Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs-106 Js 996/19-61/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
1
Gründe
I.
2Das Amtsgericht Geldern erließ am 9.11.2020 gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (7 g Marihuana, 0,5 g Kokain) und verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch ein und beantragte, ihm seinen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Seinen Beiordnungsantrag begründete er damit, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Köln derzeit ein Verfahren wegen des Verbrechens der Zwangsprostitution geführt werde und im Falle einer Gesamtstrafenbildung eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sei.
3Mit Beschluss vom 26.5.2021 wies das Amtsgericht Geldern den Beiordnungsantrag zurück und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass in dem bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Strafverfahren noch keine Entscheidung über die Erhebung der Anklage ergangen sei. Gegen die seinem Verteidiger am 11.6.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15.6.2021 bei dem Amtsgericht Geldern eingegangene Beschwerde.
II.
4Die (sofortige, vgl. dazu § 142 Abs. 7 S. 1 StPO) Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Eine Beiordnung kommt hier allein nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
5Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist die Sach- und Rechtslage einfach. Die tatbetroffenen Betäubungsmittel sind am Körper des Angeklagten entdeckt worden, nachdem dieser zusammen mit anderen Personen am 27.8.2019 aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik eingereist war. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung erklärt, er „bestätige, dass die sichergestellten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gedient hätten“, mithin war ihm bekannt, dass er Drogen mit sich führte.
6Die zu erwartende Rechtsfolge ist auch nicht als derartig schwer anzusehen, dass bereits sie zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers führt. Nach einer in der Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung liegt eine schwere Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht (vgl. dazu nur KG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 Ws 290/18 –, BeckRS 2018, 34224 sowie die Nachweise bei BeckOK StPO/Krawczyk 39. Ed. StPO § 140 RdNr. 24). Die Kammer hat noch unter der Geltung der früheren Fassung des § 140 Abs. 2 StPO, in der die besondere Schwere der Rechtsfolge jedenfalls nicht ausdrücklich als Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgeführt war, bei der Beurteilung der Schwere der Tat unter anderem auch die zu erwartende Strafe in den Blick genommen. Sie hat jedoch offengelassen, ob eine drohende Freiheitsstrafe von einem Jahr immer auch die Schwere der Tat indiziert, und sich für eine Prüfung aller Einzelumstände ausgesprochen (LG Kleve, Beschluss vom 14.11.2014 – 120 Qs 96/14 –, Rn. 14-16, juris i NStZ – RR 2015, 51).
7Ob diese Ansicht nach der Neufassung des § 140 Abs. 2 StPO durch das Gesetz vom 10.12.20219 (BGBl. I S. 2128) noch weiter vertreten werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Denn es ist im hier zu entscheidenden Fall nicht davon auszugehen, dass der beschriebene „Richtwert“ von einem Jahr Freiheitsstrafe hier auch nur annähernd erreicht werden wird. Im Strafbefehl vom 9.11.2020 ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt worden. Umstände, welche dafür sprechen, dass bei der Bemessung der Strafe wesentliche Gesichtspunkte – insbesondere zum Nachteil des Angeklagten – übersehen worden sind oder sich bis zu der noch durchzuführenden Hauptverhandlung ergeben, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
8Im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch erfolgende Gesamtstrafenbildung mit einer Strafe aus dem bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren 191 Js 764/19 ist eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Dabei kann dahinstehen, ob eine schwere Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schon deswegen anzunehmen ist, weil die Strafe später in eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr einfließen wird. Die Kammer hatte sich in ihrer Entscheidung vom 14.11.2014 (a. a. O.) gegen eine schematische Berücksichtigung dieses Umstands ausgesprochen.
9Aber auch dies bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn das Amtsgericht hat zutreffend mit Hinweis auf die Ausführungen in BeckOK StPO/Krawczyk StPO, 39. Ed. StPO § 140 RdNr. 25 darauf abgehoben, dass die einzubeziehenden Verfahren einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht haben müssen. Ein solcher Konkretisierungsgrad liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in dem anderen Verfahren noch keine Anklage erhoben ist, wie es hier ausweislich der von der Staatsanwaltschaft Kleve eingeholten Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln vom 6.5.2021 (Bl. 107 der Akte) der Fall ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Beschluss des Kammergerichts vom 13.12.2018 (BeckRS 2018, 34224) zugrunde lag und bei dem wegen des weiteren Tatvorwurfs bereits eine Anklage erhoben war. In der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Auffassung zitierten Entscheidung des OLG Köln (StV 2000, 70) stellte sich die Lage so dar, dass gegen den Betroffenen bereits (Jugend-)Strafen verhängt worden waren und daher die Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe in Betracht kam, deren Höhe den genannten „Richtwert“ überstieg.
10Wollte man davon abweichend entscheiden, hätte dies zur Folge, dass auch in einfach gelagerten Verfahren allein wegen der nur denkbaren Möglichkeit, dass eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsste. Jedoch macht allein diese denkbare Möglichkeit die tatsächlich angeklagte Tat weder zu einer schweren noch begründet sie die Befürchtung, dass eine schwerere Rechtsfolge verhängt wird. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn feststeht, dass die dem weiteren Verfahren zugrundeliegende Tat der Prüfung durch ein Gericht zugeführt werden, welches allein eine (Gesamt-)Strafe verhängen kann (vgl. §§ 53 bis 55 StGB). Eine gerichtliche Prüfung erfolgt jedoch im Hinblick auf § 151 StPO so lange nicht, wie in dem weiteren Verfahren keine Anklage erhoben ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
12Die Kammer weist angesichts der sich durch das gesamte bisherige Verfahren hinziehenden Schwierigkeiten, den Wohnort des Angeklagten zu ermitteln, darauf hin, dass dessen im Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgeführte Anschrift unzutreffend sein dürfte: Die Adresse Walter-Pauli-Ring 4 in Köln ist diejenige des dortigen Polizeipräsidiums.
133 Unterschriften |
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Referenzen
- StPO § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers 1x
- StPO § 151 Anklagegrundsatz 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 5x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- 3 Ws 290/18 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- 191 Js 764/19 1x (nicht zugeordnet)
- 120 Qs 96/14 1x (nicht zugeordnet)