Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 109/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.000,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24.000,-- € seit dem 1. Februar 2006 und auf jeweils 12.000 € brutto seit dem 1. März und 1. April 2006 zu zahlen, abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter 12.000,00 € brutto.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der bei der Beklagten als Vorstandsmitglied ausgeschiedene Kläger verlangt von der Beklagten restliche Vergütung aus seinem Anstellungsvertrag.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 23. November 2004 mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 zum Vorstandsmitglied der beklagten AG bestellt. Er wurde auch dementsprechend im Handelsregister eingetragen. Der Kläger nahm die Aufgabe eines "Chief Operation Officer" ein, d. h. er leitete den gesamten operativen Bereich des Unternehmens. Mit dem Anstellungsvertrag für ein Vorstandsmitglied vom 20. Januar 2005 wurde die schuldrechtliche Beziehung zwischen den Parteien vertraglich geregelt. Es wurde u. a. ein Monatsgehalt von 12.000,00 € brutto geregelt. Ferner wurde eine Zielerreichungsprämie, die noch gesondert außerhalb des Vertrages bestimmt werden sollte sowie eine Tantieme von 5 % des Gewinns der Gesellschaft, wenn dieser vor Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer 200.000,00 € übersteige, festgesetzt (§ 3 des Vertrages).

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Unter § 2 wurde vereinbart, dass der Dienstvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2006 abgeschlossen werde. Über die Verlängerung des Dienstvertrages und die Wiederbestellung zum Vorstand sollte spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit entschieden werden.

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Dem Kläger wurde ein Jahresurlaubsanspruch von 6 Kalenderwochen zugebilligt. Die Urlaubszeit sollte mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgestimmt werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen konnte vom Kläger eine Verlegung des Urlaubs verlangt werden (§ 4 des Vertrages). In § 7 des Vertrages wurde eine Wettbewerbsvereinbarung niedergelegt. § 8 Abs. 2 enthält eine Schriftformklausel für Vertragsänderungen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Anstellungsvertrages und seiner Anlage, die die Zielerreichungsprämie und die Altersversorgung regelte, wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 - 15 d.A.) Bezug genommen.

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Das Unternehmen der Beklagten geriet im Jahre 2005 in eine "wirtschaftliche Schieflage" und bedurfte der Sanierung. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger intensiv tätig. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen beteiligte sich ein Investor, die .., am Kapital der Beklagten mit mehr als 75. %. In diesem Zusammenhang wurde der Beauftragte der .., der Zeuge Dr. .., in die Führung des Betriebs der Beklagten mit eingebunden. Der Vorstand der Beklagten wurde damals aus dem Kläger und dem Zeugen .. gebildet. Mit diese beiden traf sich der Zeuge Dr. .. am 12. November 2005, um die Aufsichtsratsitzung vom 13. November vorzubereiten. Es wurde deutlich, dass der Zeuge .. und der Kläger unterschiedliche Einschätzungen bezüglich des momentanen wirtschaftlichen Erfolges und der Aussichten der Beklagten hatten. Diese unterschiedlichen Vorstellungen trugen der Kläger und der Zeuge .. auch in der Aufsichtsratsitzung am 13. November 2005 vor, an der neben den bereits genannten auch die Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere der damalige Vorsitzende, der Zeuge Prof. Dr. .., teilnahmen. Der Zeuge .. vertrat die Auffassung, die Beklagte befände sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und es müssten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass die bisherige Planverfehlung noch bis Ende des Jahres aufgefangen werden könne.

6

An einem der nächsten Tage fand ein Gespräch zwischen den Zeugen Prof. Dr. .., .. und Dr. .. statt, in dem sie überein kamen, dass es besser sei, dass wegen der Differenzen im Vorstand der Kläger aus diesem ausscheide. Man hielt die Einschätzung der Situation des Zeugen .. für zutreffend und wollte, dass er Sanierungsmaßnahmen in die Wege leite. Der Zeuge .. wurde gebeten, mit dem Kläger die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Vorstand zu erörtern.

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Am 23. November 2005 traf sich der Zeuge .. deshalb abends mit dem Kläger zu einem Geschäftsessen. Er informierte den Kläger, dass der Aufsichtsrat und der Investor keine weitere Zusammenarbeit mit ihm im Vorstand wünschen würden. Der Investor wolle die Position des Klägers selbst setzen. Das Gespräch wurde in einer freundschaftlichen Atmosphäre geführt. Schon vor der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten kannten der Kläger und der Zeuge .. sich und pflegten eine freundschaftliche Beziehung. Der Zeuge .. bot dem Kläger auch an, dass er trotz des Ausscheidens aus dem Vorstand im Betrieb der Beklagten bleiben könne und als leitender Angestellter eine andere Aufgabe - im Vertrieb - wahrnehmen könne. Der Kläger nahm dies zur Kenntnis und äußerte Verständnis dafür, dass angesichts der aufgetretenen Differenzen und der Beteiligung eines Investors seine Stelle neu besetzt werden soll. Er bat sich Bedenkzeit aus, ob er das Angebot, eine andere Stelle im Unternehmen anzutreten, wahrnehmen wolle. Grundsätzlich erklärte er sich aber bereit, aus dem Vorstand auszutreten. Er erklärte dem Zeugen .., dass er auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden führen wolle.

8

Am nächsten Morgen, dem 24. November 2005, teilte der Zeuge .. dem Zeugen Prof. .., dem Aufsichtsratvorsitzenden, den Inhalt des Gesprächs mit.

9

Der Kläger hatte sich mittlerweile entschlossen, das Alternativangebot des Zeugen .. nicht anzunehmen, sondern aus dem Unternehmen der Beklagten auszuscheiden.

