Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 604/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger zu 1) ist als stellvertretender Landesvorsitzender ehrenamtlich für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband NRW e.V. tätig. Der Kläger zu 2) ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied des BUND Rhein-Sieg-Kreis. Der Beklagte zu 1) ist Parteivorsitzender des CDU-Kreisverbandes Köln, der Beklagte zu 2) war Fraktionsvorsitzender der CDU im Rat der Stadt Köln und ist 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Köln.
3Die Kläger engagierten sich als Vertreter des BUND bei der Planung der Abschlussveranstaltung des Weltjugendtages 2005, der vom 11. bis zum 21. August 2005 in Deutschland stattfinden wird. Nach Tagen der Begegnung in den einzelnen Bistümern sollen sich die Gäste mit ihren Gastgebern zu zentralen Veranstaltungen im Erzbistum Köln versammeln. Den Abschluss soll eine Papstmesse unter freiem Himmel bilden, zu der rund eine Million Menschen erwartet werden. Als Standort dafür war durch die Weltjugendtags-gGmbH (im Folgenden WJT-GmbH) anfangs ein Gebiet am Hangelarer Flughafen in St. Augustin in die engere Wahl genommen. Diese Veranstaltungsfläche wurde durch die Beklagten unterstützt, obwohl der Auswahl zahlreiche naturschutzrechtlich relevante Schutzkategorien i.S.d. § 62 LG NW sowie planungsrechtliche Ausweisungen (geschützter Landschaftsbestandteile gemäß Landschaftsplan Nr. 7; Bereich für den Schutz der Natur gemäß Gebietsentwicklungsplan) entgegenstanden. Überdies waren zehn Flora-Fauna-Habitat-Arten sowie ca. 130 gefährdete oder noch stärker bedrohte ROTE LISTE-Arten auf dem Gelände nachgewiesen. Ein weiteres Problem war die mutmaßliche Belastung des Geländes mit Kampfmitteln aus dem zweiten Weltkrieg, deren Beseitigung nicht nur erhebliche finanzielle Mittel verschlungen hätte, sondern eine weitere Belastung der Biotope mit sich bringen musste.
4Ziel der WJT-GmbH war während der Planungen aber durchaus auch der Schutz ökologischer Belange im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, wobei man sich über Umfang und Details im Unklaren war. Die Kläger äußerten fortlaufend Bedenken im Hinblick auf die Eignung der Fläche, u.a. auch auf einem Workshop der WJT-GmbH am 13. Februar 2004 und in einem Flugblatt vom 8. Februar 2004. Ihre Kritikpunkte wurden indes nicht in die Sitzungsvorlage des Kreis-Umweltausschusses am 11. Februar 2004 aufgenommen, was vom BUND mit Schreiben vom 8. Februar 2004 gegenüber dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises moniert wurde. Da aus Sicht der Kläger keine hinreichende Auseinandersetzung mit naturschutzrechtlichen Belangen stattgefunden hatte, legte der BUND in der Kreismitgliederversammlung am 29. März 2004 eine Beschlussvorlage zur Durchführung einer Verbandsklage vor, die mit überragender Mehrheit angenommen wurde. Die Landesdelegiertenkonferenz des BUND stimmte der Verbandsklage am 24. April 2004 ebenfalls zu. Ein Festhalten an dem Standort hielt man nur bei einer ökologisch tragbaren Umplanung der Veranstaltung für vertretbar. Zeitgleich schlug man einen Alternativstandort vor.
5Mit diesem Vorschlag wurde man erneut nicht gehört. Die untere Landschaftsbehörde sprach vielmehr trotz umfangreicher Eingaben des BUND vom 14. Juli und 9. August 2004 - eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsrechts aus. Daraufhin ersuchte der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND das Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag, die zwischenzeitlich erteilte Ausnahmegenehmigung/Befreiung zum Zwecke einer Kampfmitteldetektion auf dem Gelände in Hangelar außer Vollzug zu setzen und ferner vorläufig jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Beeinträchtigung der Biotope führen könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift in Anlage K 8, Bl. 54 d.A. verwiesen. Kurz nach Einreichung des Eilantrages nahmen die Organisatoren des Weltjugendtages von dem Veranstaltungsort in Hangelar Abstand; eine gerichtliche Entscheidung erging nicht mehr. Die Hintergründe der Entscheidung sind im Detail umstritten.
