Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 313/13
Tenor
Auf den Einspruch der Beklagten zu 1 und 2 wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.04.2018 (Az. 4 O 313/13) mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet, teilweise aufgehoben, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 206.868,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 134.368,65 EUR seit dem 10.09.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 72.500,00 EUR seit dem 13.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 60.134,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 4.574,00 EUR seit dem 10.09.2013 und aus weiteren 55.560,00 EUR seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger weitere 93.435,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Teilbetrag von 76.920,17 EUR seit dem 10.09.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 16.515,60 EUR seit dem 27.12.2013 zu zahlen.
Zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten werden außerdem verurteilt an den Kläger zu zahlen
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2.278,49 EUR,
die Beklagte zu 1 allein 667,83 EUR,
und der Beklagte zu 2 allein 982,11 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.
Es wird festgestellt, dass der Kläger und nicht der Beklagte zu 2 Eigentum am Personenkraftwagen der Marke Rolls-Royce, Typ „Ghost“, amtl. Kennzeichen #-# #### (FIN: ###########) nebst den dazu gehörigen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erworben hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger selbst 17 %, die Beklagte zu 1 allein 11 %, der Beklagte zu 2 allein 32 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 40 %. Zudem trägt der Kläger 17 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 18 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil darf der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen der unrechtmäßigen Entwendung von Vermögensgegenständen.
3Der Kläger ist der einzige Sohn und Alleinerbe des am 18.11.2012 verstorbenen Herrn T (im Folgenden: Erblasser).
4Die Beklagten zu 1 und 2 waren bis zu dessen Tod Angestellte des Erblassers, wobei der Beklagte zu 2 als Fahrer tätig war und die Beklagte zu 1 als „Zugehdame“; ob sie mit dem Erblasser darüber hinaus eine Liebesbeziehung führte und sogar mit ihm verlobt war, ist streitig.
5Ursprünglich nahm der Kläger auch den ehemaligen Hausarzt des Erblassers als Beklagten zu 3 in Anspruch, hat die Klage insoweit allerdings inzwischen zurückgenommen.
6Der im hier betroffenen Zeitraum bereits betagte Erblasser war vermögend, hatte ein Gesamtvermögen im zweistelligen Millionenbereich. An Fahrzeugen standen im Eigentum des Erblassers jedenfalls ein Pkw vom Typ Maybach 62 (amtliches Kennzeichen #-## ##9), ein Pkw vom Typ Mercedes CLS (amtliches Kennzeichen #-# ###5) sowie ein Fahrzeug vom Typ Audi R8 Quattro (amtliches Kennzeichen #-# ##3).
7Unter dem 23.08.2012 wurde auf den Namen des Erblassers ein Neufahrzeug vom Typ Rolls-Royce „Ghost“ bei der Fa. Q Automobile GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Q) in Köln zu einem Preis von 333.804,52 EUR verbindlich bestellt. Unter dem 29.08.2012 wurde zu diesem Fahrzeug außerdem eine Zusatzleistung bestellt. Das Fahrzeug Rolls-Royce „Ghost“ wurde vom Händler am 23.10.2012 ausgeliefert und mit dem amtlichen Kennzeichen #-# #### auf den Erblasser zugelassen.
8Unter dem 11.09.2012 erteilte der Erblasser der Beklagten zu 1 die schriftliche Vollmacht, „Geldsummen von meinem Girokonto Premium #### von der M-Kasse“ abzuheben (vgl. Bl. 19 AnlH). Am 20.09.2012 erteilte der Erblasser der Beklagten zu 1 zudem eine notariell beglaubigte „Bankvollmacht“ (Anlage K34 = Bl. 17-1 AnlH). In der Zeit vor sowie unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers kam es zu folgenden Barabhebungen von seinem Girokonto Nr. #### bei der V-Bank:
9 am 08.10.2012 in Höhe von 20.000,00 EUR
10 am 25.10.2012 in Höhe von 10.000,00 EUR
11 am 02.11.2012 in Höhe von 20.000,00 EUR
12 am 14.11.2012 in Höhe von 10.000,00 EUR
13 am 19.11.2012 in Höhe von 3.500,00 EUR
14Zudem war am 16.10.2012 eine Belastung zugunsten der Fa. Y (im Folgenden: Fa. Y) in Höhe von 104,75 EUR und am 22.10.2012 zugunsten der Fa. E in Höhe von 269,15 EUR erfolgt.
15Am 18.11.2012, einem Sonntag, verschlimmerte sich der Gesundheitszustand des Erblassers derart, dass er auf die Intensivstation des St. G-Hospital eingeliefert wurde, wo er wenige Stunden später an Leberversagen infolge einer Leberzirrhose verstarb. An diesem Tag und jedenfalls bis zum 30.11.2012 befanden sich sämtliche Fahrzeuge im Wohnobjekt des Erblassers in der H-Straße in 50935 Köln. Am Tag nach dem Tod des Erblassers, Montag dem 19.11.2012, meldete die Beklagte zu 1 den Pkw Maybach 62 und den Pkw Mercedes CLS auf sich um. Der Beklagte zu 2 meldete am gleichen Tag den Pkw Rolls Royce und den Pkw Audi R8 auf sich um. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 30.11.2012 und dem 10.01.2013 wurden sämtliche vier Fahrzeuge von dem Wohnobjekt des Erblassers entfernt.
16Nach dem Tod seines Vaters regte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 an, zum einen wegen eines möglichen Tötungsdeliktes, zum anderen wegen des Wegschaffens diverser Vermögensgegenstände. Im Zusammenhang mit letzterem Ermittlungsverfahren durchsuchte die Polizei Köln am 30.11. und 03.12.2012 auch die Wohnungen der Beklagten zu 1 und 2, wo diverse Gegenstände und Papiere sichergestellt werden konnten.
