Urteil vom Landgericht Köln - 85 O 23/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der pandemiebedingten Absage einer Messe im März 2020.
3Die Klägerin ist eine Werkzeugherstellerin aus Wuppertal und nahm in der Vergangenheit regelmäßig an der von der Beklagten veranstalteten internationalen Eisenwarenmesse (IEM) in Köln teil. Im Jahr 2020 sollte die IEM 2020 vom 01. bis 04.03.2020 in den Messehallen der Beklagten stattfinden. Regelmäßig fanden rund 50.000 Personen im Rahmen der Messe zusammen. Dabei kamen rund 70% der Besucher aus dem Ausland, insbesondere auch aus China und Italien. Die Klägerin meldete sich im April 2019 an. Die Beklagte bestätigte die Anmeldung am 23.09.2020. Am 23.01.2020 buchte die Klägerin zusätzlich Standplätze im Außenbereich.
4In den allgemeinen Teilnahmebedingungen der Beklagten (Blatt 21 ff. AH) finden sich u.a. folgende Regelungen:
5„IX Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
6…
72. Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche für die Verletzung (i) von Leben, Körper und Gesundheit, (ii) des Produkthaftungsgesetzes, (iii) wesentlicher Vertragspflicht sowie (iv) aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Veranstalter. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8…
9XI Vorbehalte/ Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung
10…
112. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, bei Vorliegen zwingender, nicht von ihm verschuldeter Gründe oder unvorhergesehener Ereignisse, wie etwa höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen eine solche Maßnahme erfordert. Der Veranstalter wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern er hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.“
12Ende Januar 2020 kam es bei einigen Ausstellern der Messe zu ersten Bedenken in Bezug auf das anfänglich vor allem in China grassierende Coronavirus. Ab Ende Januar 2020 spitzte sich die Lage in Bezug auf das Coronavirus auch in Deutschland zu.
13In der Zeit vom 14. bis zum 24.02.2020 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite „aktuelle Informationen zum Corona-Virus“. Hierin kündigte sie an, dass die IEM stattfinden und für entsprechende Hygienekonzepte gesorgt werde. Ferner wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2020 an die Aussteller und erklärte, es bestünden trotz der sich in der Entwicklung befindenden Corona-Krise keine durchgreifenden Bedenken gegen die Durchführung der IEM. Man werde ein entsprechendes Konzept erstellen. Ausstellern, die aufgrund der Corona-Krise abgesagt hatten bzw. noch absagen wollten, stünden keine Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühren oder auf Schadensersatz zu.
14Zwei Tage später, nämlich am 20.02.2020 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ein reduziertes Standkonzept an. Insbesondere plante die Klägerin nicht mehr, mit eigenen Mitarbeitern an der IEM teilzunehmen. Tags darauf erfolgte die endgültige Absage des gebuchten Erweiterungsauftrags bezüglich der Außenstandplätze. Am 25.02.2020 äußerte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Wunsch, aus der Ausstellerliste gelöscht zu werden. Die Klägerin plante zu diesem Zeitpunkt nur noch ein reduziertes Standkonzept.
15Am selben Tag entschied die Beklagte, die IEM im Jahr 2020 abzusagen. Die Klägerin wurde hierüber spätestens am 27.02.2020 informiert; der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig.
16Die Beklagte zahlte die von der Klägerin bis dahin gezahlten 132.209,91 € an die Klägerin zurück. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin wies die Beklagte am 04.06.2020 zurück.
17Die Klägerin macht mit der Klage den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 205.333,23 € geltend, die sie im Vertrauen auf die Messe getätigt habe. Die Aufwendungen setzten sich aus Kosten für die geplanten Stände (Stühle, Wände, Tische, etc.), für die Entlohnung von Hostessen sowie für die Reservierung von Zimmern auf einem Hotelschiff und in einem Restaurant zusammen. Zur Höhe der Aufwendungen verweist die Klägerin auf eine Aufstellung in Anlage H5 (Blatt 10 f. des Anlagenhefters). Mit nachgelassenem Schriftsatz hat sie hierzu weiter vorgetragen.