6Das Geschehen war von einer Fülle kontroverser Presseveröffentlichungen begleitet. Die Beklagten, welche kommunalpolitisch mit dem Scheitern in Hangelar in Verbindung gebracht wurden, nahmen die Abbruchentscheidung zum Anlass, sich zur Sache zu äußern. Auf der Internetseite www.cdu-koeln.de wurde unter der Überschrift CDU fordert politische Folgen für Absage der Papstmesse in Hangelar folgender Bericht (Anlage K 10, Bl. 63 f. d.A.) verbreitet:
7Vor wenigen Tagen hat die Weltjugendtag GmbH mitgeteilt, dass sie wegen der Schwierigkeiten, die der BUND bezüglich des ursprünglich vorgesehenen Geländes für die Papstmesse in Hangelar macht, auf dieses Gelände verzichtet und im September 2004 neue Planungen an einem anderen Standort vorstellen wird. Seit dieser Meldung ist es still geworden um die vom BUND provozierte Absage für Hangelar. Die CDU Köln kann sich jedoch mit diesem ungeheuerlichen Vorgang nicht abfinden und fordert politische Konsequenzen, insbesondere auch im Hinblick auf evtl. zukünftige Planungen.
8Der Kölner Parteivorsitzender S, der Fraktionsvorsitzende N und mit Ihnen viele Christen aus Köln fragen sich, kann es sein, dass einige militante BUND Funktionäre verhindern können, das der Papst eine Messe mit ca. 800.000 Jugendlichen aus der ganzen Welt in Hangelar feiert. Dies fragt man sich umso mehr, wenn man weiß, dass die Weltjugendtag GmbH zugesagt hat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die bedrohten Kröten und Gräser zu schützen. Dies kann nicht so einfach hingenommen werden und wir dürfen nicht zur Tagesordnung übergehen. Hier müssen auf politischer Ebene nun Konsequenzen gezogen werden, damit zukünftig derartige Behinderungstaktiken auch rechtlich nicht mehr möglich sind fordert der Kölner CDU-Vorsitzende S alle Bundes und Landespolitiker auf, die einschlägigen Gesetze entsprechend zu ändern.
9Der Fraktionsvorsitzende der Kölner CDU im Rat der Stadt Köln N fordert darüber hinaus, dass sich der Regionalrat Köln in seiner nächsten Sitzung mit diesem Trauerspiel deutscher Umweltbürokratie auseinandersetzt und in einer Resolution diesen Vorgang ebenfalls brandmarkt sowie die Forderung gegenüber Bundesregierung und Landesregierung zur Abänderung der Gesetze und Verordnungen unterstützt. Er erklärt hierzu: Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist nicht mehr gewährleistet, wenn die berechtigten Interessen von Millionen von Gläubigen hinter destruktiven BUND Überlegungen gestellt werden müssen. Dies muss alsbald geändert werden.
10Die Beklagten wurden am 9. September 2004 unter Fristsetzung fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung betreffend einiger Passagen des Artikels etc. aufgefordert. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen K 12 und K 13, Bl. 66 d.A. verwiesen.
