Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 117/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Quarantäneanordnung infolge eines Covid-19 Ansteckungsverdachts.
3Die Klägerin ist drei Jahre alt und besucht den Katholischen Kindergarten I, N-H-Str. 0-00, 00000 L. Sie befand sich am 08.03.2021 in der genannten Kindertagesstätte. Am 10.03.2021 wurde an die Beklagte ein positives Testergebnis aus dem Labor Dr. X auf SARS-CoV-2 übermittelt. Die Beklagte ermittelte daraufhin, dass es sich bei der getesteten Person um ein anderes Kind der Kindergartengruppe handelt, in dem sich auch die Klägerin befindet. Die Einzelheiten der weiteren Ermittlungen sind zwischen den Parteien streitig.
4Die Richtlinien des Robert-Koch-Institut (RKI) enthalten bezüglich der Anordnung von Quarantäne folgende Empfehlungen:
5„3.1. Definition enger Kontaktpersonen
61. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
72. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
83. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.
9[…]
103.1.1 Beispielhafte Konstellationen für enge Kontaktpersonen
11[…]
12Optional können […] bei schwer zu überblickender Kontaktsituation oder nach Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer < 10 Minuten) eine ganze Gruppe als enge Kontaktpersonen klassifiziert werden.“
13Die Empfehlungen des RKI sahen außerdem bis September 2021 unter Punkt 3.2.2 ausdrücklich vor, dass bei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests („Freitesten“) erfolgen soll.
14Die Beklagte stufte die Klägerin als enge Kontaktperson i.S.d. der genannten RKI-Kriterien ein und erließ infolgedessen eine Quarantäneanordnung.
15Diese erhielten die Eltern der Klägerin am 11.03.2021. In dem Schreiben wurde eine häusliche Quarantäne der Klägerin vom 10.03.2021 bis zum 22.03.2021 angeordnet. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Als Grund wurde genannt, dass die Klägerin Kontakt zu einer Person gehabt hatte, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war oder eine entsprechende Symptomatik gezeigt hatte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 31-33 d.A.) verwiesen.
16Die Klägerin behauptet, das Testergebnis der Indexperson sei nicht authentisch, da es nicht vollständig vorgelegt werde. Darüber hinaus sei der PCR-Test nicht zuverlässig bzw. nicht richtig ausgeführt worden. Daher sei schon keine Ansteckung der Indexperson nachgewiesen. Bezogen auf die Folgen der Quarantäne behauptet sie, dass sie von Tag zu Tag der Quarantäne aggressiver geworden sei und unter heftigen Schlafstörungen gelitten habe, sowie, dass der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen. Sie hält den PCR-Test für ungeeignet zum Nachweis tatsächlicher Infektionen und geht davon aus, dass die Beklagte noch weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Verdacht einer möglichen Infektion zu validieren. Außerdem habe der CT-Wert des PCR-Tests über 25 betragen, weswegen nicht von einer Infektiosität der Indexperson auszugehen sei. Es sei ersichtlich, dass die Beklagte keine konkreten Nachforschungen getroffen habe, sondern direkt die ganze Kindergartengruppe in Quarantäne gesandt habe. Dies sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei die Anordnung auch ermessensfehlerbehaftet, da die Klägerin als Kleinkind von Covid-19 nicht besonders gefährdet. Die Anordnung der Quarantäne sei daher schon nicht notwendig, jedenfalls aber angesichts des Kindesaltes und der mit dem im Kindesalter verbundenen Einschränkungen nicht angemessen. Zudem sei die Quarantäne trotz negativen Tests zu Unrecht nicht verkürzt worden.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m Art. 34 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu.
26Es fehlt schon an der dafür erforderlichen Amtspflichtverletzung.
27Eine Amtspflichtverletzung scheidet hier aus, da die Quarantäneanordnung vom 11.03.2021 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruhte, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorlagen und keine Ermessensfehler ersichtlich sind.
28Gem. § 28 Abs. 1 IfSG sind die zuständigen Behörden befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen. Insbesondere kann die zuständige Behörde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise - hierzu gehört die eigene Wohnung - abgesondert werden. Die Beklagte war als zuständige Behörde zum Erlass der Anordnung zuständig. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass nicht in § 32 IfSG.
29Die Klägerin wurde zurecht als „Ansteckungsverdächtige“ eingestuft. Es bestand der Verdacht, dass sie sich bei einer anderen Person mit Covid-19 angesteckt haben könnte.
30Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme, dass sie als „Ansteckungsverdächtige“ eingestuft wurde. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anzunehmen", wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen (vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 28.5.2021 – 7 L 957/21 juris, Rn. 13, vom 31.8.2020 – 7 L 1540/20 juris, Rn. 8 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – 3 C 16/11 juris, Rn. 31)
31Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 –, Rn. 26, juris).
32Das Virus SARS-CoV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG, der zur Lungenkrankheit COVID-19, einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die Anordnung einer Quarantäne als Schutzmaßnahme. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass das RKI dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat, ausdrücklich Quarantäneanordnung bei Verdacht auf SARS-CoV-2 Viren empfiehlt. (s. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=115C35D7B7B0AF8C96C660CC4F9D2BA1.internet081?nn=2386228#doc13516162bodyText14).
