Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 188/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 24. Juni 2014 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen G, geb. am 02.12.1949, zuletzt wohnhaft O-Straße, 50735 Köln, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen wird, welches im Einzelnen umfasst:

a)              alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat, die der Erblasser während der Ehezeit getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Auskunftsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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