11Die Kläger sind der Ansicht, die Gesamterklärung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der darauf aufbauenden Wertungen im Kern eine Tatsachenbehauptung, die bewusst unwahre Elemente enthalte. So sei die Einordnung der Kläger als militante Funktionäre unwahr und geeignet, diese in ihrer Funktion als ehrenamtliche und demokratisch legitimierte Mitglieder in einer anerkannten Organisation in Ehre und Persönlichkeit zu verletzten. Die Kläger seinen jedem interessierten Leser, der die Angelegenheit verfolgt habe, unmittelbar auch ohne Namensnennung erkennbar, zumal sie als maßgebliche Vertreter des BUND aufgetreten sind. Die Folgen zeige ein anonymer Brief vom 8. September 2004, der an das Ökozentrum des BUND in Bonn gerichtet war und der zertretene Amphibien enthalten hat (vgl. Anlage K 11, Bl. 65 d.A.). In der Sache sei die Wahl der Verbandsklage als Mittel der Auseinandersetzung nicht als militant zu beanstanden, weil es sich um ein gesetzlich gewolltes Instrument zum Zwecke der Kontrolle der Verwaltung handele.
12Die Kläger behaupten, dass die Einreichung der Antragsschrift durch den BUND und gerade nicht durch die Kläger persönlich, welche nur aus ihrer demokratisch legitimierten Funktion heraus gehandelt hätten sei zudem nicht für den Abbruch (sondern allenfalls den Zeitpunkt) entscheidungserheblich. Hintergrund seien allein die vorhandenen und in der Antragsschrift nur nochmals gerügten Planungsmängel und Finanzierungsprobleme. Vor diesem Hintergrund sei es weder wahr, dass die Kläger die Papstmesse verhindert hätten noch dass man eine Zusage der WJT-GmbH zur Durchführung aller notwendiger Umweltschutzmaßnahmen gehabt habe. Die Bezeichnung als militante Funktionäre stelle jedenfalls eine unzulässige Schmähkritik dar, da allein die Diffamierung der Kläger im Vordergrund stehe. Militant meine mit gewaltsamen Mitteln für eine Überzeugung kämpfend; dies werde der demokratischen Legitimation der Kläger und der Tatsache, dass man mit dem Antragsrecht nach § 12 b Abs. 1 LG NW nur ein gesetzliches Instrumentarium regelgerecht angewandt habe, nicht gerecht.
13Angesichts der Verletzungshandlung stehe den Klägern ferner ein Freistellungsanspruch für nicht anrechnungsfähige Anwaltskosten zu.
14Die Kläger beantragen,
15- die Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten die Kläger seien militante BUND Funktionäre und das diese verhindern können, dass der Papst eine Messe mit ca. 800.000 Jugendlichen aus der ganzen Welt in Hangelar feiert. Dies fragt man sich um so mehr, wenn man weiß, dass die Weltjugendtag GmbH dem BUND zugesagt hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die bedrohten Kröten und Gräser zu schützen.
- Die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Kostenrechnung der Rechtsan-
wälte T, Siegburg mit der Kundennummer ####1
17in Höhe von 770,59 freizustellen.
18Hilfsweise beantragen sie,
19festzustellen, dass die Tatsachenbehauptung der Beklagten dass einige militante BUND-Funktionäre verhindern (..), dass der Papst eine Messe mit ca. 800.000 Jugendlichen aus der ganzen Welt in Hangelar feiert. Dies fragt man sich um so mehr, wenn man weiß, dass die Weltjugendtag GmbH dem BUND zugesagt hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die bedrohten Kröten und Gräser zu schützen. nicht erweislich wahr sind.
20Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Sie sind der Ansicht, die Kläger seien durch den Bericht mangels namentlicher Nennung schon nicht betroffen. Zudem habe die Kritik an der Verbandsklage im Vordergrund gestanden, nicht Kritik an den Klägern in Person. Mit der Formulierung militant von lat. miles = kriegerisch habe man zum Ausdruck gebracht, dass das Instrument der Verbandsklage unverantwortlich missbraucht worden sei. Es handele sich um Werturteile, die im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Kritikwürdig sei zudem, dass andere Naturschützer das ursprüngliche Konzept akzeptiert hätten. Der BUND habe nur einseitig versucht, weitere Zugeständnisse gegen Freigabe des Areals zu erreichen.
23Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25I.
26Die Klage hat weder mit dem Haupt noch dem Hilfsantrages Erfolg.
