Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 37/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 442,95 € in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 637,18 € vom 03.11.2010 bis zum 07.11.2010 sowie aus 442,95 € vom 03.11.2010 bis zum 14.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ein Nationalvertrieb für Zeitungen, Zeitschriften und andere Presseerzeugnisse und übernimmt für die von ihr betreuten Verlage den Vertrieb der Produkte über den Zeitschriftengroßhandel in Deutschland. Zu ihrem Sortiment gehören u. a. das offizielle Mitteilungsblatt der NPD, die „Dxxx Sxxx“, sowie Zeitschriften wie „Gxxx“, „F“ oder „Gxxx“. Die Beklagte betreibt einen Zeitschriftengroßhandel und beliefert in ihrem Gebiet exklusiv den Einzelhandel mit Presseerzeugnissen, die sie von Verlagen und Nationalvertrieben erhält. Die Klägerin stellt der Beklagten die gelieferten Zeitschriften und Zeitungen jeweils zum Monatsende mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung. Auf die Rechnungsbeträge kann die Beklagte die Gutschriften für Remissionen verrechnen, sobald sie diese der Klägerin gemeldet und von dieser eine Gutschrift erhalten hat.
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Rechnungen der Klägerin innerhalb der 30tägigen Frist zu begleichen.
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Die Klägerin hält diese Frist für angemessen. Die Beklagte leite die gelieferten Zeitschriften am Folgetag an den Einzelhandel weiter und setze diesem mit wöchentlicher Abrechnung ein Zahlungsziel von in der Regel 6 Tagen. Der Einzelhandel nehme aufgrund dieses Zahlungsziels erhebliche Sofort- und Frühremissionen vor. Die Zeitschriftenlieferungen seien daher regelmäßig vor Fälligkeit der Rechnungen der Klägerin entweder durch den Einzelhandel bezahlt oder remittiert. Da die Beklagte die Remissionen in ihrer EDV erfasse, sei es ihr auch zumutbar, diese umgehend der Klägerin zu melden. Tatsächlich melde die Beklagte auch Frühremissionen, wie sich aus der Anlage K 22 ergebe. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, ihr würden zu große Mengen geliefert, müsse sie diese Frage klären. Hinsichtlich der an die Beklagte gelieferten Presseerzeugnisse ergebe sich aber lediglich eine Remissionsquote von 60,89 % (Anlage K 21), die branchenüblich sei.
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Im Einzelnen geht der Streit um folgende Positionen:
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Am 29.06.2010 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 1.589,17 € mit einem Zahlungsziel bis zum 31.07.2010 (Anlage K 1). Hierauf zahlte die Beklagte am 03.08.2010 470,00 €. Daraufhin mahnte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2010 einen nach zwischenzeitlich erteilter Gutschriften noch offenen Restbetrag von 500,43 € an und forderte die Beklagte zugleich zur Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten von 70,20 € netto auf. Mit Faxschreiben vom 12.08.2010, 8.52 Uhr, Anlage K 7, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Einreichung der Klage wegen des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Betrages von 372,37 €. Um 10.20 Uhr desselben Tages kündigte die Beklagte der Klägerin per Fax an, sie werde unter Berücksichtung weiterer Gutschriften den Restbetrag überweisen. Daraufhin nahm die Klägerin von der Klageinreichung Abstand. Mit dem Klagantrag zu 1.) macht die Klägerin nunmehr Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung sowie die Anfertigung der Klageschrift in Höhe von 84,15 € geltend, wobei wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieses Betrages auf ihre Berechnung auf Bl. 6 der Klageschrift Bezug genommen wird. Sie behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Klageschrift noch vor Eingang des Fax der Beklagten vom 12.08.2010 gefertigt. Sie vertritt die Ansicht, die Beklagte habe sich mit Ablauf des 31.07.2010 mit der Zahlung in Verzug befunden, so dass ihr ein Anspruch auf Erstattung der für die Forderungsdurchsetzung entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe.
