Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 61/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für eine Mundspül-Lösung,

a) die 0,2% Chlorhexidindigluconat enthält und zu einer zweimal täglich wiederholten Spülung der Mundhöhle mit 10 - 15 ml bestimmt ist,

und/oder

b) die 0,1% Chlorhexidindigluconat enthält und zu einer zweimal täglich wiederholten Spülung der Mundhöhle mit 15 ml bestimmt ist,

zu werben und/oder diese Mittel zu vertreiben, so lange die Präparate nicht als Arzneimittel zugelassen sind.

2. an die Klägerin € 930,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsgebotes gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,- und im übrigen (Zahlung und Kostentragung) in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.


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