271. Der begehrte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §1004 BGB analog steht den Klägern nicht zu.
28a) Schon im Ansatz fraglich ist bereits, ob die Kläger selbst durch die streitgegenständliche Berichterstattung überhaupt betroffen sind was jedoch Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.43 ff.). Zwar ist eine individuelle Betroffenheit im Sinne einer Erkennbarkeit einzelner Personen (BGH NJW 1993, 930, 931; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn 305) nicht nur bei expliziter namentlicher Nennung zu bejahen, sondern schon gegeben, wenn sich dem Durchschnittsleser die Identität des Betroffenen durch Hinzuziehen weiterer Medien oder dem Kontext erschließt (LG Berlin, NJW-RR 1992, 1379, 1380; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn 305; Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.54 f.). Insoweit sind die Kläger damals in der Presseberichterstattung über die Ereignisse sicherlich als namhafte Vertreter des BUND besonders im Fokus der Öffentlichkeit gewesen. Dennoch spricht die Erstmitteilung nur ganz pauschal von BUND-Funktionären und bezieht sich gerade auf die Wahrnehmung gesetzlich verbriefter Rechte durch den BUND. Wird eine Gruppe angesprochen, sind die Angehörigen derselben im Allgemeinen aber nicht ohne weiteres als betroffen anzusehen (Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.51). Dass insoweit erhebliche Unsicherheiten bestehen, zeigt sich auch daran, dass die Kläger selbst im Rahmen ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Beklagten noch eine explizite Bestätigung einholen wollten, dass diese mit der streitgegenständlichen Passage insbesondere (!) die Kläger gemeint haben (vgl. den ersten Absatz der vorformulierten Erklärung auf Bl. 65 d. A). Auch soweit die Kläger sich speziell durch den anonymen Brief mit den zertretenen Amphibien betroffen fühlen, ist festzustellen, dass auch dieser gerade nicht an die Kläger persönlich, sondern an den BUND (als Gruppierung) gerichtet ist.
29b) Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen. Denn selbst bei unterstellter Betroffenheit/Erkennbarkeit der Kläger stellt die angegriffene Äußerung der Beklagten keine Verletzung von deren Persönlichkeitsrechten dar.
30aa) Insbesondere ist die angegriffene Äußerung keine Tatsachenbehauptung, so dass es anders als die Kläger meinen - nicht auf ihren Wahrheitsgehalt ankommt. Die streitgegenständliche Passage ist insgesamt als bloße Meinungsäußerung zu bewerten. Das gilt augenscheinlich für die Bewertung und Einordnung als militante BUND-Funktionäre, die nur ein pauschales Werturteil vergleichbar der Einordnung eines Politikers als Zwangsdemokrat zum Ausdruck bringt (dazu BVerfG, NJW 1991, 95). Dass es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt, gilt aber auch für den Rest der angegriffenen Erstmitteilung. Denn für die Beantwortung der Frage, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, ist allein auf den Gesamtzusammenhang und den Kontext abzustellen, in dem die Äußerung gefallen ist (BGH, NJW 1996, 1131, 1133; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn 7). Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG, NJW 1983, 1415; NJW 2003, 277; Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 4.48 ff.). Auch soweit einem Werturteil ein als solches vielleicht noch dem Beweise zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, kommt es für die Einordnung maßgeblich darauf an, ob der tatsächliche oder der wertende Charakter im konkreten Fall überwiegt und die Elemente ohne Sinnentstellung voneinander zu lösen sind. Ein Überwiegen des Meinungscharakters ist anzunehmen, wenn wie hier - der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BVerfG, NJW-RR 2001, 411; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 11; Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 4.50). Wird eine Äußerung wie vorliegend - in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme geprägt, ist sie aber als Meinungsäußerung in vollem Umfang durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr. BGH, NJW 1996, 1131; 2002, 1192; vgl. auch Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 4.50, 52 f.). Eine isolierte Betrachtung und atomisierende Aufspaltung einzelner Teile der Äußerung ist dann unzulässig, wenn es wie im vorliegenden Fall um pauschale Behauptungen und Urteile geht, zumal bei fehlender klarer Trennbarkeit im Zweifel ohnehin insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist (BVerfG, NJW 1992, 1439, 1440; BGH, NJW 1994, 124, 126).