10

Mit im Laufe des Vormittages des 24. November 2005 gefassten Umlaufbeschlusses des Aufsichtsrates wurde der Kläger mit Wirkung vom 30. November 2005 von seinem Amt als Mitglied des Vorstandes abberufen. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Abberufungsbeschlusses wird auf die Anlage K 3 (Bl. 93 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 24. November 2005 an die Zeugen .., Prof. .. und abschriftlich auch an Dr. .. erläuterte der Kläger seine Ablehnung des Alternativangebotes durch den Zeugen .. und erklärte sich bereit, unter bestimmten Bedingungen aus dem Unternehmen der Beklagten auszutreten.

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Er schlug vor:

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- "Ich werde mit Wirkung zum 30. November 2005 vom Aufsichtsrat als Vorstand abberufen.
- Der Aufsichtsrat stellt mich mit sofortiger Wirkung und unwiderruflich von meinen Tätigkeiten frei.
- (Diese beiden o. g. Prioritäten möchte ich heute noch erledigen)
- Als weitere Schritte einer Trennung sehe ich derzeit noch folgende Punkte:
- Der Aufsichtsrat wird bei der .. AG darauf hinwirken, dass mir eine schriftliche Zusicherung gegeben wird, mich auf der nächsten Hauptversammlung uneingeschränkt zu entlasten.
- Es wird gemeinsam eine abgestimmte und angemessene Kommunikation entwickelt, die sowohl intern als auch extern diese Personalveränderung erläutert. (..)
- Ich erwarte vom Aufsichtsrat ein gutes bis sehr gutes Zeugnis für meine Tätigkeit bei der .. Auch dieses wird gemeinsam abgestimmt.
- Der Aufsichtsrat wird mir - wohl nach zu erfolgender Abstimmung mit der .. AG - einen angemessenen kommerziellen Vorschlag für eine Vertragsauflösung unterbreiten. Ein angemessener Zeitraum für eine neue Jobsuche sollte hier berücksichtigt werden, denn ich möchte mich aus einer "nicht gekündigten Position" bewerben können.
- Selbstverständlich stehe ich trotz Freistellung jederzeit für erforderliche Übergaben zur Verfügung."

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Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail vom 24. November 2005 wird auf die Anlage K 2 (Bl. 16 f. d.A.) Bezug genommen.

14

Am Abend des 24. November 2005 fand gegen 18.00 Uhr/18.30 Uhr absprachegemäß ein Treffen des Klägers mit dem Zeugen Prof. Dr. .. statt. Der Kläger brachte einige Entwürfe für einen Beschluss des Aufsichtsrats zur Durchführung seiner - des Klägers - Abberufung aus dem Vorstand mit. Insoweit wird auf die Anlage zum Protokoll vom 25. September 2006 (Bl. 83 - 88 d.A.) Bezug genommen. Der Zeuge .. klärte ihn darüber auf, dass ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss schon gefasst sei. Der Kläger und der Zeuge .. unterhielten sich über die Bedingungen des Ausscheidens des Klägers aus dem Vorstand. Ob eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass auch das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist umstritten. Am Schluss des Treffens kam auch noch der Zeuge Dr. .. hinzu und erläuterte die Möglichkeit und seine Bereitschaft, auf der Hauptversammlung die Entlastung des Klägers zu erwirken. Er erklärte sich insoweit grundsätzlich bereit, erläuterte jedoch, dass es ihm nicht möglich sei, dies zuzusichern, da dies Sache der Hauptversammlung sei.

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In der Folgezeit arbeitete der Kläger nicht mehr bei der Beklagten. Den Dienstwagen behielt er zur Verfügung; er wurde erst im Laufe des Prozesses zurückgegeben.

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Unter dem 14. Dezember 2005 erstellte der Zeuge .. ein Schriftstück über eine "Vereinbarung zur Auflösung des bestehenden Dienstvertrages und der damit verbundenen Abwicklung" zwischen den Parteien. Danach sollte die Freistellung des Klägers zum 1. Dezember 2005 stattfinden. Damit seien alle Urlaubsansprüche abgegolten. Das Dienstverhältnis ende spätestens zum 31. März 2006. Der Kläger könne jederzeit vorher ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Tue er dies, ende der Dienstvertrag mit Ablauf des entsprechenden Monats. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 1 (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen.

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Anfang Januar 2006 bekam der Kläger diesen Vertragsentwurf per Post bzw. per E-Mail. Mit Schreiben/E-Mail vom 18. Januar 2006 antwortete der Kläger darauf. Er äußerte seine Enttäuschung darüber, dass wesentliche Eckpunkte für eine Vertragsauflösung in der Zuschrift nicht enthalten seien. Insbesondere rügte er, dass ein Passus über eine Abfindung für die vom Aufsichtsrat gewollte Vertragsauflösung nicht in dem Entwurf enthalten sei. Dies erläuterte er weiter. Insoweit wird auf die Anlage B 2 (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen. Hierauf erwiderte der Zeuge Prof. Dr. .. mit E-Mail vom 31. Januar 2006 und legte dar, dass seiner Auffassung nach die zugesandte Vereinbarung vom 14. Dezember 2005 exakt den Absprachen entspreche. Es handele sich um eine Fixierung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages. Mit der Vereinbarung seien alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten, somit auch ein Wettbewerbsverbot. Ansprüche auf eine nicht erfolgte Zahlung von Prämien zu der Altersversorgung des Klägers würden geprüft und für den Fall, dass die Ansprüche berechtigt seien, ausgezahlt. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 3 (Bl. 30. d.A.) Bezug genommen.

