Urteil vom Landgericht Köln - 85 O 194/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger war aufgrund Agenturvertrags vom 16.05.1973 für die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Versicherungsvertreter tätig. Mit Schreiben vom 18.12.2002 erklärte die Beklagte zu 1. die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrags zum 31.12.2003 und entband den Kläger mit sofortiger Wirkung von jeder weiteren Tätigkeit. Sie wies ihn darauf hin, dass er sich zu jeder Zeit von dem Vertrag und dem Wettbewerbsverbot lossagen könne.
3Mit Schreiben vom 20.06.2003 teilte der Kläger unter dem
4„Betr.: Kündigung meines Agenturvertrags durch W - Ihr Schreiben vom 18.12.2002“
5der Beklagten zu 1. mit, dass er sich unter Verzicht auf die ihm noch zustehenden Provisionen vom Agenturvertrag und dem Wettbewerbsverbot zum 31.07.2003 lossage mit der Maßgabe, dass ihm sein Ausgleichsanspruch ausbezahlt werde, was geschah.
6Der Kläger will dieses Schreiben als Kündigungserklärung gemäß § 89 a HGB werten. Zur fristlosen Kündigung sei er berechtigt gewesen, weil die von der Beklagten erklärte Kündigung unwirksam gewesen sei, da die Rechtsvorgänger der Beklagten sich auf der Sitzung des Vorstandes der Hausvereinigung der hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter der Nordstern-Versicherungs-Gesellschaften im Jahr 1995 verpflichtet hätten, Versicherungsvertretern, die das 55. Lebensjahr erreicht hätten und mehr als 25 Jahre für die Beklagten tätig seien, nicht ohne triftigen Grund zu kündigen.
7Ferner verlangt der Kläger die Rückzahlung der ab Januar 2000 von ihm entrichteten Leasing-, Wartungs- und Nutzungsgebühr für einen PC mit CONAS-Datenverarbeitungssystem, weil seitdem Informationen über Dynamiknachträge an ihn nicht mehr in Papierform ergangen seien, sondern er auf die Nutzung des CONAS-Systems verwiesen worden sei.
8Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger,
91. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der Kündigung des Agenturvertrags vor dessen Ablauf mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren entstanden ist;
102. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.805,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Feststellungsantrag dürfte wegen der besseren Rechtsschutzmöglichkeit, die eine Leistungsklage bietet, schon das Feststellungsinteresse fehlen; zu einem eventuellen Fehlen der Bezifferbarkeit eines Leistungsantrags fehlt es jedenfalls am Vortrag, der auch schwerfallen dürfte, weil der Kläger sich ursprünglich im Stande gesehen hat, seinen Provisionsausfall zu beziffern, und sich erst im Termin entschlossen hat, den auf Erstattung des Provisionsausfalls gerichteten Zahlungsantrag zurückzunehmen. Von einem, wie im Termin geltend gemacht, Schreibfehler kann insoweit nicht die Rede sein, der angekündigte Zahlungsantrag zielte eindeutig und rechnerisch richtig auf die Summe aus entgangenen Provisionen und gezahlter Nutzungsgebühr.
17Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB jedoch auch nicht zu, denn eine fristlose Kündigung des Vertrags hat der Kläger nicht erklärt. Insbesondere das Schreiben vom 20.06.2003 lässt sich nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont nicht als Kündigung auslegen. Dieses Schreiben bezieht sich, wie in der Betreffzeile auch ausdrücklich hervorgehoben, auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18.12.2002 und zwar auf den in diesem Schreiben enthaltenen Hinweis auf die Berechtigung des Klägers, sich unter Provisionsverzicht von dem Vertrag und dem Wettbewerbsverbot loszusagen. Genau diese Formulierung hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 20.06.2003 aufgenommen. Bei dieser Lossagung vom Vertrag handelt es sich, wie § 90 a Abs. 3 HGB zeigt, nicht um dasselbe wie eine Vertragskündigung. Hätte der Kläger, wie jetzt von ihm geltend gemacht, tatsächlich am 20.06.2003 eine auf die von ihm für unwirksam erachtete Kündigung der Beklagten gestützte außerordentliche Kündigung des Vertretungsverhältnisses stützen wollen, hätte es auch nahe gelegen, dies in der Erklärung zum Ausdruck zu bringen.
18Für die Beklagte zu 1. war unter diesen Voraussetzungen nicht zu erkennen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.06.2003 um etwas anderes hätte handeln sollen als das, was erklärt wurde, nämlich die Lossagung vom Wettbewerbsverbot.
