Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 252/05
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
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Der Berufungsführer wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
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Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 17. November 2005 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der mit der Klage verfolgten Mieterhöhung zuzustimmen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es sich bei seiner Entscheidung maßgeblich am Kieler Mietspiegel orientiert und davon abgesehen hat, ein kostspieliges Sachverständigengutachten einzuholen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, Mieterhöhungsstreitigkeiten grundsätzlich allein auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels und ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu lösen (vgl. LG Kiel WuM 1999, 292). Hierfür spricht letztlich auch die Vorschrift des § 558 d Abs. 3 BGB, wonach dem qualifizierten Mietspiegel im Prozess eine Vermutungswirkung zukommt. Ausweislich der Seite 2 des Kieler Mietspiegels handelt es sich hier um einen solchen qualifizierten Mietspiegel.
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Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn ein Sachverständiger müsste im Rahmen der Gutachtenerstellung nach Besichtigung der zu begutachtenden Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete durch eine ausreichend große, repräsentative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen ermitteln. Dies stellt einen erheblichen Aufwand dar, der zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung unter Berücksichtigung der als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe in aller Regel außer Verhältnis steht. Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiert im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeidet die Entstehung von Gutachterkosten, die im Falle eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag leicht erheblich schmälern oder sogar aufzehren können. Der Vorzug von Mietspiegeln besteht vor allem darin, dass ordnungsgemäß aufgestellte Mietspiegel in der Regel auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit einem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte, der zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens in einem noch angemessenen Verhältnis stünde (vgl. BGH NJW 2005, 2074).
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Nach alledem durfte das Amtsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen und konnte den Rechtsstreit auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine relativ schlichte Behausung, eine so genannte „Substandardwohnung" handelt, die in der Mietspiegeltabelle nicht ausgewiesen wird. Denn nach dem von dem Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung (GEWOS) erstellten Endbericht zum Kieler Mietspiegel 2000 ist für solche Wohnungen von der Spalte 1 (Baualter vor 1976 und Küche und Bad normal) ein Abschlag von der im jeweiligen Mietspiegelfeld ausgewiesenen Nettokaltmiete zu ermitteln (Seite 8 des Endberichts). Das bedeutet also, dass in diesen Fällen Abzüge nach den Anwendungshinweisen des Mietspiegels (Seite 11, 13) vorzunehmen sind und die Vergleichsmiete durch Schätzung zu ermitteln ist.
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Das ihm nach § 287 Abs. 2 ZPO eröffnete Schätzermessen hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler ausgeübt. Es hat sich zutreffend bei seiner Entscheidung auf die Tabelle 2, Feld 1 a für die Spanneneinordnung gestützt, was als Orientierungshilfe auch hinreichend aussagekräftig ist, weil es sich um ein vergleichsweise gut belegtes Feld handelt. Die vorgenommenen Abzüge sind ebenfalls sachgerecht und nicht zu beanstanden, so dass sich im Ergebnis eine Vergleichsmiete errechnet, die noch immer deutlich über dem liegt, was mit der Klage beansprucht wird.
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Der Berufungsführer erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
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