Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 152/19

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 22. November 2018 zum Az. 137 C 254/18 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6 Mai 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 249,- € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6 Mai 2014 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagten zu 1.) – 3.) als Rechtsnachfolger des früheren Beklagten zu 1.) zu je 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1.) – 3.) als Rechtsnachfolger des früheren Beklagten zu 1.) zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) – 3.) als Rechtsnachfolger des früheren Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin zu 82 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Alle Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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