Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 44/13

Tenor

Es wird angeordnet, dass der Drittschuldner bei der Berechnung der an die Gläubigerinnen zu Händen der Gläubigerin zu 1.) aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 28.11.2012 abzuführenden Beträge

1. den Auslandszuschlag des Schuldners gem. § 53 BBesG zu 2/3 als Einkommen zu berücksichtigen hat,

2. den Mietzuschuss gem. § 54 BBesG unberücksichtigt zu lassen hat,

3. die Aufwandsentschädigung „AE-Botschaft“ als Einkommen zu berücksichtigen hat,

4. den Kaufkraftausgleich - derzeit 622,98 € - in Höhe von 234,97 € zu berücksichtigen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf weitergehende Berücksichtigung von Einkommensbeträgen wird zurückgewiesen.

Von dem Drittschuldner einbehaltene Beträge sind nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung an die Gläubigerinnen zu Händen der Gläubigerin zu 1.) auszukehren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 5.000,00 € gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Gläubigerinnen vollstrecken wegen rückständigen und laufenden Unterhalts aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Kiel gegen den Schuldner, bei dem es sich um den Ehemann der Gläubigerin zu 1.) und den Vater der Gläubigerinnen zu 2.) und 3.) handelt. Die Familie der Parteien ging zunächst gemeinsam nach Canberra/Australien, da der Schuldner dort an der Deutschen Botschaft eine Tätigkeit als Büroleiter des Militärattachés der Botschaft aufnahm. Die Gläubigerin zu 1.) und der Schuldner trennten sich um die Jahreswende 2011/ 2012 und lebten auch getrennt. Die Gläubigerinnen zogen nach Deutschland zurück. Sie erstritten den vorliegend zu Grunde liegenden Titel Ende Oktober 2012. Der Drittschuldner berechnet die aufgrund des Ende November 2012 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubigerinnen abzuführenden Beträge mit der Maßgabe, dass die aus Auslandszuschlag gem. § 53 BBesG, aus Mietzuschuss gem. § 57 BBesG, aus „AE-Botschaft.Nato, Uno“ und aus Kaufkraftausgleich gem. § 55 BBesG bestehenden Einkommensbestandteile bei der Ermittlung der aufgrund der Pfändung abzuführenden Beträge nicht als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen seien. Hiergegen wendeten die Gläubigerinnen sich mit Schreiben vom 01.02.2013 mit dem Antrag, den pfändungsfreien Betrag herabzusetzen. Das Amtsgericht entschied, dass der schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzte Betrag von monatlich 1.200,00 € dem Schuldner vom Nettoeinkommen für seinen und den Unterhalt weiterer Unterhaltsbedürftiger verbleiben müsse und das Vorgehen des Drittschuldners anderweitig anzugreifen sei Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerinnen. Diese sind der Auffassung, dass die durch die Tätigkeit des Schuldners im Ausland bedingten Einkommensbestandteile bei der Berechnung der abzuführenden Beträge zu berücksichtigen seien. Der nach derzeitiger Berechnung des Drittschuldners laufend abgeführte Betrag von 1.650,00 €/Monat für die drei Gläubigerinnen sei im Hinblick auf ein gesetzliches Nettoeinkommen des Schuldners von 6.921,27 € völlig unangemessen.

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Der Drittschuldner ist der Auffassung, dass die Einkommensbestandteile Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Aufwandsentschädigung und Kaufkraftausgleich gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien; sie lägen im Rahmen des Üblichen, da sie entsprechend den gesetzlichen Grundlagen im BBesG gezahlt würden.

3

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist teilweise begründet.

4

Der Antrag der Gläubigerinnen ist zulässig. Im Falle des Auftretens von Unklarheiten über die Höhe der Berechnung von dem Drittschuldner abzuführender Beträge sind die Beteiligten befugt, einen Antrag auf entsprechende Bestimmung beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Insoweit besteht Rechtsschutzinteresse, obwohl es im Falle der Forderungsvollstreckung grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, die aufgrund der Pfändung auszukehrenden Beträge zu berechnen. Dass das Begehren der Gläubigerinnen zunächst als lediglich auf die Art und Weise der Vollstreckung gerichtet angesehen und als Erinnerung behandelt wurde, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Zurückweisung der Erinnerung nicht entgegen.

