Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 265/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin zu 1), österreichische Staatsbürgerin, und der Kläger zu 2), britischer Staatsbürger, beide wohnhaft in Wien, planten eine zweiwöchige Urlaubsreise nach Indien. Beide verfügten als Vielflieger über erhebliches Guthaben auf ihren Meilenkonten des Programms „Y“ der Beklagten, welches sie bei den für die Reise benötigten Flügen einsetzen wollten. Die Klägerin zu 1) setzte sich daher am 30.10.2013 telefonisch unter der im Internet auf der Homepage des „Y“-Programmes angegebenen Nummer mit dem österreichischen Serviceteam der Beklagten am Flughafen Wien in Verbindung und informierte sich über Flugmöglichkeiten. In der Folge buchten die Kläger am 03.11.2013 telefonisch über das Service Center der Beklagten in Frankfurt die infolge des ersten Telefonats bereits zu ihren Kundennummern hinterlegten vier Flüge in der Business Class bei der Beklagten, und zwar am 00.00.00 von Wien nach Frankfurt und von Frankfurt nach New Delhi sowie am 00.00.00 von Mumbai nach Zürich und von Zürich zurück nach Wien, unter Einsatz von jeweils 105.000 Bonusmeilen pro Kläger. Darüber hinaus wurde ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von jeweils 563,95 € für die Buchung fällig, welches die Klägerin zu 1) über ihre Kreditkarte beglich. Als Bestätigung des telefonischen Buchungsvorganges erhielt der Kläger zu 2) die aus Anlage K1 (jedenfalls in Teilen) ersichtliche E-Mail der Beklagten vom 03.11.2013. Als die Kläger am Tag vor ihrem Abflug von der durch die Beklagte angebotenen Möglichkeit eines online Check-In Gebrauch machten, sah die im Internet vorgehaltene Maske für die Anforderung der Bordkarten neben der Angabe einer Visumsnummer die Möglichkeit vor, „Visum bei Einreise“ auszuwählen. Da die Kläger über keine Visa für Indien verfügten, klickte die Klägerin zu 1) die Variante „Visum bei Einreise“ an und erhielt anschließend für sich und den Kläger zu 2) die angeforderten Bordkarten von Wien über Frankfurt nach New Delhi. Mit den ausgedruckten Bordkarten checkten die Kläger am Folgetag am Schalter der Beklagten in Wien unter Vorlage ihrer Reisepässe ein. Sowohl in Wien als auch beim Zwischenhalt in Frankfurt nahm das Bodenpersonal der Beklagten die Bordkarten und die Reisepässe der Kläger in Augenschein, glich sie mit dem EDV-System der Beklagten ab und wünschte den Klägern eine gute Reise. Nach ihrer Ankunft in New Delhi wurden die Kläger durch die indischen Behörden an der Einreise gehindert, da sie über kein vor Reiseantritt ausgestelltes Visum verfügten. Es stellte sich heraus, dass zwar grundsätzlich die Erteilung eines Visums bei Einreise möglich ist, jedoch die Angehörigen bestimmter Staaten, zu denen auch Österreich und das Vereinigte Königreich gehören, von dieser Regelung ausgeschlossen sind. In der Folge wurden die Kläger im Transitbereich des Flughafens New Delhi festgehalten und nach einem mehrstündigen Aufenthalt am selben Tag mit einem Flug der Beklagten nach Deutschland zurücktransportiert. Wegen der missglückten Einreise machten die indischen Behörden gegenüber der Beklagten eine Einreisestrafe geltend, deren Zahlung die Beklagte gegenüber den Klägern vor dem Bezirksgericht Wien (Az. 87 C 332/14p) gerichtlich verfolgt.
3Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) habe sich anlässlich des Telefonats mit der Mitarbeiterin der Beklagten in Wien nach Besonderheiten für die Einreise nach Indien erkundigt, woraufhin ihr gesagt worden sei, dass das Mitführen eines Reisepasses obligatorisch und ausreichend sei. Die Kläger seien deshalb davon ausgegangen, dass vor Reiseantritt nichts mehr zu besorgen sei, insbesondere kein Visum zu beschaffen sei. Durch die verweigerte Einreise sei den Klägern neben den verbrauchten Bonusmeilen und dem Bearbeitungsentgelt ein materieller Schaden entstanden durch bereits gebuchte und bezahlte Inlandsflüge sowie zwei gebuchte und angezahlte Hotelaufenthalte in Indien. Anstelle eines zweiwöchigen Erholungsurlaubes hätten sich die Kläger den Strapazen zweier knapp zehnstündigen Flüge innerhalb kürzester Zeit aussetzen müssen, was dazu geführt habe, dass sich die Klägerin zu 1) unmittelbar nach Reiserückkehr in Wien wegen völliger Erschöpfung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.
