Beschluss vom Landgericht Köln - 116 Qs 2/23

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2023 -Az. 586 Cs 489/22- aufgehoben und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2022 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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