18

Zu einer Unterzeichnung einer Auflösungsvereinbarung kam es nicht.

19

Mit Beschluss vom 26. April 2006 genehmigte der Aufsichtsrat der Beklagten rückwirkend die - bestrittene - Vereinbarung des Zeugen Prof. .. mit dem Kläger über die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.3.2006. Außerdem wurde der Widerruf der Bestellung des Klägers als Vorstand vorsorglich und hilfsweise aus wichtigem Grunde gemäß § 84 Abs. 3 Aktiengesetz mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Beschlusses wird auf die Anlage B 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

20

Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, sein Bruttogehalt bis September 2006 ausgezahlt zu bekommen. Er vertritt die Auffassung, dass es nicht zu einer Auflösung des Anstellungsvertrages gekommen sei. Er habe sich im Rahmen der Gespräche im November 2005 nur mit seiner organschaftlichen Abberufung einverstanden erklärt. Diese sei in seinem Einverständnis durchgeführt worden. Es habe aber bezüglich des Dienstverhältnisses keine umfassende Einigung gegeben. Maßgebend sei nach seiner Auffassung insoweit das Gespräch mit dem Aufsichtsratvorsitzenden, da dieser alleine die entsprechende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen mit ihm gehabt habe. Auch in diesem Gespräch sei über wesentliche Vertragsbestandteile keine Einigung erzielt worden. Es würden insbesondere Regelungen zur Behandlung der Zielerreichungsprämie, der Tantiemeregelung, der Prämie für die Altersversorgung, bezüglich des Dienstwagens und der Wettbewerbsvereinbarung sowie einer Abfindung für die Restvertragslaufzeit fehlen.

21

Er behauptet dazu, in dem abendlichen Gespräch am 24. November 2005 habe er sich mit dem Zeugen Prof. Dr. .. darauf geeinigt, dass noch eine Auseinandersetzungsvereinbarung gefunden und aufgesetzt werden müsse. Dementsprechend sei es so gewesen, dass er bzw. Prof. Dr. .. nach dem circa 30-minütigen Gespräch noch die Tür zum daneben liegenden Büro des Zeugen .. geöffnet und ihn hinzu gebeten hätten. Außerdem sei noch der Zeuge Dr. .. dabei gewesen, der über die Erfolgsaussicht eines Entlastungsantrages in der Hauptversammlung berichtet habe. Zu viert hätten sie noch ein kurzes, rund zweiminütiges Gespräch geführt. Prof. Dr. .. habe ihm - dem Kläger - und dem Zeugen .. in freundlichen Worten den Auftrag erteilt, eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu entwickeln. Daraus werde seiner Auffassung nach deutlich, dass das Gespräch mit Prof. Dr. .. noch nicht die endgültige Einigung gewesen sein könne. Da auch in der Folgezeit keine entsprechende Einigung zustande gekommen sei, sei das Dienstverhältnis nach wie vor unaufgelöst und er habe die entsprechenden Vergütungsansprüche. Im übrigen vertritt er die Auffassung, dass nach dem Rechtsgedanken des § 623 BGB eine Aufhebungsvereinbarung nur schriftlich geschlossen werden könne. Er sei als Arbeitsnehmer i. S. dieser Vorschrift anzusehen. Er sei aufgrund des Anstellungsvertrages weisungsabhängig gewesen, was aus der Regelung in § 1 Nr. 2 des Anstellungsvertrages deutlich werde. So habe er jederzeit mit anderweitigen geeigneten und angemessenen Tätigkeiten betraut werden können und insoweit eine einem abhängigen Arbeitnehmer vergleichbare Stellung gehabt.

22

Er hat zunächst mit der Klage den Antrag angekündigt, wegen der bis dahin nicht gezahlten Beträge für Dezember 2005 bis Februar 2006, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.000,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

23

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 hat er beantragt, die Beklagte auch wegen der nicht gezahlten Beträge für März und April 2006 zur Zahlung von insgesamt 60.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen.

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Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 hat der Kläger die Klage weiter wegen der Beträge für Mai bis Juli 2006 auf insgesamt 96.000,00 € erhöht.

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Am 8. Mai 2006 hat die Beklagte an den Kläger 12.000,00 € brutto gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Nunmehr beantragt der Kläger für die Monate Januar bis September 2006,

27

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 120.000,00 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 24.000,00 seit dem 1. Februar 2006 und auf jeweils € 12.000,00 brutto seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 2006 zu zahlen - abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter € 12.000,00 brutto.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Sie vertritt die Auffassung, dass dem Beklagten nur Ansprüche bis einschl. März 2006 zuständen. Zum Ende März 2006 sei das Dienstverhältnis spätestens aufgelöst worden.

31

Dazu behauptet sie, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger durch die Gespräche mit dem Zeugen .. vorbereitet worden wären. Am Morgen des 24. November 2005 hätte der Kläger mit dem Zeugen .. die entsprechenden Punkte festgelegt, so wie sie später auch in der Anlage B 1 fixiert worden seien. Nur, weil eine derartige Vereinbarung mit dem Aufsichtsrat sicher gewesen sei, sei auch der Abberufungsbeschluss am Vormittag des 24. November 2005 im Umlaufverfahren durch den Aufsichtsrat gefasst worden. In dem Gespräch am Abend desselben Tages mit Prof. Dr. .. sei nicht nur eine Vereinbarung über die organschaftliche Abberufung des Klägers getroffen worden, sondern schwerpunktmäßig eine Beendigung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Dienstverhältnisses vereinbart worden. Hinsichtlich der organschaftlichen Stellung habe es schließlich schon einen Abberufungsbeschluss gegeben, so dass dies nicht mehr alleiniger Diskussionspunkt gewesen sein könne. Die Einigung bezüglich der Auflösung des Dienstverhältnisses sei so vorgenommen worden, wie es in der Anlage B 2 (Bl. 27 d.A.) niedergelegt sei. Der Zeuge .. sei an diesem Abend nicht zugegen gewesen, er habe auch keinen Ausarbeitungs-, sondern allenfalls in den nächsten Tagen einen Umsetzungsauftrag erhalten.

