Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 279/17
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.298,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2017 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit der behaupteten Körper- und Gesundheitsverletzung ihrer Mitarbeiterin Frau T durch den Beklagten geltend. Die Mitarbeiterin war im Zeitraum vom 26.08.2014 bis zum 31.10.2014 (=65 Kalendertage) arbeitsunfähig, die Klägerin leistete in diesem Zeitraum das Gehalt wie folgt weiter:
3Gehalt für 65 Tage |
5.103,96 EUR |
Anteiliges Urlaubsgeld |
521,52 EUR |
Anteilige Ergebnisbeteiligung / Weihnachtsgratifikation / Tantieme: |
584,34 EUR |
Anteilige sonstige Einmalzahlung |
121,09 EUR |
Arbeitgeberanteil KV |
425,95 EUR |
Arbeitgeberanteil PV |
59,81 EUR |
Arbeitgeberanteil RV |
594,09 EUR |
Arbeitgeberanteil AV |
94,30 EUR |
Anteile betriebliche Altersversorgung |
793,21 EUR |
GESAMT |
8.298,27 EUR |
Frau T und ihre Kollegin, die Zeugin H, sind als Politessen für die Klägerin tätig. Sie erhielten am 26.08.2014 gegen 08:45 Uhr die Mitteilung, dass sie die G-Straße in Köln aufsuchen sollen, da dort ein Fahrzeug eine Sammelgarage zuparke. Sie suchten die Adresse auf, wo tatsächlich ein Fahrzeug vor einer Ein- und Ausfahrt stand. Eine Halteranfrage ergab, dass der Halter nicht in der Nähe wohnte.
5Der Beklagte erschien an der Ein- und Ausfahrt. Frau H bat den Beklagten um Öffnung des Einfahrtstores, woraufhin er das Tor öffnete Die beiden Mitarbeiterinnen der Klägerin betraten das Grundstück durch das geöffnete Tor. Dort befand sich kein PKW, vorhandene Stellplätze waren mit Gras und Unkraut zugewachsen. Sie erklärten dem Beklagten, dass ein Abschleppen nicht möglich sei, da niemand an der Ausfahrt aus dem Grundstück gehindert sei. Frau T holte ihre Dienstkamera heraus, um Fotos von der Einfahrt zu machen. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und den beiden Mitarbeiterinnen der Klägerin, deren Ablauf im Einzelnen streitig ist. Nach dem Verlassen des Grundstücks rief Frau T die Polizei. Sie wurde vom ebenfalls herbeigerufenen Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dort wurden eine Rückenprellung am Übergang der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule und eine Rippenprellung diagnostiziert (Bericht des Durchgangsarztes des F-Krankenhauses gGmbH, Anl. K 5, Bl. 63 ff. d.A.).
6Der Beklagte wurde aufgrund des Vorfalls vom Amtsgericht Köln wegen zweifacher Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt (StA Köln, Az. 952 Js 8720/14 V).
7Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Frau T in den Rücken geschlagen und weggestoßen habe, als sie ihre Kamera herausgeholt habe. Er habe dann die Zeugin H mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und gegen die Wand der Einfahrt gedrückt. Er habe sie beschimpft und beleidigt. Frau T habe den Eindruck gehabt, dass das Tor zur Straße hin verschlossen gewesen sei. Beim Verlassen des Grundstücks habe der Beklagte den beiden Mitarbeiterinnen mehrfach kräftige und schmerzhafte Stöße in den Rücken gegeben.
8Sie behauptet weiter, dass die Arbeitsunfähigkeit von Frau T auf dem streitgegenständlichen Vorfall beruhe. Sie habe eine Akuttraumatisierung in Form von vegetativer Übererregung, intrusivem Wiedererleben und Vermeidungssymptomen erlitten. Sie habe irrationale Schuldgefühle und eine ausgeprägte dysphorische Verstimmung aufgewiesen. Diagnostisch sei von einer akuten Belastungsreaktion auszugehen.
9Die Klägerin beantragt mit ihrer am 31.08.2017 eingegangenen Klage,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.298,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids (02.08.2017) zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, dass die Klage nicht rechtshängig geworden sei, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl die Klageschrift als auch die beglaubigte Abschrift nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe. Wegen der Unterschriften wird auf die letzte Seite der Klageschrift, Bl. 24 d.A. sowie die Kopie der beglaubigten Abschrift, Anlage zur Klageerwiderung vom 19.10.2017, Bl. 52 d.A., Bezug genommen.
