Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 145/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 517 259,94 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Vergütungsantrag werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer zu 82,5 % und die Masse zu 17,5 % zu tragen.

Der Wert für die Gerichtsgebühr wird auf 413 441,85 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 64, 7 InsO, 567, 569 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Der Beschwerdeführer war, nachdem er als vorläufiger Verwalter tätig gewesen war, mit Wirkung vom 01. März 2000 Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxx. Er hat zunächst Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 802.359,24 € beantragt. Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 430.082,22 € festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Verwalter nunmehr die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 930.701,79 €.

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Die Vergütung ist gemäß InsVV in der bis Oktober 2004 geltenden Fassung festzusetzen. Die Berechnung der Regelvergütung gem. §§ 1, 2 InsVV a.F. (InsVV) durch das Amtsgericht auf 146.517,17 € ist von der Beschwerde nicht angegriffen und nicht zu beanstanden.

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Bei der Regelvergütung handelt es sich nicht um eine Grundvergütung für die Übernahme des Verfahrens durch den Verwalter, die für entfaltete, konkrete Einzeltätigkeiten jeweils zu erhöhen ist, sondern um die Bezahlung tatsächlich entfalteter Tätigkeiten. Es geht der Beschwerde um die von der durch das Amtsgericht vorgenommenen abweichende Berücksichtigung von Zuschlagstatbeständen gem. § 3 Abs. 1 InsVV. Gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist in bestimmten Fällen eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen. Gem. § 3 Abs. 2 InsVV ist in anderen Fällen eine hinter dem Regelsatz zurückbleibende Festsetzung der Vergütung gerechtfertigt. Zu entsprechenden Minderungsfaktoren verhalten sich der Vergütungsantrag und die Beschwerdeschrift des Verwalters nicht.

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Der Verwalter beantragt die Berücksichtigung von Erhöhungstatbeständen in im Einzelnen bezifferter Höhe und beanstandet, dass das Amtsgericht lediglich eine zusammenfassende Bewertung dieser Tatbestände dahingehend vorgenommen hat, dass insgesamt eine 2,25- fache Bemessung der Vergütung angemessen sei, nicht dagegen die beantragte 5,15- fache Bemessung der Regelvergütung.

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Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass es an die verschiedentlich beziffert vorgenommene Bewertung einzelner, zuschlagsfähiger Tatbestände insbesondere nicht in der Form gebunden ist, dass insofern eine Addition der Zuschläge für Einzeltatbestände zu erfolgen habe. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung hat eine Gesamtbewertung zu erfolgen. Dessen ungeachtet ist es im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Festsetzung eines bestimmten Vergütungssatzes grundsätzlich nicht unangebracht, zu versuchen, einzelnen Sachverhaltselementen des Vergütungsantrages bestimmte, bezifferte Erhöhungsfaktoren zuzuschreiben. Das allerdings ändert nichts daran, dass es im Ergebnis auf eine Gesamtbeurteilung der Angemessenheit ankommt, die sich nicht an einer Addition verschiedenster Bemessungsfaktoren aus Einzelentscheidungen insbesondere von Instanzgerichten orientiert, wie sie etwa dem von der Beschwerde zitierten Tabellenwerk in der Kommentierung zu § 3 InsVV bei Haameyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. und 4. Aufl. aufgelistet sind. Bezifferte Bemessungsfaktoren stellen jeweils lediglich berücksichtigungsfähige, kalkulatorisch ausgerichtete Erwägungskomponenten dar. Keineswegs ist für jeden in Frage kommenden Zuschlagsgrund getrennt zu entscheiden, ob und ggf. welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertige (zuletzt BGH InsO 2010, 1340, 1342). Vielmehr ist der Gesamtzuschlag in einer unter Berücksichtigung von Überschneidungen auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Zusätzlich zu den in diesem Zusammenhang oben bereits angeführten Gesichtspunkten ist dazu zu berücksichtigen, dass nach dem Bericht des Verwalters vom 03. Februar 2009 bereits im Rahmen der vorläufigen Verwaltung die Reaktivierung des laufenden Geschäftsbetriebes der Schuldnerin zumindest begonnen worden war, was sich vereinfachend auf die Tätigkeit im eröffneten Verfahren ausgewirkt hat.