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Am nächsten Morgen, dem 25. November 2005, habe der Zeuge .. dann mit dem Kläger auch die gefundene Lösung - wie B 1 - zusammengefasst. Der Zeuge .. habe im Zimmer des Klägers gesessen und sich handschriftlich diese Vertragsauflösungsbestandteile notiert und entsprechend später in gedruckte Form gebracht.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt der Gespräche am 23. - 25. November 2005 durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. .., .. und Dr. .. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 25. September 2006 und 20. November 2006 (Bl. 66 und 103 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu rund einem Drittel Erfolg.

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Trotz der vom Kläger behaupteten arbeitnehmerähnlichen Stellung im Betrieb der Beklagten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für seine Vergütungsklage zuständig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz gelten natürliche Personen, die als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen sein sollte und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflg., Müller-Glöge, § 5 Rn 29). Bei der AG ist das Vertretungsorgan der Vorstand nach § 68 Aktiengesetz, so dass der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied vor den ordentlichen Gerichten klagen muss.

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Die Klage hat nur in Höhe von 36.000,00 € brutto für die Monate Januar bis März 2006 Erfolg. Im übrigen kann der Kläger keine Rechte mehr aus dem Anstellungsvertrag geltend machen, da dieser durch Aufhebungsvereinbarung zum Ende März 2006 aufgehoben ist.

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Hinsichtlich der Monate Januar bis März 2006 folgt der Anspruch des Klägers unstreitig aus dem Anstellungsvertrag. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger pro Monat 12.000,00 € brutto. Auch nach der Behauptung der Beklagten ist ein Zahlungsanspruch des Klägers bis Ende März 2006 grundsätzlich begründet. Nach dem Inhalt der Auflösungsvereinbarung vom 24. November 2005 konnte ein Anspruch nur dann entfallen, falls der Kläger in der Zeit bis Ende März 2006 eine neue Anstellung findet. Dass dies erfolgt ist, hat die Beklagte nicht dargetan, so dass auch nach ihrem Vorbringen der Anspruch gegeben ist. Aus dem Zeitraum bis März 2006 ist im Mai 2006 lediglich der Dezemberlohn gezahlt worden. Es fehlt mithin noch der Lohn für drei Monate im ersten Vierteljahr des Jahres 2006.

38

Der Zinsanspruch folgt aus den Regelungen des Verzugs der §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann nicht nach § 288 Abs. 2 BGB einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da er als Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt war, was die Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.

39

Hinsichtlich des Dezembervergütungsanspruches des Klägers waren ihm noch die Zinsen bis 8. Mai 2006 zuzusprechen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Zinsen auf 48.000,00 € zu zahlen sind und der Tenor entsprechend abzufassen ist.

40

Ein weiterer Anspruch auf Zahlung des monatlichen Gehaltes von 12.000,00 € nach Ende März 2006 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, da am 24. November 2005 eine Auflösungsvereinbarung mit dem Inhalt der Anlage B 1 zustande gekommen ist, die weitere Ansprüche auf Vergütung ausschließt.

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Voraussetzung einer Auflösungsvereinbarung ist, dass eine endgültige Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen erzielt wurde (§ 154 Abs. 1 BGB), die Beklagte wirksam vertreten worden ist und die relevanten Formvorschriften eingehalten worden sind.

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aa) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Überzeugung, dass am Abend des 24. November 2005 in dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Prof. .. ein Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt der Anlage B 1 (Bl. 27 d.A.) zustande gekommen ist. Der Zeuge Prof. .. hat überzeugend bekundet, dass er mit dem Kläger eine endgültige Einigung in dem besagten Gespräch gefunden habe. Er hat insbesondere bekundet, dass er sich in dem Gespräch mit dem Kläger ausdrücklich dessen Einverständnis mit der Vertragsauflösung habe erklären lassen. In dem anschließenden Gespräch mit dem Zeugen Dr. .., an dem der Kläger auch noch teilgenommen habe, habe er - der Zeuge - sinngemäß formuliert "Wir sind uns einig geworden". In diesem Zusammenhang habe er die Kernpunkte zusammengefasst und den beiden Gesprächsteilnehmern präsentiert. Der Kläger habe seiner Feststellung, dass sie sich dementsprechend einig geworden seien, nicht widersprochen.

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Der Zeuge Prof. .. hat ferner bekundet, dass ihm die E-Mail des Klägers (Anlage K 2) in dem Gespräch bekannt gewesen sei. Alle diejenigen Punkte, die der Kläger aus dieser E-Mail in dem Gespräch thematisiert habe bzw. die auch von seiner - des Zeugen - Seite thematisiert worden seien, seien einvernehmlich geregelt worden. Es seien zwar nicht alle verzweigten Detailfragen des Arbeitsverhältnisses angesprochen und geregelt worden, jedoch seien die Kernpunkte, auf die es ihnen beiden angekommen sei, geregelt worden. Die Einigung habe so ausgesehen, dass die Organstellung des Klägers Ende November 2005 enden solle, er sofort freigestellt werde, ihm auf der Hauptversammlung Entlastung erteilt würde, soweit das nach Herrn Dr. .. Meinung darstellbar sei und dass das Dienstverhältnis spätestens zum 31. März 2006 sein Ende finden würde. Dabei habe er auf das seiner Information nach stattgefundene Vorgespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen .. Bezug genommen. Deshalb habe er nicht mehr alle Detailfragen klären, sondern nur noch die verbleibenden Positionen mit dem Kläger besprechen müssen. Er - der Zeuge - sei davon ausgegangen, es habe über die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Beklagten bereits in dem Gespräch mit dem Zeugen .. ein Ergebnis erzielt werden können. Dieses habe er in seinem Gespräch nur nachvollzogen und als Aufsichtsratvorsitzender verbindlich gemacht. Nur die besonders gewichtigen Bereiche, die Kernpunkte, habe er nochmals mit dem Kläger besprochen.

