Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 254/14
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 03.09.2014, Az. 115 C 248/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
- 1
Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt. Denn weder bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, noch beruht das Urteil im Übrigen auf einer Rechtsverletzung.
- 2
Soweit die Berufung rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Mithaftung des Klägers angenommen, überzeugt diese Rüge nicht. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Verstöße aus der StVO ist zunächst festzustellen, dass die Regelungen der StVO, die den fließenden Verkehr schützen, auf dem abgeschlossenen Gelände, wie auf einem Parkplatz, nur eingeschränkt gelten. Es gilt hier das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Bereits deswegen liegt kein unmittelbarer Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Zudem handelt es sich auch zumindest deswegen um eine atypische Verkehrssituation, weil das klägerische Fahrzeug nicht rechts, sondern links an dem LKW vorbeigefahren ist oder diesen überholt hat. Auch lässt sich die Wertung aus 10 Abs. 1 StVO auf das Rücksichtnahmegebot hier nicht übertragen, da bereits nicht nachgewiesen ist, dass der Beklagte zu 2) zunächst am Rand gestanden hat und unvermittelt losgefahren ist. Dies ist das Ergebnis der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Anhörung erklärt, dass er sich mit dem LKW die ganze Zeit in Bewegung befunden habe. Der Zeuge Ö. hingegen hatte bekundet, dass der LKW zunächst gestanden habe und dann losgefahren sei, als das klägerische Fahrzeug den LKW bereits teilweise passiert hatte. Das Amtsgericht vermochte keinem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, sodass der Kläger hinsichtlich des behaupteten Sorgfaltsverstoßes derart, dass der Beklagte zu 2) beim Anfahren seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, beweisfällig blieb. Diese Feststellung ist für das Berufungsgericht auch bindend, da Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung nicht bestehen. Denn Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind erst dann gegeben, wenn auf Grund konkreter objektiver Anhaltspunkte eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass eine erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 5, 18; BT-Drs. 14/6036, S. 124). Es genügt insoweit nicht, wenn der Berufungsführer darlegt, dass auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Amtsgericht vorgenommene möglich ist, was sich nach Aktenlage fast stets schlüssig begründen ließe. Gerade komplexen Kriterien wie etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen würde dies nicht gerecht. Das Berufungsgericht überprüft die erstinstanzliche Beweiswürdigung demnach insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit anhand allgemeiner Denkgesetze, auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Vollständigkeit und Überzeugungskraft. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt begegnet die angegriffene Entscheidung keinen Bedenken. Denn das Gericht hatte gem. § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Hiernach hat das Amtsgericht die Behauptung der Klägerseite, der LKW sei unvermittelt losgefahren, nicht als erwiesen angesehen. Dies ist nach der erfolgten Anhörung des Beklagten zu 2) auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nachvollziehbar. Demnach war es auch zulässiges Ergebnis der Beweiswürdigung des Erstgerichts, festzustellen, dass der Unfallverlauf über die unstreitigen Tatsachen hinaus nicht weiter aufgeklärt werden konnte und dementsprechend zunächst von einem hälftigen Verursachungsbeitrag auszugehen war. Um jedoch der erhöhten Betriebsgefahr des LKW Rechnung zu tragen, ist das Amtsgerichts nachvollziehbar und zulässigerweise von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagtenseite ausgegangen.
- 3
Die Berufung rügt weiter, dass das klägerische Beweisangebot eines Unfallrekonstruktionsgutachtens unzulässigerweise übergangen worden sei. Auch diese Rüge überzeugt nicht. Vielmehr hat das Amtsgericht in seinen Gründen nachvollziehbar erläutert, warum diesem Beweisangebot nicht mehr nachzugehen war. Es ist zutreffend, dass es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehlte. Denn der Sachverständige könnte nur den Anstoßwinkel bestimmen und möglicherweise etwas zu den Geschwindigkeiten im Unfallzeitpunkt sagen. Er wird jedoch die Frage, ob sich der Sattelzug der Beklagten unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt in Bewegung gesetzt hat oder ob er sich die ganze Zeit in Bewegung befand, nicht aufklären können. Insoweit hat auch der Kläger keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen. So bieten die unstreitigen Längen der Fahrzeuge keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der LKW beim Vorbeifahren durch den Kläger stand. Genausowenig ist die Behauptung, dass der Beklagte den Kläger bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte sehen müssen, geeignet, an der Haftungsquote etwas zu ändern, da auch dadurch noch nicht feststeht, ob der Kläger an dem stehenden LKW vorbeigefahren ist oder er den fahrenden LKW überholt hat und so selbst den Unfall wesentlich verursacht hat. Genausowenig ist durch ein Gutachten aufklärbar, ob es für den Kläger, wenn der Beklagte denn zunächst gestanden haben sollte, erkennbar war, dass der LKW losfahren würde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- § 1 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 115 C 248/14 1x (nicht zugeordnet)