7

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Aufarbeitung der Sonderbeziehungen zu Schwesterfirmen der Schuldnerin ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt war, der also einen Teil der anstehenden Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen vorgenommen hat.

8

Der Beschwerdeführer war darüber hinaus ebenfalls zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über die Schwesterfirma Finmek bestellt, die in gewissem Umfang, der allerdings nicht aktenkundig ist, ebenfalls vergütet wird, so dass insoweit Doppelungseffekte in Betracht zu ziehen sind . Die Verfahren konnten ausweislich der Akten in wesentlichen Aufgabenbereichen zusammen bearbeitet werden.

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Auf dieser Grundlage ergibt sich im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer angeführten Erhöhungstatbestände:

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Aus- und Absonderungsrechte sind gem. § 3 Abs 1 lit a InsVV erhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht haben, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.

11

Zur Frage des Mehrbetrages verhält der Beschwerdeführer sich nicht .

12

Er hat vorliegend Aus- und Absonderungsrechte insbesondere im Hinblick auf die Firma Mercedes und auf den von der Commerzbank geführten Bankenpool bearbeitet. Es sind Eigentumsvorbehalte im Werte von knapp einer Million Euro festgestellt und berücksichtigt worden. Ferner ist im Hinblickt auf die Rechte des Bankenpools ein zu berücksichtigender Betrag zur Befriedigung absonderungsberechtigter Rechte in Höhe von 7,15 Mio DM ausgehandelt worden. Dass in diesem Zusammenhang ein ungewöhnlicher Aufwand entstanden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die beteiligten Banken durch die Poolführerin Commerzbank, die auch einen Massekredit in Höhe von 3,0 Mio DM zur Verfügung gestellt hatte, vertreten wurden, also eine zusammengefasste Verhandlungsführung möglich war.

13

Die Insolvenzverwaltung ist Anfang März 2000 nach ca. dreimonatiger, vorhergehender Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Verwalter begonnen worden. In dieser Zeit des Vorlaufs vor der nunmehr zu beurteilenden Zeit, ist die Masse jedenfalls im Wesentlichen bereits überschlägig ermittelt worden, wobei es auch um die Frage ging, ob die freie Masse die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt. Diese Frage war bejaht worden. Eine jedenfalls grobe Übersicht über die zu berücksichtigenden Fremdrechte war also bei Verfahrensbeginn vorhanden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Verwalter ist mit 827 888,52 DM ( 423 803,97 Euro ) vergütet worden. Es ist gerechtfertigt, diese Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 lit a InsVV als vergütungsmindernden Faktor zu berücksichtigen.

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Die Vereinbarungen mit dem Bankenpool lagen im November des Jahres 2000 zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Gläubigerversammlung nicht nur berichtsreif vor, sondern waren teilweise auch bereits vollzogen. Im Ergebnis ist danach nicht von einer den, gemessen an der Teilungsmasse, Regelfall wesentlich überschreitenden Beschäftigung des Beschwerdeführers mit Aus- und Absonderungsrechten auszugehen. Dem Beschwerdegericht erscheint demnach die unter diesem Gesichtspunkt begehrte Verdoppelung der Regelvergütung deutlich zu hoch. Eine Erhöhung der Regelvergütung um einen Faktor von 0,3 wäre isoliert angemessen.

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Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus Zuschläge für Fortführung und übertragende Sanierung, für die Einrichtung einer Beschäftigungsgesellschaft und die Beschaffung der Zwischenfinanzierung des Insolvenzgeldes geltend. Das Gericht berücksichtigt hierfür eine vorläufig-rechnerische Erhöhung von zusammen 0,8 der Regelvergütung .