44

Es sei ihm auch nicht mehr darum gegangen, das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand mit diesem abzustimmen. Dieses sei bereits durch den am Vormittag durchgeführten Aufsichtsratbeschluss erledigt gewesen.

45

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger insoweit verlässlich und wahrheitsgetreu bekundet hat. Seine Bekundungen sind detailliert und plausibel. Der Zeuge hat ruhig und sachlich bekundet und auch auf Nachfrage abgeklärt reagiert. Er hat dabei keine Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, sondern den Eindruck vermittelt, zu einer sachgerechten Lösung der Problemlage beitragen zu wollen. Dies wird insbesondere auch daraus deutlich, dass der Zeuge nicht etwa bekundet hat, alle Fragen der Auflösungsvereinbarung bis ins letzte Detail mit dem Kläger ausgehandelt zu haben, was ihm schwerlich zu widerlegen gewesen wäre. Dies hätte die Position der Beklagten in nachvollziehbarer Weise gestärkt. Dass er dies unterließ und die Beschränkung auf wesentliche Punkte einräumte, stärkt seine Glaubwürdigkeit. Im übrigen ist es so, dass keiner der Parteien die Glaubwürdigkeit des Zeugen angezweifelt hat. Der Kläger hat sich auch hinsichtlich des wesentlichen Inhalts des Gesprächs nicht abweichend geäußert, sondern in erster Linie andere Schlussfolgerungen daraus hergeleitet.

46

Bestärkt wird die Bekundung des Zeugen Prof. .. noch durch die des Zeugen Dr. .. Dieser hat den vom Zeugen Prof. .. geschilderten Sachverhalt - soweit er ihn nach eigenem Erleben wahrnehmen konnte - bestätigt. Er hat bekundet, nach dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Prof. Dr. .. insbesondere wegen der Frage der Entlastung des Klägers in der kommenden Hauptversammlung hinzu gebeten worden zu sein. Dabei seine ihm die vorgenannten Fixpunkte einer Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten mitgeteilt worden. Er der Zeuge - habe zu der Frage der Entlastung mitgeteilt, dass dies der Hauptversammlung vorbehalten bleiben müsse, er - der Zeuge - aber eine entsprechende Entlastung beantragen werde. Der Kläger habe in seinem Beisein bestätigt, dass mit der gefundenen Regelung eine endgültige Lösung gefunden worden sei. Zusätzlich zu dem, was der Zeuge Prof. Dr. .. bekundet hat, hat der Zeuge Dr. .. noch bekundet, es sei auch besprochen worden, dass der Kläger bis zum 31. März 2006 den Dienstwagen behalten könne. Insoweit weichen die Bekundungen voneinander ab, ohne dass die Kammer jedoch durchgreifende Gründe sieht, an der Glaubwürdigkeit einer der beiden Zeugen zu zweifeln. Es ist gut möglich, dass insbesondere der Zeuge Dr. .. Details, die ihm der Zeuge .. vor und nach dem Gespräch berichtete, über weitere Punkte der Vertragsauflösung, in das Gespräch zwischen dem Kläger und Prof. Dr. .. verlagerte. Ein derartiger Irrtum im Randbereich kann die Glaubwürdigkeit der Person nicht beeinträchtigen. Auch der Zeuge Dr. .. hat sich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Er hat nach seiner glaubhaften Bekundung bereits im Februar 2006, als sich Probleme bei der Durchführung der Vertragsauflösungsvereinbarung zeigten, ein Gedächtnisprotokoll zur Aufhebungsvereinbarung erstellt und bei einem Notar hinterlegt, um seine zu diesem Zeitpunkt noch " frischere" Erinnerung unverfälscht zu erhalten. Seine Bekundungen im Termin stimmten mit dem Inhalt seines Gedächtnisprotokolls (Bl. 118 f; Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006) überein. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich um eine verlässliche, zeitnahe Erinnerung an die damaligen Geschehnisse handelt und der Zeuge allenfalls einen Besprechungsinhalt (Dienstwagen) aus einem Gespräch mit dem Zeugen .. in das mit dem Zeugen Prof. .. verlagert.

47

Ferner werden die vorstehenden Aussagen gestützt und noch weitere wesentliche Details bewiesen durch die Bekundungen des Zeugen .. Er hat bekundet, dass er nach der Aufsichtsratsitzung Mitte November 2005 auftragsgemäß mit dem Kläger das Gespräch wegen einer Vertragsauflösung gesucht habe. Dies habe am 23. November stattgefunden. Am nächsten Morgen habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass er nicht im Unternehmen bleiben wolle. Im Rahmen dessen hätten sie die Rahmenbedingungen abgeklärt und auch schon einige Details besprochen. Sie hätten dies gemeinsam in dem Büro des Klägers besprochen. Dabei habe es sich insbesondere darum gehandelt, dass der Kläger sofort habe freigestellt werden wollen, da er die als nicht richtig angesehenen Sanierungsmaßnahmen nicht habe mittragen wollen. Auch die weiteren Punkte seien bereits zu diesem Zeitpunkt besprochen worden, so wie sie später auch in dem Gespräch zwischen Prof. Dr. .. und dem Kläger vereinbart worden seien. Bei diesem Gespräch sei er nicht zugegen gewesen.

