Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 313/13

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten zu 1 und 2 wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.04.2018 (Az. 4 O 313/13) mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet, teilweise aufgehoben, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 206.868,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 134.368,65 EUR seit dem 10.09.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 72.500,00 EUR seit dem 13.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 60.134,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 4.574,00 EUR seit dem 10.09.2013 und aus weiteren 55.560,00 EUR seit dem 19.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger weitere 93.435,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Teilbetrag von 76.920,17 EUR seit dem 10.09.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 16.515,60 EUR seit dem 27.12.2013 zu zahlen.

Zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten werden außerdem verurteilt an den Kläger zu zahlen

              die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2.278,49 EUR,

              die Beklagte zu 1 allein 667,83 EUR,

              und der Beklagte zu 2 allein 982,11 EUR,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.

Es wird festgestellt, dass der Kläger und nicht der Beklagte zu 2 Eigentum am Personenkraftwagen der Marke Rolls-Royce, Typ „Ghost“, amtl. Kennzeichen #-# #### (FIN: ###########) nebst den dazu gehörigen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erworben hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger selbst 17 %, die Beklagte zu 1 allein 11 %, der Beklagte zu 2 allein 32 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 40 %. Zudem trägt der Kläger 17 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 18 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil darf der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.


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