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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Fortführung zu einem Verkauf der wesentlichen Teilkomplexe der Schuldnerin mit Verträgen vom 11.05.2000 und 15.06.2000, also etwa zweieinhalb bis dreieinhalb Monate nach Verfahrenseröffnung, geführt hatte. Die insoweit erfolgte Befassung mit Beschäftigungsverhältnissen von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin ist gesondert berücksichtigt. Die Bereiche Fortführung und übertragende Sanierung gehen sachlich ineinander über, da die übertragende Sanierung voraussetzt, dass der Betrieb der Schuldnerin nicht eingestellt wurde, die Fortführung somit ein vorbereitender Teil der Übertragung ist. Insoweit hat das Amtsgericht im Ergebnis auch zu Recht berücksichtigt, dass im Rahmen der Vorbereitung des Verkaufs des Teilbereichs Produktion an die Firma Nedworks-Electronics an Vertragserstellungskosten ca. 80.000,00 DM entstanden und der Masse entnommen worden waren. Es ist zwar grundsätzlich durchaus gestattet, für die Inanspruchnahme von Drittleistungen fachspezifischen Inhalts entstandenen Aufwand der Masse zu entnehmen. Allerdings ist gegebenenfalls im gleichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass insoweit bei der Tätigkeit des Verwalters selbst im Zweifel geringerer Aufwand anfällt, der gem. § 3 Abs. 2 InsVV vergütungsmindernd berücksichtigt werden kann . Die Umsetzung des Vermögens des Schuldners in Geld ist die Kernaufgabe des Insolvenzverwalters (BGH IX ZB 48/04, Anm. 2 b, aa.). Dazu gehört jedenfalls das Aushandeln der wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Vertragsinhalte im Falle der freihändigen Verwertung der Masse. Erledigt der Verwalter die insoweit anfallenden rechtlichen Aufgaben durch Inanspruchnahme von Drittleistungen, im Rahmen derer das entsprechende Geschäft über bürokratische Hilfestellung und rechtliche Hilfsdienste hinaus als Geschäft betrieben und abgerechnet wird, ist der eigene Aufwand entsprechend reduziert, was sich auf die Vergütung der Höhe nach auswirken muss. Im Ergebnis ist somit für die im Ergebnis teilweise jedenfalls längerfristig erfolgreiche übertragende Sanierung und die vorhergegangene Fortführung des Betriebes der Schuldnerin eine Erhöhung angemessen.

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Die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ist im Kern Teil der Übertragung des Unternehmens auf die Käufergesellschaften und die notwendige Vorbereitung dieser Maßnahmen. Sie dient dem Zusammenhalten des personellen Bestandes des Schuldners für dessen Übertragung. Hier erfolgte zunächst eine Überstellung an zwei Beschäftigungsgesellschaften und sodann eine Überführung der Teilbereiche des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin auf die Käuferinnen, was im Ergebnis nach Mitteilung des Beschwerdeführers dazu führte, dass zunächst die Beschäftigungsgesellschaften 82 % der Arbeitnehmerschaft aufgenommen haben und 53 % der früheren Arbeitnehmerschaft der Schuldnerin in Anschlussarbeitsverhältnisse übernommen wurden, welche allerdings hinsichtlich des Teilbereiches Produktion wegen nachfolgender Insolvenz der Käuferin längstens bis Ende August 2002 Bestand hatten. Da insoweit allerdings ein wesentlicher Bestandteil der Gesamttätigkeit des Verwalters bei der Fortführung und übertragenden Sanierung durch Verkauf vorliegt, ist die Einrichtung der Beschäftigungsgesellschaft mit dem entsprechenden bürokratischen Aufwand durch eine Erhöhung des Regelsatzes ebenfalls abgelten.

18

Entsprechend verhält es sich mit der Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche durch Inanspruchnahme eines Bankkredits. Die entsprechende Maßnahme war in den ersten Märzwochen 2000 erfolgt und abgeschlossen. Ungewöhnliche Probleme in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich, so dass zwar auch insoweit eine Erhöhung durchaus angemessen ist, diese aber der Höhe nach begrenzt sein muss .

