Urteil vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 71/12
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24. Mai 2012 zum Aktenzeichen: 13 O 71/12 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Unterbindung der Vollstreckung aus auf ihrem vormaligen Grundstück lastenden Grundschulden und die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe vollstreckbarer Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden, die im Besitz der Beklagten seien .Auf dem Grundstück, das im Zwangsversteigerungsverfahren zwischenzeitlich einem Dritten zugeschlagen worden ist, lasteten die Grundschulden lfd. Nummer 3, 4 und 5 der Abt. III des Grundbuchs. Grundschuldbestellungen erfolgten zu den Nummern … und …/75 der Urkundenrolle des Notars xxx in Eckernförde im September 1975. Unter dem 27. Juni 1978 schrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin und deren Ehemann, nach Rückzahlung zweier bestimmt bezeichneter Darlehen überreiche sie „hiermit die Grundschuldbriefe Nummer … über 50.000,00 DM, Abt. III Nr. 5, und Nr. … über 50.000,00 DM, Abt. III Nr. 4 nebst Vollstreckbarer Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunden vom“ September 1975 und Löschungsbewilligungen über jeweils 50.000,00 DM. Die Klägerin nahm im Jahre 1996 bei der Beklagten das „Darlehen mit anfänglichem Festzins“ zur Konto Nummer: …/… in Höhe von 50.000,00 DM und im Jahre 1999 das weitere Darlehen im Rahmen eines Kontokorrentkredits in Höhe von 80.000,00 DM zur Konto Nummer: … auf. Auf die Darlehensverträge, in Ablichtung Anlagen B 6 und B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2012, wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die nach 1978 entstandenen Verbindlichkeiten der Beklagten und ihres Ehemannes bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurden hinsichtlich der Grundschulden Nr. 3 – 5 Abt. III. des Grundbuchs die Sicherungszweckerklärungen gemäß Anlagen B 3 – B 5 in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2012 abgeschlossen, und zwar zu den Zeitpunkten 21.03.1988, 21.10.1996 und 02.09.2001. Auf diese Sicherungszweckerklärungen wird ebenfalls Bezug genommen. Die Beklagte ließ sich aufgrund Antrages vom Juli 2003 weitere (dritte) Vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden unter Hinweis darauf erteilen, dass die Urkunden in ihrem Hause nicht mehr auffindbar seien. Sie betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgrund ihrer dinglichen Rechte an dem Grundstück.
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Gegen das der Klägerin am 06. Juni 2012 zugestellte Versäumnisurteil hat sie am 19. Juni 2012 Einspruch erhoben.
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Die Klägerin hält die Vollstreckung für unzulässig, da zum einen die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ausweislich des Schreibens der Beklagten aus dem Jahre 1978 getilgt seien. Weitere Vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden hätten ihres Erachtens nicht erteilt werden dürfen, weil ausweislich des Schreibens aus dem Jahre 1978 die entsprechenden Urkunden bei der Beklagten entgegen dem Inhalt der Begründung ihres Antrages aus dem Jahre 2003 nicht verloren gegangen seien. Im Übrigen sei im Hinblick auf die späteren Darlehen keine Verwertungsreife eingetreten, die Ansprüche der Beklagten indessen verjährt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils wie folgt zu erkennen:
1.
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Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars xxxxx in Eckernförde vom 03.09.1975, UR-Nr. …/1974 und …/1975, wird für unzulässig erklärt.
2.
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Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der unter 1. genannten Urkunden an die Klägerin herauszugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte verweist darauf, dass ausweislich der später aufgenommenen Darlehen und weiteren Sicherungszweckerklärungen die eingetragenen Grundschulden durchaus valutierten und die Klägerin auch Gegenteiliges weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Die Beklagte meint, auf die weiteren Vollstreckbaren Ausfertigungen sei es schon deswegen nicht angekommen, weil sie aus den dinglichen Rechten selbst vollstreckt habe und Grundschuldbriefe vorgelegen hätten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.08.2012 (Blatt 30 ff d.A.) Bezug genommen, der der Beklagten im Termin vom
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09.08.2012 wegen Vorlage des Schriftsatzes vom 08.08.2012 durch die Klägerin in jenem Termin nachgelassen worden war.
Entscheidungsgründe
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Der Einspruch der Klägerin ist zulässig, u.a. rechtzeitig.