17Am 05.01.2013 wurde über die Internetplattform ebay eine Einbauküche mit der Beschreibung „Wellmann-Küche, 3-zeilig, Hochglanz schwarz, ausgestattet mit Neff-Elektrogerätenm>“ zu einem Preis von 5.560,99 EUR veräußert. Verkäufer der Auktion war ein Account namens „U“. Auf der Seite war als Kontaktmöglichkeit die Mobilfunknummer ###### genannt, wobei es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1 handelte.
18Am 22.01.2013 holten die Beklagten zu 1 und 2 bei der Niederlassung in Leverkusen die dort eingelagerten, zum Fahrzeug Mercedes Benz CLS gehörenden Sommerreifen nebst Felgen ab; deren Verbleib ist – jedenfalls der Kammer und dem Kläger – nicht bekannt.
19Der Kläger beauftragte die Detektei K mit der Beobachtung der Beklagten zu 1 und 2 und mit dem Auffinden der aus dem Haushalt des Erblassers entfernten Gegenstände. Diese stellte ihm für ihre Tätigkeit insgesamt 19.868,65 EUR in Rechnung.
20Wegen der genannten vier Fahrzeuge ordnete das Landgericht Köln (Az. 27 O 45/13) mit Beschluss vom 28.01.2013 im Wege der einstweiligen Verfügung die Sicherstellung der vier genannten Fahrzeuge an. Gegenüber dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher verweigerte die Beklagte zu 1 die Auskunft, während der Beklagte zu 2 angab, die Fahrzeuge sicher untergestellt zu haben. Nachdem das Landgericht Bochum und das Landgericht Frankenthal einstweilige Verfügungen betreffend die Fahrzeuge Mercedes CLS und Audi R8 erlassen hatten (Anlage K 13), konnten diese sichergestellt werden. Den Audi R8 hatten die Beklagten mit einer Mattfolie überziehen lassen, für dessen Entfernung die Fa. J unter dem 01.07.2013 einen Betrag von 467,00 EUR einschließlich MwSt veranschlagte (vgl. Bl. 85 GA). Für den Tausch der Bereifung einschließlich Felgen des Audi R8 veranschlagte die Fa. Autohaus P einen Betrag von 10.188,49 EUR inkl. MwSt (vgl. Bl. 86 GA).
21Später wurde auch der Pkw Rolls-Royce von der Polizei sichergestellt. Diesen hatte der Beklagte zu 2 bereits veräußert und der Erwerber war als weiterer Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen worden. Zudem waren nicht sämtliche Schlüssel zum Fahrzeug auffindbar und zudem die zum Fahrzeug gehörende Sommerbereifung nebst Felgen nicht mehr auffindbar.
22Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 und 2 gegen die einstweilige Verfügung vom 28.01.2013 hin hielt das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.03.2013 (Anlage K12 = Bl. 64 GA) seine einstweilige Verfügung aufrecht.
23Schließlich erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Amtsgericht Köln – Schöffengericht – wegen diverser Eigentumsdelikte. Das wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts zulasten des Erblassers geführte Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 stellte die Staatsanwaltschaft am 22.01.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
24Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 seien ein Liebespaar, auch schon in der Zeit gewesen, als sie beide für seinen Vater tätig gewesen seien. Er meint, dieser sei auch Eigentümer des Rolls-Royce mit dessen Auslieferung vom Händler geworden.
25Er behauptet weiter, die Beklagten zu 1 und 2 hätten alle vier Fahrzeuge rechtswidrig an sich genommen. Der nach wie vor verschwundene Maybach Typ 61 habe inklusive Winterreifen einen Zeitwert von 112.000,00 EUR. Für die Beseitigung der Folie sowie die Wiederherstellung von Endschalldämpfer und Bereifung am Audi R8 Quattro falle nach Abzug „alt für neu“ ein Betrag von 4.500,00 EUR an. Die Neubeschaffung der Sommerbereifung für den Mercedes CLS erfordere nach Abzug „alt für neu“ einen Aufwand von 1.500,00 EUR. Der Minderwert des – sichergestellten – Rolls-Royce infolge der von Beklagtenseite veranlassten Eintragung eines weiteren Vorbesitzers einen Minderwert von 60.000,00 EUR zur Folge gehabt.
26Die Beklagten zu 1 und 2 hätten sich zudem diverse, näher bezeichnete Uhren des Erblassers angeeignet. Die einzelnen Stücke hätten – ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen C – einen Gesamtwert von 181.000,00 EUR gehabt.
27Die genannten Barabhebungen sowie die Abbuchungen der Fa. Y und Fa. E hätten die Beklagten zu 1 und 2 veranlasst. Auch hätten sie die in der von der Beklagten zu 1 bewohnten Personalwohnung vorhandene hochwertige Einbauküche auf ebay verkauft. Bei dem dazu genutzten Account „U“ handele es sich um denjenigen des Beklagten zu 2.
28Nachdem die Beklagten zu 1 und 2 im Termin am 09.04.2014 nicht vertreten waren, hat die Kammer sie durch Teilversäumnisurteil vom selben Tag (Bl. 234 GA) wie folgt verurteilt:
291.
30Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von 374.365,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus einem Betrag von 318.805,01 € über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 sowie aus einem Betrag von 55.560,00 EUR seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
311a.
32Es wird festgestellt, dass der Kläger und nicht der Beklagte zu 2. Eigentum am Personenkraftwagen der Marke Rolls-Royce, Typ Ghost, amtliches Kennzeichen: #-# #### (Fahrzeugidentnr. ###########) nebst den dazugehörigen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein und -brief bzw. die Zulassungsbescheinigung I und II) erworben hat.
332.
34Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 4.574,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.
353.
36Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 zu zahlen.
37Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten zu 1 und 2 hin hat die Kammer mit ihrem Teilurteil vom 04.03.2015 (Bl. 315-320 GA) das Versäumnisurteil hinsichtlich des Feststellungsausspruches zu Ziff. 1a aufrechterhalten und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Dieses Teilurteil vom 04.03.2015 hob der Berufungssenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 18.02.2016 (Az. 3 U 52/15 – Bl. 428-435 GA) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurück, da eine Entscheidung durch Teilurteil nicht zulässig gewesen sei.
