mangel i. S. des § 442 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt zum anderen voraus, dass der Käufer das Ausmaß eines Mangels kennt und zutreffend einschätzt, d. h. er muss zumindest grob den Schadensumfang und das Schadensbild kennen. Denn wenn ein Käufer nur von einem kleinen Teil eines Schadensbildes Kenntnis erhalten hat, setzt er sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er den Kaufvertrag abschließt und nach nachträglicher Kenntnisnahme vom tatsächlichen Schadensumfang dennoch Gewährleistungsrechte geltend machen will. Allenfalls diese Konstellation hat nach dem oben Gesagten jedoch vorgelegen. Allein aus dem Umstand, dass im Zuge der Unfallreparatur die Spaltmaße nicht richtig gerichtet worden sind, ist noch nicht die Kenntnis des Zeugen ... von dem Umstand zu schlussfolgern, dass auch die übrige Karosserie des Fahrzeugs noch umfängliche unfallbedingte Verformungen aufweist und noch erhebliche Reparaturmaßnahmen erforderlich sind, um den Wagen wieder vernünftig zu reparieren.

43

Auch ein Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB scheidet aus, wobei offen bleiben kann, ob dem Zeugen ... , insoweit der Klägerin zurechenbar, im Hinblick auf die Schadensfeststellung vor Abschluss des Kaufvertrages grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Mängelfeststellung vorgeworfen werden kann oder nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den noch vorhandenen Schadensumfang aufgrund des Unfallvorschadens arglistig verschwiegen hat bzw. insoweit arglistig falsche Angaben gemacht hat.

44

Der Beklagte ist Kraftfahrzeugmechanikermeister. Er hat zumindest teilweise den Unfallvorschaden am Fahrzeug selbst repariert. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund seiner Fachkenntnis im Zuge dieser Reparaturarbeiten den tatsächlichen Schadensumfang zur Kenntnis genommen hat, zumal er nach eigenem Vortrag seinem Bekannten bei den Arbeiten, soweit sie das Richten von Karosserieteilen betrafen, geholfen haben will. Dabei muss es ihm als Kraftfahrzeugmechanikermeister aufgefallen sein, dass die entsprechenden Arbeiten nicht zur vollständigen Beseitigung der Unfallschäden geführt haben, sondern erhebliche restliche Mängel insbesondere an der Karosserie verblieben sind, zumal, worauf der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hinweist, die ursprünglichen Unfallschäden wirtschaftlich als Totalschaden einzustufen waren. Diese objektiven, vom Beklagten aufgrund seines beruflichen Sachverstands und seiner Mithilfe bei der Kfz-Reparatur bekannten Umstände sind nicht in Einklang zu bringen mit dem, was der Beklagte in dem schriftlichen Kaufvertrag und anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen mit dem Zeugen ... selbst erklärt hat. In dem Kaufvertrag ist der Unfallschaden als repariert gekennzeichnet und der Fahrzeugzustand als normal. Ein Fahrzeugzustand ist jedoch dann nicht normal, wenn noch ein Reparaturbedarf von über 8.000,00 € besteht, wie es der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat. Der Beklagte selbst hat zudem im Rahmen seiner Anhörung im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, dass er einen Unfallschaden auf Nachfrage bejaht habe und die Schadenshöhe mit etwa 10.000,00 € beziffert habe sowie ausgeführt habe, dass der Schaden am Heck rechts und vorne rechts aufgetreten sei, und dass er schlussendlich die Frage, ob es Belege für die Reparatur gebe, verneint habe. Daraus konnte der Zeuge ... nur den Schluss ziehen, dass der Unfallschaden mit einem Aufwand von 10.000,00 € nunmehr behoben sei, selbst wenn die vom Kläger vorgetragene Äußerung des Beklagten, vom Unfall gebe es keine Spur mehr, so nicht erfolgt sein sollte. Zwar hat die Ehefrau des Beklagten in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass bereits beim Verkaufsgespräch ausgeführt worden sei, dass der Beklagte den Wagen teilweise selbst repariert habe. Doch entspricht zum einen die Zeugenaussage insoweit nicht dem Beklagtenvortrag, zum anderen muss ein unbefangener Gesprächsteilnehmer auch aus dieser Äußerung schlussfolgern, dass die Reparatur vollständig gewesen ist, da auch die Zeugin bestätigt hat, dass ihr Mann, der Beklagte, die Summe von 10.000,00 € als Schadenssumme genannt hat, so dass der Zeuge ... von einem nicht unerheblichen und vollständigen Reparaturaufwand ausgehen konnte.

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Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung musste die Klägerin dem Beklagten gemäß den §§ 437 Nr. 2, 280, 440 Satz 1 BGB nicht setzen. Denn aufgrund des arglistigen Verhaltens des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen wäre es für die Klägerin nicht zumutbar gewesen, ihn durch Fristsetzung zur Mängelbeseitigung anzuhalten, da aufgrund seines Verhaltens das Vertrauen der Klägerin in die Fähigkeit und Bereitschaft des Beklagten zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung nachhaltig gestört gewesen ist.

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Im Rahmen des Schadensersatzes ist die Klägerin so zu stellen, als hätte der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, also ein ausreichend repariertes Fahrzeug übergeben. Das bedeutet im Rahmen der gemäß § 249 BGB zu gewährenden Naturalrestitution, dass die Klägerin von dem Beklagten die notwendigen Reparaturkosten verlangen kann, um einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sicherzustellen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ist hier von Reparaturkosten in Höhe von 8.867,50 € netto auszugehen. Diese Einschätzung beruht auf einer umfassenden Reparaturkostenkalkulation, die der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens angestellt hat. Entsprechend sind die angesetzten Reparaturkosten insgesamt ersatzfähig und waren hier auszuurteilen.

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Der Restwert des Fahrzeugs ist hierbei ohne Belang. Denn die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - Anspruch auf einen vollständig reparierten Wagen.

48

Da der Kläger ausweislich seiner Ausführungen in der Klagschrift die Reparaturkosten erstrangig geltend machen wollte und sich in seiner Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten auf die Schadensberechnung des Sachverständigen, die zu einem höheren Reparaturaufwand geführt hat als in der Klagschrift angegeben, bezogen hat und diese den klagweise geltend gemachten Betrag bereits übersteigen, musste im Rahmen dieses Rechtsstreits über die weiteren mit der Teilklage geltend gemachten Positionen, die nachrangig sind, nicht mehr entschieden werden.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Absatz 3, 288 Absatz 1 BGB, allerdings erst für den Zeitraum ab Klagzustellung, denn das außergerichtliche Schreiben vom 10. März 2003 stellt keine Mahnung dar, sondern eine erstmalige Zahlungsaufstellung i. S. des § 286 Absatz 3 BGB, die einer Mahnung nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend war die Klage teilweise abzuweisen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO.

51

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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