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Die Klage ist zulässig. Obwohl zwischenzeitlich der Zuschlag im Versteigerungsverfahren erteilt worden ist, dauert das Verfahren solange an und besteht solange ein Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsgegenklage, als nicht endgültig und rechtskräftig über die Erlösverteilung aus der Versteigerung entschieden ist. Hierzu ist seitens der Parteien nichts vorgetragen, so dass von der Fortdauer des Rechtsschutzinteresses auszugehen ist.
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Die Klage ist indessen unbegründet.
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Es kommt insoweit nicht darauf an, dass im Zweifel im Falle erheblichen Vorbringens der Klägerin in der Einspruchsbegründung diese aus prozessualen Gründen inhaltlich als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die Klägerin hat auch in der Einspruchsbegründung nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen vorgetragen, sondern nach Einlegung des Einspruchs zu dem oben genannten Zeitpunkt bis z um Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache mit ihrem Sachvorbringen zugewartet, ohne dass eine hinreichende Entschuldigung für diesen Umstand vorliegt.
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Einer Zurückweisung als verspätet bedurfte es indessen deswegen nicht, weil das Vorbringen der Klägerin die von ihr gestellten Anträge nicht rechtfertigt.
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Die Vollstreckung ist zulässig, auch wenn, wie die Klägerin meint, der Beklagten erteilte weitere Vollstreckbare Ausfertigungen im Jahre 2003, oder, wie die Klägerin auch vorträgt, im Jahre 2005, nicht hätten erteilt werden dürfen. Die Voraussetzungen der Erteilung weiterer Vollstreckbarer Ausfertigungen sind prozessualer Art und berühren die Zulässigkeit der Vollstreckung unter dem gem. § 767 ZPO maßgeblichen Gesichtspunkten nicht. Die Vollstreckungsgegenklage kann darauf gestützt werden, dass der vollstreckbare Anspruch selbst in seinem Bestand durch hinzutretende Ereignisse beeinflusst oder entfallen ist. Soweit die Voraussetzungen der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen angesprochen sind, geht es demgegenüber um die formalen Voraussetzungen der Klauselerteilung, die mit den Rechtsmitteln gem. §§ 732, 768 ZPO in Abrede genommen werden können, jedoch nicht mit der Vollstreckungsgegenklage.
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Soweit es im Übrigen den vollstreckbaren Anspruch selbst betrifft, geht es im Falle der Versteigerung aus den dinglichen Rechten am Grundstück um den abstrakten Verwertungsanspruch, der mit der Eintragung einer Grundschuld verbunden ist. Spätestens durch die Sicherungszweckerklärungen aus den Jahren 1988, 1996 und 2001 sind diese dinglichen Verwertungsrechte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grundschulden wieder aufgelebt, ohne dass es insoweit auf Verjährungsfragen ankommen kann, weil die weiteren Zweckerklärungen und der Antrag aus dem Jahr 2003 den Fristablauf unterbunden hätten, § 212 BGB.
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Die Klägerin behauptet nicht nachvollziehbar, dass sie die späteren Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber vollständig abgelöst und somit jedenfalls Rückgabe - oder zumindest Bereicherungsansprüche habe. Die Verpfändung des Grundstücks erfolgte im Jahre 1988 wegen Grundschulden im Nennwert von 8.900,00 DM und 50.000,00 DM im Rang der Nrn. 3 und Nr. 5, erneut im Jahr 1996 in gleicher Höhe zu den Rangstellen 4 und 5 des Grundbuchs, und in Höhe von jeweils 50 000,- DM zu den Rangstellen 4 und 5 der Abteilung III und in Höhe von 8900,- DM zu Nr. 3 der Abteilung III des Grundbuchs. Entsprechend beläuft der Nennwert der Pfandrechte sich im Jahre 2001 auf 108.900,00 DM. Die Kreditsummen aus den Darlehensvereinbarungen der Jahre 1996 und 1999 belaufen sich auf 50.000,00 DM und 80.000,00 DM. Dass eine vollständige Rückführung in Höhe der in Rede stehenden dinglichen Verbindlichkeiten der Klägerin, die die beiden letztgenannten Kredite als Darlehensnehmerin persönlich aufgenommen hat, stattgefunden hätte, ist, wie festgestellt, nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Schließlich wäre es Sache der Klägerin gewesen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auch unter dem Gesichtspunkt vorzutragen, dass die Verwertungsreife nach den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen nicht eingetreten sei.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 343, 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 13 O 71/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 212 Neubeginn der Verjährung 1x
- ZPO § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- ZPO § 343 Entscheidung nach Einspruch 1x