Beschluss vom Landgericht Kiel (7. Große Strafkammer) - 37 Qs 62/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die beantragte Anordnung - durch gesonderten Beschluss - erlassen.
Gründe
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Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB entzogen werden wird (§ 111 a StPO). Entgegen teilweise vertretener Auffassung (etwa BayOLG, Beschluss vom 6. April 1993, 1 St RR 59/93, MDR 1993, 1100 f. m. w. N.) erfasst der Begriff des Kraftfahrzeugs i. S. d. Vorschrift auch Motorboote. Das folgt schon aus dem Wortlaut, der keine Beschränkung auf Landfahrzeuge erkennen lässt. Gegen eine solche Beschränkung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift und die Gesetzessystematik. Die Norm soll die Verkehrssicherheit schützen, die in gleicher Weise durch eine Person gefährdet wird, die ihre Ungeeignetheit zum Umgang mit motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr oder wie hier mit einem Motorboot gezeigt hat. Im Übrigen nimmt § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausdrücklich auf § 316 StGB Bezug, der ebenfalls nicht auf den Straßenverkehr bzw. Landfahrzeuge beschränkt ist. Historische Argumente (BayOLG a. a. O.) vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen. Dass sich die Definitionen in § 1 Abs. 2 StVG und § 248 b Abs. 4 StGB nicht heranziehen lassen, folgt schon aus deren ausdrücklicher Beschränkung auf „dieses Gesetz“ bzw. „diese Vorschrift“, beim StVG außerdem aus dessen Sinn und Zweck, weil es ausschließlich den Straßenverkehr regelt und sich deshalb auch nur mit Landfahrzeugen befassen muss (wie hier LG München II, Beschluss vom 27. Oktober 1992, Az. 9 Qs 9/92, NZV 1993, 83 f; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., München 2004, § 69 Rn. 3). Vorliegend bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass sich der Beschuldigte nach § 316 StGB schuldig gemacht hat, so dass das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist oder dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird. Dass er sich bei ca. 2,5 o/oo, Vorsatz und Verursachung eines Verkehrsunfalls - so diese Feststellungen auch in der Hauptverhandlung getroffen werden -, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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Referenzen
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 4x
- 1 St RR 59/93 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr 2x
- StGB § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs 1x
- StVG § 1 Zulassung 1x
- 9 Qs 9/92 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 1x