18Die Klägerin ist der Ansicht, es habe kein ausreichender Grund zur Absage bestanden, insbesondere habe es keine behördliche Anordnung gegeben. Die Absage sei deshalb pflichtwidrig gewesen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 205.333,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.20 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, sie sei zur Absage und Verschiebung der IEM im Jahr 2020 ohne Verschulden faktisch gezwungen gewesen. Die sich im Februar täglich zuspitzende Lage der Corona-Krise habe die Durchführung der IEM bei Abwägung der Risken nicht zugelassen. Das ergebe sich aus einer Zusammenschau der Risikofaktoren: Man habe eine Gesamtpersonenzahl von rund 50.000 Personen erwartet, davon viele Aussteller und Besucher aus Corona-Risikogebieten wie China und Italien. Das typische Verhalten auf einer Messe, insbesondere das Gehen von Stand zu Stand in Kombination mit zahlreichen Gesprächen hätte zu einem nicht mehr überschaubaren Infektionsrisiko geführt. Für die Beklagte hätte sich auch nicht die Möglichkeit geboten, für eine ausreichende Belüftung zu sorgen oder ein ausreichendes Hygienekonzept einzuführen. Erkenntnisse hierzu seien im Februar 2020 noch nicht vorhanden, jedenfalls noch nicht erprobt gewesen. Eine zuverlässige Zurückverfolgung im Falle von Infektionen wäre unmöglich gewesen.
24Die Beklagte bestreitet die behaupteten Aufwendungen nach Grund und Höhe. Das Vorbringen der Klägerin hierzu hält sie für unsubstantiiert. Zudem habe die Beklagte nach eigener Entscheidung nur noch ein reduziertes Standkonzept gleichsam als reine „Werbetafel“ verfolgt, weshalb viele der geltend gemachten Aufwendungen ohnehin nicht erforderlich gewesen wären. Schließlich erhebt sie gestützt auf Nr. IX 2. ihrer AGB die Einrede der Verjährung.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist nicht begründet.
28I.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 205.333,23 €.
30Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB.
31Die Absage der IEM für das Jahr 2020 war nicht pflichtwidrig.
32Es kann offenbleiben, ob der Wegfall einer Ersatzpflicht der Beklagten bereits aus Nr. XI. 2. der Teilnahmebedingungen folgt, wonach die Beklagte bei Vorliegen zwingender, nicht von ihr verschuldeter oder unvorhergesehener Ereignisse wie etwa höherer Gewalt von der Pflicht zum Schadensersatz befreit ist, wenn eine Absage geboten ist, oder ob die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) oder wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB) unwirksam ist (so Graf von Westphalen, ZVertriebsR 2020, 275 ff. für force-majeur-Klauseln in Lieferverträgen). Bei Geltung der Klausel war die Beklagte zur Absage der Eisenwarenmesse berechtigt, denn die COVID 19-Pandemie stellt einen Fall höherer Gewalt dar (dazu sogleich). Aber auch für den Fall, dass die Klausel unwirksam sein sollte, war die Absage der Veranstaltung nicht schuldhaft pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs.1 BGB, so dass es an den Voraussetzungen auch für eine Haftung der Beklagten gemäß § 284 BGB fehlt.
33Es lag Ende Februar 2020 mit dem Auftreten der COVID 19-Pandemie ein Fall höherer Gewalt vor.
34Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war (BGH NJW 2017, 2677 zu § 651 j BGB a. F.). Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein solches Ereignis handelt (siehe etwa Spenner/Estner, Betriebsberater 2020,852). Das Auftreten der Corona-Pandemie war vor dem Jahr 2020 nicht vorhersehbar. Es handelte und handelt sich um ein in diesem Ausmaß erstmals auftretendes Ereignis, dessen Folgen von der Beklagten mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. In Anbetracht der Pandemieentwicklung im Februar 2020 war es am 25.02.2020 erforderlich, die Messe abzusagen.