33Die Einstufung als „Ansteckungsverdächtige“ ist daher zulässig, wenn ein Ansteckungsverdacht für COVID-19 bestand. Ein solcher Verdacht hat sich hier daraus ergeben, dass die Klägerin am 08.03.2021 Kontakt zu einer infizierten Person (Indexperson) hatte.
34Die Indexperson war vorliegend ein anderes Kind der Kita-Gruppe. Dieses Kind der Gruppe wurde mittels PCR-Test auf Covid-19 getestet. Die Einstufung der Indexperson erfolgte aufgrund der Meldung des Labors über den Nachweis des SARS-CoV-2 Virus bei der Indexperson. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass das Testergebnis authentisch sei, da die zweite Seite mit den weiteren Details des Testergebnisses nicht vorgelegt worden sei, war dies nicht erheblich. Auch wenn die zweite Seite des Tests nicht vorgelegt wurde, ändert dies nicht am deutlich erkennbaren Ergebnis des Tests.
35Der Einwand der Klägerin, dass eine tatsächliche Infektion der Indexperson nicht nachgewiesen, weil der PCR-Test grundsätzlich nicht zuverlässig sei, verfängt nicht. Ein PCR-Test gilt laut verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade des RKI als extrem zuverlässig. Jedenfalls ist ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100 %. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung. Nicht plausible Befunde werden in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt oder verworfen. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI nachvollziehbar von einer sehr geringen Zahl falscher positiver Befunde aus (siehe https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019/gesamt.html sowie www.rki.de/covid-19-diagnostik; VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590 – juris; B.v. 18.9.2020 – RO 14 S 20.2260 – juris). Aufgrund dessen war die Beklagte auch nicht gehalten noch weitere Maßnahme zu treffen, um das Vorliegen einer Infektion zu validieren. Sie durfte auf die Aussagekraft des PCR-Tests vertrauen.
36Auch die Tatsache, dass beim Test der sog. CT-Wert über 25 gelegen habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere ergibt sich nicht – wie von der Klägerin vorgetragen - schon aus den vorgelegten Unterlagen des RKI, dass bei einem solchen CT-Wert nicht von einer Infektiosität der Indexperson auszugehen ist. Die von der Klägerin angeführten Richtlinien des RKI, bei denen der CT-Wert eine Rolle spielt, beziehen sich ausdrücklich nur auf Fragen des vorzeitigen Entlassens aus der Quarantäne und gerade nicht die Frage der Anordnung.
37Der darüberhinausgehende Einwand der Klägerin, dass der PCR-Test konkret nicht richtig angewandt worden sei, führt nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der Maßnahme der Beklagten. Der PCR-Test wurde von dem betreffenden Labor ausgeführt und der Beklagten nur gemeldet. Das Labor handelte nicht aufgrund einer Anweisung der Beklagten, sondern hatte nur eine Meldepflicht. Daher kann ein möglicher Fehler bei der Durchführung des Tests durch das Labors nicht der Beklagten zugerechnet werden. Mit dem positiven Testergebnis lag für die Beklagte ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Infektion der Indexperson vor.
38Die Beklagte stufte die Klägerin berechtigterweise als „enge Kontaktperson“ dieser Indexperson gemäß den RKI-Richtlinien ein. Es kommt daher auch nicht mehr auf den streitigen Umfang der weiteren Ermittlungen der Beklagten an, da objektiv eine Lage gegeben war, die den Erlass der Quarantäneordnung rechtfertigte.
39Nach den Richtlinien des RKI („3.1. Definition einer engen Kontaktperson“) ist von einer engen Kontaktperson u.a. auszugehen, wenn ein enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz bestand oder sich beide Personen für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosolen aufgehalten haben. Darüber hinaus sieht das RKI nach 3.1.1. auch die Möglichkeit der Einstufung als enger Kontakt vor, bei Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (zum Beispiel Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen).
40Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass ein „enger Kontakt“ schon nach der Definition in 3.1. anzunehmen ist. Bei zwei Vorschulkindern, die in eine Gruppe gehen, ist davon auszugehen, dass sich beide für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosol befunden haben. Eine Lüftung von Kita-Räumen findet regelmäßig nicht so häufig statt, dass eine erhöhte Aerosolkonzentration ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus wurden auch Masken aufgrund des Alters der Kinder nicht benutzt.
