Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 209/03

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2003 - 33 O 209/03 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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