4Die Kläger haben zunächst zusätzlich zu den nachfolgenden Anträgen beantragt, festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, an die Beklagte jeweils 1.220,06 € gemäß Rechnungen Nr. ####27 und Nr. ####28 vom 29.01.2014 zu zahlen. Diese Feststellungsanträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 zurückgenommen und beantragen nunmehr,
51. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) auf deren T-Y-Meilenkonto Nr. #####32 insgesamt 105.000 Bonusmeilen gutzuschreiben;
62. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 2) auf dessen T-Y-Meilenkonto Nr. #####44 insgesamt 105.000 Bonusmeilen gutzuschreiben;
73. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.007,90 € zu zahlen;
84. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens jedoch 1.000,00 € betragende Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, bei einer Flugbuchung bei der Beklagten stimme unabhängig von der Buchungsart jeder Passagier den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten zu. Ohne Zustimmung sei eine Buchung nicht möglich. So habe die per E-Mail an die Kläger versandte Buchungsbestätigung vom 03.11.2013 einen Hinweis auf die ABB der Beklagten beinhaltet. Gemäß Ziffer 13 der ABB seien die Passagiere für die Einhaltung der Einreisebestimmungen selbst verantwortlich und eine Haftung der Beklagten in dieser Hinsicht werde ausgeschlossen. Die Beklagte ist der Ansicht, vertraglich nicht zu einer Aufklärung über die jeweiligen Einreisbestimmungen verpflichtet zu sein; dies obliege vielmehr den Passagieren selbst.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die teilweise Klagerücknahme ist zulässig, §§ 263, 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO.
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift der begehrten Bonusmeilen, Ersatz weiteren materiellen Schadens sowie Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 / 282 BGB wegen einer (Neben-) Pflichtverletzung im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag kann auf Seiten der Beklagten nicht festgestellt werden. Der zwischen den Parteien geschlossene Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, dessen Vertragspartner Fluggast und Luftfrachtführer sind und dessen Gegenstand der Transport des Passagiers von einem Ort zu einem anderen Ort ist. Der Beklagten als Luftfahrtunternehmen obliegen keine Informations- oder Kontrollpflichten gegenüber dem Fluggast hinsichtlich der Einreisebestimmungen des Ziellandes. Unabhängig von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sind derartige Pflichten nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages. Denn damit hat sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Beförderung der Kläger verpflichtet und nicht zur Überwachung der Reiseformalitäten, wofür der Reisende selbst verantwortlich ist (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 30.05.2006, Az. 4 C 141/06; AG Hannover, Urt. v. 12.04.2001, Az. 541 C 17659/00, bestätigt durch LG Hannover, Urt. v. 21.08.2001, Az. 17 S 820/01; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 28.09.2001, Az. 50 C 4114/01). So muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggast weder über die jeweils individuell gültigen Einreisebestimmungen informieren noch deren Einhaltung vor Flugantritt kontrollieren. Wie auch bei der Benutzung anderer Beförderungsmittel – wie der Bahn oder dem Pkw – obliegt dies allein dem Reisenden selbst und ist diesem auch zumutbar. Im Gegensatz dazu kann von dem Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden, dass jedweder Servicemitarbeiter und Mitarbeiter des Bodenpersonals über sämtliche aktuelle Einreisebestimmungen für jedes Land bezüglich jedweder Staatsangehörigen informiert ist. Dass dies noch nicht einmal von einem Reiseveranstalter erwartet wird, dem grundsätzlich weitergehende Informationspflichten obliegen, kommt in der Regelung des § 5 BGB-InfoV zum Ausdruck, womit dem Reiseveranstalter eine entsprechende Informationspflicht nur für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, auferlegt wird.
17Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die Kläger durch die Beklagte eine fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der Einreisebestimmungen erhalten hätten. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da die Kläger für die streitige Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihnen fehlerhaft mitgeteilt, dass ein Reisepass für die Einreise in Indien ausreichend sei, beweisfällig geblieben sind – trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 auf ihre Darlegungs- und Beweislast.
18Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
19Streitwert: bis zum 19.12.2014: 8.448,02 €,
20danach: 6.007,90 €.
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