38Nach weiteren Klageänderungen macht der Kläger zuletzt folgende Einzelschäden geltend:
39(1) Ersatz des Zeitwertes des nach wie vor nicht auffindbaren Fahrzeugs Maybach Typ 62 einschließlich Sommerreifen, 112.000,00 EUR
40(2) die Kosten für das Entfernen der Folie vom Audi R8 Quattro, Austausch des Schalldämpfers sowie Neuanschaffung der Sommerbereifung, nach Abzug „alt für neu“ 4.500,00 EUR
41(3) Neubeschaffung von Sommerreifen nebst Felgen für den Mercedes CLS, nach Abzug „alt für neu“ 1.500,00 EUR
42(4) als Ersatz für diverse näher bezeichnete entwendeten Uhren des Erblassers, insgesamt 181.000,00 EUR
43(5) Ersatz für einen ebenfalls entwendeten Goldbarren, 1.400,00 EUR
44(6) Schaden an einem Feuerzeug Dupont Medici, 400,00 EUR
45(7) Ersatz für verschwundenes Büro-, Elektronik-, Kleininventar 6.750,00 EUR
46(8) Ersatz für die aufgewandten Kosten für die Tätigkeit der Detektei K, 19.868,65 EUR
47(9) für den Minderwert des Rolls-Royce „Ghost“ infolge der Eintragung eines weiteren Vorbesitzers, 60.000,00 EUR
48(10) Erneuerung von Batterie und Schließanlage des Rolls-Royce „Ghost“, 3.261,61 EUR
49(11) Ersatz der Überführungskosten des Rolls-Royce „Ghost“ vom PP Krefeld zur Kanzlei des Klägervertreters, 624,75 EUR
50(12) an Ersatz für weitere Barabhebungen – neben denjenigen aus Antrag Ziff. 2. – vom Konto des Erblassers bei der V-Bank in Oktober und November 2012, 50.000,00 EUR
51(13) Ersatz für die Einbauküche aus der Wohnung des Erblassers, 5.560,00 EUR
52In der Sitzung am 08.02.2017 hat der Kläger erklärt, auf die Beweisaufnahme zum Wert der Gegenstände Ziff. (5) bis (7) zu verzichten.
53Mit dem Klageantrag Ziff. 2. verlangt der Kläger Ersatz für
54(1) die Abbuchung zugunsten der Fa. Y (Köln), 104,75 EUR
55(2) die Abbuchung zugunsten der Fa. E, 269,40 EUR
56(3) die Abhebung vom 06.11.2012, 700,00 EUR
57(4) die Abhebung vom 19.11.2012, 3.500,00 EUR.
58Nachdem die Beklagten zu 1 und 2 im Termin am 18.04.2018 erneut nicht vertreten waren, hat die Kammer durch Versäumnisurteil vom selben Tag (Bl. 674 GA) für Recht erkannt:
591.
60Das Teil-Versäumnisurteil vom 09.04.2014 bleibt aufrechterhalten.
612.
62Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von 72.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen.
63Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu tragen.
64Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.05.2018 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 14.05.2018 – vorab per Telefax eingegangen am 15.05.2018 – formgerecht Einspruch eingelegt.
65Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen nunmehr,
66das Versäumnisurteil vom 18.04.2018, zugestellt am 03.05.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
67Der Kläger beantragt,
68den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.04.2018 kostenpflichtig zurückzuweisen.
69Die Beklagten zu 1 und 2 behaupten, sie seien lediglich miteinander befreundet gewesen. Stattdessen habe die Beklagte zu 1 eine Liebesbeziehung zu dem Erblasser geführt und dessen Heiratsantrag auch angenommen; die Hochzeit sei schon geplant gewesen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers sei die Verlobung aber geheim gehalten worden, insbesondere vor dessen Sohn.
70Das Fahrzeug Rolls-Royce habe der Erblasser dem Beklagten zu 2 geschenkt bzw. dies sei als Dank für treue Dienste gewesen, mithin ein Arbeitsentgelt. Dafür spräche auch dessen amtliches Kennzeichen, nämlich #-# statt wie für die übrigen Fahrzeuge #-##. Auch die Nummernfolge des Kennzeichens des Rolls-Royce sei ein Ausdruck der Dankbarkeit an den Erblasser gewesen.
71Die Fahrzeuge Maybach 62 und Mercedes CLS habe der Erblasser der Beklagten zu 1 geschenkt, den Audi A8 Quattro dem Beklagten zu 2.
72Sie meinen, einen Anspruch hinsichtlich der Barabhebungen vom Konto des Erblassers habe der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
73Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
74Die Klageschrift ist den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 10.09.2013 zugestellt worden (vgl. Bl. 108 und 109 GA).
75Der klägerische Schriftsatz vom 12.12.2013 (Bl. 188 ff. GA) ist den Beklagten zu 1 und 2 am 27.12.2013 zugestellt worden (vgl. Bl. 204 GA).
76Der klägerische Schriftsatz vom 12.02.2014 (Bl. 218 ff. GA) ist den Beklagten zu 1 und 2 am 19.02.2014 zugestellt worden (vgl. Bl. 224 GA).
77Der Schriftsatz vom 30.11.2017 (Bl. 634 GA) ist den Beklagten zu 1 und 2 am 13.12.2017 zugestellt worden (vgl. Bl. 639 GA).
78Die Kammer hat – soweit es die Beklagten zu 1 und 2 betraf – Beweis erhoben gemäß ihrem Beweisbeschluss vom 04.03.2015 (Bl. 321-322 GA) und demjenigen vom 03.11.2016 (Bl. 559 GA) durch Vernehmung der Zeugen X, R und G sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen F und C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf
79᠄5;   das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dip.-Ing. F vom 29.07.2016 (Bl. 506-537 GA),
80 das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2017 (Bl. 572-577 GA),
81 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vom 17.11.2017 (Bl. 613-626
82Die ebenfalls vernommene Zeugin Z hat lediglich zur Haftung des ehemals Beklagten zu 3 ausgesagt.