31Hier ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass es den Beklagten mit ihren Äußerungen darum ging, die rechtlich gewährten Handlungsmöglichkeiten für die Wahrnehmung des Umweltschutzes aus aktuellem Anlass zu hinterfragen. Dies zeigt sich deutlich an der Überschrift des Artikels, mit der politische Folgen gezogen werden sollen und maßgeblich an der Äußerung des Beklagten zu 1) Hier müssen auf politischer Ebene nun Konsequenzen gezogen werden, damit zukünftig derartige Behinderungsaktionen auch rechtlich nicht mehr möglich sind. Dies wird gefolgt von der Aufforderung die einschlägigen Gesetze entsprechend zu verändern. In die gleiche Richtung geht die Forderung des Beklagten zu 2) einer Abänderung der Gesetze und Verordnungen. Wenn die Beklagten in diesem Kontext davon sprechen, dass die Kläger die Papstmesse verhindert haben, wird dann auch der Begriff des Verhinderns vor dem Hintergrund der Ereignisse maßgeblich von Elementen der Stellungnahme und Bewertung geprägt, zumal zu Beginn des Textes nur von einer vom BUND provozierten Absage gesprochen wird. Aber selbst wenn man daraus (etwa hinsichtlich der Frage der Kausalität für die Abbruchentscheidung) einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern herausschälen wollte, tritt dieser hinter die in eine Art rhetorische Frage gekleidete Stellungnahme zurück, dass man sich frage, ob es dem BUND möglich sein könne, gegen die Papstmesse bzw. den Veranstaltungsort der Papstmesse erfolgreich vorzugehen. Die Formulierung zielt nicht auf eine inhaltlich nicht feststehende Antwort, vielmehr haben die Fragenden damit deutlich gemacht, dass die richtige Antwort aus ihrer Sicht nur ein klares Nein zu sein hat was aber eine reine Bewertung der Vorgänge darstellt. Gleiches gilt für die ggf. auch in Teilbereichen einen Tatsachenkern enthaltende Äußerung, der WJT-GmbH habe Umweltschutzmaßnahmen zugesagt. Auch dies steht in untrennbarem Zusammenhang mit der vorangegangen Beurteilung. Gerade dort steht ferner maßgeblich eine zusätzliche Bewertung im Raum: Es geht darum, dass die WJT-GmbH alle notwendigen Maßnahmen zugesagt haben soll. Gerade die Notwendigkeit ist aber erneut allein Frage des Dafürhaltens und war auch damals Kern der Diskussionen um das Gelände. Denn im Detail war unklar und auch allein Frage des jeweiligen politischen Standpunkts, welche Maßnahmen erforderlich und notwendig gewesen wären, um die - nicht von der Hand zu weisenden - Umweltschutzbelange in Hangelar hinreichend zu wahren.
32bb) Selbst wenn man letzteres anders beurteilen wollte und die beiden Passagen als Tatsachenelemente herausstellen wollte, stände den Klägern dennoch kein Unterlassungsanspruch zu. Denn diese Tatsachen sind nicht unwahr. So räumen die Kläger selbst in der Klageschrift ein, dass die Verbandsklage des BUND zumindest mitursächlich für die Abbruchentscheidung zum konkreten Zeitpunkt gewesen ist, da man Planungsmängel und rechtliche Bedenken erneut vor Augen geführt habe und endlich gehört worden sei. Gerade das Thema Kampfmittelräumung wurde vom BUND seit längerer Zeit thematisiert (vgl. auch S. 3 der als Anlage K 8 zu den Akten gereichten Antragsschrift vom 9. August 2004, Bl. 56 d.A.). Auf dieser Tatsachenbasis darf aber fraglos von einem Verhindern gesprochen werden. Soweit ferner geäußert wurde, dass die WJT-GmbH Maßnahmen zugesagt hat..., ist auch dies nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht unwahr, da durchaus gewisse Planungen der WJT-GmbH zur Wahrung von Umweltbelangen vorgenommen wurden. Streitpunkt ist allein die Frage, ob dies ausreichend war und alle notwendigen Maßnahmen zugesagt wurden. Dies jedoch ist wieder allein eine Frage der Bewertung und enthält gerade keinen dem Beweis zugängliche Tatsachenkern.