48

Am darauffolgenden Tag, dem 25. November 2005, habe er sich morgens nochmals mit dem Kläger zusammengesetzt und die sich aus der Vereinbarung ergebenden Einzelregelungen zusammengefasst. Er habe sich dazu in das Büro des Klägers begeben und mit diesem das Ergebnis des Vorabends besprochen und die sich daraus ergebenden Folgerungen handschriftlich notiert. Aufgrund dieser Notizen habe er schließlich die Vereinbarung (Anlage B 1) erstellt. Es handelte sich dabei um die Darstellung des schon gefundenen Verhandlungsergebnisses.

49

Auch der Zeuge .. hat eine glaubhafte, überzeugende Darstellung der Ereignisse abgegeben. Er hat insbesondere plausibel dargestellt, wie das kollegiale Verhältnis zum Kläger sich gestaltete und dass er insbesondere den Kläger schon aus einer vorherigen geschäftlichen Beziehung her kannte. In Übereinstimmung mit dem Kläger hat er das abendliche Gespräch am 23. November 2005 als ein freundschaftliches dargestellt. Auch seine Äußerungen sind von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Im Unterschied zu ihm hat der Zeuge .. bekundet, dass er am Abend des 24. November 2005 nicht zugegen gewesen sei. Er konnte dies anhand von alten Einträgen in seinem Kalender nachvollziehen. Er konnte auch noch die Veranstaltung benennen, auf der er an diesem Abend gewesen sei. Diese Erinnerung konnte er mit Leben füllen, weil er sich insbesondere daran erinnerte, dass es eine Veranstaltung der Firma .. gewesen sei, auf der er vorher längere Zeit nicht gewesen sei. Der Zeuge Dr. .. hat insbesondere diesen Umstand, dass der Zeuge .. abends nicht zugegen gewesen sei, bestätigt und insoweit angefügt, dass er deswegen Bedenken gehabt habe, da der Zeuge .. die Vorgespräche geführt habe. Um so erleichterter sei er gewesen, als es im Rahmen des Gesprächs mit dem Kläger keine Probleme gegeben habe und das schon früher mit dem Zeugen .. gefundene Ergebnis nur noch bestätigt worden sei.

50

Dieses übereinstimmende Beweisergebnis hinsichtlich der Abwesenheit des Zeugen .. am Abend des 24. November 2005 ist von dem Kläger nicht mehr angegriffen worden.

51

Damit entfällt aber auch seine Einwendung, dass er und der Zeuge .. von dem Zeugen Prof. Dr. .. im Anschluss an das Gespräch noch einen Auftrag zur Ausarbeitung der Auflösungsvereinbarung erhalten hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bekundung der Zeugen Prof. Dr. .. und Dr. .. zutrifft, dass am Abend des 24. November die Einigung als abschließend angesehen wurde. Es ging danach allenfalls um die schriftliche Fixierung des gefundenen Ergebnisses und nicht um eine weitere Fortentwicklung.

52

Dies wird bestätigt durch die Sequenz aus der Bekundung des Zeugen .. zu dem Gespräch am folgenden Morgen durch den Zeugen .. In diesem Gespräch mit dem Kläger wurden die Gesprächsinhalte aus dem Vorabend und die daraus ergebenden Schlussfolgerungen zusammengefasst. Irgendein regelungsbedürftiger, noch offener Bereich, wurde nicht dargestellt.

53

Der Kläger hat auf Vorhalt nicht bestritten, dass er sich am Morgen des 25. November in seinem Büro mit dem Zeugen .. zusammengesetzt und die Sachlage besprochen habe.

54

Aus dieser Abfolge schließt die Kammer, dass insbesondere der Zeuge .. die bessere Erinnerung an die damaligen Ereignisse hatte und seine Darstellung zutrifft.

55

Die getroffene Regelung ist auch nicht derart unplausibel, dass die Kammer davon ausgeht, dass sie nicht abgeschlossen oder nicht vollständig gewesen wäre. Der Kläger hat in seiner E-Mail vom 24. November 2005 (Anlage K 2; Bl. 16 f. d.A.) die für ihn wesentlichen Vertragsbestandteile i. S. des § 154 Abs. 1 BGB benannt. Danach war ihm neben der sofortigen Abberufung als Vorstand wichtig, dass ihm eine schriftliche Zusicherung gegeben werde, dass er auf der nächsten Hauptversammlung uneingeschränkt entlastet werde. Ferner sollte eine angemessene Kommunikation bezüglich seines Ausscheidens entwickelt werden. Außerdem wollte er ein gutes bis sehr gutes Zeugnis und "einen angemessenen kommerziellen Vorschlag für eine Vertragsauflösung" erhalten. Hierfür sollte ein angemessener Zeitraum für eine neue Jobsuche berücksichtigt werden, da er - der Kläger - sich aus einer ungekündigten Position bewerben wollte.

56

Die vorgenannten Punkte sind durch die getroffene Regelung mit Prof. Dr. .. bzw. dem Zeugen .. allesamt geregelt worden.

57

Auch nach Darstellung des Klägers ist allenfalls der Punkt der angemessenen kommerziellen Entschädigung für die Vertragsauflösung problematisch.