83Entscheidungsgründe
84Durch den statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten zu 1 und 2 ist das Verfahren in den Stand zurückversetzt worden, welchen es vor deren Säumnis hatte. Danach war das Versäumnisurteil vom 18.04.2018 im tenorierten Umfang aufrecht zu erhalten, nämlich hinsichtlich des Feststellungsausspruchs sowie hinsichtlich folgender Zahlungsansprüche:
851) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner:
86a) für den Schaden infolge der Unterschlagung des Audi R8 4.500,00 EUR
87b) für den Schaden infolge der Entwendung der Sommerbereifung des Mercedes CLS, 1.500,00 EUR
88c) für den Schaden infolge der Entwendung der Uhrensammlung, 181.000,00 EUR
89d) für die Kosten infolge der Einschaltung der Privatermittler der Fa. K, 19.868,65 EUR
902) gegenüber der Beklagten zu 1 allein:
91a) für die Barabhebungen vom Konto des Erblassers, soweit diese mit dem Klageantrag Ziff. 1a) geltend gemacht worden sind, 50.000,00 EUR
92b) für den Verkauf der Einbauküche aus der Personalwohnung, 5.560,00 EUR
93c) für Kontobewegungen vom Konto des Erblassers, soweit diese mit dem Klageantrag Ziff. 2. geltend gemacht worden sind, 5.474,00 EUR
3) gegenüber dem Beklagten zu 2 allein:
95a) als Ersatz für den Maybach Typ 62, 76.920,17 EUR
96b) für den Minderwert des Rolls-Royce, 13.150,00 EUR
97c) für den Tausch der Schließanlage und der Batterie des Rolls-Royce, 2.740,85 EUR
98d) als Ersatz der Überführungskosten des Rolls-Royce von Krefeld nach Bonn, 624,75 EUR
99Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufzuheben, nämlich insoweit die Beweisaufnahme einen geringeren Schaden als geltend gemacht ergeben hat, insoweit nur einer der noch Beklagten für den geltend gemachten Schaden haftet sowie hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bezüglich derer der Kläger auf eine Beweisaufnahme zur Schadenshöhe verzichtet hat.
100I.
101Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, den er infolge der Veräußerung des Fahrzeugs Rolls-Royce „Ghost“ erlitten hat, ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB, besteht allerdings nur gegen den Beklagten zu 2, nicht gegen die Beklagte zu 1.
1021.
103Dem Grunde nach steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB zu, da diese das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug Rolls-Royce rechtswidriger Weise dadurch beschädigt haben, dass er versuchte zu veräußern; dies stellt eine strafbare Unterschlagung dar.
104a)
105Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit dem Erbfalls der Kläger Eigentümer des betroffenen Fahrzeugs geworden, da dieser zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Erblassers stand. Das Eigentum hatte der Erblasser zuvor mit der Auslieferung erworben und anschließend bis zu seinem Tode nicht eingebüßt. Insbesondere hat er dieses auch nicht an den Beklagten zu 2 übereignet.
106Mit der Auslieferung des Fahrzeugs wurde der Erblasser gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Rolls Royce, da sowohl die dazu erforderliche dingliche Einigung als auch die Übergabe des Fahrzeugs gegeben waren. Dabei ist davon auszugehen, dass, entsprechend dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite, der Beklagte zu 2 das Fahrzeug bei der Auslieferung entgegennahm. Denn die von beiden Seiten abgegebenen Willenserklärungen, welche in dieser Übergabesituation betreffend den Eigentumsübergang an dem Fahrzeug konkludent abgegeben wurden, sind vom objektivierten Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Verkäuferin – die Fa. Q – das Eigentum an diejenige Person, welche das Fahrzeug bestellt hatte, übertragen wollte. Dies war nach dem Vortrag der Beklagten und auch ausweislich des Bestellformulars vom 23.08.2012 (Anlage K 16 = Bl. 79 GA) der Erblasser. Mit der Auslieferung verfolgte die Verkäuferin offensichtlich das Ziel, dem Erblasser als Käufer des fraglichen Fahrzeugs das Eigentum zu verschaffen und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Andererseits konnte die Entgegennahme des fraglichen Fahrzeugs aus Sicht der Verkäuferin vom objektivierten Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass damit die Willenserklärung zur dinglichen Einigung zwecks Eigentumsübertragung stellvertretend für den Erblasser angenommen wurde.
107Auf diese Auslegung der wechselseitigen Willenserklärungen hat es auch entgegen der Auffassung der Beklagten keine Auswirkungen, wenn tatsächlich zunächst der Beklagte zu 2 eine Bestellung auf seinen eigenen Namen hätte abgeben wollen. Denn auch in diesem Fall bleibt das insoweit maßgebliche, objektive Interesse der Verkäuferin, dem namentlich bezeichneten Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen, unverändert.
108Der weitere Vortrag der Beklagten zu 1 und 2, die Mitarbeiter der Verkäuferin seien mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen und hätten erklärt, maßgeblich sei alleine, dass der Kaufpreis rechtzeitig eingehe, berührt die Bestellung im Namen des Erblassers nicht. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kauf durch den Erblasser lediglich ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksames Scheingeschäft darstellte, während tatsächlich ein Kauf durch den Beklagten zu 2 vereinbart worden wäre (§ 117 Abs. 2 BGB). Denn unabhängig davon, dass die Mitarbeiter im Innenverhältnis zu ihrem Arbeitgeber keine Befugnis zu einer solchen Vorgehensweise hatten, bestand für die Verkäuferin kein objektives Interesse daran, anstelle des im schriftlichen Bestellformular namentlich festgehaltenen Käufers einen mündlichen Kaufvertrag mit einer anderen Person zu tätigen.
109Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 und 2 war es der Verkäuferin gerade nicht gleichgültig, an wen sie das Fahrzeug übereignete. Denn ihr Interesse konnte nur darin bestehen, mit der Übereignung den aufgrund des Kaufvertrags bestehenden Eigentumsverschaffungsanspruch zu erfüllen. Bei einer Übereignung an eine andere Person wäre sie dem Risiko ausgesetzt gewesen, den fortbestehenden Anspruch erfüllen und ein weiteres Fahrzeug liefern zu müssen.
110Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Erblasser dem Beklagten zu 2 den Rolls-Royce schenkungsweise oder als zusätzliches Arbeitsentgelt zuwenden wollte. Dies vermag die Kammer insbesondere nicht anhand der Bekundungen des Zeugen R überzeugen. Dieser hat zwar bekundet, der Erblasser habe ihm gegenüber einmal angegeben, der Beklagte zu 2 solle das Fahrzeug nach seinem Tode bekommen. Seitens der Kammer bestehen aber schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen, da dieser schon nicht angeben konnte, wann der Erblasser dies geäußert hatte.
111Fasste man dies als Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 2 auf, so wäre dieses formnichtig. Auch eine mögliche Schenkung auf den Todesfall wäre formnichtig, weil nicht schriftlich zugesagt. Dieser Formmangel wäre jedenfalls auch nicht gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt, da die geschuldete Leistung nicht in diesem Sinne bewirkt worden wäre: Diese Rechtsfolge tritt nicht dadurch ein, dass sich der Beschenkte den geschenkten Gegenstand selbst aneignet, selbst wenn ihm dies der verstorbene Schenker gestattet hat (vgl. Koch, in: MüKo/BGB, Bd. 3, 7. Aufl. 2016, § 518 Rn. 20; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 518 Rn. 16). Zudem kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass der Erblasser vor seinem Tod von diesem formnichtigen Schenkungsversprechen wieder Abstand genommen hat, da der Zeuge R zum Zeitpunkt der Äußerung des Erblassers überhaupt keine Angaben machen konnte.
112Ebenso vermag die Kammer nicht aus der Gestaltung des amtlichen Kennzeichens irgendwelche Schlüsse auf die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug zu ziehen. Zwar fällt die Abweichung des Kennzeichens #-# statt #-## auf, ist jedoch nicht ausreichend eindeutig, um mit für die richterliche Überzeugungsbildung hinreichender Sicherheit auf eine beabsichtigte Übereignung an den Beklagten zu 2 zu schließen. Gleiches gilt für die behauptete Bedeutung der Ziffernkombination „xxx“, nämlich dass die 9 für den Geburtstag der Beklagten zu 1, „17“ für den Geburtstag des Erblassers und die letzte Ziffer „7“ für den Geburtstag des Beklagten zu 2, überzeugt die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Erblasser das Fahrzeug dem Beklagten zu 2 zukommen lassen wollte.
113b)
114Dementsprechend hat sich der Beklagte zu 2 mit dem Versuch, das Fahrzeug Rolls-Royce zu verkaufen, dieses, eine fremde bewegliche Sache, rechtswidrig zugeeignet.
115An Rechtswidrigkeit und Schuld können keine ernsthaften Zweifel bestehen.
1162.
117Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen die Beklagte zu 1. Denn die Kammer vermag keine Handlung ihrerseits zu erkennen, welche
118Eine konkrete Handlung der Beklagten zu 1 in Bezug auf die Veräußerung oder das Beiseiteschaffen des Rolls-Royce ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es mag zwar sein, dass die Beklagten einen entsprechenden gemeinsamen Tatplan hatten, den Rolls-Royce zu Geld zu machen, was jedoch allein nicht für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 genügt. Zudem ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln, dass die Beklagte zu 1 die Fahrzeuge Maybach 62 und Mercedes CLS als ihre betrachtete, der Beklagte zu 2 die Fahrzeuge Rolls-Royce und Audi R8. Dementsprechend kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 bei der Verwertung eines Fahrzeugs, welches dem Beklagte zu 2 gehörte, irgendwie tätig geworden wäre.
1193.
120Dementsprechend hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Tat entstandenen Schadens.
121Ein solcher Schaden besteht zunächst in dem Minderwert des Rolls-Royce, den dieser durch die Eintragung eines weiteren Halters in die Zulassungsbescheinigung Teil II erlitten hat. Dieser Minderwert beträgt allerdings nur 13.150,00 EUR, nicht wie von Klägerseite behauptet 60.000,00 EUR. Insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren, schlüssigen und deshalb überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Kraftfahrzeugen. Auch besteht für die Kammer kein Anlass an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.
122Bei den Kosten für den Ersatz der Batterie sowie der Schließanlage handelt es sich um weitere ersatzfähige Schäden; diese betragen nach dem Kostenvoranschlag der Fa. Q vom 17.10.2013 (Anlage K31 = Bl. 10-11 AnlH) 2.740,85 EUR. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag, nämlich die auf diese voraussichtliche Reparaturkostensumme geltend gemachte Umsatzsteuer, kann der Kläger hingegen nicht verlangen, da diese nur dann einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Zur tatsächlichen Durchführung der Reparaturarbeiten sowie der dadurch entstandenen Kosten ist nichts vorgetragen.
123Schließlich stellten die Kosten der Rückholung des Fahrzeugs von Krefeld, wie sie sich aus der Rechnung der Fa. W KG vom 15.10.2013 (Anlage K32 = Bl. 12 AnlH) einen ersatzfähigen Schaden dar, da diese ohne die begangene Unterschlagung nicht angefallen wären.
124II.
125Hinsichtlich des bislang nicht wieder aufgetauchten Fahrzeugs Maybach Typ 62 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 76.920,17 EUR aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 Abs. 1 StGB. Dieser richtet sich allerdings nur gegen die Beklagte zu 1, nicht gegen den Beklagten zu 2.