5

Den Gläubigerinnen ist darin beizutreten, dass die durch die Auslandstätigkeit des Schuldners ausgelösten Einkommensbestandteile zu einem Teil der Berechnung der pfändbaren Beträge als Einkommensbestandteile ebenfalls zugrunde zu legen sind. Insoweit war unabhängig von den durch das Familiengericht für die Höhe des Unterhaltsanspruchs zugrunde gelegten Feststellungen für die Durchsetzung des durch das Familiengericht erlassenen Titels von dem Vollstreckungsgericht zu entscheiden.

6

Die Auffassung des Drittschuldners, dass die in Rede stehenden Einkommensbestandteile gemäß Seite 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wo der Wortlaut des § 850 a Nr 3 ZPO abgedruckt ist, unpfändbar seien, ist teilweise unzutreffend. Der Umstand, dass von der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der in § 850 a Nr. 3 ZPO aufgeführten Einkommensbestandteile auch gem. § 850 d ZPO im Falle der Vollstreckung wegen vorrangiger Unterhaltsansprüche keine Ausnahme gemacht wird, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. Zwar greift die Vorrangregelung des § 850 d ZPO nicht ein. Es verbleibt indessen bei den Beschränkungen in der Regelung des § 850 a Nr. 3 ZPO.

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Nach dieser Regelung sind soziale Zulagen wie Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen von der Pfändung ausgeschlossen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Als Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder im Sinne der durch § 850 a Nr. 3 ZPO geschützten sozialen Zulagen können die in Rede stehenden Einkommensbestandteile zwar im Wesentlichen gelten. Dass die dem Schuldner gewährten Zulagen entsprechend gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des BBesG gezahlt werden und bereits deswegen als üblich im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO gelten müssten, wie der Schuldner meint, kann aber keinesfalls angenommen werden. Die Berechnung der Besoldung einschließlich aller ihrer Bestandteile und Zulagen folgt generell gesetzlichen (oder tariflichen) Regeln, ohne dass deswegen Einkommensbestandteile in erheblicher Höhe als soziale Zulagen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften gelten können. Zulagen an Angehörige gehobener und hoher Gehaltsgruppen, etwa Auslandszuschläge, Mietzuschüsse, Aufwendungsersatz für repräsentative Aufwendungen usw. korrespondieren - auf gesetzlicher Grundlage – der Höhe der Grundgehälter, können aber zweifellos im Falle der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung nicht ausnahmslos als soziale Zulagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden. Der Vollstreckungsschutz hat sich auch in solchen Fällen daran zu orientieren, was dem Vollstreckungsschuldner angesichts der Notwendigkeit, seine Verbindlichkeiten abzulösen, üblicherweise und gerade im Hinblick auf die Höhe seines Einkommens belassen werden kann.

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1. Auslandszuschlag:

