Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 14 O 222/22

Tenor

I. Im Wege des Anerkenntnisurteils:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft, den Umfang und gesamte Dauer der Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung der für die Nutzung der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbilder ersparten Lizenz verpflichtet ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten außergerichtlicher Rechtsvertretung durch Zahlung an Rechtsanwalt I., X.-straße, O. in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

II. Im Wege des Schlussurteils:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist mit Blick auf die Tenorziffern I. 1. und I. 3 vorläufig vollstreckbar. Mit Blick auf die Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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