126Zunächst steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Fahrzeug Maybach im Eigentum des Klägers steht, nachdem es mit dem übrigen Nachlass auf ihn übergegangen ist. Dass es ursprünglich im Eigentum des Erblassers stand, ist unstreitig. Die Kammer kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Erblasser es der Beklagten zu 1 aufgrund einer Schenkung übereignet hätte. Vielmehr wertet sie die entsprechende Behauptung der Beklagten als Schutzbehauptung. Denn es handelte sich bei diesem sowie den übrigen vom Erblasser angeblich hingegebenen Fahrzeugen um erhebliche Vermögenswerte im jeweils sechsstelligen Bereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der – unbelegten – Behauptung der Beklagten, diese Summen seien für den zweifelsohne vermögenden Erblassers nicht erheblich gewesen.
127Zudem passt die Unterschlagung ins Gesamtbild, welches die Beklagten zu 1 und 2 im hiesigen Verfahren an den Tag gelegt haben. So sind nämlich nicht nur die angeblich geschenkten Fahrzeuge beiseite geschafft worden, sondern auch die Uhrensammlung sowie die Einbauküche. Hinzu kommen die erheblichen Entnahmen vom Konto des Erblassers. Hinzu kommt die stetige Leugnung der Beklagten, sie führten eine Beziehung. Dieses Leugnen nimmt die Kammer den Beklagten ebenfalls nicht ab. Für eine schon damals bestehende Liebesbeziehung spricht vor allem, dass die Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung der Wohnung der Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 halbbekleidet in deren Bett antrafen. Hinzu kommt, dass die Beklagten auch zusammen wohnten, wie das in seiner Echtheit nicht in Zweifel gezogene Lichtbild vom Klingelschild der Wohnung, auf dem die Nachnamen beider Beklagter ausgewiesen waren, was ebenfalls auf ein Zusammenleben schließt. Zudem hat die Zeugin G, die Haushälterin des Erblassers in seinen letzten Lebensmonaten von einer Vertrautheit unter den Beklagten berichtet, auch wenn sie nie Zeugin von Zärtlichkeiten geworden sei.
128All diese Umstände verdichten sich dazu, dass die Beklagten gemeinsam handelnd erhebliche Geldwerte beiseite geschafft habe, während die Behauptung, dabei habe es sich um Geschenke gehandelt, vorgeschoben ist.
129Eine Handlung, welche eine Zueignung des Fahrzeugs Maybach darstellt, hat der Kläger allerdings nur für die Beklagte zu 1 konkret vorgetragen. Denn die Beklagten zu 1 und 2 haben in ihren schriftlichen Erklärungen vom jeweils 22.05.2013 (Bl. 74-76 GA und Bl. 77 GA) angegeben, die Beklagte zu 1 sei Eigentümerin des Fahrzeugs Maybach Typ 62. Dass sie das Fahrzeug überhaupt in ihrem Besitz hatte und dessen Verbleib gegenüber dem Kläger verborgen hielt, hat die Beklagte zu 1 nicht bestritten. Auch am Vorsatz der Beklagten zu 1 kann kein Zweifel bestehen.
130Gegen den Beklagten zu 2 besteht in Bezug auf das Fahrzeug Maybach 62 hingegen schon kein Anspruch dem Grunde nach. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB, da insofern keine Handlung des Beklagten zu2 vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, welche eine Zueignung in dessen Sinne darstellen würde oder eine Beihilfehandlung hierzu. Vielmehr ist gar keine Tätigkeit des Beklagten zu 2 in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug ersichtlich. Wie bereits ausgeführt genügt ein möglicherweise gemeinsamer Tatplan, sich das Fahrzeug anzueignen, nicht aus, um eine Haftung des Beklagten zu 2 zu begründen.
131Entsprechend hat der Kläger nur gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher ihm infolge des Beiseiteschaffens des Fahrzeugs entstanden ist. Dieser beträgt allerdings nur 76.920,17 EUR statt der geltend gemachten 112.000,00 EUR. Auch insofern folgt die Kammer den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. Ersatzfähig ist dabei allerdings ebenfalls nur der vom Sachverständigen ermittelte Nettowert des Fahrzeugs, da die Umsatzsteuer ersichtlich nicht angefallen ist.
132III.
133Hinsichtlich des Fahrzeugs Mercedes CLS steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR, welcher sich jedenfalls aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB ergibt. Diese Tat begingen die Beklagten zu 1 und 2 als Mittäter, weshalb sie für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner haften (§ 840 Abs. 1 BGB). Den Sachvortrag des Klägers, dass sie die Sommerreifen gemeinsam abgeholt hätten, haben die Beklagten nicht bestritten. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer der Überzeugung, dass das Fahrzeug im Eigentum des Klägers steht, mithin für die Beklagten zu 1 und 2 eine fremde bewegliche Sache darstellt. Ebenso ist die Anspruchsberechnung anhand des Angebots der Fa. Mercedes-Benz vom 30.07.2013 (Anlage K23 = Bl. 88 GA) nicht zu beanstanden und von Beklagtenseite auch nicht konkret bestritten worden.
134IV.
135Ebenso hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiterer 4.500,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums des Klägers an dem Fahrzeug Audi R8 Quattro. Dieser folgt daraus, dass sie an dem Fahrzeug eine Mattfolie anbringen sowie den Schalldämpfer tauschen ließen. Zudem haben sie sich rechtswidrig die Sommerbereifung zugeeignet.
136Dass das Fahrzeug Audi R8 überhaupt im Eigentum des Erblassers stand, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Kammer kann sich aus denselben Gründen wie zuvor ausgeführt nicht davon überzeugen, dass der Erblasser auch dieses Fahrzeug wie behauptet an den Beklagten zu 2 geschenkt und deshalb übereignet hätte. Soweit die Beklagten etwas anderes behaupten, so nimmt die Kammer ihnen dies aus den eingangs genannten Gründen nicht ab.
137Dass sie das Anbringen der Folie sowie den Tausch der vorgenannten Teile veranlasst haben, haben die Beklagten zu 1 und 2 selbst eingeräumt; dabei haben sie insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sie dies gemeinsam veranlasst haben.
