Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 351/21
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
das von der Antragstellerin auf ihrem unter https://www.entfernt betriebenen Kanal hochgeladene Video mit dem Titel „Angst #entfernt“, das unter https://lwww.entfernt abrufbar war, von diesem zu löschen und/oder die Antragstellerin wegen dieses Inhalts mit einer Verwarnung zu versehen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000 €
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2021 ist zulässig und begründet.
3Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
4Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 07.10.2021 seitens des Antragstellers zur Rücknahme der Löschung und der Verwarnung aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.
5Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und seinen Kanal wegen dieses Videos mit einer Verwarnung zu belegen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch die Löschung der Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
6Hierzu war sie nicht berechtigt. Der Antragstellerin wurde schon nicht mitgeteilt, welche Passage des Videos gegen die Richtlinien verstoßen soll, so dass auch der Kammer eine entsprechende Überprüfung nicht möglich war. Damit ist nicht ersichtlich, dass – worauf sich die Antragsgegnerin ausweislich einer entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin alleine beruft – die Antragstellerin gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin zu medizinischen Fehlinformationen verstoßen würde. Nur bei einem kurzen Video mit einer offensichtlichen auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformation dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passage durch die Antragsgegnerin zulässig sein. Dies gilt hingegen nicht für längere Videos (wie das vorliegende mit einer Länge von etwa 26 Minuten), die auch eine Vielzahl von eindeutig zulässigen Äußerungen enthalten.
7Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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