Urteil vom Landgericht Köln - 36 O 125/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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TATBESTAND
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 193.000,00 € aufgrund behaupteter fehlerhafter Verkehrswertermittlung des Grundstücks C-Straße in O.
3Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Bank, welche in Köln eine Filiale unterhält. Der Beklagte ist Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
4Der Beklagte erstellte im Auftrag des Herrn F unter dem 08.01.2007 ein Verkehrswertgutachten über das bebaute Grundstück C-Straße in O. Er ermittelte bezogen auf den Stichtag 08.01.2007 einen Verkehrswert in Höhe von 350.000,00 € (vgl. Anlage K1, Bl. 14ff.).
5Hinsichtlich des Grundstücks C-Straße in O wurde später ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Im Rahmen des Zwangsversteigerungs- verfahrens, AG Eisenach K 43/09, erstellte der Gutachter Dipl.-Ing. N ein Verkehrswertgutachten. In seinem Gutachten vom 18.08.2009 ermittelte der Gutachter Dipl.-Ing N bezogen auf den Stichtag 14.08.2009 einen Verkehrswert in Höhe von 145.000,00 €. Bei seiner Wertermittlung berücksichtigte der Gutachter N Sanierungskosten in Höhe von 585.316,00 € (vgl. Anlage K2, Bl. 75ff.).
6Über das Vermögen des Herrn F wurde am 14.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Beschluss des AG Kassel vom 14.06.2010, Anlage K4, Bl. 98).
7Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Fristsetzung zum 16.11.2012 zur Schadensregulierung auf (vgl. Anlage K3, Bl. 97).
8Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 07.12.2012 bis zum 30.06.2013 auf die Einrede der Verjährung.
9Die Klägerin behauptet, auf Grundlage des Gutachtens des Beklagten eine Kreditentscheidung zugunsten ihres Kunden F getroffen zu haben und diesem einen Kredit in Höhe von 280.000,00 € bewilligt und ausgezahlt zu haben. Der Rückzahlungsanspruch sei durch die Eintragung einer Grundschuld mit 1. Rang gesichert worden.
10Nachdem der Kunde F seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei die Versteigerung der Liegenschaft C-Straße in O betrieben worden. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens habe sich niemand für das Grundstück interessiert und nach mehrmaliger vorläufiger Einstellung des Verfahrens habe die Klägerin das Grundstück schließlich für 30.000,00 € ersteigert.
11Die Klägerin behauptet, dass das Gutachten des Beklagten fehlerhaft sei, da dieser einen zu hohen Verkehrswert festgestellt habe. Der Beklagte habe weder die schlechte Marktlage noch erhebliche Sanierungskosten in Höhe von 585.316,00 € bei seiner Wertermittlung berücksichtigt. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass das Gutachten der Klägerin als Grundlage einer Entscheidung über die Kreditgewährung an den Kunden F habe dienen sollen.
12Die Klägerin behauptet, dass sie bei richtiger Gutachtenerstellung durch den Beklagten dem Kunden F entweder einen geringeren Kreditbetrag ausgezahlt hätte oder gar keinen Kredit gewährt hätte.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 193.000,00 € entstanden sei.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an sie 193.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 sowie vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 2.380,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
19Der Beklagte behauptet, das Gutachten sorgfältig erstellt zu haben. Der ermittelte Verkehrswert zum damaligen Stichtag sei in keiner Weise zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens N habe das Objekt einen völlig anderen Erhaltungszustand aufgewiesen, als zweieinhalb Jahre vorher bei der Bewertung durch den Beklagten. Bei der Bewertung durch den Beklagten sei das Objekt bewohnt und bewirtschaftet gewesen, später seien durch Vandalismus und Rückbaumaßnahmen erhebliche Bauschäden entstanden.
20Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 erteilten Hinweise des Gerichts hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.06.2014 weiter vorgetragen.
21Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie erst im Jahr 2012 Kenntnis von einem Regressanspruch gegen den Beklagten erlangt habe, da erst im Jahr 2012 eine rechtliche Überprüfung des Gutachtens des Beklagten erfolgt sei. Zudem sei die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gehemmt worden. Auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 05.11.2012 habe sich die Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeschaltet und sei in eine Prüfung des Sachverhaltes eingestiegen. Nach Erstellung eines von der Versicherung beauftragten Gutachtens des Sachverständigen Hunstock am 15.03.2013 habe die Versicherung die Forderungen der Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2013 (s. Bl. 292) abgelehnt.
22Zudem hat die Klägerin weiter zu den behaupteten Mängeln des Gutachtens des Beklagten zum Stichtag 08.01.2007 sowie zum behaupteten alternativen Kausalverlauf vorgetragen. Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, dass der Gebäudezustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen N nicht von dem Gebäudezustand bei Erstellung des Gutachtens des Beklagten abgewichen sei. Die vom Sachverständigen N berücksichtigten Schäden und Mängel hätten im Wesentlichen bereits bei der Erstellung des Gutachtens des Beklagten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.06.2014 Bezug genommen
23Auf den Antrag der Klägerin vom 24.06.2013 hat das Amtsgericht Wedding am 25.06.2013 einen Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 27.06.2013 zugestellt worden ist. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten am 02.07.2013 hat das Amtsgericht Wedding am gleichen Tag die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens von der Klägerin angefordert. Der weitere Kostenvorschuss ist am 11.10.2013 bei der Gerichtskasse eingegangen. Nach Eingang der Akte am 16.10.2013 beim Landgericht Köln, ist die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2013, Zugang am 05.11.2013 zur Anspruchsbegründung aufgefordert worden. Die Anspruchsbegründung ist am 02.01.2014 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 11.01.2014 zugestellt worden.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
25ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
26Die Klage ist unbegründet.
27Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 631, 280 I BGB i.V.m. dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Beklagten zusteht, da ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt ist.
28Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.06.2014 war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, da der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch der Klägerin auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Vortrages verjährt ist.
29Der behauptete Schadensersatzanspruch aufgrund fehlerhafter Gutachtenerstellung ist bereits bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nach §§ 634a I Nr. 3, 195, 199 BGB verjährt.
30Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
31Entstanden ist der Anspruch, sobald er klageweise - zumindest im Wege der Feststellungsklage - geltend gemacht werden kann. Die Entstehung eines Schadensersatzanspruches liegt dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, auch wenn er noch nicht beziffert werden kann. Es muss durch die Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintreten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (vgl. BGH vom 23.03.1987, II ZR 190/86; BGH vom 20.10.2005, IX ZR 147/02). Nicht ausreichend ist eine bloße Vermögensgefährdung (vgl. BGH vom 09.12.1999, IX ZR 129/99; BGH vom 09.12.1965, II ZR 177/63).
32Vorliegend ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin noch nicht im Jahr 2007 mit der Auszahlung des auf Grundlage des fehlerhaften Verkehrswertgutachtens gewährten Darlehens ohne hinreichende Sicherheiten entstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand nur das Risiko eines Vermögensnachteils, dessen Eintritt noch ungewiss war. Jedoch ist ein Schaden der Klägerin dem Grunde nach spätestens im Jahr 2009 entstanden, als der Kunde F seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht mehr nachkam und die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb. Zu diesem Zeitpunkt bestand nicht mehr nur das Risiko eines Vermögensnachteils, sondern dieser hatte sich konkretisiert. Eine Rückzahlung des Darlehens war nicht mehr zu erwarten und zu einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren stand mit dem Grundstück C-Straße in O keine hinreichend Sicherheit zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Erhebung einer Feststellungsklage möglich. Es war nicht erforderlich, den Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens abzuwarten, um den Schaden endgültig beziffern zu können.
33Im Jahr 2009 hat die Klägerin nach eigenem Vortrag auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt. Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich ist dagegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Rn 27). Die Klägerin hat im Rahmen des von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahr 2009 die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen N erhalten. Aus dem Gutachten N ergaben sich durch die Ermittlung eines wesentlich niedrigeren Verkehrswertes unter Berücksichtigung erheblicher Sanierungskosten - bei einem im Wesentlichen gleichen Gebäudezustand - hinreichende Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Beklagten. Damit waren der Klägerin sämtliche Tatsachen für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten bekannt. Entgegen ihrer Ansicht handelte es sich nicht um eine besonders schwierige und unübersichtliche Rechtslage, bei der erst eine rechtliche Überprüfung eine zutreffende Einschätzung ermöglichte. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da sie sich mit den Besonderheiten der Rechtsanwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung bzw. der Haftung bei fehlerhafter Rechtsanwendung befasst. In diesen Fällen ist es für den fachunkundigen Mandanten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, etwaige Fehlleistungen des Rechtsanwaltes im Rahmen der rechtlichen Beratung bzw. die fehlerhafte Rechtsanwendung zu erkennen. Vorliegend lagen jedoch die Abweichungen der verschiedenen Gutachten offen zu Tage und waren für jedermann erkennbar.
34Die regelmäßige Verjährungsfrist begann demnach vorliegend mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen und endete grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2012.
35Durch die klägerseits vorgetragenen Verhandlungen war die Verjährung jedoch vom 05.11.2012 – 20.03.2013 gehemmt, § 203 BGB. Die Verhandlungen der Parteien sind durch das Ablehnungsschreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.03.2013, Zugang bei der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 20.03.2013, beendet worden. Die Verjährung endete drei Monate nach dem Ende der Hemmung, also am 20.06.2013.
36Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheides nicht erneut nach § 204 I Nr. 3 BGB, (§ 167 ZPO) gehemmt worden. Bei Zustellung des Mahnbescheides am 27.06.2013, sowie bei Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 24.06.2013, war die Forderung bereits verjährt.
37Der Beklagte ist auch nicht aufgrund des erklärten Verjährungsverzichtes bis zum 30.06.2013 an der Erhebung der Einrede der Verjährung gehindert. Der erklärte Verjährungsverzicht hemmt nicht den Eintritt der Verjährung, sondern führt nur dazu, dass für den Zeitraum des erklärten Verzichtes die Erhebung der Einrede ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Frist kann das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich wieder geltend gemacht werden. Allerdings findet § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. dass soweit die streitgegenständlichen Ansprüche vor Ablauf des erklärten Verjährungsverzichtes rechtshängig gemacht werden, die Erhebung der Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist (vgl. BGH vom 16.03.2009, II ZR 32/08; OLG Köln vom 19.02.1990, 7 U 119/89).
38Vorliegend hat die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche jedoch nicht rechtzeitig rechtshängig gemacht. Die Klageforderung ist erst mit Eingang der Akte bei Gericht am 16.10.2013 rechtshängig geworden. Die Klageforderung gilt nicht bereits mit Zustellung des Mahnbescheides am 27.06.2013 gemäß § 696 III ZPO als rechtshängig geworden, da sie nicht alsbald nach dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid abgegeben worden ist. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten hat die Klägerin das Verfahren nicht zügig betrieben, da sie erst nach mehr als 2 Monaten den angeforderten weiteren Kostenvorschuss zur Durchführung des streitigen Verfahrens gezahlt hat.
39Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
41Streitwert: 193.000,00 €
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Referenzen
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 1x
- BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 696 Verfahren nach Widerspruch 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- II ZR 190/86 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 147/02 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 129/99 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 177/63 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 32/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 119/89 1x (nicht zugeordnet)