41Weiterhin ist aber auch die Entscheidung der Beklagten, für die gesamte Kita-Gruppe Quarantäne anzuordnen, nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht per se unrechtmäßig ganze Gruppen in Quarantäne zu senden, wenn eine unübersichtliche Kontaktsituation gegeben ist. Die Richtlinien des RKI sehen es ausdrücklich vor, dass eine Einstufung von Gruppen als „enger Kontakt“ aufgrund eines Innenraumkontakts möglich ist. Auch wenn in den Richtlinien des RKI beispielhaft nur Schulklassen genannt sind, lässt sich dies nach dem Sinn und Zweck der Empfehlung nachvollziehbarerweise auf Kita-Gruppen übertragen. Mehr noch als bei Schulklassen lassen sich bei Kleinkindern Regeln zum Abstandhalten nicht einhalten. Zudem ist es in diesen Fällen praktisch nicht möglich, im Nachhinein zu ermitteln, wer mit wem für wie lange Kontakt hatte. In dieser Lage ist es zulässig und aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes sogar notwendig, einzelne, klare umgrenzte Gruppen zu isolieren.
42In der Anordnung der Quarantäne liegt auch kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG setzt die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraus und begründet deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. (Vgl. dazu BT-Drs. 14/2530, S. 75; OVG Münster Beschl. v. 13.7.2020 – 13 B 968/20.NE, BeckRS 2020, 17887 Rn. 11, beck-online).
43Die Anordnung der 14-tägigen Quarantäne vom 10.03.21 bis zum 22.03.21 ist nicht zu beanstanden. Nach den Regeln des RKI ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne vorzusehen. Dies erklärt sich mit der Inkubationszeit der Krankheit von maximal 14 Tagen. Maßgeblich für den Beginn der Quarantäne ist der letzte Kontakt zwischen Index- und Kontaktperson. Da die Klägerin und die Indexperson am 08.03.21 das letzte Mal zusammen in der Kita waren, ist eine Anordnung der Quarantäne bis zum 22.03 zu Recht ergangen.
44Die Klägerin wendet sich auch dagegen, dass keine Verkürzung der Quarantänedauer nach der Vorlage eines negativen Tests möglich war. Auch dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Quarantäne war im vorliegenden Fall nicht zu verkürzen. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) grundsätzlich ein „Freitesten“ nach 10 Tagen möglich sein soll, greift dies im streitgegenständlichen Fall nicht. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Quarantäneverordnung NRW soll dies ausdrücklich dann nicht erfolgen, wenn nach den RKI-Empfehlungen zu Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen von der Möglichkeit des Freitestens abzusehen ist. Eben dies sahen die zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblichen RKI-Empfehlungen aber für „enge Kontakte“ wie den streitgegenständlichen vor. Die Empfehlungen des RKI sahen unter Punkt 3.2.2 - bis September 2021 und damit bis zum Erlass der Anordnung - ausdrücklich vor, dass bei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests erfolgen soll. Ein „Freitesten“ war daher in diesen Fällen auch beim Vorliegen eines negativen Tests nicht möglich.
45Die Beklagte hat hier von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Ermessenfehler gemäß §§ 40 Abs. 1 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der von einer Kontaktperson ausgehenden potentiellen Infektionsgefahr ist die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit noch angemessen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin selbst kein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung aufweist. Bei der Quarantäne geht es vorwiegend darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen zu verhindern. Bei der Abwägung ist auch einzufaktorieren, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen ist. Das Kind blieb so in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend ist, ist die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.
46Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maßnahme – wie die Klägerin meint, aufgrund der Unzuverlässigkeit des PCR-Tests oder unzureichender Ermittlungen der Beklagten - nicht rechtmäßig wäre, würde es jedoch jedenfalls am Verschulden der Beklagten mangeln. Die Beklagte hat sich an die maßgeblichen und seinerzeit aktuellen Vorgaben des RKI gehalten. Da das RKI schon vom Gesetzgeber als besonders fachkundig eingestuft wird, kann man der Beklagten das Handeln nach den dort vorgelegten Empfehlungen nicht vorwerfen.
47Darüber hinaus dürfte ein Anspruch (zumindest teilweise) auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, da die Klägerin keine Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben hat. Sie hätte einen Antrag auf Wiederherstellung der ausschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen können.
48Die Einwände der Klägerin dagegen verfangen nicht. Insbesondere fehlt es nicht an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Belehrung über den ordentlichen Rechtsweg gemäß § 58 VwGO ist erfolgt. Eine darüber hinausgehende Belehrung über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht notwendig (m.w.N. Schoch/Schneider/Schoch, 40. EL Februar 2021, VwGO § 80 Rn. 262). Allerdings dürfte der Ausschluss nur insoweit greifen wie der eingetretene Schaden kausal auf der Nichterhebung der Rechtsmittel beruht. Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass das Verwaltungsgericht selbst bei einem Stellung eines entsprechenden Antrags noch am selben Tag entschieden hätte. Insofern wäre die Nichteinlegung nicht kausal für den gesamten eingetretenen Schaden. Für welchen Zeitraum eine solche Kausalität angenommen werden könnte, kann nach dem Vorstehenden jedoch im streitgegenständlichen Fall offenbleiben.
49Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
51Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- IfSG § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes 1x
- 7 L 1540/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VwGO § 58 1x
- VwGO § 80 1x
- 13 B 968/20 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- IfSG § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 1x
- 3 C 16/11 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 4x
- IfSG § 30 Quarantäne 1x
- 7 L 957/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 MN 143/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x