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Mit dem Klagantrag zu 2.) hat die Klägerin ursprünglich einen offenen Betrag von 1.080,13 € (im Antrag beziffert mit 1.201,37 €) aus ihrer Rechnung vom 30.09.2010, Anlage K 13, mit einem Zahlungsziel bis zum 31.10.2010 geltend gemacht. Am 08.11.2010 erstellte sie der Beklagten eine Gutschrift über 47,19 € für eine Remittendenmeldung vom 28.10.2010, am selben Tag eine Gutschrift über eine weitere Remittendenmeldung vom 04.11.2010 über 589,99 €. Am 15.11.2011 erteilte sie der Beklagten eine Gutschrift für eine Remittendenmeldung vom 04.11.2010 über 98,74 €. Am selben Tag zahlte die Beklagte 344,21 €, so dass damit die Rechnung der Klägerin vom 30.09.2010 beglichen war.
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Nachdem die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2.) zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.201,37 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen, hat sie die Klage hinsichtlich des Klagantrages zu 2.) in Höhe eines Teilbetrages von 637,18 € zurückgenommen und Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt. Ferner hat sie den Rechtsstreit in Höhe von 442,95 € für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr
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Die Beklagte zu verurteilen, an sie 84,15 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass der Klagantrag zu 2. (berichtigt auf 1.080,13 €) in Höhe von 442,95 € erledigt ist und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 637,18 € vom 03.11. bis 07.11.2010 und aus 442,95 € vom 03.11. bis zum 14.11.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, sich zu keinem Zeitpunkt mit der Begleichung der Rechnungen der Klägerin in Verzug befunden zu haben. Die ihr in den Rechnungen eingeräumte Zahlungsfrist von jeweils 30 Tagen sei unangemessen kurz. Die Klägerin diene ihr regelmäßig eine zu große Anzahl der von ihr vertriebenen Zeitschriftentitel an. Zwischen 70 % bis 90 % der ihr angedienten Zeitschriften müssten remittiert werden. Die Abwicklung der Remissionen sei ihr aber innerhalb der 30tägigen Frist nicht zumutbar. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin Angebotsdauern von bis zu 175 Tagen festlege. Wenn sie daher die Rechnungen der Klägerin innerhalb der 30tägigen Frist begleichen müsste, führe dies im Ergebnis dazu, dass sie der Klägerin zinslose Darlehen gewähren und deren Insolvenzrisiko tragen müsse. Dieses Ergebnis stehe im Widerspruch dazu, dass alle wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Absatz der in Ausübung des Dispositionsrechts angedienten Zeitschriften verbunden sind, allein beim Verlag bzw. Nationalvertrieb liegen sollen, nicht aber beim Grossisten. Die zu setzende Zahlungsfrist müsse die Angebotsdauern deutlich übersteigen, mindestens aber bei 60 Tagen liegen. Jedenfalls aber sei ihr ein Zurückbehaltungsrecht einzuräumen, solange eine abschließende Remissionsabrechnung nicht vorgenommen werden konnte.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im jetzt noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet.
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Dies rechtfertigt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen:
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Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 84,15 € ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 ff BGB. Der Schuldner hat dem Gläubiger die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, wenn er sich mit der Begleichung der Forderung in Verzug befindet. Dies war hier hinsichtlich des Restbetrages aus der Rechnung der Klägerin vom 29.06.2010 der Fall. Mit der Begleichung dieser Rechnung befand sich die Beklagte seit dem 01.08.2010 in Verzug:
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Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlag/Nationalvertrieb und dem Grossisten richtet sich trotz des dem Verleger grundsätzlich aus verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zur Seite stehenden Dispositionsrechts, dem das Remissionsrecht des Grossisten gegenübersteht, nach dem Zivilrecht. Der Grossist kauft die benötigten Presseerzeugnisse vom Verleger bzw. Nationalvertrieb und verkauft sie an die Einzelhändler in seinem Bezirk weiter (vgl. Löffler/Burkhardt, Presserecht, 4. Aufl. S. 1283 Rn. 11 m. w. N.). Dies bedeutet, dass über die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Zeitungen und Zeitschriften jeweils Kaufverträge zustande gekommen sind.