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U. a. auf die zunächst begehrte Erhöhung für Prozessführung und Bearbeitung besonderer rechtlicher Probleme ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht zurückgekommen. Eine Erhöhung insoweit ist auch nicht gerechtfertigt, da die Prozesse durch Dritte geführt worden sind und die entsprechenden Aufwendungen der Masse zur Last fallen. Die Vorbereitung entsprechender Rechtsstreitigkeiten fällt hinsichtlich der Vergütung in den allgemeinen Aufwand, der durch die Regelvergütung abgegolten ist. Insoweit handelt der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner allgemeinen entgeltlichen Tätigkeit, die im Rahmen privater Prozessführung überhaupt nicht abgegolten würde, dem Insolvenzverwalter jedoch mit der Regelvergütung bezahlt wird.

20

Soweit der Insolvenzverwalter einen Aufschlag in Höhe von 0,35 auf die Regelvergütung mit der Begründung begehrt, es sei ein ausgesprochen aufwendiger Forderungseinzug zu betreiben gewesen, ist ihm im Hinblick auf den entstandenen Aufwand insofern beizutreten, als es um den Einzug von 5.689 Einzelforderungen gegangen ist. Es liegt somit eine ausgesprochen hohe Anzahl von Schuldnern vor, die einen deutlichen Mehraufwand im Verhältnis zu vielen anderen Fällen plausibel erscheinen lässt. Allerdings ist der insoweit in Rede stehende Forderungsbestand in Höhe von gut 6,5 Mio Euro (wert- berichtigt) annähernd vollständig durchgesetzt worden, so dass der Forderungseinzug auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Teilungsmasse geführt hat und eine Bewertung durch einen gesonderten Aufschlag für Forderungseinzug weitestgehend entbehrlich ist. Im Hinblick auf die ungewöhnliche Vielzahl der Gläubiger hält das Gericht gleichwohl einen Aufschlag von 0,2 auf die Regelvergütung für angemessen, obwohl der Forderungseinzug an sich zur Regeltätigkeit gehört, die mit der Regelvergütung abgegolten wird.

21

Schließlich verweist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zutreffend auf die ungewöhnliche Verfahrensdauer. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass alleine das Zeitelement des Verfahrens keinen Aufschluss über den im Laufe der Zeit entstandenen, vom Verwalter zu treibenden Aufwand ermöglicht. Alleine der Umstand, dass im Zweifel ein Verfahren nicht unnötig lange läuft und jedenfalls irgend ein Grund für die Dauer des Verfahrens vorhanden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass in den entsprechenden Zeiträumen beim Insolvenzverwalter entsprechender Mehraufwand zu treiben war. Erforderlich ist für die Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer als Erhöhungsfaktor, dass dieser damit zusammenhängt, dass auch eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Verwalters eingetreten ist (BGH IX ZB 115/08; IX ZB 154/09). Vorliegend liegt die wesentliche Ursache für die lange Dauer des Verfahrens in der Abwicklung zeitlich gestreckter Drittverhältnisse. Die Zahlungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft Tiptel ist frühzeitig getroffen worden. Bereits im November 2005 hielt man es in der Gläubigerversammlung letztlich lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen für angebracht, das Verfahren bis zur letzten Ratenzahlung der Muttergesellschaft offen zu halten. Die Masse war im Wesentlichen zusammengezogen. Die Firma Tiptel hatte lediglich noch jährliche Raten auf einem Besserungsschein zu leisten, später war die Restforderung zur Insolvenztabelle der Fa Tiptel anzumelden. Die zunächst mit der Firma Tiptel getroffene Vereinbarung zur Abgeltung möglicher Konzernhaftungsansprüche war im Rahmen einer Einigung ohne weitere Auseinandersetzungen bereits zu viel früherer Zeit getroffen worden und hatte zu einer vertragsgemäßen Abgeltungszahlung am 02.07.2001 geführt. Im Übrigen von dem Beschwerdeführer geführte Rechtsstreitigkeiten waren im Wesentlichen im Jahre 2002 und 2003 beendet, insoweit titulierte Forderungen waren im Wesentlichen durchgesetzt. Die durch Einschaltung von Rechtsanwälten geführten Auseinandersetzungen mit der Firma IHC endeten mit Urteil vom August 2001. Vollstreckungsversuche wurden Anfang 2006 eingestellt. Der Rechtsstreit gegen die Firma Siemens endete mit Urteil vom Juli 2002, die Schuldsumme wurde an die Masse im Juni 2003 gezahlt. Der Rechtsstreit mit der Firma Net Use endete zugunsten der Masse, die Forderung war im Oktober 2002 durchgesetzt. Die Auseinandersetzung mit der Firma Top COM wurde durch Versäumnisurteil vom Mai 2002 und anschließendem Zahlungsvergleich beigelegt, die Zahlung ging im Januar 2003 auf dem Konto des Verwalters ein. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft und führten nicht zu Widersprüchen, so dass sich der Aufwand des Beschwerdeführers auch im späteren Verlauf des Verfahrens in Grenzen hielt.