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Der Bestimmung durch das Familiengericht ist in der Vollstreckung zu folgen. Es geht bei dem Auslandszuschlag gem. § 53 BBesG - gemäß vorgelegter Bezügeberechnung vom 14.01.2013 pro Monat 1.547,96 € - gemäß gesetzlicher Bestimmung um einen Ausgleich für materiellen Mehraufwand und allgemeine dienstortbezogene immaterielle Belastungen durch die Verwendung im Ausland. Der Zuschlag wird grundsätzlich gezahlt für den Besoldungsempfänger selbst und für gemäß § 53 Abs. 4 BBesG berücksichtigungsfähige, grundsätzlich unterhaltsberechtigte Personen, wie Ehegatten und Kinder. Die Drittschuldnerin hat mitgeteilt, dass ab Beginn des Getrenntlebens der Familie eine Anpassung der Bezüge erfolgt sei. Auch nach Entfallen der anteiligen Zuschläge für diese Personen hat eine wesentliche Mitberücksichtigung des Auslandszuschlages des Unterhaltsschuldners selbst bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensbestandteile zu erfolgen. Der Zeitraum, binnen dessen gem. § 53 Abs. 5 BBesG eine Anpassung im Falle des Entfallens berücksichtigungsfähiger Personen stattfindet, ist abgelaufen. Die Ehegatten leben seit Anfang 2012 getrennt. Die grundsätzliche Berücksichtigung des Auslandszuschlages in Höhe von zwei Dritteln in der Berechnung der Unterhaltsansprüche durch das Familiengericht ist gut begründet. Die vollstreckungsrechtliche Beurteilung folgt allerdings nicht ohne Weiteres der Festlegung der Höhe der Unterhaltsansprüche. Ausgangspunkt der Beurteilung ist allerdings, dass unterhaltsrechtlich gemäß BGH IV ZR 115/78 Textziffern 15 ff, Juris, Einkommensbestandteile als solche zu berücksichtigen sind und lediglich tatsächlicher Aufwand, der durch die Zuschläge abgedeckt werden soll, einkommensmindernd wirkt . Konkrete Nachweise hat der Schuldner hierzu im Einzelnen nicht geführt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass ein einkommenserhöhender Bestandteil der Zulage jedenfalls insoweit zu berücksichtigen ist, als diese gemäß § 53 Abs. 1 BBesG unter anderem immaterielle Erschwernisse abdeckt (s. BGH IV ZR 115/78 Textziffer 20). Für die Bewertung des Ausmaßes von Erschwernissen im Rahmen einer Tätigkeit bei der Botschaft in Canberra ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit in einem zivilisierten Land in Friedenszeiten unter wenig belastenden Begleitumständen ohne besondere Erschwernisse vorliegt. Diese Tätigkeit des Schuldners ist nicht etwa mit einer Tätigkeit eines in Afghanistan tätigen Berufssoldaten zu vergleichen, dessen Auslandsverwendungszuschlag vom OLG Frankfurt (NJW 13, 1686) zu 1/3 bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt worden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des Schreibens des Auswärtigen Amtes vom 22.10.2012 an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners der Auslandszuschlag auch dafür gedacht ist, Aufwendungen für Hauspersonal, Bildung und Unterhaltung und für Urlaubs- und Erholungsreisen abzudecken. Entsprechende Aufwendungen unterfallen dem gehobenen Verbrauch oder dem Luxussegment und sind keinesfalls noch dem Begriff der sozialen Zulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO zuzuordnen. Im Übrigen enthält die Aufzählung der durch den Zuschlag abzudeckenden Zwecke a.a.O. auch Positionen, die ohne Weiteres immer und an jedem Ort durch die Grundgehälter abzudecken sind, sodass auch insoweit eine zumindest erhebliche Mitberücksichtigung des Auslandszuschlages bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist trotz des grundsätzlichen Vorliegens der Voraussetzungen für die Mehrzahlung gemäß § 53 BBesG an den Schuldner deshalb die Berücksichtigung des Zuschlags in Höhe von zwei Dritteln auch bei der Ermittlung der in der Vollstreckung beizutreibenden Beträge angemessen.

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Konkrete materielle Erschwernisse infolge des Auslandsaufenthalts sind im übrigen durch weitere Zulagen abgedeckt.

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2. Mietzuschlag:

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Der Mietzuschlag ist im Ergebnis als Einkommen nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Schuldner zwar keinen unmittelbaren Nachweis dazu geführt hat, in welcher Höhe er Aufwendungen für die Anmietung von Wohnräumlichkeiten trägt. Dafür, dass er, wie die Gläubigerinnen auch mutmaßen, insoweit überhaupt keine Unkosten hat, liegt indessen kein Anhaltspunkt vor. Ebenso wenig ist konkret erkennbar, dass der Schuldner eine Wohngelegenheit nutzt, die er lediglich teilweise zu finanzieren hat und in welcher andere Personen wohnen, die sich an der Finanzierung zumindest beteiligen. Der Schuldner weist unwidersprochen darauf hin, dass die Modalitäten der Bestimmung und Bewilligung von Mietzuschüssen insofern eingehalten worden seien, als ein zuständiger Mitarbeiter der Botschaft (XXX) die Wohngelegenheit in Augenschein genommen und dieser Umstand Grundlage der Festsetzung des Mietzuschusses gewesen ist. Der Drittschuldner hat mitgeteilt, dass der Mietzuschuss ab Beginn des Getrenntlebens in der für einen Ledigen vorgesehenen Höhe gewährt wird. Auf dieser Grundlage geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Anspruchsberechtigung für Mietzuschüsse gem. § 54 BBesG, die jeweils vor Ort geprüft wird, von der maßgeblichen Dienststelle der Botschaft ermittelt und das Prüfergebnis der inländischen Dienststelle, hier dem Bundesverwaltungsamt, nach zuverlässiger Ermittlung zur Verfügung gestellt worden ist, sodass ein hinreichender Nachweis für die Angemessenheit der Zahlungen vorliegt. Beschränkt sich entsprechend der Mitteilung des Drittschuldners die entsprechende Zahlung auf das für einen Ledigen Vorgesehene, bleibt für eine Berücksichtigung des Mietzuschlags bei der Berechnung des Einkommens kein Raum, da insoweit lediglich ein durchlaufender Posten vorliegt. Die von den Gläubigerinnen durch Vorlage von Internetausdrucken genährten Zweifel an Entstehung und Angemessenheit der mit monatlich 1.801,42 € bezuschussten Kosten müssen demgegenüber – vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils - zurücktreten.