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Nach § 271 BGB kann der Gläubiger dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen.
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Eine anderweitige übereinstimmende Leistungszeitbestimmung haben die Parteien nicht vorgenommen. Ihre Behauptung, es gebe einen allgemeinen Handelsbrauch dahingehend, dass die übrigen Verlage regelmäßig weitaus längere Zahlungsziele einräumen, hat die Beklagte nicht näher substanziiert, so dass ihr nicht nachzugehen war.
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Ob hieraus zu folgern ist, dass die Kaufpreisforderungen der Klägerin sofort fällig sind, oder ob sich aus den Besonderheiten des Zeitschriftenhandels ergibt, dass die Fälligkeit erst später eintritt, kann die Kammer offen lassen. Denn bei Abwägung der Interessen beider Parteien ergibt sich, dass das das von der Klägerin gesetzte Zahlungsziel von 30 Tagen jedenfalls angemessen und nicht etwa zu kurz ist.
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Mit dieser Frist wird der Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben, den Einzelhändlern die weitergelieferten Exemplare zu berechnen und vor Fälligwerden der Rechnungen der Klägerin von ihren Abnehmern entsprechende Zahlungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte dem von ihr belieferten Einzelhandel deutlich kürzere Zahlungsfristen, im Regelfall bis zu 6 Tagen, setzt. Dem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten, so dass er nach 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Soweit der Einzelhandel die entsprechenden Rechnungen der Beklagten nicht begleicht, sondern Sofort- oder Frühremissionen vornimmt, hat die Beklagte unstreitig die Möglichkeit, diese Remissionen sogleich der Klägerin zu melden und entsprechende Gutschriften zu erhalten. Auf diese Weise kann jedenfalls im Regelfall gewährleistet werden, dass die Beklagte die Rechnungen der Klägerin, soweit sie nach Verrechnung mit Gutschriften noch offen sind, erst dann begleichen muss, wenn sie ihrerseits Zahlungen vom Einzelhandel erhalten hat. Ein nennenswertes Risiko, dass sie der Klägerin unverzinsliche Darlehen zu gewähren hat, besteht bei dieser Verfahrensweise nicht.
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Dabei hält es die Kammer der Beklagten für ohne weiteres zumutbar, der Klägerin Sofort- und Frühremissionen ihrer Abnehmer frühzeitig zu melden und so innerhalb der ihr gesetzten Zahlungsfrist Gutschriften zu erlangen. Die Remissionsmeldungen sind EDV-mäßig erfassbar und können der Klägerin ohne weiteres weitergeleitet werden. Es mag sein, dass damit für die Beklagte ein gewisser organisatorischer Mehraufwand verbunden ist. Es ist aber für die Kammer nicht erkennbar, warum dieser unzumutbar sein sollte.
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Der Möglichkeit einer Sofort- oder Frühremission zu hoher Mengen stehen die von der Klägerin genannten Angebotsdauern nicht entgegen. Aus den Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass diese Angebotsdauern nicht bedeuten, dass die Zeitungen und Zeitschriften entsprechend lange vorgehalten werden müssen. Branchenüblich seien zwar je nach Häufigkeit der Auflage bestimmte Fristen. Dies stehe aber der Möglichkeit von Sofort- oder Frühremissionen nicht entgegen. Für das Gegenteil hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keinen Beweis angetreten. Dass sie etwa erst jeweils nach Ablauf festgelegter Angebotsfristen remittieren könnte, ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.10.2011 vorgelegten, mit der Klägerin geschlossenen „KR-Vertrag“. Aus dessen § 2 Abs. 3 ergibt sich lediglich, dass die Remissionen spätestens 6 Wochen nach Angebotsende der fraglichen Heftfolge zu melden sind, woraus im Gegenschluss zu folgern ist, dass Remissionen durchaus auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zulässig sind. Tatsächlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin als Anlage K 22 eingereichten Remissionsflussanalyse, dass die Beklagte Zeitschriften auch vor Angebotsende remittiert hat. Ferner zeigen auch die von ihr eingereichten Gutschriften, dass sie nicht etwa jeweils erst zum Angebotsende, sondern zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedliche Mengen eines bestimmten Presseerzeugnisses remittiert hat.