35Der erste Infektionsfall in Deutschland ereignete sich am 27.01.2020. Am 30.01.2020 stufte die WHO die Corona-Krise als Notfall für die öffentliche Gesundheit von internationalem Ausmaß ein. Bereits am nächsten Tag wurde der erste Deutsche aus der kritischen Region in China (Wuhan) evakuiert und in Deutschland isoliert. Am 12.02.2020 sprach der Bundesgesundheitsminister von einer dynamischen Lage, die in einer weltweiten Pandemie enden könnte. Zeitgleich entschied man sich in Spanien vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklungen in Barcelona zur Absage der Mobile World Congress-Messe, ohne dass es eine behördliche Anordnung gab. Am 15.02.2020 entschieden die EU-Gesundheitsminister, dass Reisende aus China gezielt im Hinblick auf Infektionen und Kontakte mit Infizierten befragt und an den Flughäfen kontrolliert werden sollten. Am 24.02.2020 war in Europa vor allem Italien schwer betroffen. Der Bundesgesundheitsminister sprach davon, dass nun die Pandemie auch Europa erreicht habe. Zeitgleich wurde in Frankfurt a.M. die Light + Building-Messe ohne ausdrückliches behördliches Verbot abgesagt. Einen Tag später berieten sich die EU-Gesundheitsminister in Rom. In den folgenden Tagen kam es zu folgenden weiteren Entwicklungen der Corona-Krise: Am 26.02.2020 kam es zu den ersten Infektionsfällen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Es wurde ein Krisenstab der beiden Länder eingerichtet, der vom Robert-Koch-Institut und dem Bundesgesundheitsministerium unterstützt wurde. Großveranstaltungen sollten nach Empfehlung des Gesundheitsministers von diesem Tag zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend abgesagt, aber einzelfallgerecht überprüft werden. Es kam zu regionalen Corona-Hotspots in Heinsberg und Gangelt, jeweils zurückzuführen auf Karnevalsfeiern. Die Behörden in Heinsberg empfahlen daraufhin, Veranstaltungen und Gruppenansammlungen zu vermeiden. In Gangelt wurden die Folgen eines Corona-Ausbruchs insbesondere in Form von Hamsterkäufen, Schließungen und einer Überlastung der Feuerwehr deutlich. Am 27.02.2020 wurde dann auch ein bundesweiter Krisenstab eingerichtet. Das Robert-Koch-Institut nannte zu diesem Zeitpunkt die Absage bzw. Verschiebung von Großveranstaltungen als Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus. Am 28.02.2020 wurde die ITB-Messe in Berlin abgesagt, ohne dass ein behördliches Verbot vorlag. Erst am letzten Tag des ursprünglich geplanten Termins der IEM, dem 04.03.2020, gab es die erste behördliche Empfehlung zur Absage einer Messe.