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3. Aufwandsentschädigung Botschaft Nato Uno

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Insoweit liegt, soweit ersichtlich, kein Gehaltszuschlag nach dem in der vorgelegten Gehaltsbescheinigung insoweit auch nicht in Bezug genommenen Bundesbesoldungsgesetz vor. Die grundsätzliche Zweckrichtung der Zuwendung zur Bestreitung repräsentativen Aufwands, die sich aus dem vorstehend in Bezug genommenen Schreiben der Botschaft vom 22.10.2012 ergibt, steht der Berücksichtigung als Einkommensbestandteil im Rahmen der Berechnung des Unterhalts getrenntlebender Familienangehöriger, die an dem repräsentativen Aufwand nicht teilhaben, nicht entgegen. Die Nichtberücksichtigung unter dem Gesichtspunkt sozialer Zulagen gem. § 850 a Nr. 3 ZPO wäre offenkundig verfehlt. Dies gilt umso mehr, als der Aufwand im Einzelnen nicht nachgewiesen ist und der Schuldner auch den nach seinem Vorbringen im Unterhaltsrechtsstreit vorgesehenen Nachweis gegenüber seinem Dienstherrn weder in dem Unterhaltsrechtsstreit noch vorliegend vorgelegt hat. Die Aufwandsentschädigung ist somit zu berücksichtigen.

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4. Kaufkraftausgleich

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Schließlich ist der dem Schuldner gewährte Kaufkraftausgleich bei der Berechnung des pfändbaren Betrages teilweise als Einkommen zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat bereits mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass dieser Anteil in Höhe von 234,97 € zugrunde zu legen ist. Der Schuldner hat dagegen substantiiert nichts eingewandt. Hier gilt zusätzlich, dass der Kaufkraftausgleich anteilig auch auf nach Vorstehendem zu berücksichtigende Einkommensanteile gewährt wird, so dass folgerichtig auch die die Höhe dieser Zahlungen beeinflussenden Aufschläge zu berücksichtigen sind. Insoweit kann ebenfalls nicht von sozialen Zulagen im Sinne des § 550 a Nr. 3 ZPO ausgegangen werden. Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist auf soziale Komponenten des Einkommens des Schuldners abzustellen, die es diesem ermöglichen, seiner Tätigkeit unter zumutbaren Bedingungen überhaupt nachzugehen. Von dieser Voraussetzung ist im Hinblick auf den Kaufkraftausgleich für eine „angemessene“ Lebensführung nur noch teilweise auszugehen, wenn es um die notwendig werdende Vollstreckung rechtskräftig titulierter Unterhaltsansprüche der Familienangehörigen des Auslandsbeschäftigten geht.

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5. Wohnungen usw.

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Soweit die Parteien um Einkünfte des Schuldners aus dem Eigentum von drei Wohnungen und Miteigentum an zwei Wohnungen streiten, ferner über die Frage, ob der Schuldner den Erlös aus der Verwertung zweier Fahrzeuge zulässig verwendet hat, sind diese Auseinandersetzungen nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7.

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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. III, Abs.I Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, um eine höchstrichterliche, vereinheitlichende Beurteilung der Auslandszulagen in der der Unterhaltsermittlung folgenden Vollstreckung unter den für diese maßgeblichen Gesichtspunkten zu ermöglichen.


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