19Auf die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2002 konnte der Kläger am 20.06.2003 ein außerordentliches Kündigungsrecht auch wegen zeitlichen Ablaufs nicht mehr stützen. Richtig ist zwar, dass die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB im Handelsvertreterrecht nicht, auch nicht entsprechend gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 89 a HGB keine zeitliche Schranke gilt. In ständiger Rechtsprechung (vgl. Baumbach-Hopt, 31. Auflage, § 89 a HGB, Rdn. 30 m. w. N.) ist vielmehr anerkannt, dass der Kündigungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen muss, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, und dass eine erst zwei Monate nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochene Kündigung in der Regel als verfristete anzusehen ist, erst recht daher eine - wie hier - mit sechsmonatigem Abstand ausgesprochene Kündigung.
20Im Übrigen wäre unter Zugrundelegung der Annahme einer im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter wirksam zustande gekommenen Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsvertretern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 25 Jahre für das Unternehmen tätig sind, nicht ohne triftigen Grund zu kündigen, zumindest erwägenswert, ohne dass dies hier noch entschieden werden müsste, ob nicht die vom Kläger eingeräumte und dargestellte negative Entwicklung seiner Provisionseinkünfte, die zu einer Reduzierung in Höhe von 25 % innerhalb der letzten vier Jahre geführt hat, einen triftigen Grund auch dann darstellt, wenn die Betreuung des Bestandes und die Existenz der Agentur hierdurch nicht bedroht werden.
21Auch der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Gebühren für die Nutzung des PC und des CONAS-Systems ist im Ergebnis nicht begründet.
22Nach § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten pp. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; unter diese Bestimmung fällt nicht das, was der Handelsvertreter sonst benötigt und selbst beisteuern muss wie Musterkoffer, Geschäftseinrichtung, Büromaterial u. ä..
23Aus dem Umstand, dass die Parteien im Jahre 1996 eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vereinbart haben, ist ableitbar, dass das CONAS-PC-System ursprünglich als Geschäftseinrichtung behandelt worden ist, was auch der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen scheint und was auch zweckentsprechend war, denn die wesentlichen Anwendungsprogramme des Systems wie Bestandsführung, Bestandsauswertung, Terminführung, Textverarbeitung, Kundenberatungsprogramme u. a. dienten der Arbeitserleichterung des Handelsvertreters, ohne im strikten Sinn für seine Tätigkeit erforderlich zu sein. Dementsprechend war unter Ziffer 4. der Vereinbarung dem Handelsvertreter auch die Finanzierung des erforderlichen Bürobedarfs zugewiesen. Abweichend hiervon hatte die Beklagte sich verpflichtet, die Kosten für das einmal arbeitstäglich über Datenfernübertragung erfolgende Bestandsaktualisierungsverfahren in Form eines Festbetrags zu übernehmen. Hiermit haben die Parteien seinerzeit offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass die tägliche Aktualisierung des Bestands als eine zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderliche Maßnahme betrachtet wurde.
24Wie der Kläger unter diesen Voraussetzungen zu der Auffassung kommen kann, die Beklagte müsse ab Januar 2001 allein aus dem Grund, weil sie ihm seitdem Dynamiknachträge nicht mehr in Papierform zur Verfügung stellte, sondern ihn insoweit auf die Systemnutzung verwies, die gesamte Leasing-, Wartungs- und Nutzungsgebühr übernehmen, ist nicht nachvollziehbar, denn selbst wenn man unterstellt, dass die Information über diese Dynamiknachträge eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche und nicht nur nützliche Information war, käme doch wegen dieser im Vergleich zu dem sonstigen Nutzen des Systems für den Kläger allenfalls marginalen und gänzlich untergeordneten Bedeutung der Systemnutzung im Hinblick auf die Dynamiknachträge auch nur eine allenfalls marginale Erhöhung des von der Beklagten billigerweise zu tragenden monatlichen Festbetrags in Frage, deren Höhe festzulegen oder zu schätzen der Kammer jedoch mangels zur Verfügung gestellter Schätzungsgrundlagen und jeglichen näheren Vortrags nicht möglich ist.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
26Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 02.03.2005 sind nicht nachgelassen und geben auch inhaltlich keine Veranlassung zu einer Modifikation oder Ergänzung dieser Entscheidung und ihrer Begründung.
27Streitwert: 139.992,52 €,
28Antrag zu 2. bis zum 24.01.2005: 174.039,38 €,
29seitdem: 3.805,08 €
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