14Er behauptet, die Mitarbeiterin der Klägerin Frau T nur einmal mit dem Ellenbogen in den Rücken gestoßen zu haben. Frau H habe er nur von seinem Grundstück geschoben.
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.03.2018 durch Vernehmung der Zeuginnen T und H sowie gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2018 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. med. R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018, Bl. 88 ff. d.A. sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 06.02.2019, Bl. 163 ff. d.A., Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 952 Js 8720/14, ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere sowohl ordnungsgemäß erhoben als auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Sowohl die Unterschrift der Klageschrift als auch der beglaubigten Abschriften genügen noch den Anforderungen der Rechtsprechung, die an eine Unterschrift gestellt werden. Die Lesbarkeit jedes einzelnen Buchstabens ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug (s. dazu Greger in: Zöller, ZPO, § 130, Rn. 11). Dieser Anforderung werden die Unterschriften gerecht. Es handelt sich nicht um bloße Paraphen.
19Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EntgFG.
20Der Mitarbeiterin der Klägerin Frau T steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
21Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Frau T vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat.
22Die Zeuginnen Frau T und Frau H haben für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass der Beklagte sie beide tätlich angegriffen habe. Ihre Aussagen waren in sich und auch im Vergleich zueinander stimmig. Die Zeugin T schilderte, dass sie einen Schlag in den Rücken bekommen habe und dass ihre Kollegin von dem Beklagten am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt worden sei. Die Zeugin H schilderte ebenfalls den Schlag in den Rücken ihrer Kollegin und bekundete, dass der Beklagte sie an den Armen festgehalten und gegen die Wand gedrückt habe. Die Abweichung der Aussagen dahingehend, dass die Zeugin T bekundete, dass der Beklagte die Zeugin H am Hals gepackt habe und die Zeugin H, dass er ihre Arme festgehalten habe, erachtet das Gericht dabei als nicht wesentlich. Sie spricht vielmehr dafür, dass die beiden Zeuginnen sich vor ihren Aussagen nicht abgesprochen haben und die Situation unterschiedlich wahrgenommen haben.
23Die Aussagen der Zeuginnen zum Randgeschehen – die Situation um die zugeparkte Einfahrt, das verweigerte Abschleppen und das Hinzukommen der Mutter des Beklagten nach dem Vorfall – stimmen ebenfalls überein.
24Die beiden Zeuginnen waren von dem Vorfall noch erkennbar mitgenommen, ließen aber keine Belastungstendenzen gegenüber dem Beklagten erkennen. Sie räumten auch Unsicherheiten auf Nachfrage ein, ohne dass dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage insgesamt beeinträchtigt hätte.
25Die Körperverletzung der Frau T durch den Schlag des Beklagten in Form der Rücken- und Rippenprellung ergibt sich bereits aus dem Bericht des Durchgangsarztes des F-Krankenhauses Kalk gGmbH (Anl. K 5, Bl. 63 ff. d.A.) und ist von dem Beklagten auch nicht bestritten worden. Auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung steht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. R, Fachärztin für Nervenheilkunde und Ärztin für Psychiatrie, fest. Die Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass Frau T unmittelbar nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsreaktion gezeigt habe und sich daraus eine phobische Entwicklung mit Somatisierung zusammen mit Anteilen einer Posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe. Sie hat die Diagnose auf Grundlage der ihr vorliegenden Behandlungsunterlagen und einer eigenen Untersuchung von Frau T nachvollziehbar dargelegt und begründet. Einwände sind von den Parteien diesbezüglich nicht erhoben worden.
26Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
27Der Zeugin T ist durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden. Sie war im Zeitraum vom 26.08.2014 bis zum 31.10.2014 (=65 Kalendertage) arbeitsunfähig erkrankt. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Arbeitsunfähigkeit auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Nur durch die schnelle Aufnahme der therapeutischen Behandlung habe Frau T bereits am 01.11.2014 ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Gesundheitsbeeinträchtigung Bezug genommen.
28Der diesbezüglich bestehende Anspruch ist aufgrund der Entgeltfortzahlung durch die Klägerin, die nicht den Schädiger entlasten soll, gem. § 6 Abs. 1 EntgFG auf die Klägerin übergegangen.
29Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
31Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2019 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
32Streitwert : 8.298,27 EUR
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 6 Abs. 1 EntgFG 2x (nicht zugeordnet)
- 952 Js 8720/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 696 Verfahren nach Widerspruch 1x