58

Nach Darstellung der Beklagten, die insbesondere von dem Zeugen Prof. Dr. .. unterstützt wird, lag der für die Vertragsauflösung geleistete Ausgleich darin, dass der Kläger sofort freigestellt wurde, ihm sein Gehalt und auch der Dienstwagen belassen wurde. Ferner liefen auch seine sonstigen Ansprüche bis zum 31. März 2006 weiter. Außerdem wurde ihm eine Entlastung in Aussicht gestellt. Letzteres war - wie der Beklagten zuzugeben ist - angesichts des Umstandes, dass sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ein nicht zu vernachlässigender Punkt, der als Faktor mit Vermögenswert betrachtet werden konnte.

59

Dass im Rahmen der Regelung nicht ausdrücklich die in § 3 Ziffer 1 b und c des Anstellungsvertrages geregelten Zielerreichungsprämie und Tantieme besprochen worden sind, ist kein Grund, an der Vollständigkeit der Regelung zu zweifeln. In nachvollziehbarer Weise hat der Zeuge .. insoweit bekundet, dass diese Punkte keine Rolle gespielt haben könnten, da es zumindest für 2005 absehbar gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Zahlung entsprechender Prämien bzw. Tantiemen nicht erreichbar sein würden. Für 2006 sei dies erst recht nicht relevant gewesen. Dies ist eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass diese Punkte in den Gesprächen nicht weiter vertieft wurden. Auch aus Gründen der Plausibilität ist mithin an dem gefundenen Beweisergebnis nicht zu zweifeln.

60

Die Parteien haben sich mithin über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt. Der Vertragsschluss scheitert nicht daran, dass weitere Einzeldetailregelungen nicht ausdrücklich festgelegt worden sind. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass alle Punkte, die nach der E-Mail des Klägers (K 2) geregelt werden sollten, einer Lösung zugeführt wurden. Hinzu kommt, dass ein offener Einigungsmangel i. S. des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB insbesondere dann nicht anzunehmen ist, wenn sich die Parteien trotz ungeregelter Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehenden Vertragslücken ausfüllen lassen. Ein solcher Wille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben (Palandt-Heinrichs, 66. Auflg., § 154 Rn 2). So liegt es hier. Aus der Grundabrede zwischen den Parteien konnten die Einzelfragen geregelt werden, und der Aufhebungsvertrag wurde umgesetzt.

61

Nach der Grundregelung stehen dem Kläger insbesondere die Zielerreichungsprämie und die Tantieme nach § 3 Abs. 1 b und c des Anstellungsvertrages dem Grunde nach bis Ende März 2006 einschließlich zu. Für Januar bis März 2006 wäre eine anteilige Beteiligung des Klägers vorzunehmen. Hinsichtlich des Dienstwagens ergab sich aus der Vereinbarung ebenfalls, dass dieser dem Kläger bis zum 31. März zustand, genauso verhielt es sich mit der Altersversorgung, die in der Anlage 1 zum Vorstandsvertrag vom 20. Januar 2005 geregelt ist. Aus dem Gesamtzusammenhang war ferner klar, dass der Kläger, der zur Arbeitssuche freigestellt wurde, an das Wettbewerbsverbot in § 7 nicht gebunden war. Ferner ergab sich daraus auch, dass ein weiterer Urlaubsanspruch dem Kläger bei der großzügig gewährten Freistellung nicht zustehen konnte.

62

Hinzu kommt, dass der Kläger in der Folgezeit auch freigestellt wurde und insoweit auf seine Arbeitskraft verzichtet wurde. Dies stellt eine Umsetzung der gefundenen Regelung dar, die nur vor dem Hintergrund der getroffenen mündlichen Vereinbarung, die als gültig behandelt wurde, verständlich ist.

63

Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass am Abend des 24. November eine Einigung zwischen dem Kläger und dem die Beklagte vertretenden Prof. Dr. .. über alle wesentlichen Vertragspunkte zustande gekommen ist.

64

bb) Prof. Dr. .. hatte als Aufsichtsratvorsitzender auch Vertretungsmacht zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Das ergibt sich schon daraus, dass er auch allein den Anstellungsvertrag des Klägers unterzeichnet hatte. Im übrigen wurde seine entsprechende Willenserklärung auch durch den Aufsichtsratbeschluss vom 26. April 2006 nachträglich wirksam genehmigt.

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cc) Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein Schriftformgebot unwirksam.

66

(1) Der Kläger leitet aus § 623 BGB ein entsprechendes Schriftformgebot ab. Nach dieser Vorschrift bedürfen Auflösungsverträge von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Beendigung der Anstellungsverträge von Organmitgliedern, also Mitgliedern des Vorstands einer AG, ist § 623 BGB nur dann anzuwenden, wenn ihnen Arbeitnehmerstatus zukommt (Münchner Kommentar zum BGB - Henssler, 4. Auflg., § 623 Rn 6). Ob ein derartiges Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis (BAG, NJW 1999, 3731). Nach den dafür relevanten Kriterien ist der Kläger nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Maßgebend ist dafür das Maß der Weisungsabhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb. Nach dem Anstellungsvertrag war der Kläger nicht einer Arbeitszeitregelung unterworfen, sondern konnte seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen. Hinsichtlich seiner Arbeitserbringung war bestimmt worden (§ 1 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages), dass er seine Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, dem Anstellungsvertrag sowie gegebenenfalls einer Geschäftsordnung für den Vorstand zu erbringen habe. Konkretere Vorgaben hatte der Kläger nicht, so dass er seine Arbeit im Wesentlichen weisungsfrei erbringen konnte. Selbstverständlich war er an Vorgaben des Aufsichtsrats gebunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand der Vorstand zum damaligen Zeitpunkt aus zwei Mitgliedern. Die beiden Vorstandsmitglieder - der Kläger und der Zeuge .. - waren einander nicht weisungsunterworfen, sondern arbeiteten nebeneinander bzw. miteinander. Auch dies spricht gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit der Stellung des Klägers. Auch hinsichtlich des Urlaubs war die Regelung arbeitnehmeruntypisch. § 4 regelt, dass der Kläger einen Anspruch auf 6 Kalenderwochen Urlaub hatte. Lediglich mit dem Aufsichtsratvorsitzenden war die Urlaubszeit abzustimmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen konnte eine Verlegung des Urlaubs verlangt werden. Auch dies räumte dem Kläger ein großes Maß an Freiraum ein.