22

Im Hinblick darauf, dass ein gewisser Mehraufwand gleichwohl plausibel erscheint, erscheint dem Beschwerdegericht ein Zuschlag in Höhe von 0,2 auf die Regelvergütung in jedem Fall ausreichend.

23

Im Verfahren gab es eine hohe Anzahl von 500 oder 501 Gläubigern. Insoweit erscheint eine Mehrvergütung in Höhe von 0,3 angemessen. Darüber hinausgehend ist der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, inwieweit die hohe Anzahl der Gläubiger zu über den bürokratischen Mehraufwand hinausgehender Mehrarbeit geführt hat. Da allerdings die Anzahl von ca. fünfhundert Gläubigern das Maß des Durchschnittlichen deutlich übersteigt, erscheint ein gewisser Mehraufwand plausibel und ist ein Aufschlag in Höhe von 0,3 angemessen.

24

Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss begehrt, gilt entsprechendes. Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses ist im Insolvenzverfahren nicht zwingend, wenngleich in Verfahren größeren Umfangs die Regel. Es bedarf einer gewissen regelmäßigen Zusammenarbeit mit einem eingesetzten Gläubigerausschuss, die Mehr- und Abstimmungsaufwand bedeutet. Ausweislich der Berichte über die Gläubigerausschusssitzungen sind vorliegend auch durchaus entsprechende Abstimmungen von sachlichem Gewicht erfolgt, so dass das Gericht den Aufschlag in Höhe von 0,1 für angemessen erachtet.

25

Schließlich begehrt der Beschwerdeführer einen Zuschlag für die Ausführung von ihm in Auftrag gegebenen Zustellungen in Höhe von 0,25 . Insoweit ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es zusätzlich zur Auslagenerstattung wegen des besonderen Umfangs der im Rahmen von Zustellungen ausgeübten Tätigkeit einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV geben kann. Dieser kann sich indessen der Höhe nach keinesfalls an den Zuschlag orientieren, der die Anzahl der Verfahrensbeteiligten auf Gläubiger- und/oder Schuldnerseite ausgleichen soll. Die Zustellungen sind jeweils lediglich ein Ausschnitt der insgesamt auf den einzelnen Verfahrensbeteiligten entfaltenden Tätigkeit. Mehraufwand für Zustellungen kann demgemäß lediglich ein Ausschnitt des jeweils entstehenden Gesamtmehraufwandes sein. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Zustellungen ist demgemäß ein Zuschlag in Höhe von 0,1 angemessen.

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Rechnerisch ergäbe sich damit aus Einzelfaktoren eine Erhöhung der Vergütung auf das dreifache der Regelvergütung. Im Hinblick auf Synergien und die vorhergegangene Vergütung der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter ist ein Abschlag von 0,25 angebracht, so dass sich im Ergebnis eine Erhöhung der Vergütung auf das 2,75 – fache der Regelvergütung, also auf 402 922,22 Euro, ergibt. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 31 750,00 Euro und der Umsatzsteuer ergibt sich danach die Vergütung in Höhe von 517 259,94 Euro.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 788 ZPO.


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