Beschluss vom Landgericht Kleve - 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve

Tenor

1.

Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Ablauf der Höchstfrist am 24. September 2016 erledigt.

2.

Eine Anrechnung der aufgrund der Anordnung des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ. 92 Kls 1/12, erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall gemäß § 67 Abs. 6 StGB)

3.

Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ: 92 Kls 1/12, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

4.

Auch die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009, AZ: 37 Ls 236/08, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.


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