36Aufgrund der sich zunehmend beschleunigenden Corona-Pandemie war die Absage der IEM für das Jahr 2020 am 25.02.2020 erforderlich, um den gegenüber den wirtschaftlichen Interessen teilnahmebereiter Aussteller höherrangigen Interessen Rechnung zu tragen. Zum einen traf die Beklagte eben gegenüber den Ausstellern und den Besuchern der Messe auch eine Rücksichtnahme- und Schutzpflicht, § 241 Abs.2 BGB. Im Rahmen ihrer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht hatte sie dafür zu sorgen, dass ihren Vertragspartnern keine Schäden durch eine Infektion mit Corona oder eine Quarantänepflicht ihrer Mitarbeiter entstehen (vgl. Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1020 f.). Dieser Pflicht konnte sie auf sichere Weise nur durch die Absage der Veranstaltung genügen. Denn die Beklagte hatte nicht nur keine Einflussmöglichkeiten auf die Fortentwicklung der Pandemie, sondern konnte wie auch sämtliche Fachleute das zukünftige Geschehen nicht sicher abschätzen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 25.02.2020 war die Infektionslage in Europa, vor allem in Italien, bereits in hohem Maße kritisch. Auch in Deutschland waren erste Infektionsfälle bekannt geworden. Zeitgleich lag eine Einstufung der Corona-Krise als Notfall für die öffentliche Gesundheit von internationalem Ausmaß durch die WHO vor. Die europäischen Gesundheitsminister hatten zu diesem Zeitpunkt mehrfach beraten und stuften die Corona-Krise als bedenklich ein; der deutsche Bundesgesundheitsminister erklärte, die Corona-Krise sei in Europa angekommen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten, waren in Barcelona und Frankfurt a.M. große Messen abgesagt worden. Aus diesen Gründen hatte die Beklagte am 25.02.2020 zu Recht erhebliche Bedenken, ob sie die Gesundheit ihrer Aussteller und Besucher werde ausreichend schützen können. Das Risiko, sich auf der Messe zu infizieren war erheblich: Es wurden Aussteller und Besucher aus einer Vielzahl von Ländern erwartet. Besonders kritisch war, dass zahlreiche Gäste aus Gebieten erwartet wurden, in denen das Corona-Virus sich bereits weiter ausgebreitet hatte, so namentlich aus China und aus Italien. Zudem ist es typisch für eine Messe wie die IEM, dass sich die Besucher von Stand zu Stand fortbewegen und dort jeweils verweilen. Ersichtlich bestand deshalb für die Aussteller und Besucher der IEM ein erhebliches Infektionsrisiko.
37Neben den Gesundheitsinteressen der Aussteller und Besucher hatte die Beklagte auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Angesichts der Virulenz des Virus war nicht abzusehen, wie sich Infektionsfälle auf der Messe außerhalb derselben auswirken würden. Bei etwa 50.000 erwarteten Besuchern aus dem In- und Ausland wäre die Rückverfolgung einer Infektionskette so gut wie unmöglich gewesen.
38Diese Risiken für Aussteller, Besucher und die Allgemeinheit ließen sich nicht auf andere Weise als durch die Absage der Veranstaltung beherrschen. Ausgefeilte Hygienekonzepte waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entwickelt, erst recht nicht erprobt. Mund- und Nasenmasken waren knapp. Bei dieser Sachlage bot allein die Absage der Messe einen sicheren Gesundheitsschutz, und zwar auch dann, wenn – wie von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.03.2021 behauptet – nur noch eine stark reduzierte Anzahl von Ausstellern überhaupt auf der Messe erschienen wären.
39Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie erst am 25.02.2021 die Entscheidung zur Absage bzw. Verschiebung der IEM traf und bis dahin noch von ihrer Durchführung ausging und entsprechende Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Die Corona-Krise entwickelte sich im Frühjahr 2020 in Europa rasant. Während Anfang des Jahres kaum Bedenken bestanden und das Virus vor allem in China gemeldet wurde, staffelten sich die Ereignisse im Januar und Februar 2020 rasant. Gerade im Laufe des Februars kam es fast täglich zu neuen Ereignissen und Erkenntnissen. Die Lage im Nachbarland Italien war zu diesem Zeitpunkt bereits kritisch und auch in Deutschland stieg die Beachtung. Vor dem Hintergrund dieser extrem dynamischen Situation ist die Kehrtwende der Beklagten am 25.02.2020 gerechtfertigt.
40Besteht damit schon kein Anspruchsgrund, kommt es auf die Einwendungen der Beklagten zur Kausalität und zur Höhe der geltend gemachten Forderungen nicht an, ebenso nicht auf die Einrede der Verjährung.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
42Streitwert: 205.333,23 €
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