Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 514/12

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 14.12.2012 wird hinsichtlich ihres Tenors zu 1. b) 1) bestätigt. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 14.12.2012, soweit sie mit dem Widerspruch angegriffen worden ist, aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 14.12.2012 tragen die Kosten des Verfahrens die Verfügungsklägerin zu 70% und die Verfügungsbeklagte zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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