138Durch die vorgenannten Veränderungen am Fahrzeug haben die Beklagten eine Verletzung des Eigentums des Klägers begangen. Denn eine Verletzungshandlung liegt in jedem Verhalten, welches auf die Substanz der Sache einwirkt.
139Dementsprechend kann der Kläger von den Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, welcher ihm durch die vorgenannten Arbeiten entstanden ist. Insoweit macht der Kläger lediglich einen Teilbetrag von 4.500,00 EUR geltend; seine Schadensbezifferung aus der Klageschrift hat der Kläger auf die Feststellungen des Sachverständigen F nicht angepasst, auch seinen Klageantrag nicht. Dieser besteht für den Rückbau des Endschalldämpfers sowie der Beschaffung neuer Sommerbereifung in Höhe von 7.335,68 EUR, nämlich ohne die von ihm angesetzte Mehrwertsteuer von 19 %. Dies folgt aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, da für die tatsächliche Vornahme dieser Arbeiten nichts ersichtlich ist. Hinzu kommen Kosten von für die Entfernung der Folie, sodass jedenfalls der Teilbetrag von 4.500,00 EUR, welcher der Kläger geltend macht, in jedem Fall gerechtfertigt ist.
140V.
141Weiter steht dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 181.000,00 EUR aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 Abs. 1 StGB zu wegen der Unterschlagung der Uhrensammlung des Erblassers aus dessen Wohnung.
142Dass zum Vermögen des Erblassers überhaupt mehrere Uhren gehörten, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass die Beklagten zu 1 und 2 es waren, die die fraglichen Uhren aus der Wohnung des Erblassers entwendet und sich dadurch rechtswidrig zugeeignet haben. Für ihre Täterschaft spricht zunächst, dass vor allem sie Zugang zur Wohnung des Erblassers hatten. Die Zeugin G, welche zuletzt für den Erblasser als Haushälterin tätig war, hat hiervon glaubhaft bekundet. Sie hat auch angegeben, dass sonst kaum Personen Zugang zur Wohnung hatten. Dass die fraglichen Uhren sich überhaupt in der Wohnung des Erblassers befunden haben, steht nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X fest.
143Entsprechend hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der entwendeten Uhren, welcher insgesamt 181.000,00 EUR beträgt. Davon ist die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen C überzeugt, welcher den Marktwert der einzelnen Uhren aufgeschlüsselt und nachvollziehbar dargelegt. Dabei mögen die Ausführungen des Sachverständigen zwar knapp sein, beruhen aber offensichtlich auf der Kenntnis des Sachverständigen vom Markt solcher Schmuckstücke.
144Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen C vermögen auch die Einwände des Beklagtenvertreters nicht zu wecken. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass der Sachverständige die tatsächlich aus der Wohnung des Erblassers entwendeten Uhren bewertet hat. Denn der Zeuge X, welcher jahrelang für den Erblasser tätig war, hat auf Vorhalt von Lichtbildern diejenigen Uhren identifiziert, welche im Eigentum des Erblassers standen, genau diese Uhren hat der Sachverständige anhand der vorgehaltenen Bilder bewertet. Diese Bekundungen des Zeugen sind für die Kammer insgesamt glaubhaft. Denn auf Nachfrage konnte der Zeuge zu Einzelstücken der Uhrensammlung nähere Angaben machen, auch dazu, wo und wie diese aufbewahrt worden sind. Demgegenüber erscheint der nunmehr vorgebrachte Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe gar nicht die Modelle bewertet, welche der Erblasser in Besitz gehabt habe, als Schutzbehauptung und Versuch, den Schaden kleinzurechnen, zumal hiervon in den vergangenen nahezu fünf Jahren des Prozesses nie die Rede war, die Abbildungen aus der Klageschrift stellten nicht die Uhren des Erblassers dar.
145VI.
146Kein Anspruch steht dem Kläger allerdings zu hinsichtlich des Goldbarrens, des Feuerzeugs Dupont Medici sowie der diversen Büroutensilien zu. Insofern ist der Kläger jedenfalls beweisfällig für die – von Beklagtenseite bestrittene – Höhe des ihm entstandenen Schadens geblieben, nachdem er auf die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten verzichtet hat.
147VII.
148Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 54.574,15 EUR für diverse Verfügungen über das Konto des Erblassers bei der V-Bank. Allerdings besteht ein solcher Anspruch nicht gegen den Beklagten zu 2, da gegen ihn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.
1491.
150Der Erblasser hatte gegen die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt min. 54.574,15 EUR. Dieser ergibt sich jedenfalls aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB. Denn sie hat eine ihr gegenüber dem Erblasser bestehende Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Erblasser einen Schaden zugefügt. Diese Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich aus der umfassenden Bankvollmacht, welche ihr der Erblasser unstreitig erteilt hatte.
151Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seinen Anspruch substantiiert vorgetragen. Die Kammer hat zudem keine Zweifel daran, dass es die Beklagte zu 1 war, die die von Klägerseite vorgetragenen und durch entsprechende Kontoauszüge belegten Abhebungen und Abbuchungen getätigt bzw. veranlasst hat. Dass der Erblasser selbst die fraglichen Abhebungen zwischen dem 08.10. und 14.11.2013 vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich, wegen des Gesundheitszustandes, wie ihn die Zeugen R und Harrenskamp beschrieben haben und durch den auszugsweise vorgelegten Sektionsbericht der Rechtsmedizin Köln bestätigt wird, auch höchst unwahrscheinlich; dass er selbst die am 19.11.2013 erfolgte Abhebung nicht vorgenommen haben kann, ist offensichtlich, da er bereits am Vortag verstorben war. Andererseits hat die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jemand anders als die Beklagte zu 1 Zugriff auf das Konto gehabt hätte, sodass nur sie die fraglichen Kontobewegungen auslösen konnte.
152Zudem hatte di Beklagte zu 1 als Hausangestellte des Erblassers Zugriff auf die ec-Karte des Kontos, mittels welcher sie die beiden Abbuchungen zugunsten der Fa. Y sowie der Fa. E auslösen konnte.