67

Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erhielt und auf diese Weise ihm die konkreten Modalitäten der Leistungserbringungen vorgegeben wurden.

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Der Kläger konnte mithin nicht einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden, so dass § 623 BGB nicht gilt.

(2)

69

Der Kläger kann im Ergebnis auch keine Unwirksamkeit aus der Schriftformregelung in § 8 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages i. V. m. § 125 Satz 2 BGB bzw. aus § 154 Abs. 2 BGB herleiten.

70

Zunächst ist zugunsten des Klägers festzuhalten, dass § 8 Ziffer 2 eine Schriftformregelung beinhaltet. Danach bedürfen Änderungen des Vertrages der Schriftform. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die Vertragsaufhebung als eine derartige Vertragsänderung aufzufassen ist. Nach BAG NJW 2000, 3155 und Palandt-Heinrichs, § 125 Rn 13 gilt eine derartige Formabrede nicht für Aufhebungsverträge, da der rechtsgeschäftliche Formzwang nach dem Parteiwillen im Zweifel nicht weiter reichen soll als der gesetzliche. Selbst, wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass im Rahmen eines "erst-recht-Schlusses" die Schriftformregelung auch Aufhebungsverträge umfassen sollte, greift die Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 2 BGB nicht ein. Anerkanntermaßen kann die Formabrede formfrei aufgehoben werden. Die Parteien können den vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben. Als "actus contrarius" zur formfreien Begründung des Formzwanges ist die Aufhebung der Formabrede gleichfalls formfrei. Eine stillschweigende Aufhebung ist anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Das gilt auch dann, wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben. Erforderlich ist aber eine beiderseits als verbindlich gewollte Vereinbarung (Palandt-Heinrichs, § 125 Rn 14).

71

Dies liegt nach der Beweisaufnahme vor. Die Parteien haben sich am 24. November 2005 verbindlich geeinigt, dass das mündlich Besprochene gelten soll. Es wurde durch die Zeugen Prof. Dr. .. und Dr. .. ausdrücklich festgehalten, dass eine abschließende Regelung getroffen worden sei, wogegen der Kläger keine Einwendungen erhob. Aus dieser Feststellung der Einigung folgt nach Auffassung der Kammer, dass die Parteien das Verabredete als verbindlich abgeschlossen ansahen. Eine weitere schriftliche Fixierung sollte nicht konstitutiv, sondern allein deklaratorisch das Vereinbarte noch einmal festhalten. Wesentliches Indiz ist hierfür, dass der Kläger in Vollzug dieser Einigung alsbald danach freigestellt wurde unter Belassung des Dienstwagens und seiner Bezüge.

72

Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger schon deswegen nicht mehr als Vorstand in dem Unternehmen arbeiten konnte, weil er bereits durch Aufsichtsratbeschluss abberufen worden war. Es war jedoch nicht selbstverständlich, dass der Kläger nur als Vorstand in dem Unternehmen würde arbeiten können. Es wurde - was unstreitig ist - ernsthaft erwogen, dass der Kläger auch an anderer Stelle unterhalb der Vorstandsebene seinen Arbeitsplatz würden finden können. Wenn die Parteien den Aufhebungsvertrag noch nicht als abgeschlossen angesehen hätten, wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er eine entsprechende Tätigkeit anbieten bzw. zugewiesen bekommen würde. Er wäre nur von der Vorstandstätigkeit, die er nicht mehr mittragen wollte, ausgeschlossen gewesen.

73

Aus demselben Grunde ist entgegen der Zweifelsregelung in § 154 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die fehlende Unterzeichnung der Anlage B 1 kein Hinderungsgrund ist, um von dem gültigen Abschluss eines Vertrags abzusehen. Nach § 154 Abs. 2 BGB ist in dem Fall, in dem eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Auch insoweit ist jedoch zu differenzieren, ob die Beurkundung konstitutiven oder deklaratorischen Charakter haben soll. Soll die Beurkundung nur Beweiszwecken dienen, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Die Anwendung von § 154 Abs. 2 BGB entfällt insbesondere, wenn die Parteien die Formabrede aufheben. Das kann auch stillschweigend geschehen, etwa dadurch, dass die Parteien den nur mündlich geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen (Palandt-Heinrichs, § 154 Rn 5). So liegt es hier, wie schon dargelegt worden ist. Die Parteien haben den Vertrag hinterher einverständlich durchgeführt und dadurch erklärt, auf die Formabrede verzichten zu wollen und die schriftliche Fixierung eines entsprechenden Aufhebungsvertrages nur zu Beweiszwecken durchführen zu wollen.

74

Die Klage auf Zahlung der Vergütung ab April 2006 hatte mithin keinen Erfolg.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 und § 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen der Vergütungszahlung für Dezember 2005 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt schuldete die Beklagte den Dezember-Vergütungsbetrag. Diesen hat sie verspätet gezahlt nach Klagerhebung. Ohne diese Zahlung wäre sie entsprechend verurteilt worden; sie muss die entsprechenden Kosten tragen.

76

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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