Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 229/17

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, die Behauptungen im Internet abrufbar vorzuhalten,

a) das Instrument Y der Klägerin würde nur 0,01 % der in das Gerät geleiteten zu erfassenden Partikel auch tatsächlich erfassen,

b) dass die von der Klägerin gestellte Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssoftware die Spektralinformationen nicht zusammen mit Informationen/Daten zum aerodynamischen Durchmesser speichere,

c) dass in dem Bereich innerhalb des Instruments Y, in welchem das Gas abgepumpt wird, der Druck1*10^-4 mbar betrage und in dem zweiten Bereich auf3 mbar erhöht werde,

d) dass in dem Gerät Y Laserdioden verbaut seien, mit denen keinerlei Partikel entdeckt würden,

e) dass die im Instrument Y verbauten Laserdioden zur plötzlichen, anlasslosen Überhitzung neigten,

wie geschehen in dem Artikel „Quantifying and improving the performance oft the Laser Ablation Aerosol Particle Time of Flight Mass Spactrometer (Y)“ auf der Internetseite www.anonym.net/.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1764,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen