Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 435/15

Tenor

I.        Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1.       Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.

2.       Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.

II.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen.

III.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.


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