Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 454/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen:

a)              „Fest steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer länger.“

b)               „(…) R über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört (…)“

c)               „Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst?“

d)               „R muss mehrere Stunden täglich stimuliert werden. (…) Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich.“

e)               in Bezug auf den als Reharoboter bezeichneten Erigo-Stuhl zu mutmaßen:

„mit dem wohl auch R Muskeln und Kreislauf trainieren wird.“

f)               „Sicher ist nur, dass er alles neu erlernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen.“

g)               „Zudem wird R wohl psychologische Betreuung bekommen.“

so wie dies in der T Nr. ##/#### vom 00.00.00 und dort unter der Überschrift „Y“ auf Seite 20 bis 23 geschehen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 916,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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