153Dementsprechend kann der Kläger die fraglichen Beträge als Schadensersatz in voller geltend gemachter Höhe, nämlich 50.000,00 EUR auf den Klageantrag Ziff. 1a) sowie 4.575,00 EUR auf den Antrag Ziff. 2., zurückverlangen.
1542.
155Gegenüber dem Beklagten zu 2 besteht allerdings kein Anspruch des Klägers infolge der Entnahmen vom Konto des Erblassers, weder aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB noch aus sonst irgendeiner anderen Anspruchsgrundlage; entsprechend war der Klageantrag Ziff. 1a) hinsichtlich der Beklagten zu 2 teilweise abzuweisen.
156Dass der Beklagte zu 2 selbst irgendwelche Verfügungen über das Konto getroffen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders als der Beklagten zu 1 oblag ihm auch keine Vermögensbetreuungspflicht, da der Erblasser lediglich dieser Vollmacht für seine Konten erteilt wurde, nicht hingegen dem Beklagten zu 2. Wie bereits mehrfach erwähnt genügt ein eventueller gemeinsamer Tatplan nicht, um eine Haftung des Beklagten zu 2 für die Handlungen der Erstbeklagten zu begründen.
157VIII.
158Weiter hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.560,00 EUR als Ersatz für die von ihr veräußerte Einbauküche. Auch dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 Abs. 1 StGB.
159Die Kammer ist der Überzeugung, dass jedenfalls die Beklagte zu 1 die Küche verkauft hat. So steht es zunächst aufgrund der vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 13.01.2015 (Bl. 295 ff. GA) vorgebrachten Screenshots aus dem Internet fest, dass es sich um die Einbauküche aus der Personalwohnung des Erblassers handelte. Soweit die Beklagten behaupten, die Küche habe im Eigentum der Beklagten zu 1 gestanden, so ist diese Behauptung vollkommen pauschal geblieben, weshalb die Kammer sie als vorgeschobene Schutzbehauptung wertet.
160Weiter steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich hinter dem Alias „U“ die Beklagte zu 1 handelte. Insofern ist es von Beklagtenseite unwidersprochen geblieben, dass die nach den Screenshots in der ebay-Anzeige angegebene Mobilfunknummer ###### diejenige der Beklagten zu 1 ist.
161Keinen Anspruch kann der Kläger allerdings gegen den Beklagten zu 2 geltend machen, da er nicht nachweisen konnte, dass der verwandte Account diesem zuzuordnen sei. Einen konkreten Tatbeitrag hat der Kläger nicht nachweisen können, ein möglicherweise gemeinsam gefasster Tatplan genügt nicht.
162Dementsprechend kann der Kläger von der Beklagten zu 1 Ersatz für die Küche verlangen. Deren Wert schätzt die Kammer mindestens auf den Kaufpreis, den die Beklagten für diese erzielt haben, mithin 5.560,00 EUR.
163IX.
164Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten für die Tätigkeit der Detektei K in Höhe von 19.868,65 EUR. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn dessen Beauftragung aus Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erschienen (BGH, Urteil vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168). Dies ist hier zu bejahen. Die Detektei wurde tätig zur Sicherung der oben aufgeführten Fahrzeuge, welche sämtlich zum Nachlass gehörten und daher im Eigentum des Klägers standen. Dass dies zweckmäßig war, zeigt auch der Umstand, dass die eingeschaltete Detektei in der Lage war, drei der vier gesuchten Fahrzeuge aufzufinden und deren Sicherstellung zu veranlassen.
165X.
166Hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrages ist die Klage ebenfalls gemessen an § 256 ZPO zulässig und vollumfänglich begründet. Das dazu erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2 die Eigentümerstellung des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes am 18.11.2013 bestreitet und stattdessen behauptet, selbst Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs zu sein. Die beantragte Feststellung durch Urteil der Kammer ist geeignet, diese rechtliche Unsicherheit zu beseitigen.
167Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg, da Eigentümer des betroffenen Fahrzeugs der Kläger ist und nicht der Beklagte zu 2 (vgl. Ziff. I. 1. a)).
168XI.
169Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese gehören zum ersatzfähigen Schaden, wenn sie zur Geltendmachung des Ersatzanspruches zweckmäßig waren. Dies kann hier nur bejaht werden.
170Allerdings stehen dem Kläger insgesamt nur Ersatz derjenigen Anwaltskosten zu, die sich anhand des ihm tatsächlich entstandenen Schadens berechnen, nämlich aus einem Gegenstandswert von 360.438,42 EUR (= 206.868,65 EUR + 60.134,00 EUR + 93.435,77 EUR):
171Gegenstandswert: 360.438,42 EUR |
||
Ziff. |
Satz |
Betrag |
2300 |
1,3 |
3281,20 EUR |
7001 |
20,00 EUR |
|
7008 |
19 % |
627,23 EUR |
gesamt: |
3.928,43 EUR |
Diese Anwaltskosten, welche sich den bis zum 31.07.2013 geltenden Sätzen zu berechnen sind, kann er allerdings von den Beklagten wegen deren unterschiedlicher Beteiligung an dem Gesamtschaden nur anteilig verlangen, nämlich
173 von den Beklagten als Gesamtschuldner 58 %, 2.278,49 EUR
174 von der Beklagten zu 1 allein 17 %, 667,83 EUR
175 von dem Beklagten zu 2 allein 25 %, 982,11 EUR
176XII.
177Die ausgeurteilten Zinsansprüche beruhen auf §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB bzw. §§ 288 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
178XIII.
179Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 S. 1, 344, 709 ZPO.
180Streitwert: bis zum 11.12.2013: 555.392,65 EUR
181ab dem 12.12.2013: 404.029,01 EUR
182ab dem 14.02.2014: 459.589,01 EUR
183ab dem 03.03.2015: 450.689,01 EUR
184ab dem 02.12.2017: 523.189,01 EUR
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