Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 211/23

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß Deckung im Rahmen der Architektenhaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer N01 für die im Klageverfahren vor dem LG Frankfurt, Az. 2-20 O 169/22 seitens der WEG U.-straße 78, 78a, 78b, I., gegen den Kläger geltend gemachten Schadensfälle zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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