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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte als Grossistin kartellrechtlich verpflichtet ist, die Presseerzeugnisse der Klägerin zu vertreiben. Soweit sie der Ansicht ist, die Klägerin diene ihr regelmäßig zu große Mengen an, was von ihrer kartellrechtlichen Verpflichtung zum Vertrieb der Presseerzeugnisse nicht mehr umfasst sei, steht es ihr frei, die Entgegennahme ihrer Meinung nach zu großer Mengen zu verweigern und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, inwieweit die ihr nach § 20 GWB obliegende Kontrahierungspflicht mengenmäßig begrenzt werden kann. Wenn sie aber, wie hier, die ihr angedienten Mengen angenommen und hierüber Kaufverträge geschlossen hat, richtet sich die Frage der Fälligkeit der Kaufpreisforderungen allein nach zivilrechtlichen Vorschriften.
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Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagten auch nicht etwa generell ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaufpreisforderung der Klägerin bis zur Klärung der Frage zuzubilligen ist, ob und in welchem Umfang Remissionen stattfinden und entsprechende Gutschriften zu erteilen sind. Vielmehr hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, wonach ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger voraussetzt. Daran fehlt es aber, solange die Beklagte die Remissionen nicht gemeldet hat.
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Da die Klägerin der Beklagten jeweils Zahlungsziele eingeräumt hat, die an einem bestimmten Tag endeten, bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner gesonderten Mahnung mehr. Vielmehr geriet die Beklagte mit dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
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Der zuerkannte Betrag von 84,15 € ergibt sich aus der von der Klägerin auf Seite 6 der Klageschrift vorgenommenen Berechnung, auf die die Kammer inhaltlich Bezug nimmt. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Rechtsanwalt bereits die Klageschrift verfasst hat, ehe der Auftrag endigt. Maßgeblich ist vielmehr, dass er irgendeine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, etwa die Entgegennahme der Information durch seinen Mandanten. Dies war hier aber zweifelsfrei der Fall.
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Der Zinsanspruch auf den Betrag von 84,15 € ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB. Nach der mit Schreiben vom 19.08.2010 ernsthaft erklärten Leistungsverweigerung befand sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt mit der Begleichung der Forderung in Verzug.
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Hinsichtlich des ursprünglich mit dem Klagantrag zu 2.) verfolgten Teilbetrages von 442,95 € ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Erledigung der Hauptsache tritt dann ein, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Hier ist die Rechtshängigkeit am 10.11.2010 eingetreten. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür antreten können, dass die Remittendenmeldung vom 04.11.2010 über 98,74 € vor Rechtshängigkeit bei der Klägerin eingegangen ist. Die Zahlung des Betrages von 344,21 € ist unstreitig erst am 15.11.2010 und damit ebenfalls nach Rechtshängigkeit erfolgt. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin entgegengetreten ist, war die Feststellung der Erledigung durch Urteil zu treffen. Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2.) nicht den ursprünglich tatsächlich offenen Betrag von 1.080,13 €, sondern einen Betrag von 1.201,37 € gefordert hat, beruht dies offensichtlich auf einem Schreibfehler. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben der Klägerin zum vorläufigen Streitwert als auch aus der Klagbegründung.
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Da sich die Beklagte mit der Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 30.09.2010 seit dem 01.11.2010 in Verzug befand, hat sie dieser nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB auf die jeweils offenen Beträge die im Tenor aufgeführten Zinsen zu zahlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ohne den Eingang der Remittendenaufstellungen zwischen Klagerhebung und Eintritt der Rechtshängigkeit wäre die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 637,18 € verpflichtet gewesen, so dass sie die Kosten auch insoweit zu tragen hat, als die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 4x
- §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 271 Leistungszeit 1x
- GWB § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht 1x
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x