33cc) Schließlich stellt auch die Einordnung als militante BUND-Funktionäre so sie denn die Kläger betrifft (s.o.) - keine unzulässige Schmähkritik dar. Die insofern von den Beklagten getätigte Meinungsäußerungen verletzt die Kläger daher auch unter diesem Aspekt nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Denn das Recht zur freien Meinungsäußerung garantiert es jedermann, seine Meinung zu äußern. Werturteile sind von Artikel 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 33, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1992, 2815, 2816; Prinz/Peters, Medienrecht 1999, Rn. 4). Die Meinungsfreiheit tritt nur dann hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn die Äußerung eine reine Schmähkritik darstellt (BVerfGE 61,1, 12; BVerfG, NJW 1993, 1462). Überzogene und selbst ausfällige Kritik wird gerade bei Fragen von öffentlichem Interesse wie der vorliegenden - davon aber nicht ohne weiteres erfasst. Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Auseinandersetzung sich von der Sache völlig löst und allein auf die Diffamierung und Herabsetzung der Person angelegt ist (BVerfG, NJW 1993, 1462; 2000, 3421, 3422; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 91; Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.97 ff.). So liegt der Fall hier nicht, denn dies ist erst anzunehmen, wenn die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr enthält, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.97). Solange aber wie hier - noch ein gewisser sachlicher Bezug besteht, handelt es sich gerade noch nicht um Schmähkritik (BGH, NJW 1987, 1398; Prinz/Peters, Medienrecht 1999, Rn 93). Die Äußerung militante BUND Funktionäre steht nach dem Kontext allein vor dem Hintergrund der politischen Kontroversen um die damaligen Geschehnisse und um den Gebrauch der rechtlichen Mittel der Verbandklage durch den BUND. Dass dann das Bedürfnis für dieses gesetzliche Instrumentarium von den Beklagten vor dem Hintergrund der Ereignisse in Frage gestellt wird, zeigt gerade, dass es um eine sachliche Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf geht, bei der keinesfalls nur einzelne Personen diffamiert werden sollen. Speziell das Wort militant ist auch keinesfalls grob ehrabschneidend. Legt man den Begriff im Lichte der Meinungsfreiheit aus, wird damit nur ein besonders vehementes und ggf. auch als uneinsichtig/verbohrt bewertetes Eintreten für die eigene Auffassung zum Ausdruck gebracht. Dies stellt aber allein noch keine unzulässige Diffamierung der Person dar, ähnlich der bereits angesprochenen Bewertung als Zwangsdemokrat.
342. Mangels Verletzungshandlung ist dann auch der Zahlungsantrag zu 2) der sich auch im Presserecht gemäß wettbewerbsrechtlicher Grundsätze verschuldensunabhängig über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag hätte konstruieren lassen (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 929) - unbegründet.
353. Der Hilfsantrag ist nach Auffassung der Kammer zwar zulässig, hätte er als Vorfrage auch an sich im Wege der Zwischenfeststellungsklage erhoben werden können und mögen bei der Feststellung der Unwahrheit einer Behauptung teilweise auch Bedenken am Vorliegen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO geäußert werden (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, 26. Auflage, § 256 Rn. 10). Der Antrag ist jedoch nach dem Vorgenannten unbegründet, weil Werturteile und Meinungsäußerungen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können bzw. ein etwa enthaltener Tatsachenkern hier keine unwahre Behauptungen enthält.
36II.
37Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
38Streitwert: 20.000 (2 x 10.000 , Hilfsantrag wirtschaftlich identisch)
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